L 3 U 21/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 338/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 21/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2006, der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 und derjenige vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin wegen einer Berufskrankheit des Verstorbenen F.D. nach Nummer 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente sowie Hinter¬bliebenen¬leistungen zu gewähren. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin kraft Sonderrechtsnachfolge Anspruch auf Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann, den Versicherten F.D., sowie als Witwe desselben Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat.

Der am XXXXX 1940 geborene, am XXXXX 2004 verstorbene Versicherte stand nach dem Studium als Volontär und Redakteur im Dienst bei verschiedenen Zeitungen, so vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1969 bei den R., vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1971 beim B4 Kreisblatt H. sowie vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1974 bei der B. Zeitung. Vom 1. Januar 1975 bis zum 31. August 1982 beschäftigte ihn die D. als Auslandskorrespondenten, zuletzt in der S1 mit Einsatzort M ... Danach nahm er nach kurzer Arbeitslosigkeit ab Juli 1983 wiederum eine Tätigkeit als Redakteur bei verschiedenen Zeitungen in D1 auf. Im Oktober 2000 endete seine Berufstätigkeit und er bezog seitdem Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seit dem 8. April 2002 führte er u.a. wegen eines Pleuramesothelioms und Lungenfunktionseinschränkungen einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Über den staatlichen Gewerbearzt Hamburg gelangte am 29. Januar 2002 die durch Dr. S. vom Krankenhaus G., Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie, wo der Versicherte sich vom 7. bis zum 27. Dezember 2001 in stationärer Behandlung befunden hatte, erstattete ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit vom 3. Januar 2002 zur Beklagten. Dort heißt es, der Versicherte klage seit Mitte 2001 über Dyspnoe, Reizhusten und Abgeschlagenheit. Es sei bei bestehendem Diabetes mellitus und arteriellem Hypertonus ein malignes biphasisches Pleuramesotheliom festgestellt worden. Der Versicherte führe seine Beschwerden auf eine berufliche Einwirkung durch Asbest zurück. Als Berufskrankheit werde ein asbestassoziiertes Pleuramesotheliom angenom¬men. In einer beigefügten Arbeitsanamnese des Klägers zu Tätigkeiten mit möglichem Asbestkontakt wurde angegeben, er sei als Schüler in Räumen mit Asbestplatten unterrichtet worden. Asbestkontakt habe auch während einer Aushilfstätigkeit (Ferienjob) auf dem Bau im Jahre 1958 bestanden. Als Student habe er für die N. als Fahrer gearbeitet und sich während dieser Zeit in einer mit Asbest verkleideten Baracke aufgehalten. Schließlich sei er während seiner Tätigkeit als Korrespondent in M. von 1978 bis 1982 in Räumen mit Asbestplatten untergebracht gewesen.

Auf Anforderung der Beklagten erstatteten Professor Dr. M1 und Privatdozent Dr. K. von den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B1 in B2 nach am 6. Februar 2002 dort erfolgter operativer Entfernung von Gewebe aus der rechten Thoraxregion des Erkrankten am 9. März 2002 ein fachpathologisches Gutachten. In ihrer zusammenfassenden Bewertung gelangten sie zu der Einschätzung, dass aus dem operativ gewonnenen Material die Diagnose eines vorwiegend epitheloid differenzierten Pleuramesothelioms bestätigt werden könne. Die Sicherung eines Mesothelioms für das Versicherungsverfahren (Mesotheliom A des europäischen Mesotheliom-Panels) sei gegeben. Gegeben seien auch die Brückenbefunde einer Asbestassoziation. Es hätten sich mit 140 Asbestkörpern pro Gramm Lungengewebe Hinweise für eine vergleichsweise vermehrte Asbestbelastung ergeben. In einer Probe seien auch Anteile einer schollig verkalkten hyalinen Pleuraplaque im Zwerchfellbereich enthalten. Zusammenfassend sei von einem asbestassoziierten Mesotheliom auszugehen. Sofern durch den technischen Aufsichtsdienst die angegebene beruflich bedingte Asbeststaubexposition bestätigt werde, sei eine Berufskrankheit nach der Nummer 4105 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) wahrscheinlich.

Auf Anforderung der Beklagten äußerte sich der Versicherte zu seinem beruflichen Werdegang ergänzend. Er sei für D. vier Jahre in der damaligen U. tätig gewesen. Neben K. gehöre die S1 zu den einzigen Ländern, die Asbestvorkommen besäßen und in der fraglichen Zeit auch ausgebeutet hätten. Bauarbeiten und vor allem Reparaturen seien in M. wie auch im ganzen Land unter massivem Einsatz von Asbest durchgeführt worden. Dieser sei fest in Plattenform und staubförmig zum Anmischen zum Einsatz gelangt. Es habe das Prinzip gegolten "Asbest ist billiger als Zement, wird schön weiß und mindert die Brandgefahr". Praktisch in jedem Bau, den er aufgrund seiner Arbeit als Journalist habe aufsuchen müssen, hätten Platten und noch mehr Tonnen mit Asbest zur schnellen Reparatur bereitgestanden. Er könne sich keine Asbestexposition vorstellen, die derart massiv die Menschen gefährdet habe, wie diejenige in seiner Zeit in der U ...

Mit Blick auf die Versicherung bei der Beigeladenen während der Beschäftigung durch D. beteiligte die Beklagte die Beigeladene am Verwaltungsverfahren. Jene nahm daraufhin Ermittlungen zu dem Zeitraum der Beschäftigung bei D. vor und äußerte sich durch ihren Präventionsdienst. Dieser verneinte eine Exposition gegenüber Asbest im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. So habe in den Räumlichkeiten der Agentur in D. eine die ubiquitäre Belastung überschreitende Exposition gegenüber Asbest nicht festgestellt werden können. Das gleiche gelte für den Aufenthalt in M ... Der Versicherte beschreibe keinen einzigen konkreten Fall persönlicher Exposition gegenüber Asbest. Allein das Vorkommen und die Bearbeitung des Stoffs in der U. reiche hierfür nicht. Da er zu einer persönlichen Befragung nicht bereit gewesen sei und seine Angaben wenig substantiiert gewesen seien, habe man einen Kollegen aus der M. Zeit, Herrn E.B., zu den näheren Umständen des Aufenthalts dort befragt. Dieser habe sich von Sommer 1977 bis April 1981 in M. aufgehalten. Seinen Angaben zufolge hätten sich die Wohnungen der Journalisten dort in einem Plattenbau befunden. Das Büro selbst habe sich in einem Ziegelbau, in welchem auch das Büro der A. untergebracht gewesen sei, befunden. Recherchen außerhalb M. seien praktisch nie vorgekommen, da Ausländer das Stadtgebiet ohne Genehmigung nicht hätten verlassen dürfen. Die Aufgabe der Korrespondenten habe in der Kontaktpflege mit Deutschen und mit Dissidenten sowie mit den offiziellen Stellen bestanden. Auf Bauarbeiten angesprochen erinnere er lediglich noch, dass Malerarbeiten durchgeführt worden seien. Umbauarbeiten habe er nicht erlebt. Auch sei ihm ein Aufenthalt auf Baustellen nicht erinnerlich.

Auch der Präventionsdienst der Beklagten verneinte eine Exposition gegenüber Asbest mit Blick auf die Tätigkeit in verschiedenen Redaktionen. Im Einzelnen führte er aus, bei der Redakteurstätigkeit handele es sich erfahrungsgemäß um Büro- bzw. Bildschirm-tätigkeiten. Üblicherweise würden die Texte in Büroräumen über Schreibmaschinen oder eine Tastatur eingegeben. Gelegentlich würden auch Außendiensttermine wahrgenommen. Es hätten sich keinerlei Hinweise ergeben, dass der erkrankte Versicherte bei den genannten Beschäftigungsverhältnissen Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Arbeitsstoffen gehabt habe. Nach den allgemeinen Erfahrungen des Präventionsdienstes würden im Arbeitsbereich Redaktion asbesthaltige Arbeitsstoffe nicht verwendet. Es gebe auch keine Hinweise auf asbesthaltige Baumaterialien, die im Zuge von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten zur Freisetzung von Asbestfaserstoff geführt haben könnten.

Daraufhin regte der Versicherte an, die örtlichen Verhältnisse in M. durch einen Besuch des Präventionsdienstes dort aufzuklären. Eile sei geboten, weil bei ihm der Krebs in Gestalt eines Rezidivs wieder ausgebrochen sei. Durch seine Ehefrau ließ er mitteilen, dass er sich viel unter Dissidenten in deren mit Asbest verseuchten Wohnungen aufgehalten habe. Auch habe er das Grubengebiet auf der Halbinsel K3 dienstlich besucht, wo Asbest im offenen Tagebau abgebaut werde. Es stimme auch nicht, dass in ihrem "Plattenbau" nur gemalt worden sei. Vielmehr sei ständig gebohrt, umgebaut und es seien Löcher zugeschmiert worden.

Mit Bescheid vom 25. April 2003 lehnte die Beklagte es ab, die Erkrankung des Versicherten als Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren. Insoweit fehle es bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen, weil während der Zeiten versicherter Tätigkeit eine Asbestexposition nicht stattgefunden habe. Hiergegen erhob der Versicherte Widerspruch, mit dem er erneut Ermittlungen in R1 anmahnte und zu dessen Begründung er ausführte, das von ihnen bewohnte Gebäude in M. sei stark mit Asbest durchsetzt gewesen. Asbest sei nicht nur in den Dichtungsschnüren zwischen Platten des Gebäudes, sondern auch als Beimengung zur Wandfarbe verwendet worden. Es sei in R1 auch im Straßenbelag enthalten gewesen und von den Rädern der Fahrzeuge abgerieben und hochgeschleudert worden, so dass Passanten und Insassen der Fahrzeuge es hätten einatmen müssen. Er wies auch erneut auf seinen Besuch auf der Halbinsel K3 hin, wo Asbest im offenen Tagebau abgebaut werde.

Die am Widerspruchsverfahren beteiligte Beigeladene ließ das Vorbringen durch ihren Präventionsdienst auswerten. Sie vertrat die Auffassung, die Angaben zu einer Asbestexposition blieben noch immer so allgemein, dass von einer das ubiquitäre Maß hinausgehenden Belastung nicht ausgegangen werden könne. Was den Straßenverkehr angehe, so würden asbesthaltige Straßenbeläge weltweit verbaut. Jedoch sei eine das ubiquitäre Maß übersteigende Belastung auch im Straßenverkehr noch nicht festgestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ermittlungen der Präventionsdienste beider beteiligter Berufsgenossenschaften hätten ergeben, dass der für die Anerkennung einer beruflichen Asbestbelastung erforderliche Vollbeweis nicht geführt werden könne.

Daraufhin hat der Versicherte unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren fristgerecht Klage (S 24 U 338/03) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Asbestbelastung in M. müsse generell als auswärts gegebene besondere Gefahrenlage angesehen werden. Eine Asbestbelastung habe überdies auch in den Redaktionsräumen der D.W. in K1 bestanden, wo er sich während der Zeit seiner Beschäftigung bei D. mindestens sechsmal aufgehalten habe.

Nachdem der Versicherte am XXXXX 2004 an den Folgen seiner Krebserkrankung gestorben war, beantragte die Klägerin mit Blick hierauf auch Hinterbliebenenleistungen, deren Gewährung die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 ablehnte. Die daraufhin fristgerecht erhobene Klage (S 24 U 300/049) hat das Sozialgericht mit der Klage des Verstorbenen, welche die Klägerin als Rechtsnachfolgerin fortgeführt hat, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 24 U 338/03 verbunden und durch Urteil vom 1. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung heißt es, zwar habe bei dem Verstorbenen eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura vorgelegen, jedoch habe sich eine Asbestexposition nicht im Vollbeweis sichern lassen. Hierzu reichten die Angaben des Verstorbenen nicht aus. Ebenso wenig reiche hierfür der Verweis auf die allgemeine Asbestbelastung in R1 aus. Hierdurch könne der Vollbeweis einer konkreten Asbestexposition nicht ersetzt werden. Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. März 2007 zugestellt worden.

Mit ihrer am 30. April 2007, einem Montag, eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, der Vorderrichter habe verkannt, dass selbst eine einmalige bzw. nur wenige Tage dauernde Exposition gegenüber Asbest beruflicher Art ein Mesotheliom verursachen könne. Es könne beim besten Willen nicht nachvollzogen werden, dass bei den vielfältigen Asbestbelastungen, welche angeführt worden seien, nicht einmal wenige Tage anhaltende Asbestbelastungen als erwiesen angesehen würden. Die Asbestkontakte in M. seien auch keineswegs ubiquitär, sondern berufsbedingt gewesen. Außerdem habe sich der Versicherte bei einer Geschäftsreise im Herbst/Winter 1980 in A1 auf der Halbinsel K3 aufgehalten. Dort sei Apatit als Düngemittelzusatz zusammen mit Asbestbeimengungen im offenen Tagebau gewonnen worden. Selbst bei Besuchen der D.W. sei der Versicherte asbestexponiert gewesen, weil das Dienstgebäude der D.W. mit Spritzasbest isoliert gewesen sei. Bystanderbelastungen seien überdies allenthalben vorgekommen. Wegen der angegebenen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im Jahr 1958 als Ferienjob hätte auch die zuständige Bauberufsgenossenschaft beigeladen werden müssen. Denn nicht sie als Witwe habe die einzelnen Orte zu bezeichnen und die einzelnen Arbeitsschichten oder Kontakte zu benennen, sondern es sei von Amts wegen zu ermitteln, und zwar durch unabhängigen Sachverständigenbeweis, wo mutmaßlich und wahrscheinlich eine Asbest¬belastung im Berufsweg des Versicherten bestanden habe. Hierfür seien ausreichende Angaben gemacht worden. Schließlich habe das Sozialgericht auch die erforderlichen Zeugenbeweise nicht erhoben. Asbestkontakte hätten auch während der Beschäftigung in den Redaktionen verschiedener Zeitungen bestanden, weil nämlich die Druckwalzen Bremsen besessen hätten, die asbesthaltig gewesen seien. Als verantwortlicher Redakteur habe der Verstorbene des Öfteren neben den Rotationsmaschinen gestanden, um den Andruck zu kontrollieren. Zur Belastung während der Tätigkeit in verschiedenen Redaktionen trägt sie vor, sie könne sich hinsichtlich der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes bei den R. noch gut daran erinnern, dass dieser immer in einen großen Raum habe gehen müssen, wo die Druckmaschinen gestanden hätten, um die Andruckexemplare zu prüfen. Sie selbst sei nämlich dort Zeitungsvolontärin gewesen. Hinterher sei er stets ganz schmutzig von Tinte und Staub gewesen, sogar im Gesicht. Auch habe man immer durch die Rotationsräume gehen müssen, wenn man an seinen Arbeitsplatz gewollt habe, weil mehrere der Redaktionsräume nur über den Hof zugänglich gewesen seien.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung des Weiteren auf das Zeugnis des in M. wohnhaften A.D., welcher mit ihrem verstorbenen Ehemann in M. zusammengearbeitet habe. Dieser führt in einer von dem Berufungsgericht angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2010 aus, er habe den Verstorbenen nach dessen Ankunft 1978 in M. kennen gelernt. Er selbst habe im Oktober 1977 die Arbeit als Dolmetscher und Sekretär im M. Büro der D. aufgenommen und sei in dieser Stellung bis Ende 1992 geblieben. Der Verstorbene sei als zweiter Korrespondent nach M. entsandt worden. Da er besonders in seiner ersten Zeit kein R1 gesprochen habe, habe er, der Zeuge, faktisch überall dabei sein müssen. Er habe mit ihm bis zu seiner Abreise im Jahr 1982 zusammengearbeitet. D. habe in M. bei der Betreuungsstelle des U. über Jahre hinweg zwei Korrespondentenwohnungen in der G2 einer Seitenstraße der U1 unweit des W. Bahnhofs gemietet. Das Gebäude habe aus den fünfziger Jahren gestammt. Es sei von einer 3 m hohen Betonmauer umgeben und von Miliz bewacht gewesen. Er selbst sei recht oft in der Wohnung des Verstorbenen gewesen, weil sich das Büro in demselben Haus befunden habe. Bei Arztbesuchen, Reparaturen und Umbauten habe er gedolmetscht. Die Wohnung sei aus zwei kleineren zusammengelegt worden. Auf dem Treppenabsatz sei hierzu eine Tür zugemauert und eine Wand zwischen den Wohnungen herausgerissen worden. All dies hätten die Haushandwerker D2 und K2 erledigt. Diese hätten mit ein bis zwei Zentimeter dicken Asbestzementplatten gearbeitet, die vor Ort mit einer Kreissäge zurechtgeschnitten worden seien. Es habe furchtbar gestaubt. Auch beim Schweißen der Wasserleitung sei eine flexible Asbestplatte untergelegt worden. Niemand habe damals gewusst, dass es sich um ein schlimmes Umweltgift handelt. Asbest sei auch in den verwendeten Farben und in Spachtelmassen gewesen. Als das Treppenhaus renoviert worden sei, habe es beim Abschleifen des Anstrichs dementsprechend gestaubt.

Ein Versuch der Klägerin, über den Bruder des Verstorbenen Näheres zu dessen Tätigkeit auf einer Baustelle im Jahre 1958 zu erfahren, ist ergebnislos verlaufen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2006 aufzuheben sowie die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 und des Bescheides vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 zu verurteilen, ihr wegen einer Berufskrankheit des Verstorbenen F.D. nach Nummer 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente sowie Hinterbliebenen-leistungen zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene bezieht sich auf die Aussage des Leiters der Auslandsvertretung der D., E.B ... Dieser habe gegenüber dem zuständigen Präventionsbeamten der Beigeladenen erklärt, die Zusammenlegung der Wohnungen sei vor dem Einzug des Verstorbenen abgeschlossen gewesen. Erinnerlich sei ihm aber, dass in der Wohnung des Verstorbenen wegen der Größe der Waschmaschine ein Umbau erforderlich gewesen sei. Einmal sei auch das Treppenhaus gestrichen worden. Im Übrigen vertreten die Beklagte und die Beigeladene die Auffassung, der erforderliche Vollbeweis einer Asbestexposition beruflicher Art sei nicht erbracht. Dies gelte nicht nur für die Korrespondententätigkeit, sondern auch für diejenige als Redakteur. Selbst die Belastung der Drucker mit Asbest sei nur ubiquitär. Dies ergebe sich aus der Anlage zum Faserreport 1/2007.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Dr. rer. nat. G1 zu der Frage, ob im Apatitabbau, insbesondere im Grubengebiet A1 auf der R1 Halbinsel K3, Asbestbeimengungen freigesetzt werden. Der Sach¬verständige hat die an ihn gerichtete Frage unter Hinweis auf Recherchen in einschlägigen wissenschaftlichen Fachbüchern und Erörterungen mit Wissenschaftlern, welche die Lagerstätte in ihrem Studium und Beruf bearbeitet hätten, diese besucht und in mehrfachen Exkursionen beprobt hätten, verneint. Bis heute sei in dem Grubengebiet A1 kein Asbest beschrieben bzw. nachgewiesen worden. Es sei bis heute mineralogisch und kristallografisch nicht nachgewiesen, dass dort Asbestbeimengungen freigesetzt würden.

Das Berufungsgericht hat ferner eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen E.B. eingeholt, nachdem dieser durch eine schriftliche Äußerung seines behan¬delnden Arztes nachgewiesen hatte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist und deshalb im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen kann. In seiner Stellungnahme wiederholt er im Wesentlichen seine gegenüber der Beigeladenen abgegebene Stellungnahme. Ergänzend meint er, dass ihm über Asbest nichts bekannt sei. Die Renovierung des Treppenhauses habe sie nicht berührt, weil sie ohnehin den Fahrstuhl benutzt hätten. Er hat zudem Fotografien des Wohnblocks und ein Taschenbuch eingereicht, in welchem Briefe seiner Ehefrau abgedruckt sind, die sich mit der Zeit in M. befassen.

Das Berufungsgericht hat schließlich den Dolmetscher und freien Journalisten A.D. als Zeugen zur Asbeststaubbelastung des Verstorbenen während seiner Tätigkeit für D. in M. als Zeugen vernommen. Er hat bekundet, dass in der Wohnung des Verstorbenen ein Umbau unter Verwendung von Asbestzementplatten stattgefunden habe, bei welchem der Verstorbene anwesend und auch in Kontakt mit Asbeststaub gekommen sei, weil die Platten an Ort und Stelle gesägt worden seien. Er der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit gedolmetscht und könne deshalb diese Angaben machen. Hingegen sei die Zusammenlegung der Wohnungen anders als in seiner schriftlichen Stellungnahme angesprochen tatsächlich vor Beginn des Aufenthaltes des Verstorbenen in M. erfolgt.

Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht haben die Beigeladene und die Beklagte für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich das Vorliegen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung in Gestalt einer Berufskrankheit verneint und hiervon ausgehend auch zu Unrecht die Gewährung von Leistungen an den Verstorbenen und seine Witwe abgelehnt.

Soweit die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Gewährung von Verletztenrente begehrt, ist Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i.V.m. § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil. Leistungen an Hinterbliebene kann sie nach § 63 SGB VII beanspruchen. Beides setzt voraus, dass ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt bzw. der Tod aufgrund eines entsprechenden Versicherungsfalls eingetreten ist. Hiervon hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Satz 1 SGG) überzeugen können.

Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ausschließlich letzteres kommt in Betracht. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII diejenigen Krankheiten, die in einer Rechtsverordnung als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Dabei sind in der Rechtsverordnung diejenigen Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dementsprechend bestimmt § 1 BKV i.V.m. Nr. 4105 der Anlage hierzu das durch Asbest verursachte Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards zur Berufskrankheit. An eben dieser Erkrankung litt der Versicherte und was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist verstarb hieran. Ausweislich des fachpathologischen Gutachtens von Prof. M1/PD Dr. K., Berufsgenossenschaftliche Kliniken B1 B2, vom 9. März 2002 bestand auch eine Asbestassoziation des Mesothelioms. Denn es fanden sich 140 Asbestkörper pro Gramm Lungengewebe und damit nach sachverständiger Einschätzung Hinweise für eine vergleichsweise vermehrte Asbestbelastung. Dieser Einschätzung folgt der Senat ohne weiteres, weil hieran zu zweifeln unter Würdigung der erhobenen Befunde auch aus der Sicht der Beteiligten kein Anlass besteht.

Der Verstorbene hat sich diese Erkrankung auch infolge versicherter Tätigkeit zugezogen.

Für seine diesbezügliche Überzeugungsbildung hat sich der Senat zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der versicherten Tätigkeit im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105 im Gegensatz zu der Berufskrankheit nach Nummer 4104 der Anlage zur BKV nicht an ein Dosismaß gekoppelt ist. In seine Erwägungen einbezogen hat der Senat überdies, dass es gegenwärtiger medizinischer Erkenntnis entspricht, dass bereits geringe Asbestfaserstaub-Einwirkungen ein Mesotheliom verursachen können und ferner, dass wegen der hohen Wahr-scheinlichkeit einer asbestbedingten Genese dieser Tumor als Signaltumor einer meist Jahrzehnte zurückliegenden arbeitsbedingten oder umweltbedingten Asbestfaserstaub-Einwirkung angesehen wird (vgl. zum Vorstehenden: Schönberger-Mertens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 1105 sowie die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für die Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten – Falkensteiner Empfehlung – Seite 51 ff., 57), so dass im Grundsatz der Nachweis selbst geringster beruflich bedingter Belastungen zur Feststellung einer beruflichen Verursachung ausreichend sein könnte. Allerdings ist der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII zu entnehmen, dass die Verursachung aufgrund versicherter Tätigkeit stets eine Belastung oberhalb derjenigen der Allgemeinbevölkerung voraussetzt. Nach der Einschätzung des Berufsgenossenschaftliches Institutes für Arbeitssicherheit (BIA), welches nunmehr die Bezeichnung Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung führt, liegt die durch Verwitterungsvorgänge von Gestein an der Erdoberfläche entstehende natürliche Grundbelastung durch Asbestfasern bei weniger als 100 Fasern pro Kubikmeter Luft (F/m³). In Gebieten mit industriellen Emittenten, Gebieten mit Asbestzementverkleidung oder Innenräumen mit asbesthaltigen bautechnischen Produkten können die Faserkonzentrationen demgegenüber deutlich erhöht sein (vgl. BIA-Handbuch XII 2001, Seite 13 sowie Tabelle 8). Das Bundesgesundheitsamt hat deshalb zur Abgrenzung einer beruflichen von einer sonstigen Exposition einen Wert von 1000 F/m³ (= 0,001 F/cm³) als so genannte ubiquitäre Belastung empfohlen, der jedoch in die technischen Regelwerke nicht übernommen wurde (vgl. a.a.O., Seite 13 f.). Lediglich für die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Berufsgenossenschaften gilt die Annahme (vgl. Anlage 9 zum Faserreport 1/2007), dass Belastungen unterhalb 0,001 F/cm³ als ubiquitär gelten. Hieraus folgt, dass die in der Anlage 8 zum Faserreport 1/2007 aufgeführten Bereiche mit Asbestexpositionen unterhalb des Wertes von 0,005 F/m³ (im Folgenden als Schwellenwert bezeichnet), bei denen für die Faserjahrberechnung von einer zwar oberhalb der ubiquitären Belastung liegenden, jedoch insoweit unbeachtlichen Belastung ausgegangen wird, gleichwohl in gleicher Weise wie die so genannten Bystanderbelastungen Grundlage für die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Anlage zur BKV sein können (ebenso Falkensteiner Empfehlung a.a. O., Seite 57). Lediglich Belastungen von weniger als 0,001 Fasern/Kubikzentimeter sind danach für die Feststellung einer Berufskrankheit nach dieser Nummer nicht von Relevanz.

Zur Beantwortung der danach allein entscheidungserheblichen Frage, ob der Versicherte während versicherter Tätigkeit in einem solchen Maße gegenüber Asbest exponiert gewesen ist, bedarf es des so genannten Vollbeweises. Danach müssen alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Hierfür bedarf es zwar nicht einer absoluten Gewissheit, aber doch immerhin eines der Gewissheit nahe kommenden Grades der Wahrscheinlichkeit; der behauptete Umstand muss nach ständiger Rechtsprechung in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass bei lebenspraktischer Betrachtung Zweifel zurücktreten, ohne dass diese allerdings völlig ausgeschlossen sein müssen. Hiervon vermochte sich der Senat sowohl für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten als auch für denjenigen der Beigeladenen zu überzeugen.

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist der Verstorbene wenigstens während seiner Tätigkeit als Redaktionsvolontär/Redakteur bei den R. vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1969 in dem vorliegend zu beachtendem Maße gegenüber Asbestfaserstaub exponiert gewesen. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Angaben der Klägerin, die seinerzeit dort ebenfalls als Volontärin tätig war und ihn dort kennengelernt hat sowie der Arbeitsanamnese des Verstorbenen. Dieser hat sich danach während versicherter Tätigkeit auch in den Rotationsräumen aufgehalten, um den Andruck zu kontrollieren. Wie der Anlage 8 zum Faserreport 1/2007 zu entnehmen ist, enthielten die Bremsbeläge von Druckmaschinen ebenso wie alle Reibbeläge in jener Zeit Asbest, so dass der Aufenthalt in der Nähe von Druckmaschinen zu einer Belastung führte, die zwar unterhalb des Schwellenwertes, aber anders als von der Beklagten dargestellt oberhalb einer ubiquitären Belastung lag. Für Personen, die sich in der Nähe dieser Maschinen aufhalten, ist daher der Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Anlage zur BKV erbracht.

Für die weiteren Beschäftigungszeiten in Redaktionen lässt sich Entsprechendes hingegen nicht feststellen. Hierfür fehlt es an dem Nachweis des Aufenthalts in den jeweiligen Rotationsräumen.

Im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen ist der Verstorbene ebenfalls einer das ubiquitäre Maß übersteigenden Belastung mit Asbestfaserstaub ausgesetzt gewesen. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D3. Danach hat es in der Dienstwohnung des Verstorbenen in M. einen Umbau gegeben. Dieser Umstand wird auch von dem Leiter der Auslandsvertretung, dem Zeugen B3, bestätigt. Dieser Umbau ist in Gegenwart des Versicherten unter Zuhilfenahme von Asbestzementplatten erfolgt, die an Ort und Stelle geschnitten wurden. Der Zeuge, der auf den Senat nach dem unmittelbaren Eindruck der mündlichen Verhandlung glaubwürdig wirkte, hat den Fortgang der Arbeiten so anschaulich unter Hinweis auf das Erfordernis seiner Anwesenheit als Dolmetscher geschildert, dass der Senat auch im Übrigen keinen Zweifel an der Darstellung hat. Der beim Schneiden der Platten entstehende Faserstaub, der sich überdies in den Räumen verteilt hat, hat für den anwesenden Verstorbenen entsprechend Anlage 7, Unterpunkt 7.3 zum Faserreport 1/2007 wenigstens eine Bystanderbelastung in Höhe von 10 % der den ausführenden Handwerker treffenden Belastung durch Asbestfaserstaub erbracht. Diese ist ausreichend zur Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nummer 4105 der Anlage zur BKV. Der Frage, ob auch die verwendeten Wandfarben Asbestfasern enthielten, welche beim Abschleifen alter Farbschichten im Treppenhaus freigesetzt wurden und der sich hieran anschließenden Frage, ob der Verstorbene auch insoweit mit Asbestfaserstaub belastet war, braucht der Senat vor dem Hintergrund bereits erwiesener Belastung nicht mehr nachzugehen.

Nachweise weiterer Belastungen in anderen zeitlichen Abschnitten des Arbeitslebens des verstorbenen Versicherten haben sich indessen nicht erbringen lassen. In Ermangelung substantiierter Angaben hierzu bedarf es insoweit auch weiterer Ermittlungen nicht. Eine Teilnahme am Straßenverkehr schließlich führt mit Blick auf asbesthaltige Straßenbeläge ausweislich des Faserreports 1/2007 lediglich zu einer ubiquitären Belastung.

Obwohl danach sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene unter Anerkennung des Versicherungsfalls im Grundsatz verpflichtet sind, diesen zu entschädigen, hatte der Senat nur die Beigeladene zu verurteilen. Dies folgt aus § 134 SGB VII. Diese Vorschrift regelt die Konkurrenz zweier gleichermaßen verantwortlicher Berufsgenossenschaften dahingehend, dass sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen richtet, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für eine derartige Vereinbarung ist nichts ersichtlich. Danach haftet im Außenverhältnis allein die Beigeladene und ist entsprechend zu verurteilen. Die Beklagte hat auf Anforderung der Beigeladenen den auf ihre Verantwortlichkeit entfallenden Anteil der Entschädigungslast nach § 174 SGB VII zu ersetzen.

Entsprechend dem Vorstehenden ist der Senat bei der nach § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung von einer gleichgewichtigen Kostenbeteiligung der beteiligten Berufsgenossenschaften ausgegangen.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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