Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 R 2728/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 191/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Sonderversorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Zeit vom 1. April 1983 bis zum 31. Dezember 1989 zu Recht dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugeordnet sowie die Entgelte für die Zeit festgestellt hat.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule von September 1966 bis August 1969 eine Ausbildung mit Abitur zum Facharbeiter Kaliaufbereitung. Das Studium an der Technischen Hochschule I. vom 1. September 1969 bis 31. August 1973 schloss er als Diplom-Ingenieur für technische und biomedizinische Kybernetik ab. Laut Sozialversicherungsausweis war er danach vom 1. September bis 31. Dezember 1973 sowie vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 als Angestellter beim Ministerium des Inneren, ab dem 17. Mai 1976 als Hauptabteilungsleiter Ordnung und Sicherheit beim VEB Funkwerk E. und ab dem 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1989 beim VEB Mikroelektronik "Karl Marx" als Inspektionsbeauftragter tätig. In dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1973 ist dort ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.400 Mark, vom 1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1974 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.200 Mark vermerkt, auf das der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete. Seit dem 1. Januar 1980 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 war der Kläger als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter (HIM) bei dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) B. in der Abteilung XIV Hauptverwaltung Aufklärung, vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 im Status eines hauptamtlichen Mitarbeiters des MfS tätig. Die Entlassung erfolgte mit dem Dienstgrad Leutnant. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf Anfrage der Beklagten im Rahmen der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die gesetzliche Rentenversicherung und der Ausstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 1 AAÜG bestätigte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) am 29. Januar 2002 diese Angaben, übersandte die vorliegenden Unterlagen einschließlich der vorhandenen Gehaltskonten und teilte mit, der Kläger sei in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter im besonderen Einsatz (HIME), Deckname: "K. R."/Reg.-Nr.: IX/714/76, letzte Dienststelle: Bezirksverwaltung E. Abteilung XVIII, in dem Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 erfasst. Er übersandte die zwischen dem MfS und dem Kläger am 31. März 1983 geschlossene Vereinbarung über die Durchführung einer unbefristeten Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter. Dessen Aufgabe war nach den Bestimmungen der Vereinbarung u.a die vollinhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten im Funkwerk E. bei der ständigen Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Geheimnisschutz sowie der Durchsetzung der sozialen Gesetzlichkeit (Punkt 2). Er erhalte als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter eine Vergütung von 1.400 Mark brutto monatlich (Punkt 3). Für langjährige treue Pflichterfüllung werde eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Die Vergütung einschließlich der zusätzlichen Vergütung entsprechend der Dauer der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit unterliege der Beitragspflicht nach den dienstlichen Bestimmungen des MfS. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sollte nur möglich sein, wenn das vereinbarte Scheinarbeitsverhältnis die Länge des Erholungsurlaubs nicht zulasse oder aus anderen berechtigten Gründen das Antreten des Erholungsurlaubs nicht möglich war (Punkt 4). Entsprechend dieser Vereinbarung erhalte er oder Hinterbliebene nach langjähriger Tätigkeit bei Erreichen der Altersgrenze, vorzeitiger Invalidität oder Tod nach den Bestimmungen über die soziale Versorgung des MfS eine Rente (Punkt 5). Zur Abdeckung der hauptberuflichen inoffiziellen Tätigkeit für das MfS sei die Vereinbarung eines entsprechenden Scheinarbeitsverhältnisses erfolgt (Punkt 10). In den Gehaltskonten ist letztmalig für September 1988 eine Berechnung der Auszahlung vorhanden. Zudem ist dort vermerkt: "- 6 T Urlaub 1988/ 3.8.1987 Entlassen per 31.12.89 Übergangsgel. 7.500"
Mit Bescheid vom 16. April 2002 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974, vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 und vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 fest, dass eine Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bestand und stellte die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte u.a. für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 2.400 Mark, und für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 10.945 Mark fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, eine Zeit der Zugehörigkeit habe lediglich in dem Zeitraum vom 1. September 1973 bis 30. April 1976 als Offizier mit dem Dienstgrad Leutnant bestanden und er sei danach in die Reserve entlassen worden, woran sich bis 1990 nichts geändert habe. Ab dem 17. Mai 1976 habe er seine zivile Tätigkeit im damaligen Kombinat VEB Funkwerk E. begonnen und diese bis zum 31. Mai 1990 in unterschiedlichen Funktionen, zuletzt als Leiter der Inspektion des Generaldirektors des VEB Kombinat Mikroelektronik E. fortgesetzt. Zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Rechtspflege, dabei insbesondere auch dem MfS, sei er weisungsgebunden verpflichtet gewesen. Lediglich im Zusammenhang mit der Berufung als Inspektionsbeauftragter 1983 sei eine Einordnung als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS erfolgt. Dieser Status sei bereits am 16. August 1984 durch die zuständige Dienststelle der Bezirksverwaltung (BV) E. wieder aberkannt worden, woraus ihm persönliche Nachteile erwuchsen. Er beantrage, dass seine Rentenansprüche für die Zeit beim MfS so berücksichtigt werden, wie dies die Versorgungsordnung beim vorzeitigen Ausscheiden vorgesehen habe, nämlich im Rahmen der Anerkennung der Ansprüche aus den Einzahlungen in die Sozialversicherung, einschließlich der Anerkennung der freiwilligen Zusatzversicherung durch Überführung in die zivile gesetzliche Rentenversicherung der DDR. Die ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte seien nicht nachvollziehbar, zumal seine Jahresbruttoeinkommen, auf die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzrentenversicherung sowie Lohnsteuer abgeführt wurden, zum Teil über den hier ausgewiesenen Beträgen lägen. Die Jahresbruttoentgelte 1973 und 1974 seien ganz offensichtlich falsch, da er mit seiner Anstellung beim MfS ein Monatsbruttoentgelt in Höhe von 1.200 Mark erhalten habe. Eine formelle Entlassung habe 1989 nicht stattgefunden. Eine angeordnete medizinische Entlassungsuntersuchung sei seiner Erinnerung nach bereits 1984 oder 1985 erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Während der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 sei er in der Funktion eines Sicherheitsbeauftragten im VEB Funkwerk/Mikroelektronik "Karl Marx" E. verdeckt hauptamtlich für das MfS tätig gewesen und nachweislich nach den Richtlinien/Vorschriften des MfS für die Arbeit mit HIM geführt und besoldet worden. In diesem Zeitraum habe er eine monatliche "Ausgleichszahlung" (Differenzbetrag zwischen der Gehaltszahlung vom VEB Funkwerk/Mikroelektronik E. und dem MfS-Gehalt) entsprechend der als HIM erfolgten Eingruppierung erhalten. Diese Verfahrensweise zur Besoldung habe der Arbeitsrichtlinie des MfS über die finanzielle Sicherstellung und soziale Betreuung von HIM (2. Durchführungsbestimmung zur Richtlinie Nr. 1/79) entsprochen, die in seinem Fall Anwendung gefunden habe. Zudem liege die von ihm am 31. März 1983 unterzeichnete Verpflichtungserklärung zur Fortführung einer hauptamtlich verdeckten Tätigkeit für das MfS vor. Insoweit entspreche der von ihm angegebene Zeitpunkt der Beendigung der Zugehörigkeit zum MfS nicht den Tatsachen.
Daraufhin wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte und führte aus, er habe bisher nicht verschwiegen, dass er vom MfS auch in der Zeit nach dem Bruch im August 1984 finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Dies sei nach seiner Auffassung jedoch kein Sold, sondern finanzielle Anerkennung für seine hochwertige Tätigkeit in der Volkswirtschaft der DDR gewesen. Er habe auf eine Weiterzahlung bestanden, weil die BV Erfurt weiter mit seinen Inspektionsberichten zeitgleich parallel zum Generaldirektor und Inspektion/MEE bedient werden wollte. Aus der Tauglichkeitsbeurteilung vom 16. Juni 1988 gehe eindeutig hervor, dass er keinerlei Rentenansprüche aus seiner Zugehörigkeit zum MfS hatte.
Am 8. September 2005 hat er Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und vorgetragen, er sei seit dem 16. August 1984 nicht mehr als HIM, sondern lediglich begleitend zu seiner damaligen Funktion als Inspektionsbeauftragter als normaler inoffizieller Mitarbeiter (IM) eingeordnet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Rentenanwartschaften mehr aus dem Sonderversorgungssystem des MfS gehabt. In der Einschätzung zu seiner Person vom 2. Oktober 1984 werde er lediglich als IM bezeichnet. Er hat seine Eingabe an den Leiter der BV Erfurt Generalmajor Schwarz vom 15. September 1984, Verfügungen der Hauptabteilung/Abteilung Kader und Schulung Gehaltszahlungen betreffend, Gehaltskonten sowie Einschätzungen seiner Person durch andere Mitarbeiter des MfS eingereicht.
Nach einer weiteren Recherche des BStU vom 26. Januar 2006 wurde der Kläger in der Akte durchgehend als HIME geführt. Die Umregistrierung vom FIM (Führungs-IM) zum hauptamtlichen IME in Schlüsselposition sei am 29. März 1983 erfolgt. Eine erneute Veränderung der IM-Kategorie sei aus der Akte nicht ersichtlich. Der Kläger selbst habe in seiner "Darstellung der offiziellen und inoffiziellen Tätigkeit beim MfS" vom 20. Januar 1987 geschrieben: "1.3.1983 - Übernahme einer Tätigkeit im MfS als HIM bis heute Weiterführung der Tätigkeit im MME als Deckarbeitsstelle". Folgerichtig werde er in der Arbeitsakte bis November 1989 als HIME bezeichnet. Die Tauglichkeitsbeurteilung vom 16. August 1988, die als Entlassungsuntersuchung bezeichnet sei, stelle die (weitere) Eignung als HIM fest. Ehrenamtliche inoffizielle Mitarbeiter seien generell keiner Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Die Gehaltsunterlagen in der Personalakte enthielten eindeutige Hinweise auf gehaltsabhängige Ausgleichszahlungen der BV Erfurt. Die sich in der Personalakte befindenden zahlreichen Quittungen und einige Gehaltsstreifen über Ausgleichszahlungen seien zwar nicht vollständig, reichten aber bis Januar 1989. Die Zahlenangaben deckten sich mit denen auf den Gehaltskontokarten. Entsprechend der Vereinbarung vom 31. März 1983 habe der Kläger als HIM einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen gehabt. Die Differenz zu seinem Urlaub im "Einsatzobjekt" (zwölf Tage) seien ihm aus Gründen der Konspiration und Sicherheit, soweit ersichtlich, vergütet worden.
Der Kläger hat trotzdem an seinem Klagebegehren festgehalten. Auf nochmalige Anfrage der Beklagten hat die BStU am 10. April 2006 mitgeteilt, dass zur hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 keine Besoldungsunterlagen vorliegen.
Mit Urteil vom 29. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, aus der Recherche des BStU ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 durchgängig im Status eines HIM nach den Richtlinien des MfS geführt und besoldet wurde. Diese Unterlagen hätten einen Beweiswert, der durch Behauptungen des Klägers nicht widerlegt werden konnte.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Seit Mitte 2009 ist er dauernd pflegebedürftig und befindet sich in stationärer Pflege. Er trägt vor, eine direkte Zugehörigkeit habe nur in der Zeit vom 1. September 1973 bis 30. April 1976 sowie vom 1. April 1983 bis 16. August 1984 bestanden. Nach den jeweiligen Entlassungen hätten keine Anwartschaften mehr aus dem Versorgungssystem des MfS bestanden. Zudem seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht entsprechend berücksichtigt und die Urkunde "Entlassungsuntersuchung vom 16. August 1988" sowie seine Eingabe an den Leiter der BV Erfurt vom 15. September 1984, in der die sofortige Aufhebung seines Vertrages/seiner Vereinbarung zur hauptamtlichen Tätigkeit am 16. August 1984 dokumentiert sei, falsch gewürdigt worden. Die vorgelegte Besoldungsakte habe keine hinreichende Beweiskraft für seine weitere Tätigkeit beim MfS.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 17. August 1984 bis 31. Dezember 1989 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat sich unter dem 2. November 2011 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Überprüfung der Entgelte ab dem 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 einverstanden und insoweit das Verfahren für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 ist, soweit diese (auch) die Zeit vom 17. August 1984 bis 31. Dezember 1989 dem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG zugeordnet hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI Rente oder - Anwartschaften von Bedeutung sein können. Dies sind die Daten über die Zeiten der so genannten Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung von § 6 AAÜG oder § 7 AAÜG in Betracht kommt, die Summe der Arbeitsausfalltage, soweit diese nicht in einem Sozialversicherungsausweis eingetragen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es in der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 80/95 und 4. August 1998 - Az.: B 4 RA 74/96, nach juris). Nach § 8 Abs. 1 Satz 6 AAÜG nehmen die Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 AAÜG die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor.
Nach § 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (Absatz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten. Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme (Absatz 2). Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (Absatz 3). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Nach § 6 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zu Grunde zu legen (Absatz 1 Satz 1). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt (Absatz 4 Satz 1). Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zu Grunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 (Absatz 4 Satz 3). Nach § 6 Abs. 7 AAÜG sind für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurück gelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu Grunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand. Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere für Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (Absatz 2). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt - unabhängig davon ob der Kläger am 30. April 1976 (zunächst) aus dem Dienst des MfS ausschied und die Regelungen des Sonderversorgungssystems der Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 einen Verlust der Anwartschaften vorsahen - dieser Verlust als nicht eingetreten und die Zeiten sind als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu berücksichtigen.
Nach der vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung mit dem MfS vom 31. März 1983 bestand auch während seiner Zeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter ab dem 1. April 1983 eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Punkt 3 und Punkt 5 der Bestimmungen der Vereinbarung). Für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des MfS greifen wiederum § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und § 5 AAÜG ein.
Der Kläger war über den 16. August 1984 hinaus bei dem damaligen Ministerium für Staatssicherheit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vom BStU vorgelegten Unterlagen. Entgegen der Ansicht des Klägers geben diese keinen Raum für eine andere Interpretation.
Der Kläger hat sich in seiner Vereinbarung vom 31. März 1983 erneut zu einer hauptamtlichen inoffiziellen Mitarbeit mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten gegenüber dem MfS verpflichtet. Für ein Ausscheiden aus dieser Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1989 ergeben sich aus den Akten des MfS keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht fest, dass er über den gesamten Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 als HIME entsprechend der Vereinbarung vom 31. März 1983 tätig war. Ein Ausscheiden befürwortete zwar im Jahr 1984 nach einem Gespräch mit dem Kläger der damaligen Oberstleutnant W. in einer internen Einschätzung, weil "Qualitätsfragen auftraten" und er die Konspiration in der Zusammenarbeit verletze. Tatsächlich beendet wurde die Tätigkeit aber nicht. In seiner Eingabe vom 15. September 1984 an den Leiter der Bezirksverwaltung berichtete der Kläger nur, dass nach dem Gespräch die Tätigkeit "als HIM außer Kraft" treten solle. Dagegen wandte er sich offensichtlich mit Erfolg, denn nach dem Bericht der Abteilung XVIII (Hauptmann T.) vom 10. Oktober 1984 ging der Kläger auf die dortigen Vorschläge ein und führte seine Tätigkeit für das MfS weiter. Unter dem 25. September 1985 erstellte die Abteilung XVIII-5 eine "Einschätzung der Qualität und Effektivität der Arbeit des HIME "K. R." und unter dem 10. Juni 1986 ("Kurzeinschätzung") die Abteilung XVIII/3. Hier wird u.a. ausgeführt: "Im Zuge der Profilierung des I. (= I.) beim Aufbau des Forschungszentrums und der Entwicklung zum IME in Schlüsselposition wird geprüft, inwieweit die Übernahme der bisher durch das MfS geleisteten Ausgleichszahlungen durch eine betriebliche Gehaltsmaßnahme vollständig bzw. teilweise durch den Betrieb erfolgen kann." In seiner "Information 1. Darstellung der offiziellen und inoffiziellen Tätigkeit beim MfS - Zeitliste" vom 20. Januar 1987 gab der Kläger an, dass er ab dem 1. März 1983 eine Tätigkeit im MfS als HIM übernommen habe, die er "bis heute" im VEB Mikroelektronik als "Deckarbeitsstelle" weiterführe. Im Mai 1988 teilte der Kläger (unter dem Decknamen "K. R.") die Veränderung seines Gehaltes ab 1. Februar 1988 mit. Auf seinem Schreiben vom 27. Mai 1988 ist vermerkt: "Kontoauszug HIME am 6. Juli pers. an Abt. Fin übergeben". In der "Tauglichkeitsbeurteilung" vom 16. Juli 1988 wird als Dienstverwendung des Klägers im MfS "HIM" angegeben. Zwar ist dort "Entlassungsuntersuchung" angekreuzt; der Kläger wird im weiteren Text aber als tauglich entsprechend der "TEO", geeignet für das MfS entsprechend der Eignungsrichtlinien und geeignet für die vorgesehene/gegenwärtige Dienstverwendung beurteilt. Ein Ausscheiden aus dem MfS lässt sich aus diesem Dokument somit nicht entnehmen. In einer Mitteilung der Abteilung XVIII vom 20. Juni 1988 an die Abteilung Kader und Schulung wird er weiterhin als HIME "K. R.", Reg.-NNr IX 714/76 geführt. Im Februar 1989 wurde ein "Treffbericht - HIME "K.R." der Abteilung XVIII/2 erstellt. Im November 1989 reichte der Kläger nochmals unter seinem Decknamen eine "Information der aktuellen Lage" ein.
Bestätigt wird die Tätigkeit als HIM überdies durch die - wenn auch unvollständig - vorliegenden Gehaltskonten über Ausgleichszahlungen (vgl. Punkt 3 der Vereinbarung), die Gehaltsstreifen (bis Januar 1989) sowie die vom Kläger mit seinem Decknamen unterzeichneten Quittungen über erhaltene Zahlungen vom MFS und die Verfügungen der Abteilung Kader und Schulung (die letzte vom 12. Dezember 1989) über Zahlungsanweisungen unter der Registriernummer IX 714/76 sowie Verfügungen über die finanzielle Vergütung von Urlaub, den der Kläger in seinem Scheinarbeitsverhältnis offensichtlich nicht wahrnehmen konnte (vgl. Punkt 4 der Vereinbarung). In der Verfügung vom 12. Dezember 1989 ist vermerkt, dass die Tätigkeit am 31. Dezember 1989 beendet wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Gehaltskonto für das Jahr 1988/1989.
Die Behauptung des Klägers, das Geld sei ihm für seine herausragenden Dienste in der Volkswirtschaft unabhängig von der Vereinbarung vom 31. März 1983 gezahlt worden, entbehrt jeder Grundlage und ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Gleiches gilt für seinen Vortrag, innerhalb des MfS seien zur Entlastung operativer Geldmittel die Zuwendungen ohne sein Wissen zu Lasten des Gehaltsfonds der BV E. kaschiert worden. Hierfür gibt es keinen Anhalt.
Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG in der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 hat die Beklagte nach § 7 AAÜG die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Hierbei ist unbeachtlich, ob während einer hauptamtlichen Tätigkeit für das MfS formal eine "zivile" Beschäftigung ausgeübt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Sonderversorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Zeit vom 1. April 1983 bis zum 31. Dezember 1989 zu Recht dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugeordnet sowie die Entgelte für die Zeit festgestellt hat.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule von September 1966 bis August 1969 eine Ausbildung mit Abitur zum Facharbeiter Kaliaufbereitung. Das Studium an der Technischen Hochschule I. vom 1. September 1969 bis 31. August 1973 schloss er als Diplom-Ingenieur für technische und biomedizinische Kybernetik ab. Laut Sozialversicherungsausweis war er danach vom 1. September bis 31. Dezember 1973 sowie vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 als Angestellter beim Ministerium des Inneren, ab dem 17. Mai 1976 als Hauptabteilungsleiter Ordnung und Sicherheit beim VEB Funkwerk E. und ab dem 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1989 beim VEB Mikroelektronik "Karl Marx" als Inspektionsbeauftragter tätig. In dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1973 ist dort ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.400 Mark, vom 1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1974 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.200 Mark vermerkt, auf das der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete. Seit dem 1. Januar 1980 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 war der Kläger als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter (HIM) bei dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) B. in der Abteilung XIV Hauptverwaltung Aufklärung, vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 im Status eines hauptamtlichen Mitarbeiters des MfS tätig. Die Entlassung erfolgte mit dem Dienstgrad Leutnant. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf Anfrage der Beklagten im Rahmen der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die gesetzliche Rentenversicherung und der Ausstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 1 AAÜG bestätigte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) am 29. Januar 2002 diese Angaben, übersandte die vorliegenden Unterlagen einschließlich der vorhandenen Gehaltskonten und teilte mit, der Kläger sei in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter im besonderen Einsatz (HIME), Deckname: "K. R."/Reg.-Nr.: IX/714/76, letzte Dienststelle: Bezirksverwaltung E. Abteilung XVIII, in dem Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 erfasst. Er übersandte die zwischen dem MfS und dem Kläger am 31. März 1983 geschlossene Vereinbarung über die Durchführung einer unbefristeten Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter. Dessen Aufgabe war nach den Bestimmungen der Vereinbarung u.a die vollinhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten im Funkwerk E. bei der ständigen Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Geheimnisschutz sowie der Durchsetzung der sozialen Gesetzlichkeit (Punkt 2). Er erhalte als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter eine Vergütung von 1.400 Mark brutto monatlich (Punkt 3). Für langjährige treue Pflichterfüllung werde eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Die Vergütung einschließlich der zusätzlichen Vergütung entsprechend der Dauer der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit unterliege der Beitragspflicht nach den dienstlichen Bestimmungen des MfS. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sollte nur möglich sein, wenn das vereinbarte Scheinarbeitsverhältnis die Länge des Erholungsurlaubs nicht zulasse oder aus anderen berechtigten Gründen das Antreten des Erholungsurlaubs nicht möglich war (Punkt 4). Entsprechend dieser Vereinbarung erhalte er oder Hinterbliebene nach langjähriger Tätigkeit bei Erreichen der Altersgrenze, vorzeitiger Invalidität oder Tod nach den Bestimmungen über die soziale Versorgung des MfS eine Rente (Punkt 5). Zur Abdeckung der hauptberuflichen inoffiziellen Tätigkeit für das MfS sei die Vereinbarung eines entsprechenden Scheinarbeitsverhältnisses erfolgt (Punkt 10). In den Gehaltskonten ist letztmalig für September 1988 eine Berechnung der Auszahlung vorhanden. Zudem ist dort vermerkt: "- 6 T Urlaub 1988/ 3.8.1987 Entlassen per 31.12.89 Übergangsgel. 7.500"
Mit Bescheid vom 16. April 2002 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974, vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 und vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 fest, dass eine Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bestand und stellte die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte u.a. für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 2.400 Mark, und für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 10.945 Mark fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, eine Zeit der Zugehörigkeit habe lediglich in dem Zeitraum vom 1. September 1973 bis 30. April 1976 als Offizier mit dem Dienstgrad Leutnant bestanden und er sei danach in die Reserve entlassen worden, woran sich bis 1990 nichts geändert habe. Ab dem 17. Mai 1976 habe er seine zivile Tätigkeit im damaligen Kombinat VEB Funkwerk E. begonnen und diese bis zum 31. Mai 1990 in unterschiedlichen Funktionen, zuletzt als Leiter der Inspektion des Generaldirektors des VEB Kombinat Mikroelektronik E. fortgesetzt. Zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Rechtspflege, dabei insbesondere auch dem MfS, sei er weisungsgebunden verpflichtet gewesen. Lediglich im Zusammenhang mit der Berufung als Inspektionsbeauftragter 1983 sei eine Einordnung als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS erfolgt. Dieser Status sei bereits am 16. August 1984 durch die zuständige Dienststelle der Bezirksverwaltung (BV) E. wieder aberkannt worden, woraus ihm persönliche Nachteile erwuchsen. Er beantrage, dass seine Rentenansprüche für die Zeit beim MfS so berücksichtigt werden, wie dies die Versorgungsordnung beim vorzeitigen Ausscheiden vorgesehen habe, nämlich im Rahmen der Anerkennung der Ansprüche aus den Einzahlungen in die Sozialversicherung, einschließlich der Anerkennung der freiwilligen Zusatzversicherung durch Überführung in die zivile gesetzliche Rentenversicherung der DDR. Die ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte seien nicht nachvollziehbar, zumal seine Jahresbruttoeinkommen, auf die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzrentenversicherung sowie Lohnsteuer abgeführt wurden, zum Teil über den hier ausgewiesenen Beträgen lägen. Die Jahresbruttoentgelte 1973 und 1974 seien ganz offensichtlich falsch, da er mit seiner Anstellung beim MfS ein Monatsbruttoentgelt in Höhe von 1.200 Mark erhalten habe. Eine formelle Entlassung habe 1989 nicht stattgefunden. Eine angeordnete medizinische Entlassungsuntersuchung sei seiner Erinnerung nach bereits 1984 oder 1985 erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Während der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 sei er in der Funktion eines Sicherheitsbeauftragten im VEB Funkwerk/Mikroelektronik "Karl Marx" E. verdeckt hauptamtlich für das MfS tätig gewesen und nachweislich nach den Richtlinien/Vorschriften des MfS für die Arbeit mit HIM geführt und besoldet worden. In diesem Zeitraum habe er eine monatliche "Ausgleichszahlung" (Differenzbetrag zwischen der Gehaltszahlung vom VEB Funkwerk/Mikroelektronik E. und dem MfS-Gehalt) entsprechend der als HIM erfolgten Eingruppierung erhalten. Diese Verfahrensweise zur Besoldung habe der Arbeitsrichtlinie des MfS über die finanzielle Sicherstellung und soziale Betreuung von HIM (2. Durchführungsbestimmung zur Richtlinie Nr. 1/79) entsprochen, die in seinem Fall Anwendung gefunden habe. Zudem liege die von ihm am 31. März 1983 unterzeichnete Verpflichtungserklärung zur Fortführung einer hauptamtlich verdeckten Tätigkeit für das MfS vor. Insoweit entspreche der von ihm angegebene Zeitpunkt der Beendigung der Zugehörigkeit zum MfS nicht den Tatsachen.
Daraufhin wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte und führte aus, er habe bisher nicht verschwiegen, dass er vom MfS auch in der Zeit nach dem Bruch im August 1984 finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Dies sei nach seiner Auffassung jedoch kein Sold, sondern finanzielle Anerkennung für seine hochwertige Tätigkeit in der Volkswirtschaft der DDR gewesen. Er habe auf eine Weiterzahlung bestanden, weil die BV Erfurt weiter mit seinen Inspektionsberichten zeitgleich parallel zum Generaldirektor und Inspektion/MEE bedient werden wollte. Aus der Tauglichkeitsbeurteilung vom 16. Juni 1988 gehe eindeutig hervor, dass er keinerlei Rentenansprüche aus seiner Zugehörigkeit zum MfS hatte.
Am 8. September 2005 hat er Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und vorgetragen, er sei seit dem 16. August 1984 nicht mehr als HIM, sondern lediglich begleitend zu seiner damaligen Funktion als Inspektionsbeauftragter als normaler inoffizieller Mitarbeiter (IM) eingeordnet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Rentenanwartschaften mehr aus dem Sonderversorgungssystem des MfS gehabt. In der Einschätzung zu seiner Person vom 2. Oktober 1984 werde er lediglich als IM bezeichnet. Er hat seine Eingabe an den Leiter der BV Erfurt Generalmajor Schwarz vom 15. September 1984, Verfügungen der Hauptabteilung/Abteilung Kader und Schulung Gehaltszahlungen betreffend, Gehaltskonten sowie Einschätzungen seiner Person durch andere Mitarbeiter des MfS eingereicht.
Nach einer weiteren Recherche des BStU vom 26. Januar 2006 wurde der Kläger in der Akte durchgehend als HIME geführt. Die Umregistrierung vom FIM (Führungs-IM) zum hauptamtlichen IME in Schlüsselposition sei am 29. März 1983 erfolgt. Eine erneute Veränderung der IM-Kategorie sei aus der Akte nicht ersichtlich. Der Kläger selbst habe in seiner "Darstellung der offiziellen und inoffiziellen Tätigkeit beim MfS" vom 20. Januar 1987 geschrieben: "1.3.1983 - Übernahme einer Tätigkeit im MfS als HIM bis heute Weiterführung der Tätigkeit im MME als Deckarbeitsstelle". Folgerichtig werde er in der Arbeitsakte bis November 1989 als HIME bezeichnet. Die Tauglichkeitsbeurteilung vom 16. August 1988, die als Entlassungsuntersuchung bezeichnet sei, stelle die (weitere) Eignung als HIM fest. Ehrenamtliche inoffizielle Mitarbeiter seien generell keiner Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Die Gehaltsunterlagen in der Personalakte enthielten eindeutige Hinweise auf gehaltsabhängige Ausgleichszahlungen der BV Erfurt. Die sich in der Personalakte befindenden zahlreichen Quittungen und einige Gehaltsstreifen über Ausgleichszahlungen seien zwar nicht vollständig, reichten aber bis Januar 1989. Die Zahlenangaben deckten sich mit denen auf den Gehaltskontokarten. Entsprechend der Vereinbarung vom 31. März 1983 habe der Kläger als HIM einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen gehabt. Die Differenz zu seinem Urlaub im "Einsatzobjekt" (zwölf Tage) seien ihm aus Gründen der Konspiration und Sicherheit, soweit ersichtlich, vergütet worden.
Der Kläger hat trotzdem an seinem Klagebegehren festgehalten. Auf nochmalige Anfrage der Beklagten hat die BStU am 10. April 2006 mitgeteilt, dass zur hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 keine Besoldungsunterlagen vorliegen.
Mit Urteil vom 29. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, aus der Recherche des BStU ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 durchgängig im Status eines HIM nach den Richtlinien des MfS geführt und besoldet wurde. Diese Unterlagen hätten einen Beweiswert, der durch Behauptungen des Klägers nicht widerlegt werden konnte.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Seit Mitte 2009 ist er dauernd pflegebedürftig und befindet sich in stationärer Pflege. Er trägt vor, eine direkte Zugehörigkeit habe nur in der Zeit vom 1. September 1973 bis 30. April 1976 sowie vom 1. April 1983 bis 16. August 1984 bestanden. Nach den jeweiligen Entlassungen hätten keine Anwartschaften mehr aus dem Versorgungssystem des MfS bestanden. Zudem seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht entsprechend berücksichtigt und die Urkunde "Entlassungsuntersuchung vom 16. August 1988" sowie seine Eingabe an den Leiter der BV Erfurt vom 15. September 1984, in der die sofortige Aufhebung seines Vertrages/seiner Vereinbarung zur hauptamtlichen Tätigkeit am 16. August 1984 dokumentiert sei, falsch gewürdigt worden. Die vorgelegte Besoldungsakte habe keine hinreichende Beweiskraft für seine weitere Tätigkeit beim MfS.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 17. August 1984 bis 31. Dezember 1989 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat sich unter dem 2. November 2011 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Überprüfung der Entgelte ab dem 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 einverstanden und insoweit das Verfahren für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 ist, soweit diese (auch) die Zeit vom 17. August 1984 bis 31. Dezember 1989 dem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG zugeordnet hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI Rente oder - Anwartschaften von Bedeutung sein können. Dies sind die Daten über die Zeiten der so genannten Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung von § 6 AAÜG oder § 7 AAÜG in Betracht kommt, die Summe der Arbeitsausfalltage, soweit diese nicht in einem Sozialversicherungsausweis eingetragen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es in der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 80/95 und 4. August 1998 - Az.: B 4 RA 74/96, nach juris). Nach § 8 Abs. 1 Satz 6 AAÜG nehmen die Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 AAÜG die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor.
Nach § 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (Absatz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten. Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme (Absatz 2). Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (Absatz 3). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Nach § 6 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zu Grunde zu legen (Absatz 1 Satz 1). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt (Absatz 4 Satz 1). Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zu Grunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 (Absatz 4 Satz 3). Nach § 6 Abs. 7 AAÜG sind für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurück gelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu Grunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand. Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere für Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (Absatz 2). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt - unabhängig davon ob der Kläger am 30. April 1976 (zunächst) aus dem Dienst des MfS ausschied und die Regelungen des Sonderversorgungssystems der Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 einen Verlust der Anwartschaften vorsahen - dieser Verlust als nicht eingetreten und die Zeiten sind als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu berücksichtigen.
Nach der vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung mit dem MfS vom 31. März 1983 bestand auch während seiner Zeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter ab dem 1. April 1983 eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Punkt 3 und Punkt 5 der Bestimmungen der Vereinbarung). Für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des MfS greifen wiederum § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und § 5 AAÜG ein.
Der Kläger war über den 16. August 1984 hinaus bei dem damaligen Ministerium für Staatssicherheit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vom BStU vorgelegten Unterlagen. Entgegen der Ansicht des Klägers geben diese keinen Raum für eine andere Interpretation.
Der Kläger hat sich in seiner Vereinbarung vom 31. März 1983 erneut zu einer hauptamtlichen inoffiziellen Mitarbeit mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten gegenüber dem MfS verpflichtet. Für ein Ausscheiden aus dieser Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1989 ergeben sich aus den Akten des MfS keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht fest, dass er über den gesamten Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 als HIME entsprechend der Vereinbarung vom 31. März 1983 tätig war. Ein Ausscheiden befürwortete zwar im Jahr 1984 nach einem Gespräch mit dem Kläger der damaligen Oberstleutnant W. in einer internen Einschätzung, weil "Qualitätsfragen auftraten" und er die Konspiration in der Zusammenarbeit verletze. Tatsächlich beendet wurde die Tätigkeit aber nicht. In seiner Eingabe vom 15. September 1984 an den Leiter der Bezirksverwaltung berichtete der Kläger nur, dass nach dem Gespräch die Tätigkeit "als HIM außer Kraft" treten solle. Dagegen wandte er sich offensichtlich mit Erfolg, denn nach dem Bericht der Abteilung XVIII (Hauptmann T.) vom 10. Oktober 1984 ging der Kläger auf die dortigen Vorschläge ein und führte seine Tätigkeit für das MfS weiter. Unter dem 25. September 1985 erstellte die Abteilung XVIII-5 eine "Einschätzung der Qualität und Effektivität der Arbeit des HIME "K. R." und unter dem 10. Juni 1986 ("Kurzeinschätzung") die Abteilung XVIII/3. Hier wird u.a. ausgeführt: "Im Zuge der Profilierung des I. (= I.) beim Aufbau des Forschungszentrums und der Entwicklung zum IME in Schlüsselposition wird geprüft, inwieweit die Übernahme der bisher durch das MfS geleisteten Ausgleichszahlungen durch eine betriebliche Gehaltsmaßnahme vollständig bzw. teilweise durch den Betrieb erfolgen kann." In seiner "Information 1. Darstellung der offiziellen und inoffiziellen Tätigkeit beim MfS - Zeitliste" vom 20. Januar 1987 gab der Kläger an, dass er ab dem 1. März 1983 eine Tätigkeit im MfS als HIM übernommen habe, die er "bis heute" im VEB Mikroelektronik als "Deckarbeitsstelle" weiterführe. Im Mai 1988 teilte der Kläger (unter dem Decknamen "K. R.") die Veränderung seines Gehaltes ab 1. Februar 1988 mit. Auf seinem Schreiben vom 27. Mai 1988 ist vermerkt: "Kontoauszug HIME am 6. Juli pers. an Abt. Fin übergeben". In der "Tauglichkeitsbeurteilung" vom 16. Juli 1988 wird als Dienstverwendung des Klägers im MfS "HIM" angegeben. Zwar ist dort "Entlassungsuntersuchung" angekreuzt; der Kläger wird im weiteren Text aber als tauglich entsprechend der "TEO", geeignet für das MfS entsprechend der Eignungsrichtlinien und geeignet für die vorgesehene/gegenwärtige Dienstverwendung beurteilt. Ein Ausscheiden aus dem MfS lässt sich aus diesem Dokument somit nicht entnehmen. In einer Mitteilung der Abteilung XVIII vom 20. Juni 1988 an die Abteilung Kader und Schulung wird er weiterhin als HIME "K. R.", Reg.-NNr IX 714/76 geführt. Im Februar 1989 wurde ein "Treffbericht - HIME "K.R." der Abteilung XVIII/2 erstellt. Im November 1989 reichte der Kläger nochmals unter seinem Decknamen eine "Information der aktuellen Lage" ein.
Bestätigt wird die Tätigkeit als HIM überdies durch die - wenn auch unvollständig - vorliegenden Gehaltskonten über Ausgleichszahlungen (vgl. Punkt 3 der Vereinbarung), die Gehaltsstreifen (bis Januar 1989) sowie die vom Kläger mit seinem Decknamen unterzeichneten Quittungen über erhaltene Zahlungen vom MFS und die Verfügungen der Abteilung Kader und Schulung (die letzte vom 12. Dezember 1989) über Zahlungsanweisungen unter der Registriernummer IX 714/76 sowie Verfügungen über die finanzielle Vergütung von Urlaub, den der Kläger in seinem Scheinarbeitsverhältnis offensichtlich nicht wahrnehmen konnte (vgl. Punkt 4 der Vereinbarung). In der Verfügung vom 12. Dezember 1989 ist vermerkt, dass die Tätigkeit am 31. Dezember 1989 beendet wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Gehaltskonto für das Jahr 1988/1989.
Die Behauptung des Klägers, das Geld sei ihm für seine herausragenden Dienste in der Volkswirtschaft unabhängig von der Vereinbarung vom 31. März 1983 gezahlt worden, entbehrt jeder Grundlage und ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Gleiches gilt für seinen Vortrag, innerhalb des MfS seien zur Entlastung operativer Geldmittel die Zuwendungen ohne sein Wissen zu Lasten des Gehaltsfonds der BV E. kaschiert worden. Hierfür gibt es keinen Anhalt.
Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG in der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 hat die Beklagte nach § 7 AAÜG die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Hierbei ist unbeachtlich, ob während einer hauptamtlichen Tätigkeit für das MfS formal eine "zivile" Beschäftigung ausgeübt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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