L 6 SF 1047/11 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1047/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 20. Juni 2011 an die Thüringer Landesfinanzdirektion ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 S 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO), 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 6. Senats vom 27. April 2011 (Kassenzeichen 0548112852863) auszulegen.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenansatz beruht auf einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2001 (Az.: L 6 R 1006/07). Dort hatte der 6. Senat die Berufung des Erinnerungsführers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 zurückgewiesen und ihn zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an die Staatskasse verpflichtet. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 22. März 2011 - Az.: B 5 R 78/11 B) ist das Urteil unanfechtbar. Entsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) den Erinnerungsführer unter dem 27. April 2011 zur Zahlung der Gerichtskosten aufgefordert. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat die ausstehende Zahlung angemahnt.

Die Beitreibung der Gerichtskosten beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO. Sie obliegt den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Der gegen die Beitreibung erhobene Einwand des Erinnerungsführers, das Urteil sei von einem (in seinen Augen) befangenen Richter unrechtmäßig und unsozial ausgesprochen worden, betrifft im Ergebnis den beizutreibenden Anspruch selbst und ist damit nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2009 - Az.: II B 181/08, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - Az.: OVG 1 K 114.10, OVG 1 K 115.10, beide nach juris).

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, hier das Thüringer Landessozialgericht. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011 - Az.: 3 KO 130/11 m.w.N., nach juris). Das ist der Unterzeichner; ihm ist seit 1999 - zuletzt mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - die entsprechende Zuständigkeit übertragen.

Die Erinnerung ist erfolglos, denn mit ihr wird das der Kostenentscheidung zugrunde liegende rechtskräftige Urteil angegriffen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - Az.: IX E 2/08; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011 - Az.: 3 KO 130/11 m.w.N., beide nach juris). Die Erinnerung ist aber nur ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten (vgl. BFH, Beschluss vom 20. September 2007 - Az.: IX E 19/07, nach juris), nicht aber ein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - Az.: 5 KSt 4/10, 5 B 37/10, nach juris).

Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Unterzeichners weist der Unterzeichner darauf hin, dass der Senat mit Beschlüssen 17. Oktober und 22. November 2011 das Gesuch des Erinnerungsführers endgültig abgelehnt hat (Az.: L 6 SF 1394/11). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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