Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 111/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2157/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 3 AS 111/11) zu Recht abgelehnt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II enthält lediglich eine Soll-Vorschrift. Es ist der Verwaltung grundsätzlich nicht verwehrt, aufgrund von Umständen des Einzelfalles eine andere Regelung zu treffen. Dies galt besonders im Hinblick darauf, dass zum 01.01.2011 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Reihe von Änderungen in Kraft treten sollte. Ob der Beklagte bereits im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2011 ohne den befristeten Zuschlag bewilligen durfte, oder ob es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehlte, kann offenbleiben, da noch vor Klageerhebung die Gesetzeslage sich mit Wirkung für die Zukunft änderte und ein etwaiger Fehler damit geheilt war. Das Haushaltsbegleitgesetz, welches in Art. 15 Nr. 4 die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. m.W.v. 01.01.2011 regelte, ist bereits am 09.12.2010 beschlossen worden (BGBl. I, 1885). Streitgegenstand der am 10.01.2011 erhobenen Klage vor dem SG (S 3 AS 111/11) ist der Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2010 (§ 95 SGG). Im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (allg. Meinung, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 34). Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung entsprachen die angefochtenen Bescheide der Gesetzeslage.
Die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II aF mit Wirkung für die Zukunft zum 01.01.2011 verletzt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. die einschlägigen Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005, BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 und BVerfG v. 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 = SozR 4-1100 Art 14 Nr. 23 = NJW 2011, 1058). Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig (vgl. BVerfGE 116, 96, 121). Hieran fehlt es vorliegend. Auch ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor (vgl. eingehend BVerfG v. 07.12.2010 aaO RdNr 42 ff. zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe). Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor jeder nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Überdies hat der Gesetzgeber bei solchen Leistungen, welche über die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hinausgehen, einen weiten Gestaltungsspielraum.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, denn er bezweckt die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands und dieser ist vorliegend mit der Nichtgewährung des Zuschlags ab 01.01.2011 bereits eingetreten.
Im übrigen weist der Senat auch darauf hin, dass der bei der Klägerin ab 1. Januar 2011 berücksichtigte monatliche Regelbedarf in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II in der m.W.v. 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I Seite 453 ff., eingeführten Fassung) nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen den Vorgaben des BVerfG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.2011 - L 2 SO 3903/11 B und vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 und vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11; LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011 - L 13 AS 4271/11 B; ebenso Bayerisches LSG vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 3 AS 111/11) zu Recht abgelehnt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II enthält lediglich eine Soll-Vorschrift. Es ist der Verwaltung grundsätzlich nicht verwehrt, aufgrund von Umständen des Einzelfalles eine andere Regelung zu treffen. Dies galt besonders im Hinblick darauf, dass zum 01.01.2011 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Reihe von Änderungen in Kraft treten sollte. Ob der Beklagte bereits im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2011 ohne den befristeten Zuschlag bewilligen durfte, oder ob es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehlte, kann offenbleiben, da noch vor Klageerhebung die Gesetzeslage sich mit Wirkung für die Zukunft änderte und ein etwaiger Fehler damit geheilt war. Das Haushaltsbegleitgesetz, welches in Art. 15 Nr. 4 die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. m.W.v. 01.01.2011 regelte, ist bereits am 09.12.2010 beschlossen worden (BGBl. I, 1885). Streitgegenstand der am 10.01.2011 erhobenen Klage vor dem SG (S 3 AS 111/11) ist der Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2010 (§ 95 SGG). Im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (allg. Meinung, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 34). Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung entsprachen die angefochtenen Bescheide der Gesetzeslage.
Die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II aF mit Wirkung für die Zukunft zum 01.01.2011 verletzt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. die einschlägigen Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005, BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 und BVerfG v. 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 = SozR 4-1100 Art 14 Nr. 23 = NJW 2011, 1058). Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig (vgl. BVerfGE 116, 96, 121). Hieran fehlt es vorliegend. Auch ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor (vgl. eingehend BVerfG v. 07.12.2010 aaO RdNr 42 ff. zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe). Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor jeder nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Überdies hat der Gesetzgeber bei solchen Leistungen, welche über die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hinausgehen, einen weiten Gestaltungsspielraum.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, denn er bezweckt die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands und dieser ist vorliegend mit der Nichtgewährung des Zuschlags ab 01.01.2011 bereits eingetreten.
Im übrigen weist der Senat auch darauf hin, dass der bei der Klägerin ab 1. Januar 2011 berücksichtigte monatliche Regelbedarf in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II in der m.W.v. 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I Seite 453 ff., eingeführten Fassung) nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen den Vorgaben des BVerfG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.2011 - L 2 SO 3903/11 B und vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 und vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11; LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011 - L 13 AS 4271/11 B; ebenso Bayerisches LSG vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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