Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 296/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 8 U 296/11 wird endgültig auf 1.441,91 EUR festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats.
1. Nachdem der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.02.2012 zwischen den Beteiligten durch Vergleich beigelegt worden ist, hat das Gericht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Die Voraussetzungen des § 183 SGG finden vorliegend keine Anwendung. Es liegt ein Fall des § 197a SGG vor. Die Klägerin hat als Unternehmerin einen Haftungsbescheid der Beklagten wegen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung angefochten. Damit war die Klägerin im vorliegenden Verfahren (insbesondere) weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger i.S.d. § 183 SGG beteiligt.
Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO (analog) anteilig aufzuerlegen. § 160 VwGO ist nicht anwendbar, da die Beteiligten im geschlossenen Vergleich die Kostenentscheidung ausdrücklich dem Senat überlassenen haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 197a RdNr. 24a i.V.m. § 195 RdNr. 3a).
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hätte sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen können, der gegen sie ergangene Haftungsbescheid sei insgesamt aufzuheben. Vielmehr ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.12.2010, mit dem die Verpflichtung der Klägerin, für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines (insolventen) anderen Unternehmers, den die Klägerin mit Bauleistungen beauftragt hatte, gegenüber der BG einzustehen, bestätigt wurde, aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegten, insoweit zutreffenden Begründung nicht zu beanstanden gewesen. Dafür, dass der von der Klägerin beauftragte Unternehmer die geschuldeten Bauleistungen nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern möglicher Weise durch einen Subunternehmer erbracht hat, was die Klägerin insbesondere geltend gemacht hat, gibt es nach Aktenlage keinen nachprüfbaren Hinweis. Auch sonst hätte den von der Klägerin gegen den Haftungsbescheid geltend gemachten (rechtlichen) Einwendungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R -, B 2 U 19/07 R - und B 2 U 11/07 R - sowie vom 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R -, juris) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009 - L 1 U 4301/08 -, juris) nicht gefolgt werden können.
Der streitgegenständliche Haftungsbescheid hätte sich jedoch hinsichtlich der Anzahl der von der Klägerin geltend gemachten Monatsbeiträge als rechtswidrig erwiesen. Streitig waren Beiträge für die Zeit von April 2004 bis September 2004. Eine Beitragshaftung der Klägerin für diesen Zeitraum setzt voraus, dass der von der Klägerin beauftragte Unternehmer in der Zeit von April 2004 bis September 2004 Bauleistungen für die Klägerin erbracht hat. Dies ist jedoch nicht nachgewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin im Termin am 03.02.2012 sind Bauleistungen durch den von der Klägerin beauftragten Unternehmer lediglich von Mai bis Juli 2004 erbracht worden. Dieses Vorbringen findet auch in den vorliegenden Akten eine (gewisse) Stütze. Dementsprechend dürfte eine Verpflichtung der Klägerin zur Erfüllung der Beitragszahlungspflicht nur für drei (statt sechs) Monatsbeiträge bestanden haben.
Die Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage einer Lohnsumme von monatlich 3.700 EUR geltend gemachten Monatsbeitrages erscheint im Hinblick auf die Rechnungssumme des von der Klägerin erteilten Auftrages (nach interner Schlussrechnung) in Höhe von 123.477,92 EUR nicht zum Nachteil der Klägerin zu hoch.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung zur Hälfte Erfolg gehabt hätte. Dem entspricht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Verfahren den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren - wie vorliegend - anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Vorliegend ist der Streitwert nach der streitigen Beitragssumme zu bestimmen. Streitgegenständlich war der Haftungsbeitragsbescheid der BG vom 07.12.2005 in Höhe von 1.441,91 EUR.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 8 U 296/11 wird endgültig auf 1.441,91 EUR festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats.
1. Nachdem der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.02.2012 zwischen den Beteiligten durch Vergleich beigelegt worden ist, hat das Gericht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Die Voraussetzungen des § 183 SGG finden vorliegend keine Anwendung. Es liegt ein Fall des § 197a SGG vor. Die Klägerin hat als Unternehmerin einen Haftungsbescheid der Beklagten wegen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung angefochten. Damit war die Klägerin im vorliegenden Verfahren (insbesondere) weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger i.S.d. § 183 SGG beteiligt.
Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO (analog) anteilig aufzuerlegen. § 160 VwGO ist nicht anwendbar, da die Beteiligten im geschlossenen Vergleich die Kostenentscheidung ausdrücklich dem Senat überlassenen haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 197a RdNr. 24a i.V.m. § 195 RdNr. 3a).
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hätte sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen können, der gegen sie ergangene Haftungsbescheid sei insgesamt aufzuheben. Vielmehr ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.12.2010, mit dem die Verpflichtung der Klägerin, für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines (insolventen) anderen Unternehmers, den die Klägerin mit Bauleistungen beauftragt hatte, gegenüber der BG einzustehen, bestätigt wurde, aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegten, insoweit zutreffenden Begründung nicht zu beanstanden gewesen. Dafür, dass der von der Klägerin beauftragte Unternehmer die geschuldeten Bauleistungen nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern möglicher Weise durch einen Subunternehmer erbracht hat, was die Klägerin insbesondere geltend gemacht hat, gibt es nach Aktenlage keinen nachprüfbaren Hinweis. Auch sonst hätte den von der Klägerin gegen den Haftungsbescheid geltend gemachten (rechtlichen) Einwendungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R -, B 2 U 19/07 R - und B 2 U 11/07 R - sowie vom 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R -, juris) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009 - L 1 U 4301/08 -, juris) nicht gefolgt werden können.
Der streitgegenständliche Haftungsbescheid hätte sich jedoch hinsichtlich der Anzahl der von der Klägerin geltend gemachten Monatsbeiträge als rechtswidrig erwiesen. Streitig waren Beiträge für die Zeit von April 2004 bis September 2004. Eine Beitragshaftung der Klägerin für diesen Zeitraum setzt voraus, dass der von der Klägerin beauftragte Unternehmer in der Zeit von April 2004 bis September 2004 Bauleistungen für die Klägerin erbracht hat. Dies ist jedoch nicht nachgewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin im Termin am 03.02.2012 sind Bauleistungen durch den von der Klägerin beauftragten Unternehmer lediglich von Mai bis Juli 2004 erbracht worden. Dieses Vorbringen findet auch in den vorliegenden Akten eine (gewisse) Stütze. Dementsprechend dürfte eine Verpflichtung der Klägerin zur Erfüllung der Beitragszahlungspflicht nur für drei (statt sechs) Monatsbeiträge bestanden haben.
Die Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage einer Lohnsumme von monatlich 3.700 EUR geltend gemachten Monatsbeitrages erscheint im Hinblick auf die Rechnungssumme des von der Klägerin erteilten Auftrages (nach interner Schlussrechnung) in Höhe von 123.477,92 EUR nicht zum Nachteil der Klägerin zu hoch.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung zur Hälfte Erfolg gehabt hätte. Dem entspricht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Verfahren den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren - wie vorliegend - anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Vorliegend ist der Streitwert nach der streitigen Beitragssumme zu bestimmen. Streitgegenständlich war der Haftungsbeitragsbescheid der BG vom 07.12.2005 in Höhe von 1.441,91 EUR.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved