S 5 R 594/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 5 R 594/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 675/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB ELRO Worbis war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 24.02.2011 - Az.: L 2 R 625/07). Seine Hauptaufgabe war keine industrielle Massenproduktion im fordistischen Sinn.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die Klägerin ist die Ehefrau des 1951 geborenen und im Jahr 2008 verstorbenen Versicherten. Dieser erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Anlagenbau das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 28. Juli 1972). Vom 1. September 1972 bis 28. Juni 1973 war er laut Sozialversicherungsausweis zunächst bei dem VEB Wärmeanlagenbau B., danach vom 1. Februar 1973 bis 31. Dezember 1983 beim VEB Installation W. und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat E. (im Folgenden: VEB BMK) Kombinatsbetrieb (KB) Ausbau G. Oberbauleitung W. als Ingenieur bzw. Projektant beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1990 stempelte daneben die Elro W. im Sozialversicherungsausweis des Versicherten.

Die Eintragung des VEB (K) Installation W. in das Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte am 12. Juli 1972. Unmittelbar übergeordnetes Organ war der Rat des Kreises W. Kreisbauamt. Am 22. Juli 1980 wurde der VEB Installation W. dem KB Ausbau G. zugeordnet. Eine Rechtsnachfolge trat laut Eintragung vom 12. Januar 1984 ab dem 1. Januar 1984 durch den VEB BMK E., (KB) VEB Ausbau G. ein. Mit Wirkung vom 1. April 1990 erfolgte laut Eintragung vom 22. März 1990 die Ausgliederung der Oberbauleitung W. aus dem VEB BMK E./VEB Ausbau G. und die Eintragung des VEB ELRO W. (im Folgenden: VEB) in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Übergeordnetes Organ war nunmehr wieder der Rat des Kreises W. Kreisbauamt. Rechtsnachfolgerin des VEB ist die ELRO W. GmbH, die am 10. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand der GmbH waren laut Umwandlungsvereinbarung vom 22. November 1990 Ausbauleistungen der technischen Gebäudeausrüstung, der Lüftungs- und Klimatechnik, der Elektromontage und -installation, die Alutürenproduktion, der Vertrieb von Flüssiggas sowie Handelstätigkeit mit den Artikeln der Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro, Lüftung sowie Transport-Dienstleistungen.

Eine Versorgungszusage erhielt der Versicherte vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Seinen Antrag vom 25. Februar 2004 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 zurück.

Im Klageverfahren hat der Versicherte vorgetragen, Betriebszweck sei auch nach der Ausgliederung mit Wirkung zum 1. April 1990 die Installation von Heizungen und Sanitäranlagen sowie der technische Rohrleitungsbau für Industriegewerbe und Private gewesen. Im Betrieb seien ca. 100 Mitarbeiter, davon ca. 60 Installateure beschäftigt gewesen. Die weiteren Mitarbeiter seien in der Planung, im Büro und in angrenzenden Bereichen tätig gewesen. Der Umsatz sei überwiegend durch Installationsarbeiten erzielt worden. Im Wesentlichen seien die Arbeiten in Industriebauten durchgeführt worden. Dort habe die Reparatur und die Sanierung, insbesondere der Heiztrassen, im Vordergrund gestanden. Die Produktion sei so abgelaufen, dass in die Produktionshalle die großen Blechtafeln angeliefert wurden, aus denen dann die entsprechenden Heizungs- bzw. Lüftungsrohre oder Schächte entsprechend dem Eigenbedarf hergestellt wurden. Die Schächte seien in verschiedenen Querschnitten hergestellt und dann von den Installateuren vor Ort eingebaut worden. Das Sozialgericht hat u.a. den Registerauszug bezüglich des VEB und den Handelsregisterauszug bezüglich der ELRO W. GmbH beigezogen und E. F. in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2006 als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB sei nicht die industriemäßige Massenproduktion von Bauwerken, sondern der technische Rohrleitungsbau sowie die Sanierung und Instandhaltung der Rohrleitungen in verschiedenen Industriebauten gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Vortrag des Versicherten als auch aus der Aussage des Zeugen F ...

Mit seiner Berufung trägt der Versicherte vor, Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB sei der Einbau von Heizungs-, Lüftungs, Sanitär- und Elektroprodukten im Bereich der Bauproduktion, dort insbesondere im Bereich von Industriebauten gewesen. Es habe sich nicht um eine handwerkliche, sondern immer um eine industriemäßige Bauproduktion gehandelt. Es seien jährlich kilometerlange Heizungstrassen aus Blech gefertigt worden, für die Tausende von Blechteilen notwendig gewesen seien. Im Übrigen dürfe man die Bauproduktion auch nicht unbedingt auf die Massenproduktion reduzieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit des Versicherten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und des Betriebszweckes des Nachfolgebetriebes habe es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten um einen Ausbaubetrieb des Bauwesens und nicht um einen Betrieb, der die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte, gehandelt.

Der Senat hat die Registerakte des Amtsgerichts Erfurt (HRB 400724) und die Registerakte (Nr. 1136) aus dem Altregister beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin ist als Miterbin und eine Rechtsnachfolgerin des Klägers berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf den Versicherten nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Der Versicherte erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.

Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R, nach juris).

Der Versicherte hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 28. Juli 1972 erfüllte der Versicherte die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Projektant eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris).

Er war jedoch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig (so bereits der 2. Senat des Thüringer LSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - Az.: L 2 R 625/07). Abzustellen ist dabei zunächst darauf, wer Arbeitgeber des Versicherten im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R, nach juris). Dies war nach der Ausgliederung aus dem VEB BMK E. mit Wirkung zum 1. April 1990 der VEB. Sein Hauptzweck bestand nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken.

Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt." An einer solchen Produktion fehlte es hier. Vielmehr hat der VEB hauptsächlich an bestehenden Bauwerken Ausbauleistungen erbracht. Er hat Heizungen und Sanitäranlagen projektiert und installiert, den technischen Rohrleitungsbau vorwiegend für Industriebauten realisiert und Instandhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Rohrleitungen, insbesondere Heiztrassen durchgeführt. Der Versicherte hat selbst in der Sitzung des Sozialgerichts am 2. Februar 2006 angegeben, der Umsatz des VEB sei "überwiegend durch Installationsarbeiten" und zwar "überwiegend um Bereich Neubau" erzielt worden. Im Ergebnis entsprechend hat der Zeuge Florschütz dort angegeben, Gegenstand der Tätigkeit sei die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation einschließlich Planung gewesen. Bei ca. 65 v.H. habe es sich um Neuanlagenbau und bei 35 v.H. um Instandhaltung gehandelt. Bei den Industrieinstallationen handelte es sich nach seiner Aussage - entsprechend den Anforderungen der verschiedenen Industriebetriebe - um Einzelplanungen. Von den insgesamt ca. 100 Beschäftigten waren dementsprechend ca. 60 Arbeitnehmer als Installateure beschäftigt. Auch die im Rahmen der Privatisierung des VEB erfolgte Umwandlungserklärung vom 22. November 1990 bezeichnet die Leistungen als Ausbauleistungen. Die Durchführung oder Notwendigkeit einer serienmäßigen Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist daher weder aus der Aufgabenstellung des VEB, noch aus dem Vortrag des Versicherten oder der Aussage des Zeugen Florschütz ersichtlich. Die Notwendigkeit seiner nochmaligen Vernehmung besteht nicht.

Soweit aus Blechteilen im VEB Heiztrassen, Lüftungsrohre oder Schächte geformt wurden, hatte diese Herstellung offenbar nur dienende Funktion. Entscheidend ist aber, was im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht jedoch die "Hilfsgeschäfte", die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris). Eine Serienproduktion erfolgte bereits von der Natur der Sache her hier nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Herstellung mit Hilfe monofunktionaler Maschinen erfolgte (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - Az.: L 6 R 344/07).

Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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