L 3 AL 3726/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 652/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3726/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Wahrung des Sozialdatengeheimnisses anzuhalten und festzustellen, dass deren Mitarbeiter A. nicht befugt ist, gegenüber Dritten Angaben hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zu machen.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 19.02.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er die ordnungsgeldbewehrte Verurteilung der Beklagten geltend gemacht hat, dafür Sorge zu tragen, dass deren Mitarbeiter das Sozialdatengeheimnis einhalten und der Arbeitsvermittler B. A. (H.) nicht befugt sei, Angaben, insbesondere nicht über arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit alten Arbeitgebern, gegenüber Dritten zu machen oder Dritte hierüber zu unterrichten. Er hat hierzu vorgebracht, bei einem Gespräch zwischen ihm und der Fa. C. habe er erkannt, dass diese Kenntnisse von arbeitsrechtlichen und arbeitsförderungsrechtlichen Streitigkeiten des Klägers habe. Aus dem Gespräch habe sich klar ergeben, dass die Fa. C. diese Kenntnisse nur von seinem Arbeitsvermittler, H., haben kann. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch hiergegen zu. Er habe die Beklagte erfolglos um eine Stellungnahme hierzu aufgefordert.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das SG hat die Klage, nachdem es mit Beschluss vom 28.07.2010 gleichfalls geltend gemachte Amtshaftungsansprüche abgetrennt hat, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2010 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Klageantrag nicht bestimmt sei bzw. das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Gegen den am 07.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.08.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, bereits wegen des Amtshaftungsanspruches bestehe ein Interesse an der beantragten Feststellung. Das SG sei verpflichtet gewesen, H. als Zeugen einzuvernehmen. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter das Sozialdatengeheimnis einhalten und festzustellen, dass H. nicht befugt ist, Angaben zu zwischen den Parteien streitigen Leistungen gegenüber Dritten zu machen oder Dritte von Kenntnisse, die er über vorausgehende Arbeitsverhältnisse des Klägers hat, insbesondere nicht über arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit alten Arbeitgebern, die die Beklagte nur aus Leistungsanträgen o.ä. kennt, zu unterrichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Überdies hat der Kläger den vom Senat angeforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen. Die Klage war bereits unzulässig. Der Antrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter das Sozialdatengeheimnis einhalten, ist, als Leistungsantrag i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG, bereits nicht hinreichend genug bestimmt, da nicht ersichtlich ist, zu welchem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen die Beklagte verurteilt werden soll (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 54, Rn. 40a).

Dem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 SGG, da, worauf bereits das SG hingewiesen hat, H. nach der Geschäftsverteilung der Beklagten, nicht mehr der für den Kläger zuständige Arbeitsvermittler ist, weswegen eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Der klägerseits angeführte Amtshaftungsanspruch kann gleichfalls ein Feststellungsinteresse nicht begründen, da dieser offensichtlich nicht besteht (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse BSG, Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R - veröffentlicht in juris).

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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