Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4523/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3570/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2011 aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ke. für das Klageverfahren S 15 AL 4523/10 ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Unrecht für die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht, [BSG] Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Denn das SG wird Ermittlungen anzustellen haben, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen. Der allein aktenkundige Teil B (Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber) des Gutachtens der Dr. I. lässt weder die zugrundegelegten -anderweitig erhobenen- Befunde und Diagnosen erkennen noch wird dargelegt, welches Restleistungsvermögen tatsächlich und seit wann besteht. Was mit "keine ausreichende Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" gemeint ist, ist unklar. Das SG dürfte deshalb -nach Einholung einer Erklärung der Klägerin über die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht- zu klären haben, ob Dr. I. -obwohl eine Untersuchung durch sie nicht stattgefunden hat- ein nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstellt hat, das lediglich wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht aktenkundig gemacht wurde (s. auch die Einleitung von Teil B der ärztlichen Stellungnahme). Des weiteren dürfte das SG die offensichtlich von Dr. I. zur Auswertung vorliegenden Gutachten, aber auch die sonstigen medizinischen Unterlagen des Rentenverfahrens beizuziehen haben. Ob dann noch die behandelnden Ärzte zu befragen sind oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen sein wird, wird nach Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen sein. Die Ermittlungen könnten z. B. ergeben, dass die Klägerin auch nach dem 8. Mai 2010 verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III war, so dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten wäre. Denn auch wenn eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers erfolgt, muss die Beklagte -bzw. das Gericht- eine eigenständige Prüfung des Leistungsvermögens bezüglich der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III vornehmen (vgl. das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 9. September 1999, B 11 AL 13/99 R, veröffentlicht in Juris, Rdnr. 15; Niesel/Brand, 5. Auflage, § 125 SGB III Rdnr. 8, Hassel in Handbuch des Fachanwaltes Sozialrecht, 3. Auflage, Seite 377 m.w.N.), ohne an die Feststellung des Rentenversicherungsträgers gebunden zu sein. Lediglich die Sperrwirkung/Fiktion des § 125 SGB III zugunsten des Versicherten entfällt mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers. Falls die Klägerin nach dem 8. Mai 2010 nicht verfügbar gewesen sein sollte, wäre fraglich, ob tatsächlich die Feststellung/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X sein kann, wenn der Bewilligungsbescheid die Bewilligung gar nicht auf § 125 SGB III und die fehlende Leistungsfähigkeit bei noch ausstehender Feststellung des Rentenversicherungsträgers gestützt hat (unklar BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 RAr 19/95, veröffentlicht in Juris). Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III setzt nämlich voraus, dass die Beklagte in eigener Verantwortung Ermittlungen zur prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustandes anstellt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 30/06 R, veröffentlicht in Juris). Hier dürfte die Beklagte erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides das Gutachten der Dr. I. eingeholt haben. Der Bewilligungsbescheid könnte demnach auch von Anfang an rechtswidrig gewesen sein, so dass seine Aufhebung nur nach § 45 SGB X möglich wäre. Schließlich könnte noch zu prüfen sein, ob der Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 tatsächlich -neben der "Aufhebung" der Bewilligung ab 9. Mai 2010- eine Änderung bereits ab 9. April 2010, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte -was ein Vergleich mit dem bisher nicht aktenkundigen Bewilligungsbescheid erbringt- und insoweit rechtmäßig ist und ob die Aufnahme einer Befristung (s. § 32 SGB X; wovon auch der Widerspruchsbescheid ausgeht) rechtmäßig ist bzw. in eine Aufhebung gem. § 48 SGB X umgedeutet werden kann.
Nach alledem ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, obwohl die Auffassung der Klägerin, § 125 SGB III sei so auszulegen, dass die Leistungen nahtlos gewährt werden, nicht zutrifft (so bereits BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 Rar 19/95, a.a.O., auch zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung; Niesel/Brand, a.a.O.; Hassel, a.a.O.). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig; eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich. Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne der Vorschriften der PKH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Unrecht für die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht, [BSG] Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Denn das SG wird Ermittlungen anzustellen haben, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen. Der allein aktenkundige Teil B (Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber) des Gutachtens der Dr. I. lässt weder die zugrundegelegten -anderweitig erhobenen- Befunde und Diagnosen erkennen noch wird dargelegt, welches Restleistungsvermögen tatsächlich und seit wann besteht. Was mit "keine ausreichende Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" gemeint ist, ist unklar. Das SG dürfte deshalb -nach Einholung einer Erklärung der Klägerin über die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht- zu klären haben, ob Dr. I. -obwohl eine Untersuchung durch sie nicht stattgefunden hat- ein nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstellt hat, das lediglich wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht aktenkundig gemacht wurde (s. auch die Einleitung von Teil B der ärztlichen Stellungnahme). Des weiteren dürfte das SG die offensichtlich von Dr. I. zur Auswertung vorliegenden Gutachten, aber auch die sonstigen medizinischen Unterlagen des Rentenverfahrens beizuziehen haben. Ob dann noch die behandelnden Ärzte zu befragen sind oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen sein wird, wird nach Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen sein. Die Ermittlungen könnten z. B. ergeben, dass die Klägerin auch nach dem 8. Mai 2010 verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III war, so dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten wäre. Denn auch wenn eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers erfolgt, muss die Beklagte -bzw. das Gericht- eine eigenständige Prüfung des Leistungsvermögens bezüglich der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III vornehmen (vgl. das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 9. September 1999, B 11 AL 13/99 R, veröffentlicht in Juris, Rdnr. 15; Niesel/Brand, 5. Auflage, § 125 SGB III Rdnr. 8, Hassel in Handbuch des Fachanwaltes Sozialrecht, 3. Auflage, Seite 377 m.w.N.), ohne an die Feststellung des Rentenversicherungsträgers gebunden zu sein. Lediglich die Sperrwirkung/Fiktion des § 125 SGB III zugunsten des Versicherten entfällt mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers. Falls die Klägerin nach dem 8. Mai 2010 nicht verfügbar gewesen sein sollte, wäre fraglich, ob tatsächlich die Feststellung/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X sein kann, wenn der Bewilligungsbescheid die Bewilligung gar nicht auf § 125 SGB III und die fehlende Leistungsfähigkeit bei noch ausstehender Feststellung des Rentenversicherungsträgers gestützt hat (unklar BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 RAr 19/95, veröffentlicht in Juris). Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III setzt nämlich voraus, dass die Beklagte in eigener Verantwortung Ermittlungen zur prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustandes anstellt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 30/06 R, veröffentlicht in Juris). Hier dürfte die Beklagte erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides das Gutachten der Dr. I. eingeholt haben. Der Bewilligungsbescheid könnte demnach auch von Anfang an rechtswidrig gewesen sein, so dass seine Aufhebung nur nach § 45 SGB X möglich wäre. Schließlich könnte noch zu prüfen sein, ob der Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 tatsächlich -neben der "Aufhebung" der Bewilligung ab 9. Mai 2010- eine Änderung bereits ab 9. April 2010, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte -was ein Vergleich mit dem bisher nicht aktenkundigen Bewilligungsbescheid erbringt- und insoweit rechtmäßig ist und ob die Aufnahme einer Befristung (s. § 32 SGB X; wovon auch der Widerspruchsbescheid ausgeht) rechtmäßig ist bzw. in eine Aufhebung gem. § 48 SGB X umgedeutet werden kann.
Nach alledem ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, obwohl die Auffassung der Klägerin, § 125 SGB III sei so auszulegen, dass die Leistungen nahtlos gewährt werden, nicht zutrifft (so bereits BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 Rar 19/95, a.a.O., auch zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung; Niesel/Brand, a.a.O.; Hassel, a.a.O.). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig; eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich. Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne der Vorschriften der PKH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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