L 7 AS 472/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3430/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 472/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind nicht statthaft und damit nicht zulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.

Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens der Antragsteller ist das von diesen wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23. Januar 2012 über den Leistungsanspruch der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. September 2011 entschieden. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller nur dagegen, dass die angemessenen Mieten "für die Notunterkunft von September bis Oktober 2011" nicht übernommen worden sind. Die Mietkosten ab 1. November 2011 von 365,00 Euro würden "vorerst unter Vorbehalt" anerkannt (Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2012). In ähnlicher Weise hatten sich die Antragsteller bereits im Schreiben vom 12. Januar 2012 gegenüber dem SG geäußert (Bl. 26 der SG-Akte).

Die Miete der Antragsteller für die in den Monaten September und Oktober 2011 bewohnte möblierte 1,5 Zimmerwohnung betrug monatlich 575,- Euro. Als angemessen übernommen wurden von dem Antragsgegner Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe von monatlich 250,- Euro (Bescheid vom 10. Oktober 2011). Die monatliche Differenz beläuft sich also auf 325,- Euro, bezogen auf den streitigen Zeitraum von September bis Oktober 2011 ergeben sich 650,- Euro. Damit betrifft das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren weder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr noch ist der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages beim SG am 6. Dezember 2011 begehren. Insoweit ist bereits die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung zu verneinen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - bzw. - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 323 (alle m.w.N.)), weil das Instrument der einstweiligen Regelungsanordnung nur der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dient. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller hier jedoch weder glaubhaft gemacht noch ist ein solcher aus den vorliegenden Unterlagen zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved