L 3 AL 3174/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5069/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3174/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm, bevor über die Versagung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entschieden werde, Gelegenheit gegeben werde, die Antragsunterlagen abzugeben.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 27.06.2009 beantragte der Kläger per Email bei der Beklagten rückwirkend zum 16.06.2009 die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Unter dem 22.06.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin Informationsmaterial über die Voraussetzungen und das Verfahren der freiwilligen Weiterversicherung. Mit Schreiben vom 21.10.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er am 27.06.2009 einen Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gestellt habe, die Frist zur Abgabe der Antragsunterlagen von drei Monaten jedoch am 27.09.2009 abgelaufen sei. Bevor die freiwillige Weiterversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt werde, werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Antragsunterlagen unter Vorlage des Personalausweises abzugeben.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.10.2009 per Email Widerspruch. Zu dessen Begründung brachte er vor, er habe bereits einen entsprechenden Antrag per Email gestellt, auf den die Beklagte nicht reagiert habe. Ein Antrag sei grundsätzlich an keine Form gebunden. Unter dem 26.10.2009 reichte der Kläger sodann die ausgefüllten förmlichen Antragsunterlagen an die Beklagte zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Das vom Kläger angefochtene Schreiben vom 21.10.2009 stelle, so die Beklagte, keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, da durch das Schreiben Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt würden.

Mit Bescheid vom 11.11.2009 entsprach die Beklagte sodann dem Antrag des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 16.06.2009.

Am 16.11.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass vorliegend kein Widerspruchsbescheid habe ergehen dürfen, da die begehrten Leistungen zeitgleich bewilligt worden seien. Der Vorgang sei erledigt gewesen. Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen. Am 15.02.2010 hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. Unter dem 09.03.2010 hat das SG daraufhin verschiedene Verfahrens- und Verwaltungsakten, u.a. auch des Verfahrens - S 11 AL 5069/09 - an die Wohnortgemeinde des Klägers übersandt und diesen davon in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 22.03. - 07.04.2010 zu den üblichen Öffnungszeiten der Wohnortgemeinde Akteneinsicht nehmen könne. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Am 14.05.2010 hat der Kläger erneut Akteneinsicht beantragt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 28.05.2010, das dem Kläger am 04.06.2010 zugestellt wurde, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend als unzulässig verworfen habe. Dem Schreiben vom 21.10.2009 fehle es bereits an der für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderlichen Regelungswirkung, da durch das Schreiben Rechte weder unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben noch verbindlich festgestellt würden. Der Kläger sei lediglich über ein beabsichtigtes Vorgehen informiert worden, ohne dass bereits eine endgültige Entscheidung getroffen worden wäre. Die Beklagte sei auch zum Erlass eines Widerspruchsbescheides verpflichtet gewesen, da der Kläger seinen Widerspruch nicht zurückgenommen habe.

Gegen den am 02.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.07.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, sein Antrag auf eine Kopie der Akte werde weiterverfolgt. Es sei völlig belanglos, wohin das SG die Akte versandt haben wolle, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe über seinen Widerspruch nicht durch Widerspruchsbescheid entscheiden dürfen, wenn sie davon ausgehe, dass bereits kein Verwaltungsakt vorliege. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2010 sowie das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2009 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Akte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat sieht von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28.06.2010 (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich ergänzend auszuführen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Übersendung einer Mehrfertigung der Verwaltungs- und Verfahrensakte gestellt hat, weswegen das SG hierüber auch nicht entscheiden konnte und dass die Beklagte, da sich der Widerspruch des Klägers weder infolge einer Rücknahme noch anderweitig erledigt hat, gemäß § 85 Abs. 1 SGG verpflichtet war, über diesen im Wege eines Widerspruchsbescheides zu entscheiden.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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