S 31 SF 220/09 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
31
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 31 SF 220/09 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 252/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Werden im Termin zwei Verfahren verbunden, erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Terminsgebühr. Rückwirkung zeigt die Verbindung gebührenrechtlich nicht, denn bereits erworbene Vergütungsansprüche bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - Az.: IVZB 6/09; Urteil vom 20. Januar 1988 - Az.: VIII ZR 296/86).

2. Zur Höhe der Terminsgebühr bei im Kammertermin verbundenen Verfahren.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 31 AS 347/08).

Am 29. Mai 2008 legte der von dem Beschwerdegegner vertretene Kläger zwei Klagen gegen Bescheide der Beklagten, einer ARGE SGB II, ein. In der Sache ging es um die Höhe seiner Leistungen für den 1. bis 30. November (Az.: S 31 AS 346/08) bzw. 1. bis 31. Oktober 2007 (Az.: S 31 AS 347/08) hinsichtlich der Berücksichtigung der Anrechnung von Spesen und Fahrtkosten auf den bezogenen Lohn. Mit Beschlüssen vom 3. (Az.: S 31 AS 346/08) und 15. Mai 2008 (Az.: S 31 AS 347/08) bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ab 28. Februar bzw. 3. März 2008 und ordnete den Beschwerdegegner bei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 lud der Kammervorsitzende den Kläger in beiden Verfahren für den 20. April 2009 um 11:30 Uhr zur mündlichen Verhandlung. Nach der Niederschrift wurden die Verfahren um 12:05 Uhr aufgerufen und der Sachverhalt vorgetragen. Mit Beschluss verband der Vorsitzende die Verfahren; führend sei das Verfahren Az.: S 31 AS 346/08. Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Kammer die Klage ab.

In seiner Kostenrechnung vom 23. April 2009 beantragte der Beschwerdegegner für die Verfahren Az.: S 31 AS 346/08 und S 31 AS 347/08 jeweils die Festsetzung von 464,10 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 390,00 Euro Mehrwertsteuer 74,10 Euro Gesamtbetrag 464,10 Euro

Unter dem 11. Mai 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 464,10 Euro für das Verfahren Az.: S 31 AS 346/08 und unter dem 13. Mai 2009 die Zahlung von 226,10 Euro für das Verfahren Az. 33 AS 347/08 an. Die Kürzung für dieses Verfahren begründete sie damit, dass für das Verfahren Az.: S 31 AS 346/08 die Terminsgebühr mit der Mittelgebühr berücksichtigt worden sei. Normalerweise hätte für beide Verfahren aber nur jeweils die hälftige mittlere Gebühr angesetzt werden können. Deshalb entfalle hier der Ansatz der Terminsgebühr. Im Übrigen sei die Sitzungsniederschrift in beiden Verfahren gleich gewesen.

Auf die am 10. Juni 2009 eingegangene Erinnerung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2001 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 auf 345,10 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Nachdem es sich bei beiden verhandelten Sachen um dieselben zugrunde liegenden Rechtsfragen gehandelt habe, sei ein erheblicher Synergieeffekt eingetreten. Die Kammer hätte es als angemessen erachtet, dann die Terminsgebühr jeweils auf die Hälfte zu reduzieren. Der Umstand, dass im führenden Verfahren Az.: S 31 346/08 rechtskräftig die Mittelgebühr erstattet wurde, könne dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen. Insofern sei auch für das Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 die halbe Mittelgebühr zu berücksichtigen.

Gegen den ihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und sinngemäß vorgetragen, mit der Verbindung habe sich das Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 hinsichtlich der Entstehung von Terminsgebühren erledigt. Angesichts der Dauer des Termins wäre in beiden Verfahren jeweils die halbe Mittelgebühr angemessen gewesen. Wegen der Zahlung der Mittelgebühr für das Verfahren Az.: S 31 AS 346/08 sei eine Benachteiligung des Beschwerdegegners nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Januar 2011 aufzuheben und die Vergütung auf 226,10 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Juli 2011 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Die Vorinstanz hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Allerdings ist sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden; wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (Frist: ein Monat) gilt jedoch die - hier gewahrte - Jahresfrist.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdegegner steht die von der Vorinstanz zuerkannte Gebühr in Höhe von 345,10 Euro zu. Nachdem er selbst deren Entscheidung nicht angegriffen hat, kommt die Zuerkennung der ihm eigentlich zustehenden höheren Gebühr (hier: 354,03 Euro) nicht in Betracht.

Gegenstand der Überprüfung ist neben der Höhe der Terminsgebühr auch die der Verfahrensgebühr. Es handelt sich um einzelne Merkmale der Kostenfestsetzung, aus denen sich die Höhe des Erstattungsanspruchs insgesamt zusammensetzt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Az.: B 13 R 63/09 R, nach juris). Insofern hat der Senat - wie auch das Sozialgericht - ähnlich wie bei der Überprüfung der Gebühren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens begrenzt auf die geltend gemachte Höhe festzustellen, ob dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf die beantragte Kostenerstattung zusteht.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger, dem PKH gewährt wurde, war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Zu Recht hat die UKB antragsgemäß die dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV-RVG festgesetzt, denn dieser hatte den Kläger auch im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beitragsrahmen beträgt 20,00 bis 320,00 Euro.

Die Zuerkennung der Mittelgebühr (170,00 Euro) ist allerdings überhöht. Tatsächlich angemessen gewesen wäre eine um 25 v.H. geminderte Mittelgebühr von 127,50 Euro. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Nachdem der sonstige Aufwand (z.B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggf. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris)) nicht näher konkretisiert wurde, ist von einem üblichen Aufwand auszugehen. Abzustellen ist dabei auf den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B und 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS). Der Beschwerdegegner fertigte im Hauptsacheverfahren zwei Schriftsätze, die zudem - abgesehen von geringen Ausnahmen - wortidentisch sind mit den Schriftsätzen im Verfahren Az.: S 31 AS 346/08. Dies vermindert seinen zeitlichen Aufwand beträchtlich (vgl. Senatsbeschluss von 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B). Zu echten Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen musste er nicht Stellung nehmen.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die besondere Bedeutung der Sache für den Kläger wird durch die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Die eigenständig zu prüfende Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG beläuft sich auf 20,00 bis 380,00 Euro. Der Senat erachtet auch hier eine um 25 v.H. gekürzte Mittelgebühr (150,00 Euro) für angemessen.

Der Beschwerdegegner hat in beiden Verfahren Az. S 31 AS 346/08 und S 31 AS 347/08 trotz der Verbindung im Termin jeweils eine Terminsgebühr verdient. Nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 entsteht sie für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Nach dem Wortlaut muss der Termin, der mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (§ 112 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris), was hier auch bei dem Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 unzweifelhaft der Fall war. Der Beschwerdeführer erhielt für beide Verfahren getrennte Ladungen (für die gleiche Uhrzeit) und erst nach dem Aufruf der Sachen erging der Verbindungsbeschluss nach § 113 Abs. 1 SGG. Ab dann wurden die Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen fortgeführt und es lag gebührenrechtlich nur noch eine Angelegenheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - Az.: IV ZB 6/09, nach juris). Rückwirkung zeigte die Verbindung gebührenrechtlich allerdings nicht, denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich de Senat anschließt, bleiben bereits erworbene Vergütungsansprüche nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - Az.: IVZB 6/09; Urteil vom 20. Januar 1988 - Az.: VIII ZR 296/86, beide nach juris).

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr hat der Senat Bedenken gegen die Begründung der Vorinstanz, dass für beide Verfahren insgesamt die Mittelgebühr gerechtfertigt sei und diese jeweils auf die Hälfte zu reduzieren ist. Auch Terminsgebühren müssen individuell anhand der Kriterien des § 14 RVG festgestellt werden; Pauschalierungen tragen dem nicht Rechnung. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 ist nur bis zur Verbindung zu berücksichtigen und war damit durchaus geringer als im führenden Verfahren. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des gesamten Termins mit 31 Minuten bereits unter dem Durchschnitt der Terminsdauer in sozialrechtlichen Verfahren lag (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B). Bis zur Verbindung kommt dann nur ein deutlich unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in Betracht. Hinsichtlich der übrigen Kriterien kann auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen werden.

Keine Bedenken bestehen gegen die Pauschale für Post- und Telekommunikation.

Damit errechnen sich die Gebühren wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3601 VV RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 297,50 Euro Mehrwertsteuer 56,53 Euro Gesamtbetrag 354,03 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved