Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1375/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2818/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 14 AS 1375/11) zu Recht abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtverfolgung hat keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einbauküche im Wege der Erstausstattung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung), auch nicht auf Erstattung von Renovierungskosten als Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 - juris RdNr 25), da diese Maßnahmen jeweils vom Vermieter auf eigene Kosten durchgeführt wurden und der Bedarf der Klägerin insoweit von Dritten gedeckt wurde. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Insbesondere konnte sich das SG auch auf den mehrfach wiederholten Vortrag der Klägerseite stützen, wonach die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann ein Mietverhältnis vereinbart hatte und gerade keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe, da man nur wegen des Kindeswohls wieder unter einem gemeinsamen Dach leben wollte. Wenn nunmehr behauptet wird, es habe doch eine Bedarfsgemeinschaft bestanden und habe doch kein Untermietverhältnis der Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann bestanden, ist das nach monatelangem gegenteiligem Vortrag nicht glaubhaft, sondern es entsteht eher der Eindruck, dass auf Klägerseite ein taktisches Verständnis des Tatsachenvortrags vorliegen könnte. Insoweit darf gelegentlich an die Wahrheitspflicht erinnert werden, die jeden Beteiligten trifft (§ 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 108 RdNr 4).
Die Klägerin hat neben den vom SG zutreffend wiedergegebenen Vortrag im Widerspruchsverfahren auch in einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 14 AS 899/10) mit Schriftsatz vom 6.5.2010 vortragen lassen, dass "ein Untermietvertrag zwischen der Kl. und ihrem geschiedenen Ehemann geschlossen wurde. Der geschiedene Ehemann ist Hauptmieter, die Kl. Untermieterin." Damit sollte die Erforderlichkeit eines Umzugs dargetan und neben der Regelleistung Leistungen für Unterkunft und Heizung erlangt werden (ohne Anrechnung von Einkommen des geschiedenen Ehemannes, da dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, sondern Vermieter sei); desgleichen im Verfahren vor dem SG (S 14 AS 3620/10), in welchem die Klägerin durch die sie auch in diesem Verfahren vertretende Prozessbevollmächtigte noch mit Schriftsatz vom 22.10.2010 vortragen ließ: "Seit mehr als einem Jahr bevor die streitgegenständliche Wohnung gemietet wurde, hat die Klägerin der Beklagten davon berichtet und mitgeteilt, dass sie aus den bereits genannten Gründen mit ihrem geschiedenen Mann wieder zusammen ziehen wolle, allerdings nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in Form eines Hauptmiet- und Untermietverhältnisses. Dies wurde seitens der Beklagten akzeptiert. Es wurde auch akzeptiert, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestand." In der Widerspruchsbegründung vom 18.3.2010 wiederum wurde vorgetragen, dass die Klägerin mit der Zahlung der fälligen Miete in Verzug und deshalb Eile geboten sei. Was sich hingegen hinter dem Vortrag in der Beschwerdebegründung verbirgt, die Klägerin habe den in der Akte befindlichen Mietvertrag gar nicht unterzeichnet, erschließt sich demgegenüber auch im Wege der (klägerfreundlichen) Auslegung nicht.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Wohnungserstausstattungsbedarf gedeckt, war, nachdem der Vermieter der Klägerin auf eigene Rechnung die Küche gekauft hatte. Die Klägerin hat diesbezüglich mehrfach vorgetragen, dass ihr geschiedener Ehemann als Vermieter allein die Küche gekauft und finanziert habe. Dasselbe gilt für die Renovierung, die ebenfalls vom Vermieter der Klägerin durchgeführt wurde. Ohne Belang ist, dass es sich um den geschiedenen Ehemann der Klägerin handelte und zu einem späteren Zeitpunkt - als der streitgegenständliche Bedarf bereits gedeckt war - eine Bedarfsgemeinschaft wieder bestand. Das SG hat dies alles erschöpfend und zutreffend ausgeführt.
Auf den Vortrag der Klägerin, es sei "durch die Beklagte" die Übernahme der Kosten der Erstausstattung und der Renovierung mündlich zugesichert worden, musste sich das SG auch nicht gedrängt fühlen, Beweis zu erheben. Eine Zusicherung entfaltet nur Rechtswirkung, wenn sie schriftlich abgegeben wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn eine fehlerhafte mündliche Zusicherung vorgelegen haben sollte, würde sie nicht anspruchsbegründend wirken. Für die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang erwähnten Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Amtshaftung ist die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig; hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 und 3 Grundgesetz i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); die Sozialgerichte dürfen hierüber nicht entscheiden (BSG v. 15.12.1999 - B 9 V 12/99 R = SozR 3-1200 § 14 Nr. 28).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte Beschwerde ist gem. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 14 AS 1375/11) zu Recht abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtverfolgung hat keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einbauküche im Wege der Erstausstattung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung), auch nicht auf Erstattung von Renovierungskosten als Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 - juris RdNr 25), da diese Maßnahmen jeweils vom Vermieter auf eigene Kosten durchgeführt wurden und der Bedarf der Klägerin insoweit von Dritten gedeckt wurde. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Insbesondere konnte sich das SG auch auf den mehrfach wiederholten Vortrag der Klägerseite stützen, wonach die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann ein Mietverhältnis vereinbart hatte und gerade keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe, da man nur wegen des Kindeswohls wieder unter einem gemeinsamen Dach leben wollte. Wenn nunmehr behauptet wird, es habe doch eine Bedarfsgemeinschaft bestanden und habe doch kein Untermietverhältnis der Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann bestanden, ist das nach monatelangem gegenteiligem Vortrag nicht glaubhaft, sondern es entsteht eher der Eindruck, dass auf Klägerseite ein taktisches Verständnis des Tatsachenvortrags vorliegen könnte. Insoweit darf gelegentlich an die Wahrheitspflicht erinnert werden, die jeden Beteiligten trifft (§ 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 108 RdNr 4).
Die Klägerin hat neben den vom SG zutreffend wiedergegebenen Vortrag im Widerspruchsverfahren auch in einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 14 AS 899/10) mit Schriftsatz vom 6.5.2010 vortragen lassen, dass "ein Untermietvertrag zwischen der Kl. und ihrem geschiedenen Ehemann geschlossen wurde. Der geschiedene Ehemann ist Hauptmieter, die Kl. Untermieterin." Damit sollte die Erforderlichkeit eines Umzugs dargetan und neben der Regelleistung Leistungen für Unterkunft und Heizung erlangt werden (ohne Anrechnung von Einkommen des geschiedenen Ehemannes, da dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, sondern Vermieter sei); desgleichen im Verfahren vor dem SG (S 14 AS 3620/10), in welchem die Klägerin durch die sie auch in diesem Verfahren vertretende Prozessbevollmächtigte noch mit Schriftsatz vom 22.10.2010 vortragen ließ: "Seit mehr als einem Jahr bevor die streitgegenständliche Wohnung gemietet wurde, hat die Klägerin der Beklagten davon berichtet und mitgeteilt, dass sie aus den bereits genannten Gründen mit ihrem geschiedenen Mann wieder zusammen ziehen wolle, allerdings nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in Form eines Hauptmiet- und Untermietverhältnisses. Dies wurde seitens der Beklagten akzeptiert. Es wurde auch akzeptiert, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestand." In der Widerspruchsbegründung vom 18.3.2010 wiederum wurde vorgetragen, dass die Klägerin mit der Zahlung der fälligen Miete in Verzug und deshalb Eile geboten sei. Was sich hingegen hinter dem Vortrag in der Beschwerdebegründung verbirgt, die Klägerin habe den in der Akte befindlichen Mietvertrag gar nicht unterzeichnet, erschließt sich demgegenüber auch im Wege der (klägerfreundlichen) Auslegung nicht.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Wohnungserstausstattungsbedarf gedeckt, war, nachdem der Vermieter der Klägerin auf eigene Rechnung die Küche gekauft hatte. Die Klägerin hat diesbezüglich mehrfach vorgetragen, dass ihr geschiedener Ehemann als Vermieter allein die Küche gekauft und finanziert habe. Dasselbe gilt für die Renovierung, die ebenfalls vom Vermieter der Klägerin durchgeführt wurde. Ohne Belang ist, dass es sich um den geschiedenen Ehemann der Klägerin handelte und zu einem späteren Zeitpunkt - als der streitgegenständliche Bedarf bereits gedeckt war - eine Bedarfsgemeinschaft wieder bestand. Das SG hat dies alles erschöpfend und zutreffend ausgeführt.
Auf den Vortrag der Klägerin, es sei "durch die Beklagte" die Übernahme der Kosten der Erstausstattung und der Renovierung mündlich zugesichert worden, musste sich das SG auch nicht gedrängt fühlen, Beweis zu erheben. Eine Zusicherung entfaltet nur Rechtswirkung, wenn sie schriftlich abgegeben wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn eine fehlerhafte mündliche Zusicherung vorgelegen haben sollte, würde sie nicht anspruchsbegründend wirken. Für die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang erwähnten Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Amtshaftung ist die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig; hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 und 3 Grundgesetz i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); die Sozialgerichte dürfen hierüber nicht entscheiden (BSG v. 15.12.1999 - B 9 V 12/99 R = SozR 3-1200 § 14 Nr. 28).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved