L 1 AS 287/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3488/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 287/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und nach § 172 SGG auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt.

Es kann für die Entscheidung des Senats offen bleiben, ob den Beschwerdeführern (Bf.) für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) materiell-rechtlich zugestanden haben, insbesondere, ob der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II) hinreichend nachgekommen ist.

Denn wie das SG auf Seite 8 und 9 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend und ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, mangelt es für die Zeit vom 1. bis 31. August 2011 bereits an einem Anordnungsgrund, also einer besonderen Eilbedürftigkeit, da Leistungen - ausgehend vom Antragszeitpunkt beim SG - für die Vergangenheit begehrt werden und die Bf. beide (wieder) erwerbstätig sind. Soweit Leistungen für September 2011 betroffen sind, fehlt es jedenfalls auch am Anordnungsgrund, wenn nicht gar - worauf das SG abgestellt hat - infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 27. September 2011 am Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag.

Das Vorbringen des bis zu seiner Zurückweisung durch Beschluss vom 20. Februar 2012 tätigen Bevollmächtigten der Antragsteller führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Sein Vorbringen beachtet weder, dass im Eilverfahren andere Entscheidungsmaßstäbe gelten als im Hauptsacheverfahren, noch den Umstand, dass es für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht ausreichend ist, wenn eine Person arbeitslos ist, sondern darauf, ob und wenn ja wann und in welcher Höhe Einkommen (auch aus einer früheren Beschäftigung oder aus anderen Gründen) zufließt. Darauf kommt es aber - wie ausgeführt - im Eilverfahren bereits mangels eines Anordnungsgrunds nicht an.

Soweit noch Ausführungen zu einer "unverschuldeten Arbeitslosigkeit" des Antragstellers im Jahr 2010 gemacht werden, ist ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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