L 3 U 36/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 83/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 36/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO), die Gewährung von Verletztenrente wegen deren Folgen und die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO streitig.

Die im XXXXX 1979 geborene Klägerin ist die Tochter des am XXXXX 1936 geborenen Versicherten B.G., der am XXXXX 1998 an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit verstorben ist. Sie hatte am 19. August 2004 eine Berufsausbildung zur Friseurin begonnen und am 16. Februar 2005 wieder abgebrochen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 teilte sie der Beklagten mit, die Ausbildung sei wegen einer Allergie abgebrochen worden, und beantragte die Gewährung von Leistungen. Der ehemalige Arbeitgeber teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, die Klägerin habe nie über Hautbeschwerden geklagt, solche seien auch nicht gesehen worden. Die Klägerin sei ohne Angabe von Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Hautarzt Dr. E. teilte in seinem Befundbericht vom 4. Mai 2006 mit, die Klägerin sei wegen eines Handekzems am 22. November 2004, 13. Dezember 2004, 7. April 2005, 18. April 2005, 19. April 2005, 21. April 2005, 17. Oktober 2005, 15. November 2005 und 20. März 2006 bei ihm in Behandlung gewesen, im Epicutantest vom 18. April 2005 habe sich keine positive Testreaktion gezeigt und Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Hautarzt Dr. B. gelangte in seinem nach dreimaliger Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachten vom 27. Juni 2006 zu dem Ergebnis, die Erkrankung entspreche weder von der klinischen Schwere noch der erforderlichen Behandlung her einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO. Unter entsprechendem Hautschutz und Anwendung der bestehenden Hautschutzrichtlinien hätte die Klägerin den Beruf der Friseurin weiter ausüben können. Nachdem der Staatliche Gewerbearzt dieser Beurteilung zugestimmt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2006 die Gewährung von Umschulungskosten wegen der Möglichkeit der Weiterführung der Tätigkeit und mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 8. September 2006 die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit ab. Der gegen beide Bescheide eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen.

Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat die Klägerin Atteste des Nervenarztes Dr. H. zu den psychischen Auswirkungen der fortbestehenden Hauterkrankung vorgelegt. Der Hautarzt Dr. U. ist in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 20. April 2010, welches er im Termin am 19. Mai 2010 ergänzend erläutert hat, zu dem Ergebnis gelangt, es liege keine Berufskrankheit vor. Unter Beachtung eines adäquaten Hautschutzes hätte die Klägerin ihre Tätigkeit fortführen können.

Durch Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Einholung des Gutachtens des Dermatologen Dr. U. und dessen Anhörung im Termin habe in vollkommener Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten in Form der Einholung des Gutachtens des Dermatologen Dr. B. ergeben, dass das Erstauftreten des bei der Klägerin aufgetretenen toxisch irritativen Handekzems zwar beruflich verursacht sei, es sich jedoch unter Berücksichtigung der beschriebenen Hautveränderungen und den vom behandelnden Hautarzt mitgeteilten, relativ seltenen Behandlungen mit Sicherheit nicht um ein klinisch schweres Krankheitsbild gehandelt habe. Darüber hinaus habe ausweislich der mitgeteilten Behandlungsdaten keine langandauernde Behandlungsbedürftigkeit der Hautveränderungen vorgelegen, zumal es nicht zu einer berufsbedingten Sensibilisierung gekommen sei. Die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nummer 5101 der Anlage zur BKVO seien daher nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO. Sie habe ihre Tätigkeit als Friseurin nicht unterlassen müssen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. U. habe zum Zeitpunkt des Abbruchs der Berufsausbildung wie auch in der Folgezeit nicht der Zwang zur Unterlassung aller schädigenden Tätigkeiten als Friseurin bestanden, da die Möglichkeiten der in Betracht kommenden Hautpflege-, Hautschutz-, Schulungs- und Beratungsmaßnahmen nicht in dem erforderlichen Umfang wahrgenommen worden seien. Insoweit seien Umschulungsmaßnahmen nicht indiziert. Gegen das am 2. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie macht geltend, es handele sich schon deshalb um eine schwere Hauterkrankung, weil sie zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geführt habe. Übergangsleistungen seien auf jeden Fall zu gewähren, weil die Gefahr einer Verschlimmerung bestanden habe. Außerdem sei ihr beim Abbruch der Tätigkeit keine berufsgenossenschaftliche Hilfe gewährt worden.

Nach dem Inhalt der Akten beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO eine Verletztenrente und Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. U. habe keine schwere Hauterkrankung vorgelegen und auch kein Aufgabezwang bestanden. Entsprechend bestehe auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Umschulungskosten oder Übergangsgeld. Über bestehende Hilfemöglichkeiten habe sie die Klägerin nicht informieren können, weil diese die Beklagte erst lange nach Aufgabe der Tätigkeit überhaupt unterrichtet habe.

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2011 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Rechtskraft
Aus
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