L 4 R 3058/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 341/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3058/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) streitig.

Die 1955 geborene Klägerin studierte nach Absolvierung einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten und Ablegung der Reifeprüfung am 14. Mai 1979 an der Universität H. ab dem Sommersemester 1980 Rechtswissenschaft und legte im Wintersemester 1985/1986 am 09. Dezember 1985 die Erste juristische Staatsprüfung ab. Das Zeugnis des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - trägt das Datum 16. Dezember 1985. Die Exmatrikulation durch die Universität H. erfolgte zum 31. März 1986. Vom 01. März 1986 bis 23. November 1988 befand sich die Klägerin im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes in der Referendarausbildung, für die die Klägerin in der Folge bei der Beklagten nachversichert wurde. Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes war sie in der Zeit vom 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt belief sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen für die Monate November 1985 bis Februar 1986 auf Bruttobeträge zwischen DM 1.237,50 und DM 1.749,00. Hiervon wurde Lohn- und Kirchensteuer abgeführt.

Mit im Kontenklärungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid vom 06. Dezember 1991 stellte die Beklagte die von der Klägerin bis 31. Dezember 1984 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest, soweit nicht bereits zuvor eine Feststellung erfolgt sei. Als Ausfallzeit der Hochschulausbildung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 b) Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vorgemerkt wurde u.a. die Zeit vom 01. April 1980 bis 16. Dezember 1985. Für die Zeit vom 01. Oktober 1985 bis 28. Februar 1986 wurden außerdem Pflichtbeiträge und u.a. für den Monat März 1986 ein - nachversicherter - Pflichtbeitrag gespeichert. Mit Feststellungbescheid vom 24. August 2005 erfolgte bezüglich der Feststellung der Zeit vom 17. Dezember 1985 und 31. März 1986 keine Änderung. Mit Feststellungsbescheid vom 09. Juli 2010 lehnte die Beklagte neben der Feststellung der zurückliegenden Zeiten die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe.

Den von der Klägerin am 09. August 2010 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 09. Juli 2010 mit dem sie beanstandete, dass ihre Hochschulausbildung nur bis zum 16. Dezember 1985 anerkannt worden sei, obwohl eine Immatrikulation bis zum 31. März 1986 vorgelegen habe, legte die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) aus.

Mit Bescheid vom 24. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 06. Dezember 1991 ab. Die Überprüfung des Bescheids vom 06. Dezember 1991 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei der Rentenauskunft seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Als Beendigung des Studiums gelte die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung. Dies sei am 16. Dezember 1985 erfolgt.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit welchem sie vortrug, dass die Monate vom 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 Zeiten der Hochschulausbildung gewesen seien. Die Hochschulausbildung sei ausweislich des Vermerks auf dem Studentenausweis sogar bis 31. März 1986 gegangen. Im Monat März 1986 habe eine Überschneidung mit dem am 01. März 1986 begonnenen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare bestanden. Die juristische Ausbildung gliedere sich nach § 1 Abs. 1 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg (JAPrO) in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Der erste Ausbildungsabschnitt "Universitätsstudium" ende gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Universitätsgesetz Baden-Württemberg (UG) mit der Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung (Exmatrikulation). Die Exmatrikulation werde in der Regel zum Ende des Semesters wirksam. Dieser Sachverhalt sei in ihrem Fall gegeben. Die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geltende Regelung, wonach für den Abschluss einer Hochschulausbildung der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend sei (§ 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG), gelte nur für das BAföG (§ 15b Abs. 1 BAföG). Eine Übertragung dieser Regelung auf andere Gesetze sei rechtlich bedenklich und stünde auch im Widerspruch zum UG und der JAPrO. Ergänzend verwies die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur so genannten "unvermeidbaren Zwischenzeit". Eine solche "Zwischenzeit" liege dann vor, wenn sie nach ihrer Art zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten liege, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - in Juris). Zwischenzeiten, wie die Zeiten zwischen einem Hochschulstudium und einer nicht nahtlos sich anschließenden versicherungspflichtigen Lehre (hier Vorbereitungsdienst) stellten sich nach dieser Rechtsprechung als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildungen dar. Diese Auslegung entspreche auch den gesetzlichen Regelungen des UG und der JAPrO.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Hätten Studierende, die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Staatsexamen), so sei Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung (Verweis auf Urteile des BSG vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O., vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vom 15. Oktober 1985 - 11 RA 44/84 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 92, vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 in Juris). Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt werde, sei unbeachtlich. Die Zeit zwischen der Beendigung der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Hochschulausbildung und der Beginn der Vorbereitungszeit sei keine "Übergangszeit-Anrechnungszeit". Die nachversicherte Ausbildung sei keine rentenrechtliche Zeit, die zum Zeitpunkt ihrer Ableistung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen geführt habe (analog Urteil des BSG vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 100/95 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).

Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Januar 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie bezog sich auf ihr bisheriges Vorbringen und rügte zusätzlich die Einordnung des Bescheids vom 06. Dezember 1991 als rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Ob in der Berücksichtigung der betroffenen Beschäftigung eine Begünstigung oder Nicht-Begünstigung liege, könne sie nicht nachvollziehen. Eine Bewertung der im vollständigen Versicherungsverlauf festgelegten Zeiten erfolge erst bei Feststellung einer Leistung. Ein begünstigender Verwaltungsakt wäre nach § 45 SGB X zu beurteilen. Auf den dort verankerten Vertrauensschutz berufe sie sich vorsorglich. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 wies die Klägerin darauf hin, dass die maßgeblichen und anzuwendenden Gesetzesvorschrift bereits vom Wortlaut her eindeutig seien. Deshalb lege die von der Beklagten geübte Rechtsanwendung eine Amtspflichtverletzung nahe. Sie verweise deshalb auf Artikel (Art.) 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 17, 17a, 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2011 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der nach § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Bescheide vom 06. Dezember 1991, 24. August 2005 und 09. Juli 2010 und Vormerkung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI lägen nicht vor, da die Klägerin einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im streitgegenständlichen Zeitraum vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 nicht (mehr) nachgegangen sei. Denn die Klägerin habe bereits am 09. Dezember 1985 mit dem Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung bzw. jedenfalls mit Ausstellung des Abschlusszeugnisses am 16. Dezember 1985 ihr Hochschulstudium abgeschlossen. In der anschließenden Zeit habe keine Ausbildung an einer Hochschule im Sinne der genannten Vorschrift mehr stattgefunden. Der Anrechnungstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft des Betreffenden überwiegend in Anspruch nehme. Dieses sei gegeben, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordere. Dies werde für Zeiten der Immatrikulation als ordentlich Studierender regelmäßig der Fall sein. Der Hochschulbesuch ende jedoch, abgesehen von einem tatsächlichen Abbruch, stets mit der für das Studium vorgesehenen letzten Abschlussprüfung, sei es eine Hochschulprüfung, eine Staatsprüfung oder eine Promotion (Verweis auf BSG, Urteil vom 18. September 1963 - 1 RA 166/60 - in SozR Nr. 9 zu § 1259 RVO; Urteil vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 - in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9). Denn ab diesem Zeitpunkt stehe fest, dass keine Zeit mehr für die Ausbildung aufzuwenden sei und die Arbeitskraft des Betreffenden nicht mehr überwiegend gebunden sei. Der Anrechnungszeittatbestand sei daher nicht erfüllt, wenn nach der Abschlussprüfung - wie hier - lehrspezifische Veranstaltungen nicht mehr stattgefunden hätten (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. März 1998 a.a.O.). Die von der Klägerin begehrte Vormerkung von Zeiten bis zur Aufnahme des Rechtsreferendariats, die noch vor der Exmatrikulation durch die Universität aber nach der tatsächlichen Beendigung der Ausbildung infolge des bestandenen Examens lägen, als Zeiten der Hochschulausbildung, sei nach alledem nicht möglich. Die Zeit zwischen Beendigung der Hochschulausbildung und Beginn des Vorbereitungsdienstes erfülle auch nicht als so genannte "unvermeidbare Zwischenzeit" den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit. Unvermeidbare Zwischenzeiten seien ausbildungsfreie Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung sein könnten. Voraussetzung für ihre Anrechenbarkeit sei, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch seien und dementsprechend häufig vorkämen und ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauerten (Verweis auf BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 a.a.O.). Eine solche unvermeidbare Zwischenzeit erfasse in erweiternder Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch bestimmte ausbildungsfreie Zeiten während und nach der Schulausbildung oder einer anderen Ausbildung. Maßgebend für die Annahme einer unvermeidlichen Zwischen- bzw. Übergangszeit sei, dass diese Zeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben sei, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 SGB VI sein müsse; diesem müsse ein weiterer - vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger - Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen müsse und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Klägerin sei mit Abschluss der Hochschulausbildung berechtigt gewesen, die Bezeichnung "Juristin" zu führen und sich, mit anderen Hochschulabsolventen gleichberechtigt, um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu bewerben, für den eine Hochschulausbildung vorausgesetzt werde. Damit scheide eine notwendige Zwischenzeit schon deshalb aus, da nach dem ersten berufseröffnenden Abschluss eine Zwischenzeit nicht mehr in Betracht komme. Dagegen könne auch nicht eingewandt werden, dass ein weiterer Ausbildungsabschnitt in Form des Rechtsreferendariats nachfolgen müsse, bevor man für die typischen juristischen Tätigkeiten zugelassen werde. Das Rechtsreferendariat sei eine praxisorientierte Ausbildung, die nach § 1 Abs. 3 JAPrO dazu diene, die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und zum höheren Verwaltungsdienst zu erlangen. Diese Befähigungen würden regelmäßig aber gerade nicht in sozialversicherungspflichtigen Berufsverhältnissen ausgeübt, sondern in Sonderstatusverhältnissen, vor allem als Beamte. Auch die Zulassung zum Rechtsanwalt führe selbst bei angestellten Anwälten in den meisten Fällen nicht zur Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung, sondern in den jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerken. Daraus werde deutlich, dass die zusätzliche Ausbildung zum Volljuristen vornehmlich im eigenen und nicht mehr im verstärkten Interesse der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten liegen könne, da mit einer späteren Mitgliedschaft in derselben gar nicht mehr zu rechnen sei. Es bestehe daher keine rentenrechtlich schutzwürdige Position im Zeitraum nach Beendigung der Hochschulausbildung und vor Beginn der Tätigkeit im Vorbereitungsdienst (Verweis auf Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 30. November 2007 - S 33 R 2327/05 - in Juris). Hinzu trete, dass die Referendarausbildung seinerzeit noch regelmäßig im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt sei, sodass es sich bei diesem nicht um eine rentenrechtliche Zeit im Sinne der Rechtsprechung gehandelt habe. Vielmehr seien die Referendare bei Austritt aus dem Beamtenverhältnis beim Abschluss des Referendariats lediglich nachversichert worden, was aber nur zur Gleichstellung der Zeit "ex nunc" und nicht zur Aufwertung des Referendariats als rentenrechtliche Zeit "ex tunc" führe. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 05. Dezember 1996 a.a.O. insoweit unmissverständlich ausgeführt, dass eine Ausbildungszeit, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolge, keine rentenrechtliche Zeit im Sinne der ergänzenden Rechtsprechung zu § 58 Abs. 1 SGB VI sei. Mithin könne auch die davor liegende "Zwischenzeit" nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Gegen dieses ihr am 18. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des ihr nach Art. 103 Abs. 1 GG zustehenden rechtlichen Gehörs insbesondere wegen falscher Auslegung ihrer Willenserklärungen, einer falschen Rechtsanwendung und -auslegung und Nichtbeachtung ihres gesamten Vortrags, woraus weitere Verletzungen der Art. 1, 2, 3, 12, 33, 19 Abs. 2 und 4 und 20 Abs. 3 GG resultierten. Außerdem macht sie Willkür, ein unfaires Verfahren, das Verbot der Schikane, eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes und Verstöße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie die Grundsätze der Rechtsklar- und wahrheit geltend und beruft sich auf einen Verstoß gegen Art. 33 GG sowie eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes. Über ihren - hilfsweisen - Antrag auf Verweisung wegen einer Amtspflichtverletzung im Schriftsatz vom 19. Mai 2011 habe das SG nicht entschieden. Sie trägt vor, die Beklagte habe die von ihr zwischen dem 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 ausgeübte Beschäftigung versehentlich als versicherte Beschäftigungszeit angesehen. Unter dieser falschen Prämisse habe sie deswegen die Hochschulausbildung in der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 wegen § 58 Abs. 4a SGB VI nicht anerkannt. Logischerweise folge daraus, dass bei Wegfall dieser Prämisse die Hochschulausbildung anerkannt sei bzw. gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als schulische Ausbildung anzuerkennen sei. Eine Rücknahme - auch nur teilweise - der betroffenen Bescheide halte sie deshalb für falsch und rechtswidrig. Sie sehe dies eher als eine Nachmeldung bzw. Korrektur der betroffenen Bescheide hinsichtlich der streitbefangenen Zeit an. Hinsichtlich der versehentlich als versicherungspflichtig berücksichtigten Beschäftigungszeit halte sie eine Anwendung des § 44 SGB X für falsch. Dies deshalb, weil es sich zwar um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handele, aber einen begünstigenden im Sinne des § 45 SGB X. Sie berufe sich deswegen auf den Vertrauensschutz des § 45 SGB X. Die Frist des § 149 Abs. 5 SGB VI sehe sie ebenfalls abgelaufen. "Schulische Ausbildung" sei keine Annexkompetenz im Bereich des Rentenrechts. Die landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen (UG und JAPrO) regelten den Sachverhalt der schulischen Ausbildung abschließend. Ihre Hochschulausbildung habe - abstrakt - im Gesetz festgelegt und unabhängig von irgendeinem zeitlichen Aufwand - bis 31. März 1986 gedauert. Der Zeitaufwand habe nur im Rahmen des § 58 Abs. 4a SGB VI Bedeutung. Da ihre Beschäftigungszeit vom 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 jedoch keine versicherungspflichtige gewesen sei, lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Bis zum Beginn des Referendariats sei sie auch durchaus mit ihre Hochschulausbildung betreffenden Angelegenheiten befasst gewesen. Sie habe den für die Zulassung zum Referendariat erforderlichen Schriftverkehr erledigen müssen. Im Übrigen verkenne das SG und die in Bezug genommenen Entscheidungen, dass es ihrem freien Willen unterliege, ob sie eine Ausbildung beende oder nicht oder ob sie stattdessen eine versicherungspflichtige oder freie oder sonstige Tätigkeit aufnehme. Richtig sei zwar, dass das Referendariat keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sei. Im Falle des Ausscheidens aus beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen werde jedoch nachversichert. Die Tatsache, dass durch eine Nachversicherung keine rentenrechtliche Anwartschaftszeit mit Wirkung in die Vergangenheit begründet werde, sei hier unerheblich. Dies deshalb, weil nicht das Referendariat als ein - praktischer - Teil der juristischen Ausbildung im Streit stehe, sondern lediglich der "theoretische" Teil der Hochschulausbildung. Bezüglich der Ausführungen des SG zur Solidargemeinschaft sei zu beachten, dass auch die rentenrechtlichen Vorschriften im Kontext des GG zu lesen seien. Es gebe auch in der freien Wirtschaft Volljuristen, die mehr verdienen dürften und dementsprechend höhere Steuern und Abgaben zahlten. Beamtete Volljuristen fielen der Solidargemeinschaft auch nicht zur Last, hätten aber trotzdem Anspruch auf Ausbildung und Fortkommen. Nachversicherte Referendariate hätten logischerweise auch höhere Steuern und Abgaben zur Folge, sofern der Staat Personen nicht von der Arbeit abhalte.

Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 06. Dezember 1991 zu verurteilen, die Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das Urteil des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Klage. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte im Überprüfungsverfahren nach Maßgabe des § 44 SGB X die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 06. Dezember 1991 und damit die Anerkennung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung abgelehnt.

Die früher ergangenen weiteren Bescheide der Beklagten vom 24. August 2005 und 09. Juli 2010 sind nicht Gegenstand des hier geführten Rechtsstreits. Zwar wurden auch in diesen Bescheiden rentenrechtliche Zeiten festgestellt. Es erging mit diesen Bescheiden jedoch keine Neufeststellung bezüglich der Anerkennung der fraglichen Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Hochschulzeit. Insoweit erfolgte keine neue Beurteilung.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist auch die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1985 bis 28. Februar 1986 als Beitragszeit. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 09. Juli 2010 insoweit entschieden, dass die Zeit nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden könne. Gegen den Bescheid vom 09. Juli 2010 hat die Klägerin am 09. August 2010 auch Widerspruch eingelegt. Sie hat sich mit ihrem Widerspruch jedoch lediglich gegen die Anerkennung der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit nur bis 16. Dezember 1985 gewandt und hat im Übrigen der Auslegung des Widerspruchs als Antrag nach § 44 SGB X durch die Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2010 nicht widersprochen, sodass der Bescheid vom 09. Juli 2010 insoweit bestandskräftig ist.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch statthaft. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2011 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 06. Dezember 1991 und Anerkennung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Der Senat hat den Antrag der Klägerin sachgerecht gefasst, wozu er nach § 123 SGG berechtigt ist. Denn nur mit dieser Fassung des Antrages kann die Klägerin den von ihr erhobenen Anspruch, die Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken, in prozessual zulässiger Weise geltend machen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken, ist entgegen des Vortrags der Klägerin nicht eine formlose Nachmeldung oder Korrektur des Bescheids vom 06. Dezember 1991. Für die Korrektur von Bescheiden oder Nachmeldung weiterer Zeiten sieht das SGB X förmliche Verfahren vor. Eine Nachmeldung erfordert einen neuen Antrag der Klägerin, an dem es hier fehlt. Für die Korrektur eines Bescheids gelten die §§ 44 ff. SGB X. Welche Norm konkret zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen, einen begünstigenden oder nicht begünstigenden oder einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich bei der Anerkennung einer Zeit als Anrechnungszeit nicht. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit erschöpft sich, solange der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage. Es wird damit (noch) keine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt (vgl. Wulffen/Wiesner, SGB X, § 48, Rdnr. 4). Bei der Nichtberücksichtigung einer Zeit als Anrechnungszeit handelt es sich auch eindeutig um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, nachdem insoweit kein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt wird, was entsprechend der Legaldefinition in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X Voraussetzung eines begünstigenden Verwaltungsaktes wäre. Abzustellen ist insoweit auf den konkreten Streitgegenstand - Nichtberücksichtigung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit - nicht darauf, wie sich dies bei Eintritt des Leistungsfalls später auswirken wird. Da die Klägerin die Nichtberücksichtigung der Anrechnungszeit im Bescheid vom 06. Dezember 1991 beanstandet, sind mit Blick auf die begehrte Berichtigung des Bescheids die Regelungen für rechtswidrige Verwaltungsakte maßgebend. Einschlägig ist damit § 44 SGB X.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht zu Unrecht angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wohingegen die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht.

Das Recht wurde von der Beklagten bei Erlass des Bescheids vom 06. Dezember 1991 indessen nicht unrichtig angewandt. Der Klägerin steht die Berücksichtigung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht zu. Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Letzteres trägt auch die Klägerin nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt höchstens jedoch bis zu acht Jahren. Seit der Neufassung des Gesetzes durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) mit Wirkung vom 01. Januar 1997 ist der Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr erforderlich, auch wenn diese vor dem 01. Januar 1997 lag.

Der im Gesetz nicht definierte Begriff Hochschulbesuch ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums und erfasst nur Ausbildungszeiten, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule verbringt (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87 - in SozR 2200 § 1259 Nr. 100). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin insoweit, als sie auch vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 an der Universität H. immatrikuliert war. Die Immatrikulation ist jedoch nicht das alleinige Kriterium für den Hochschulbesuch. Erforderlich ist daneben das Hochschulstudium, d.h. ein Ausbildungsgeschehen (BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 a.a.O.). Nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck setzt das Tatbestandsmerkmal "Besuch der Hochschule" voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation (Ausbildung) studiert hat, die ihm einen Weg in das Berufsleben eröffnet. Mithin sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen. Das Ende der Hochschulausbildung ist demnach grundsätzlich der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 - a.a.O. und 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O. m.w.N.). Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben, kann im Hinblick auf den Charakter der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit dieser Anrechnungszeittatbestand nicht mehr erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 a.a.O., Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 4 RA 85/97 R in Juris). Diese am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierte Auslegung, der sich der Senat anschließt, steht, wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1997 (a.a.O) ausgeführt hat, im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspricht. Als Zeit ohne Beitragsleistung bietet die Anrechnungszeit einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft, die nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie dienen. In diesem Sinne beruhen sie überwiegend auf "staatlicher Gewährung" und sind Ausdruck "staatlicher Fürsorge". Bei Normierung dieser Tatbestände hat der Gesetzgeber in Ausübung des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums u.a. angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind; dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht.

Hieraus folgt, dass der erste mögliche Abschluss, der den Weg ins Berufsleben eröffnet, den Endpunkt der Anrechnungszeit bedeutet. Der Abschluss des Hochschulstudiums mit der ersten juristischen Staatsprüfung eröffnet den Zugang zur Berufswelt, im Bereich des Juristenberufs auch für Beschäftigungen, die kein Durchlaufen des Referendardienstes fordern. Der Dienst als Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf mag zwar im Sinne der vom Kläger zitierten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen zur vollständigen "Ausbildung" zum "Volljuristen" gehören. Dieser Begriff der Ausbildung ist aber keineswegs deckungsgleich mit demjenigen in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Vielmehr ist der Dienst als Referendar eine dem Grunde nach versicherungspflichtige, lediglich nach der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) versicherungsfreie Beschäftigung. Diese trägt - soweit der Absolvent in das Beamten- oder Richterverhältnis eintritt - zur Begründung der Versorgungsanwartschaft bei oder aber wird im Falle der Nachversicherung - wie bei der Klägerin - rückwirkend einer rentenrechtlichen Beitragszeit gleichgestellt. Der Absolvent der ersten juristischen Staatsprüfung hat mithin die Möglichkeit, nach Abschluss der Hochschulausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die von der überwiegenden Anzahl der erfolgreichen Absolventen mit dem Referendardienst gesucht wird. Dies ist selbst im Fall der Lehrerausbildung, deren Teilnehmer wegen der Staatsgebundenheit des Berufs noch stärker auf das Durchlaufen des Referendardienstes angewiesen sind, dahingehend zu verstehen, dass die Hochschulausbildung mit dem Bestehen der ersten Staatsprüfung endet (so eingehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. August 2006 - L 4 R 567/05 -, in juris; zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 14. September 2007 - L 4 R 4760/06 - nicht veröffentlicht).

Damit steht das Bestehen der Abschlussprüfung am 09. Dezember 1985 bzw. hier zu ihren, der Klägerin, Gunsten die Aushändigung des Zeugnisses am 16. Dezember 1985 der Anerkennung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI entgegen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des Zeugnisses am 16. Dezember 1985 fand keine weitere Hochschulausbildung mehr statt. Die Klägerin war aufgrund der Ausbildung nicht mehr gehindert, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag in dieser Zeit den für die Zulassung zum Referendariat erforderlichen Schriftverkehr erledigen musste, denn dieser Schriftverkehr dient nicht mehr der Hochschulausbildung, sondern dem nachfolgenden Referendariat, das keine Hochschulausbildung darstellt. Die Klägerin vermag insoweit auch nicht damit durchzudringen, dass das UG und die JAPrO den Sachverhalt der schulischen Ausbildung regelten und die schulische Ausbildung keine Annexkompetenz im Bereich des Rentenrechts sei. Mit der Festlegung darauf, dass das Ende der Ausbildung das Bestehen der Abschlussprüfung bildet, wird nicht in den Sachverhalt der schulischen Ausbildung eingegriffen, sondern lediglich festgestellt, ab wann die Ausbildung beendet ist. Dies steht nicht im Widerspruch zur JAPrO und dem UG, die in § 1 JAPrO die Ausbildung und in § 91 UG die Mitgliedschaft des Studenten in der Universität regeln, jedoch nicht das Ende der Ausbildung festlegen.

Die Anerkennung der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 31. März 1986 hat entgegen des Vorbringens der Klägerin auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Beklagte die von der Klägerin zwischen dem 01. Oktober 1985 und 28. Februar 1986 ausgeübte Beschäftigung nicht mehr als Pflichtbeitragszeit anerkennt. Der Anerkennung der streitigen Zeit als Hochschulausbildung stand - was auch daraus deutlich wird, dass die Hochschulausbildung bis 16. Dezember 1985 neben der Pflichtbeitragszeit anerkannt wurde - nicht die Beschäftigung, sondern die Tatsache der fehlenden Ausbildung entgegen.

Die Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 28. Februar 1986 kann aber auch nicht unter den Gesichtspunkt der "unvermeidbaren Zwischenzeit" als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Denn eine solche Zwischenzeit muss nach der Rechtsprechung des BSG, abgesehen davon, dass sie vier Monate nicht überschreiten darf und generell unvermeidbar sein muss, ihrer Art nach zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten, d.h. rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O und vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O.). In diesen Fällen wird berücksichtigt, dass der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, keinen rentenversicherungspflichtigen Nachteil erleiden soll (BSG, 25. März 1998 a.a.O. B 5/4 RA 85/97 R - m.w.N.).

Eine solche Zwischenzeit lag bei der Klägerin nicht vor. Zwar überschritt die streitige Zeit vier Monate nicht, und sie war wegen der festgelegten Einstellungstermine auch unvermeidbar. Nach der Abschlussprüfung folgte auch ein weiterer Ausbildungsabschnitt in Form des juristischen Vorbereitungsdienstes, der auch nach § 1 JAPrO vorgesehen war. Diese weitere Ausbildung in Form des juristischen Vorbereitungsdienstes war und ist jedoch nicht erforderlich, um eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Wie das SG insoweit zu Recht ausgeführt sowie der Senat bereits zuvor dargelegt hat, wobei das Interesse der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten dahingestellt bleiben kann, war der Klägerin der Weg ins Berufsleben bereits durch das Erste juristische Staatsexamen eröffnet. Durch den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgte nur eine (weitere) praxisorientierte Ausbildung, die dazu diente, die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und zum höheren Verwaltungsdienst zu erlangen. Voraussetzung für den Einstieg in eine sonstige berufliche Tätigkeit als Jurist war der juristische Vorbereitungsdienst für die Klägerin jedoch nicht, sodass die Anerkennung einer "unvermeidbaren Zwischenzeit" zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bereits daran scheitert, dass es sich bei der Ausbildung nach dem Hochschulstudium nicht um eine für den Einstieg ins Berufsleben zwingende Ausbildung handelt. Insoweit ist auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG erkennbar. Durch die Nichtberücksichtigung der Zeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten Hochschulausbildung und Vorbereitungsdienst als Anrechnungszeit wird weder in die Berufswahl noch in die Berufsausübung eingegriffen.

Im Übrigen greift die Rechtsprechung bezüglich der unvermeidbaren Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungszeiten auch deshalb nicht ein, weil der juristische Vorbereitungsdienst - wie ebenfalls bereits dargelegt - keinen rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitt darstellt. Die Referendarsausbildung der Klägerin erfolgte im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Damit handelte es sich bei dieser Zeit um eine versicherungsfreie Zeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Eine versicherungsfreie Zeit ist rentenrechtlich nicht erheblich. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil die Klägerin bei Austritt aus dem Beamtenverhältnis beim Abschluss des Referendariats bei der Beklagten nachversichert wurde (§ 8 SGB VI). Dies führte nur zur Gleichstellung der Zeit "ex nunc", nicht jedoch zur Aufwertung des Referendariats als rentenrechtliche Zeit "ex tunc". Die Nachversicherung bewirkte rechtlich nur, dass auch die versicherungsfreie Zeit des Referendariats für die Zukunft als eine mit Pflichtbeiträgen belegte Beitragszeit zu behandeln ist. Durch die Nachversicherung wurde nicht nachträglich rückwirkend Versicherungspflicht für die vor dem Nachversicherungsfall ausgeübte Beschäftigung begründet. Es wurden nicht die zunächst versicherungsfreien Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt (BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 100/95 - a.a.O.).

Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Verstöße gegen Art. 1, 2, 3, 33, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 3, 33 GG sowie eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes sind für den Senat nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht weiter erläutert. Auch Anhaltspunkte für Willkür und Schikane, ein unfaires Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgrundsatzes und Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsklar- und -wahrheit sind für den Senat nicht ersichtlich.

Das SG hat auch in nicht zu beanstandender Weise nicht über einen - hilfsweisen - Antrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits wegen einer Amtspflichtverletzung im Schriftsatz vom 19. Mai 2011 entschieden, denn mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Die Klägerin hat in diesem Schreiben "nur" ausgeführt, dass die von der Beklagten geübte Rechtsanwendung eine Amtspflichtverletzung nahelege und sie deshalb auf Art. 20 Abs. 3 GG und § 98 SGG i. V. mit §§ 17, 17a, 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG verweise. Dies stellt keinen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits dar, sondern zeigt ohne konkrete Antragstellung lediglich die rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Amtspflichtverletzung auf. Da dieser Antrag erstinstanzlich nicht gestellt wurde, hat auch der Senat hierüber nicht zu entscheiden, da dem Senat die erstinstanzliche Zuständigkeit fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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