L 4 KR 1737/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1616/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1737/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der beklagten Krankenkasse über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung durch die Beklagte namens und auftrags der bei ihr errichteten Pflegekasse im Streit.

Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten über ihren Ehemann familienversichert. Aufgrund übersteigenden Einkommens wurde die Familienversicherung zum 31. Dezember 2004 beendet. Am 27. Juli 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft. Mit Bescheid vom 04. September 2009 bestätigte die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr. Weiter führte sie aus, der für die Klägerin gültige Beitragssatz betrage 13,6 %, 13,2 % (ab 01. März 2007), 14 % (ab 01. Januar 2009), 13,4 % (ab 01. Juli 2009), in der Pflegeversicherung 1,95 % und 2,2 % (ab dem 01. Juli 2008). Sie setzte ausgehend davon die Beiträge in der Krankenversicherung sowie (hier allein von Relevanz) in der sozialen Pflegeversicherung wie folgt fest: monatlicher Beitrag für die Pflegeversicherung in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 EUR 35,32, in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 EUR 35,83, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2008 EUR 36,34, in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2008 EUR 41,00 sowie vom 01. Januar 2009 an und fortlaufend EUR 41,58. Hierzu war im Bescheid ausgeführt, die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung erfolge im Namen und im Auftrag der bei ihr errichteten Pflegekasse.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 05. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Beklagte sei als Krankenkasse nicht befugt, Beiträge zur Pflegeversicherung festzusetzen. Die Kranken- und Pflegeversicherungen seien zwei unterschiedliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Bescheid über die Pflegeversicherungsbeiträge sei deshalb aufzuheben.

Nach mehreren Hinweisschreiben der Beklagten, dass sie nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) berechtigt sei, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid festzusetzen, auf welche hin die Klägerin gleichwohl ihren Widerspruch aufrecht erhielt, wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach dem Gesetz könnten die Krankenkassen und Pflegekassen für ihre Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlten, die Höhe der Beiträge in einem gemeinsamen Bescheid festsetzen. Dies sei im Bescheid vom 04. September 2009 erfolgt. Sie verwies erneut auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI sowie auf § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI. Mit letzterer Vorschrift sei überdies zu begründen, dass als Absender nur die Beklagte aufgeführt sei. Der nach dieser Vorschrift entsprechende Hinweis sei im Beitragsbescheid vom 04. September 2009 erteilt worden. Eine andere Entscheidung habe nicht getroffen werden können, da die rechtlichen Vorschriften eingehalten worden seien.

Am 25. März 2010 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Sie halte an der Auffassung fest, dass die Beklagte als Trägerin der Krankenversicherung nicht befugt gewesen sei, die Pflegeversicherungsbeiträge festzusetzen. Die Beklagte habe ihr (der Klägerin) mitgeteilt, diese sei seit 01. Januar 2005 freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse. Im weiteren habe sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Die Beklagte befinde sich in einem Rechtsirrtum, wenn sie der Auffassung sei, sie dürfe hier freiwillige Beiträge für die Pflegeversicherung fordern. Dies aber habe sie ausdrücklich getan. Sie (die Klägerin) sei freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und demgemäß nach § 20 Abs. 3 SGB XI Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung, nicht aber auch dort freiwilliges Mitglied. Vor diesem Hintergrund sei der erlassene Bescheid fehlerhaft und insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt seien. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 (Az.: L 15 KR 29/01 in juris) bleibe die Entscheidung über die Frage der Pflichtversicherung und Erhebung der Beiträge bei der Pflegekasse bestehen. Die Befugnis, über versicherungsrechtliche Fragen zur Pflegeversicherung zu entscheiden, habe die Krankenkasse nicht. Die Klage werde insoweit ausdrücklich gegen die Krankenkasse gerichtet, denn diese habe die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen nicht wie durchgeführt vornehmen dürfen.

Die Beklagte trat dem Vorbringen entgegen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führte sie aus, der Hinweis der Klägerin auf § 21 Abs. 3 SGB XI sei nicht nachvollziehbar. Es existiere nur noch eine Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung. Insofern sei es ihr unbenommen, auch die Beiträge hierfür bei einer freiwilligen Mitgliedschaft einzufordern. Überdies handele es sich bei dem Widerspruchsausschuss der bei ihr errichteten Pflegekasse um ihren (der Beklagten) Widerspruchsausschuss. Dies ergebe sich aus § 4 ihrer Satzung und § 7 der Satzung der bei ihr errichteten Pflegekasse. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen legte die Beklagte vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2011 wies das SG die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu beanstanden. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, die Beklagte habe als Trägerin der Krankenversicherung Beiträge für die Pflegekasse gefordert. Die Beklagte habe ausweislich des insoweit eindeutigen Bescheids im Namen und Auftrag der Pflegekasse gehandelt. Da die Beklagte damit als Vertreterin der Pflegekasse gehandelt habe, sei der Bescheid vom 04. September 2009 ein gemeinsamer Bescheid der Kranken- und Pflegekasse, vertreten durch die Krankenkasse. Es ergäben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vertretung der Pflegekasse durch die Beklagte. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI könnten die Kranken- und Pflegekassen für ihre Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen hätten, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrags zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergehe (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Dieser Regelung entsprechend habe die Beklagte die Klägerin im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge um einen Bescheid im Namen der Pflegekasse handle.

Gegen diesen ihm am 30. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin, vertreten durch einen Rentenberater, der auch bereits Widerspruch und Klage erhoben hatte, am 29. April 2011 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung verweist sie wiederum auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 (aaO). Die Krankenkasse sei nicht befugt, über die Frage von Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung zur Pflegekasse zu entscheiden. Dies habe die Beklagte hier jedoch getan. Des Weiteren fordere der angefochtene Bescheid freiwillige Beiträge zur Pflegeversicherung, obwohl solche Beiträge nicht gebe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. März 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2010 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Die festgesetzten Beiträge zur Pflegeversicherung ergeben schon für die Vergangenheit eine weit über EUR 750,00 liegende Summe. Überdies ist mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 04. September 2009 auch eine in die Zukunft gerichtete Beitragsfestsetzung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt.

Der Senat lässt dahingestellt, ob der von der Klägerin bevollmächtigte Rentenberater vertretungsbefugt ist. Dem Prozessbevollmächtigten wurde nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt. Dementsprechend ist er als Erlaubnisinhaber nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungregister eingetragen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) ist die Vertretung auch vor dem Landessozialgericht auf "Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)" beschränkt. In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahin präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucks. a.a.O.). Der Streit geht hier um Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Es erscheint höchst zweifelhaft, dass dieser Streitgegenstand von der Rentenberatung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erlaubt ist, umfasst wird. Für die Frage der Berechtigung der beklagten Krankenkasse zur Festsetzung von Beiträgen zur Pflegeversicherung besteht kein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente der Klägerin.

Jedenfalls war hier, selbst wenn der Rentenberater nicht vertretungsbefugt ist und deswegen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG hätte zurückgewiesen werden müssen, dessen Berufungseinlegung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG wirksam. Daher hat der Senat davon abgesehen, über die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG zu entscheiden, da dies nur zu einer Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt hätte.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die auf teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 04. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2010 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte war als Krankenkasse dazu berechtigt, auch die Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Sie hat dies auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt. Anhaltspunkte für eine Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Höhe nach ergeben sich nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Beklagte war zunächst berechtigt, im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI - eingefügt mit Wirkung zum 01. Juli 2008 durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. b des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PflWEG -) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, S. 874) - bestimmt dies ausdrücklich. Nach dieser Regelung können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend die Klägerin - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Die anders lautende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin (heute Berlin-Brandenburg) vom 15. Januar 2003 (L 15 KR 29/01 aaO) - wobei nach dem mitgeteilten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die dortige Krankenkasse den entsprechenden Zusatz, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung würden auch im Namen der Pflegekasse erhoben, nicht in ihren Bescheid aufgenommen hat - ist durch diese klare gesetzliche Regelung (sowie im Übrigen schon zuvor durch die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 26 Nr. 1) eindeutig überholt. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI sind im Fall der Klägerin gegeben. Denn sie hat als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) selbst zu tragen (§ 250 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).

Die Klägerin ist auch seit 01. Januar 2005 versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Denn nach § 20 Abs. 3 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung auch die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung von Gesetzes wegen eintritt, ist es unschädlich, dass ein Bescheid der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse, der die Versicherungspflicht feststellt, nicht erging (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2010 - L 4 KR 613/09, nicht veröffentlicht). Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist dem Bescheid vom 04. September 2009 aber auch nicht zu entnehmen, dass dieser - rechtswidrig - eine freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der Pflegeversicherung, die es im Übrigen überhaupt nicht gibt, feststellte. Der erste Satz des Bescheides vom 04. September 2009 und zugleich Verfügungssatz trifft lediglich die Feststellung, dass die Klägerin ab 01. Januar 2005 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse ist. Die Feststellung über eine Mitgliedschaft in der Pflegekasse wird gar nicht ausgesprochen (was im Übrigen, wie zuvor ausgeführt, auch gar nicht erforderlich war). Die dann folgenden Ausführungen des Bescheides sind Feststellungen zu Beitragssatz und -höhe sowohl in der Kranken- wie in der Pflegeversicherung, denen sich Ausführungen der Beklagten zu einer vermeintlich freiwilligen Versicherung in der Pflegeversicherung ebenfalls nicht entnehmen lassen.

Die Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Festsetzung (auch) von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung durchgeführt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI hat sie das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht. Diesem Erfordernis hat die Beklagte in ihren Bescheid vom 04. September 2009 genügt. Denn dieser enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Bescheid auch im Namen und Auftrag der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse erging. Weitere Ausführungen waren von der Beklagten insoweit nicht gefordert (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 02. Dezember 2011 - L 4 KR 4781/09 in juris; vgl. zur alten Rechtslage auch BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 26 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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