Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 308/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 971/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 2. Halbs. GKG entscheidet auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Einzelrichter (vgl. Thüringer LSG, Beschlüsse vom 16.02.2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF und 10.12.2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B).
Hat ein Sozialgericht den Streitwert rechtsfehlerhaft nicht vorläufig sondern endgültig festgesetzt, ist die Beschwerde hiergegen statthaft.
Hat ein Sozialgericht den Streitwert rechtsfehlerhaft nicht vorläufig sondern endgültig festgesetzt, ist die Beschwerde hiergegen statthaft.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Februar 2010 aufgehoben. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufnahme eines von ihr vertriebenen Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach Eingang der Klage, die einen Streitwert nicht angegeben hat, hat das Sozialgericht (SG) die Klägerin zum Zwecke der Streitwertfestsetzung zur Angabe des Jahresumsatzes aufgefordert und sodann den Streitwert mit Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer des SG vom 23. Februar 2010 "nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG auf 146.798 EUR festgesetzt". In den Gründen hat das SG u.a. ausgeführt, dass der Streitwert "nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG" habe festgesetzt werden müssen. Die Höhe richte sich u.a. nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluss "gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde zum Thüringer Landessozialgericht in Erfurt statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt". Die Beschwerde sei "innerhalb von 6 Monaten ab dem 25. Februar 2010 (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG)" einzulegen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 5. März 2010 zugestellt worden.
Mit der dagegen am 24. August 2010 vor dem SG erhobenen Beschwerde, der das SG mit Verfügung vom 27. August 2010 nicht abgeholfen hat, macht der Beklagte zum einen geltend, dass eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) noch nicht zulässig gewesen sei, da sich das Verfahren noch nicht erledigt habe. Zutreffend hätte vielmehr eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen müssen. Zum anderen macht er Ausführungen zur Streitwertbemessung und hält die Rechtsmittelbelehrung für unzutreffend, da die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt habe, einzulegen sei.
Auf gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2010 beantragt er mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 nunmehr sinngemäß noch, den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Februar 2010 aufzuheben.
Die Klägerin tritt dem entgegen und hält die Höhe des festgesetzten Streitwertes für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerde- und des Hauptsacheverfahrens sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter/die Berichterstatterin als Einzelrichter/in entscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF sowie vom 10. Dezember 2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B), ist zulässig.
Sie ist zum einen statthaft. Zwar besteht gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG unmittelbar keine Beschwerdemöglichkeit, so dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden können. Jedoch hat die Vorinstanz den Streitwert nicht vorläufig im Sinne des § 63 Abs. 1 GKG, sondern "endgültig", nämlich ausweislich der Beschlussbegründung ausdrücklich gestützt auf § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Damit ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und entsprechend der - allerdings bezüglich der dort genannten Beschwerdefrist unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss die Beschwerde hiergegen statthaft.
Sie ist zum anderen am 24. August 2010 auch innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, und damit rechtzeitig eingelegt worden. Mangels Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung bzw. mangels anderweitiger Verfahrenserledigung vor Einlegung der Beschwerde hat die Sechsmonatsfrist gar nicht zu laufen begonnen. Daher kommt es bereits nicht darauf an, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss - selbst aus Sicht des SG, das rechtsfehlerhaft eine "endgültige" Streitwertfestsetzung treffen wollte - unrichtig, weil nicht mit der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG vereinbar ist, und deshalb die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr beträgt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das SG eine "endgültige" Streitwertfestsetzung zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht vornehmen durfte. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt nämlich das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren - abgesehen von den (hier nicht einschlägigen) Fällen des § 62 Satz 2 GKG - durch Beschluss jedoch (erst dann) fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts hätten deshalb nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 67 GKG nur geltend gemacht werden können, wenn das SG seine Tätigkeit durch Beschluss von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht hätte; auch das war nicht der Fall.
Auf den im Anschluss an den Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2010 entsprechend ausgelegten Antrag ist der verfrüht ergangene Festsetzungsbeschluss jedoch isoliert aufzuheben, damit das SG ohne Bindung an vorangegangene Festlegungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nunmehr vorläufig über den Streitwert entscheiden kann (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - Az.: 1 OA 16/09, nach juris).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (vgl. § 68 Abs. 3 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufnahme eines von ihr vertriebenen Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach Eingang der Klage, die einen Streitwert nicht angegeben hat, hat das Sozialgericht (SG) die Klägerin zum Zwecke der Streitwertfestsetzung zur Angabe des Jahresumsatzes aufgefordert und sodann den Streitwert mit Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer des SG vom 23. Februar 2010 "nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG auf 146.798 EUR festgesetzt". In den Gründen hat das SG u.a. ausgeführt, dass der Streitwert "nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG" habe festgesetzt werden müssen. Die Höhe richte sich u.a. nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluss "gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde zum Thüringer Landessozialgericht in Erfurt statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt". Die Beschwerde sei "innerhalb von 6 Monaten ab dem 25. Februar 2010 (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG)" einzulegen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 5. März 2010 zugestellt worden.
Mit der dagegen am 24. August 2010 vor dem SG erhobenen Beschwerde, der das SG mit Verfügung vom 27. August 2010 nicht abgeholfen hat, macht der Beklagte zum einen geltend, dass eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) noch nicht zulässig gewesen sei, da sich das Verfahren noch nicht erledigt habe. Zutreffend hätte vielmehr eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen müssen. Zum anderen macht er Ausführungen zur Streitwertbemessung und hält die Rechtsmittelbelehrung für unzutreffend, da die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt habe, einzulegen sei.
Auf gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2010 beantragt er mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 nunmehr sinngemäß noch, den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Februar 2010 aufzuheben.
Die Klägerin tritt dem entgegen und hält die Höhe des festgesetzten Streitwertes für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerde- und des Hauptsacheverfahrens sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter/die Berichterstatterin als Einzelrichter/in entscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF sowie vom 10. Dezember 2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B), ist zulässig.
Sie ist zum einen statthaft. Zwar besteht gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG unmittelbar keine Beschwerdemöglichkeit, so dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden können. Jedoch hat die Vorinstanz den Streitwert nicht vorläufig im Sinne des § 63 Abs. 1 GKG, sondern "endgültig", nämlich ausweislich der Beschlussbegründung ausdrücklich gestützt auf § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Damit ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und entsprechend der - allerdings bezüglich der dort genannten Beschwerdefrist unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss die Beschwerde hiergegen statthaft.
Sie ist zum anderen am 24. August 2010 auch innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, und damit rechtzeitig eingelegt worden. Mangels Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung bzw. mangels anderweitiger Verfahrenserledigung vor Einlegung der Beschwerde hat die Sechsmonatsfrist gar nicht zu laufen begonnen. Daher kommt es bereits nicht darauf an, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss - selbst aus Sicht des SG, das rechtsfehlerhaft eine "endgültige" Streitwertfestsetzung treffen wollte - unrichtig, weil nicht mit der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG vereinbar ist, und deshalb die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr beträgt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das SG eine "endgültige" Streitwertfestsetzung zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht vornehmen durfte. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt nämlich das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren - abgesehen von den (hier nicht einschlägigen) Fällen des § 62 Satz 2 GKG - durch Beschluss jedoch (erst dann) fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts hätten deshalb nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 67 GKG nur geltend gemacht werden können, wenn das SG seine Tätigkeit durch Beschluss von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht hätte; auch das war nicht der Fall.
Auf den im Anschluss an den Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2010 entsprechend ausgelegten Antrag ist der verfrüht ergangene Festsetzungsbeschluss jedoch isoliert aufzuheben, damit das SG ohne Bindung an vorangegangene Festlegungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nunmehr vorläufig über den Streitwert entscheiden kann (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - Az.: 1 OA 16/09, nach juris).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (vgl. § 68 Abs. 3 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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