L 6 SF 1617/11 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1617/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Erinnerung des § 4 Abs. 1 JVEG ist kein Rechtsbehelf; insofern gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Thüringer LSG, Beschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - Az.: L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - Az.: L 6 B 51/01 SF).
2. Die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten begründet allein nicht den hohen Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M3 (vgl. Thüringer LSG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, 8. Mai 2009 - Az.: L 6 SF 35/08, 27. August 2008 - Az.: L 6 SF 36/08).
Die Vergütung für das Gutachten der Erinnerungsführerin vom 8. September 2011 wird auf 808,25 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren I. R .../. Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: L 6 R 684/10) ordnete der Berichterstatter des 6. Senats mit Beweisanordnung vom 21. April 2011 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei der Erinnerungsführerin, einer Fachärztin für Orthopädie, an. Übersandt wurden ihr 388 Blatt Akten.

Die Erinnerungsführerin fertigte unter dem 8. September 2011 ihr Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 6. Juli 2011 auf insgesamt 24 Blatt (einschließlich Anschreiben). In ihrer Kostenrechnung vom 9. September 2011 machte sie insgesamt 1.766,85 Euro geltend (20 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundendensatz von 85,00 Euro, Schreibauslagen 53,85 Euro, pauschale Kosten für Telekommunikation 5,00 Euro, Porto 8,00 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 30 ff. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 20. September 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 838,25 Euro: 12,95 Stunden, aufgerundet 13 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2) 780,00 Euro Schreibauslagen/Kopien 50,25 Euro Porto 8,00 Euro Gesamtbetrag 838,25 Euro

Am 28. September 2011 hat sich die Erinnerungsführerin gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, das JVEG unterscheide nicht nach den Vorgaben des Thüringer Kostensenats. Diese seien nicht Gegenstand ihrer Beauftragung gewesen. Zudem habe sie den in Rechnung gestellten Zeitaufwand tatsächlich benötigt. Wenn sie bei Annahme des Auftrags gewusst hätte, für das Diktat bei 6 Seiten nur 1 Stunde Zeit zu haben, hätte sie den Auftrag nicht angenommen. Sofern sie als Berufsschwerpunkt Gutachten verfassen würde seien die Zeitvorgaben zu schaffen. Sie verfasse aber Gutachten "mehr als selten" und habe den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich benötigt. Sofern ihr Aufwand akzeptiert werde, sei sie mit der Einordnung des Stundensatzes in die Honorargruppe M2 einverstanden.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten vom 8. September 2011 auf 1.258,25 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten vom 8. September 2011 auf 838,25 Euro festzusetzen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der UKB.

Die UKB hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Oktober 2011) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Der Unterzeichner hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. November 2011 auf seine Bedenken gegen die Höhe des von der UKB zuerkannten Zeitansatzes für die Begründung hingewiesen.

II.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Die Erinnerungsführerin ist Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift.

Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich die Erinnerungsführerin vor allem gegen die zuerkannten Stunden wendet. Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UKB oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr als beantragt festsetzen. Die Erinnerung ist kein Rechtsbehelf; insofern gilt nach ganz herrschender Meinung (h.M.) das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - Az.: L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - Az.: L 6 B 51/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10).

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar der Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Insofern kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welchen Zeitaufwand ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2008 - Az.: I 10 W 60/08, 10 W 60/08,.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris), werden - wie hier - jedoch die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v.H. überschritten oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Damit kommt es nicht auf den Vortrag der Erinnerungsführerin an, sie benötige wegen ihrer geringen Erfahrung bei der Erstellung von Gutachten einen höheren als den zuerkannten Zeitansatz. Ihr Einwand, das JVEG entscheide nicht "nach Zeitvorgaben" des Kostensenats, geht fehl, weil das Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zeit in § 8 Abs. 2 JVEG vom Senat gerade unter Berücksichtigung seiner Erfahrung mit anderen Begutachtungen auszulegen ist. Zur Vollständigkeit wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Erinnerungsführerin als behandelnde Ärztin der Klägerin bei bestimmten Punkten (z.B. Vorgeschichte) einen deutlichen Zeitvorteil gegenüber Fremdgutachtern hat. Unerheblich ist der Einwand, sie hätte bei Kenntnis der Ansätze des Senats "den Auftrag" nicht angenommen. Zu einer Ablehnung des gerichtlichen Auftrags wäre sie nicht berechtigt gewesen (§ 407 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Aufgrund welcher Überlegungen sie im Vorfeld gegenüber der Klägerin ihr Einverständnis zur Begutachtung abgegeben hatte ist für den Senat ohne Bedeutung.

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend diesem Merkblatt grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 8. September 2011 war angesichts der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von allenfalls 12,5 Stunden erforderlich.

Für das Aktenstudium kann der beantragte Arbeitsaufwand von 5 Stunden angesetzt werden. Der Senat unterstellt in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Beschlüsse 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF und 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF). Gegen den Ansatz der Erinnerungsführerin bestehen damit keine Bedenken.

Nachdem der Erinnerungsgegner keine Bedenken gegen den angesetzten Zeitansatz für die Erhebung der Vorgeschichte und die Untersuchung (1,5 Stunden) erhoben hat, besteht keine Notwendigkeit für weitere Nachfragen bei der Erinnerungsführerin oder eine Abänderung.

Für die Abfassung der Beurteilung können angesichts der Schreibweise allerdings nur 2 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF m.w.N.). Hier erstreckt sich die Beurteilung auf 6 Blatt, nämlich von Blatt 15 (letzter Absatz) bis Blatt 22 (Mitte). Die anschließende Zusammenfassung wiederholt lediglich die früheren Ausführungen. Die Auflistung der vorliegenden Befundberichte auf Blatt 18 und die Hinweise zur Haftung, Anzahl der Exemplare etc. ab Blatt 23 (Mitte) gehören nicht zur Beurteilung.

Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden akzeptiert (Zeitaufwand von ca. 1 Stunde für ca. 5 bis 6 Seiten). Zu berücksichtigen war, dass das Anschreiben auf Blatt 1 und die Hinweise ab Blatt 23 (Mitte) nicht Teil des Gutachtens sind.

Die Schreibauslagen werden nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG ersetzt. Insoweit und hinsichtlich der sonstigen Auslagen, Porto- und Telefonkosten wird auf die Ausführungen der UKB verwiesen. Nachdem sich die Erinnerungsführerin nicht dagegen gewandt hat, sind weitere Ausführungen entbehrlich.

Die Vergütung ist nach der Honorargruppe M2 (60,00 Euro) zu berechnen (§ 9 Abs. 1 JVEG). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, z.B. Gutachten in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M3 erfordert Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), z.B. zum Kausalzusammenhang mit problematischen Verletzungsfolgen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den Beispielen beider Honorargruppen werden Gutachten zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit nicht genannt. Deshalb erfolgt die Zuordnung nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). Zustandsgutachten - wie hier - ordnet die h.M. im Regelfall in die Honorargruppe M2 zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, 27. August 2008 - Az.: L 6 SF 36/08; 19. Dezember 2007 – Az.: L 6 B 172/07 SF, 21. Dezember 2006 Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. September 2009 - Az.: L 15 SF 188/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – Az.: L 2/9 SF 82/04, beide nach juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6); es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris), dem sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B), erfordern Gutachten der Honorargruppe M3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Im vorliegenden Fall sind dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die in sozialgerichtlichen Verfahren durchaus übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten begründet allein keinen hohen Schwierigkeitsgrad (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, 8. Mai 2009 - Az.: L 6 SF 35/08, 27. August 2008 - Az.: L 6 SF 36/08). Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall differentialdiagnostische Überlegungen mit hohem Schwierigkeitsgehalt angestellt werden mussten und das Gutachten hinsichtlich Schwierigkeiten und Aufwand ein "normales" Zustandsgutachten deutlich übersteigt.

Damit errechnet sich die Vergütung der Erinnerungsführerin wie folgt: 12,5 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2) 750,00 Euro Schreibauslagen 50,25 Euro Porto 8,00 Euro Gesamtbetrag 808,25 Euro

Nachdem der Erinnerungsführerin bereits 838,25 Euro überwiesen wurden, hat sie den überzahlten Betrag von 30,00 Euro zu erstatten (§ 2 Abs. 4 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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