Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 6543/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2791/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung.
Die am 1950 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Schule zwischen dem 01. Januar 1967 und 31. Mai 1969 eine Ausbildung zur Arzthelferin, die sie erfolgreich abschloss. Anschließend war sie vom 01. April 1969 bis 31. März 2006 mit Ausnahme der Zeit einer Schwangerschaft/Mutterschutz zwischen dem 06. Juni 1976 und 09. September 1976 versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Pflichtbeiträge an die Beklagte. Zwischen dem 01. April 2006 und 31. August 2010 war sie arbeitslos gemeldet und bezog in diesem Zeitraum vom 01. April 2006 bis 30. September 2007 Leistungen der Agentur für Arbeit, wofür Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Ab 01. Oktober 2007 absolvierte die Klägerin ein Seniorenstudium an der Pädagogischen Hochschule F., Zentrum für Weiterbildung und Hochschuldidaktik, das sie mit einer am 18. Mai 2010 bestandenen Abschlussprüfung beendete und wofür sie das berufsfeldorientierte Zertifikat vom 19. Mai 2010, wonach sie das Zusatzstudium "Journalistische Bildung" mit Erfolg absolviert habe, erhielt.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 25. März 2010 Altersrente für Frauen ab dem 01. September 2010 mit einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 1.314,63. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. August 2010 wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 19. Mai 2010 auch als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte sie ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei.
Unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung der universitären Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 19. Mai 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diese Zeit sei eine Ausbildungszeit und als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Ausbildung an einer Hochschule. Der Begriff der Hochschulausbildung sei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung seien daher grundsätzlich die Zeiten, in denen als ordentliche Hörer immatrikulierte Studenten an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hätten, der auf den Erwerb eines akademischen Grades (z.B. Magister, Diplom, Staatsexamen, Bachelor, Master) ausgerichtet gewesen sei (vgl. insbesondere Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Dezember 1981 - 1 RA 43/80 - = SozR 2200 § 1259 Nr. 58). Die an vielen Hochschulen eingerichteten Ergänzungsstudiengänge, Zusatzstudiengänge sowie Weiterbildungskurse seien regelmäßig keine "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Es mangele hierbei am Ziel des Erwerbs eines akademischen Grades.
Dagegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung trug sie vor, sie habe zwischen dem 01. September 2007 und 19. Mai 2010 eine Hochschulausbildung absolviert. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung aus dem Jahr 1981 sei uralt. Zum damaligen Zeitpunkt sei für die Anerkennung als sogenannte Ausfallzeit im Sinne des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) noch der Abschluss bedeutsam gewesen. Darauf komme es nunmehr nicht mehr an, sodass es auch nicht maßgeblich sein könne, ob die Hochschulausbildung auf den Erwerb eines akademischen Grades gerichtet sei. Im Übrigen würden alle Studienabschlüsse mit einem Staatsexamen, Diplom oder "sonst irgend etwas" enden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht sein könne, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die in der Qualität deutlich unter einem Hochschulstudium stehe, auch wenn dieses ein Zusatzstudium sei, Anerkennung finde, die universitäre Ausbildung aber nicht.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wies das SG die Klage ab. Hochschulstudium setze ein Studium voraus, bei dem der Versicherte, der als ordentlicher Hörer an einer Hochschule immatrikuliert sei, als Student einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufe (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 113/95 - in juris). § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verlange nach seinem Wortlaut (schulische Ausbildung) aber auch nach seinem Sinn und Zweck, dass der Versicherte während der Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation studiert habe, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffne. Zwar werde der Abschluss dieser Ausbildung nicht gefordert. Allein ein Studium an einer Hochschule - unabhängig von dem Ziel der Erlangung einer Qualifikation für das Berufsleben - sei jedoch für die Erfüllung des Anrechnungszeittatbestandes "Hochschulbesuch" nicht ausreichend (Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Um einen geregelten, auf die Erlangung einer beruflichen Qualifikation gerichteten Ausbildungsgang handele es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Seniorenstudium nicht.
Gegen das ihr am 25. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. Juli 2011 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, dass es sich bei dem an der Pädagogischen Hochschule Freiburg absolvierten Studium nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sei im höchsten Maße nicht nachvollziehbar. Nach den Vorschriften des SGB VI werde nicht einmal der Abschluss verlangt, so dass demzufolge auch das BSG-Urteil nicht greifen könne. Es müsse deutlichst dagegen opponiert werden, wenn das Gericht die Ablehnung damit begründe, dass es sich bei dem Studium um ein "Seniorenstudium" gehandelt habe. Es habe sich um einen völlig regulären Studiengang gehandelt, indem sie, die Klägerin, mit jungen Studenten gemeinsam die Schulbank gedrückt habe. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, Veröffentlichungen vorgenommen und sei insoweit auch weiterhin tätig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2011 aufzuheben und in Abänderung des Bescheids vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010 als Anrechnungszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen und ab 01. September 2010 höhere Altersrente für Frauen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Widerspruchsbescheid und die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Denn im Streit ist die Höhe der Altersrente der Klägerin für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010. Es handelt sich um einen Streit über die Rentenhöhe.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter der Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (§ 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen Hochschulbesuchs gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Insgesamt kann eine Schulausbildung nur höchstens bis zu acht Jahren anerkannt werden.
Die am 09. August 1950 geborene Klägerin hat am 08. August 1967 ihr 17. Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010 als Zeit der Hochschulausbildung scheidet daher nicht deshalb aus, weil die Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr der Klägerin lag.
Dahingestellt bleiben kann, ob die am 18. Mai 2010 von der Klägerin abgelegte Abschlussprüfung eine im Sinne der Hochschulausbildung vorgesehene Abschlussprüfung darstellt, denn auf den Abschluss der Hochschule kommt es nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes nicht mehr an.
Offen bleiben kann auch, ob Voraussetzung der Anerkennung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist, dass der Student als ordentlich Studierender immatrikuliert war (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87 - SozR 2200 § 1259 Nr. 100). Hieran könnten bei der Klägerin Zweifel bestehen, nachdem sie wohl nicht im Besitz der allgemeinen Hochschulreife ist und "nur" für ein Seniorenstudium eingeschrieben war.
Des Weiteren lässt der Senat dahinstehen, ob die Ausbildung der Klägerin - wie ursprünglich geltend gemacht - am 01. Oktober 2007 oder wie nunmehr vorgetragen am 01. September 2007 begann, denn auf jeden Fall hat die Klägerin mit dem von ihr absolvierten Zusatzstudium "Journalistische Bildung" nach Art und Inhalt keine Ausbildung durchlaufen, die den Anforderungen des Anrechnungszeittatbestandes in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI genügen könnte, weshalb die Berücksichtigung der Zeit der Studiums der Klägerin als Anrechnungszeit ausscheidet. Was unter einer Hochschulausbildung zu verstehen ist, erläutert das Gesetz weder in § 58 SGB VI noch an anderer Stelle. Wie das BSG in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 (4 RA 113/95 a.a.O.) bereits zur Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, dem § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG, ausgeführt hat, ist der Begriff der Hochschulausbildung identisch mit demjenigen des Studiums als der für die Hochschule typischen Ausbildung. Ziel eines Studiums ist die Erlangung einer beruflichen Qualifikation. Ein Studium soll die für den späteren Beruf notwendigen Kenntnisse vermitteln. Das Tatbestandsmerkmal "Besuch der Hochschule" setzt somit nach Sinn und Zweck voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 a.a.O.). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Zwar wurde § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seit 01. Januar 1997 dahingehend geändert, dass eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht mehr erforderlich ist. Das Tatbestandsmerkmal des Besuchs der Hochschule wurde jedoch beibehalten, insoweit trat keine Änderung ein. An der Eröffnung eines Berufsfeldes aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums fehlt es hier jedoch. Zwar hat die Klägerin Unterrichtsveranstaltungen besucht und Praktika absolviert, die jeweils Bestandteile der Ausbildung waren. Mit der Ausbildung wurde die Klägerin jedoch nicht für einen Beruf ausgebildet. Mit dem Zusatzstudium "Journalistische Bildung" hat die Klägerin gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Die Klägerin kann sich nach Absolvierung des Zusatzstudiums "Journalistische Bildung" auch weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der Vergangenheit schon journalistisch tätig wurde und immer noch wird. Denn für diese journalistische Betätigung war und ist das von der Klägerin absolvierte Zusatzstudium nicht notwendig. Dies trägt die Klägerin auch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung.
Die am 1950 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Schule zwischen dem 01. Januar 1967 und 31. Mai 1969 eine Ausbildung zur Arzthelferin, die sie erfolgreich abschloss. Anschließend war sie vom 01. April 1969 bis 31. März 2006 mit Ausnahme der Zeit einer Schwangerschaft/Mutterschutz zwischen dem 06. Juni 1976 und 09. September 1976 versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Pflichtbeiträge an die Beklagte. Zwischen dem 01. April 2006 und 31. August 2010 war sie arbeitslos gemeldet und bezog in diesem Zeitraum vom 01. April 2006 bis 30. September 2007 Leistungen der Agentur für Arbeit, wofür Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Ab 01. Oktober 2007 absolvierte die Klägerin ein Seniorenstudium an der Pädagogischen Hochschule F., Zentrum für Weiterbildung und Hochschuldidaktik, das sie mit einer am 18. Mai 2010 bestandenen Abschlussprüfung beendete und wofür sie das berufsfeldorientierte Zertifikat vom 19. Mai 2010, wonach sie das Zusatzstudium "Journalistische Bildung" mit Erfolg absolviert habe, erhielt.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 25. März 2010 Altersrente für Frauen ab dem 01. September 2010 mit einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 1.314,63. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. August 2010 wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 19. Mai 2010 auch als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte sie ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei.
Unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung der universitären Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 19. Mai 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diese Zeit sei eine Ausbildungszeit und als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Ausbildung an einer Hochschule. Der Begriff der Hochschulausbildung sei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung seien daher grundsätzlich die Zeiten, in denen als ordentliche Hörer immatrikulierte Studenten an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hätten, der auf den Erwerb eines akademischen Grades (z.B. Magister, Diplom, Staatsexamen, Bachelor, Master) ausgerichtet gewesen sei (vgl. insbesondere Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Dezember 1981 - 1 RA 43/80 - = SozR 2200 § 1259 Nr. 58). Die an vielen Hochschulen eingerichteten Ergänzungsstudiengänge, Zusatzstudiengänge sowie Weiterbildungskurse seien regelmäßig keine "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Es mangele hierbei am Ziel des Erwerbs eines akademischen Grades.
Dagegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung trug sie vor, sie habe zwischen dem 01. September 2007 und 19. Mai 2010 eine Hochschulausbildung absolviert. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung aus dem Jahr 1981 sei uralt. Zum damaligen Zeitpunkt sei für die Anerkennung als sogenannte Ausfallzeit im Sinne des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) noch der Abschluss bedeutsam gewesen. Darauf komme es nunmehr nicht mehr an, sodass es auch nicht maßgeblich sein könne, ob die Hochschulausbildung auf den Erwerb eines akademischen Grades gerichtet sei. Im Übrigen würden alle Studienabschlüsse mit einem Staatsexamen, Diplom oder "sonst irgend etwas" enden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht sein könne, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die in der Qualität deutlich unter einem Hochschulstudium stehe, auch wenn dieses ein Zusatzstudium sei, Anerkennung finde, die universitäre Ausbildung aber nicht.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wies das SG die Klage ab. Hochschulstudium setze ein Studium voraus, bei dem der Versicherte, der als ordentlicher Hörer an einer Hochschule immatrikuliert sei, als Student einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufe (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 113/95 - in juris). § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verlange nach seinem Wortlaut (schulische Ausbildung) aber auch nach seinem Sinn und Zweck, dass der Versicherte während der Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation studiert habe, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffne. Zwar werde der Abschluss dieser Ausbildung nicht gefordert. Allein ein Studium an einer Hochschule - unabhängig von dem Ziel der Erlangung einer Qualifikation für das Berufsleben - sei jedoch für die Erfüllung des Anrechnungszeittatbestandes "Hochschulbesuch" nicht ausreichend (Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Um einen geregelten, auf die Erlangung einer beruflichen Qualifikation gerichteten Ausbildungsgang handele es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Seniorenstudium nicht.
Gegen das ihr am 25. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. Juli 2011 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, dass es sich bei dem an der Pädagogischen Hochschule Freiburg absolvierten Studium nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sei im höchsten Maße nicht nachvollziehbar. Nach den Vorschriften des SGB VI werde nicht einmal der Abschluss verlangt, so dass demzufolge auch das BSG-Urteil nicht greifen könne. Es müsse deutlichst dagegen opponiert werden, wenn das Gericht die Ablehnung damit begründe, dass es sich bei dem Studium um ein "Seniorenstudium" gehandelt habe. Es habe sich um einen völlig regulären Studiengang gehandelt, indem sie, die Klägerin, mit jungen Studenten gemeinsam die Schulbank gedrückt habe. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, Veröffentlichungen vorgenommen und sei insoweit auch weiterhin tätig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2011 aufzuheben und in Abänderung des Bescheids vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010 als Anrechnungszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen und ab 01. September 2010 höhere Altersrente für Frauen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Widerspruchsbescheid und die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Denn im Streit ist die Höhe der Altersrente der Klägerin für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010. Es handelt sich um einen Streit über die Rentenhöhe.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter der Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (§ 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen Hochschulbesuchs gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Insgesamt kann eine Schulausbildung nur höchstens bis zu acht Jahren anerkannt werden.
Die am 09. August 1950 geborene Klägerin hat am 08. August 1967 ihr 17. Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 2007 bis 19. Mai 2010 als Zeit der Hochschulausbildung scheidet daher nicht deshalb aus, weil die Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr der Klägerin lag.
Dahingestellt bleiben kann, ob die am 18. Mai 2010 von der Klägerin abgelegte Abschlussprüfung eine im Sinne der Hochschulausbildung vorgesehene Abschlussprüfung darstellt, denn auf den Abschluss der Hochschule kommt es nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes nicht mehr an.
Offen bleiben kann auch, ob Voraussetzung der Anerkennung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist, dass der Student als ordentlich Studierender immatrikuliert war (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87 - SozR 2200 § 1259 Nr. 100). Hieran könnten bei der Klägerin Zweifel bestehen, nachdem sie wohl nicht im Besitz der allgemeinen Hochschulreife ist und "nur" für ein Seniorenstudium eingeschrieben war.
Des Weiteren lässt der Senat dahinstehen, ob die Ausbildung der Klägerin - wie ursprünglich geltend gemacht - am 01. Oktober 2007 oder wie nunmehr vorgetragen am 01. September 2007 begann, denn auf jeden Fall hat die Klägerin mit dem von ihr absolvierten Zusatzstudium "Journalistische Bildung" nach Art und Inhalt keine Ausbildung durchlaufen, die den Anforderungen des Anrechnungszeittatbestandes in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI genügen könnte, weshalb die Berücksichtigung der Zeit der Studiums der Klägerin als Anrechnungszeit ausscheidet. Was unter einer Hochschulausbildung zu verstehen ist, erläutert das Gesetz weder in § 58 SGB VI noch an anderer Stelle. Wie das BSG in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 (4 RA 113/95 a.a.O.) bereits zur Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, dem § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG, ausgeführt hat, ist der Begriff der Hochschulausbildung identisch mit demjenigen des Studiums als der für die Hochschule typischen Ausbildung. Ziel eines Studiums ist die Erlangung einer beruflichen Qualifikation. Ein Studium soll die für den späteren Beruf notwendigen Kenntnisse vermitteln. Das Tatbestandsmerkmal "Besuch der Hochschule" setzt somit nach Sinn und Zweck voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 a.a.O.). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Zwar wurde § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seit 01. Januar 1997 dahingehend geändert, dass eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht mehr erforderlich ist. Das Tatbestandsmerkmal des Besuchs der Hochschule wurde jedoch beibehalten, insoweit trat keine Änderung ein. An der Eröffnung eines Berufsfeldes aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums fehlt es hier jedoch. Zwar hat die Klägerin Unterrichtsveranstaltungen besucht und Praktika absolviert, die jeweils Bestandteile der Ausbildung waren. Mit der Ausbildung wurde die Klägerin jedoch nicht für einen Beruf ausgebildet. Mit dem Zusatzstudium "Journalistische Bildung" hat die Klägerin gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Die Klägerin kann sich nach Absolvierung des Zusatzstudiums "Journalistische Bildung" auch weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der Vergangenheit schon journalistisch tätig wurde und immer noch wird. Denn für diese journalistische Betätigung war und ist das von der Klägerin absolvierte Zusatzstudium nicht notwendig. Dies trägt die Klägerin auch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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