L 3 AL 4047/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4075/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4047/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von verschiedenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 24.11.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer EPLAN-Schulung. Mit Bescheid vom 04.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum SG - S 11 AL 424/09 - erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 2517/10 - anhängig.

Am 11.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Schulung bei FESTO, hilfsweise zum wiederholten Male die Förderung einer EPLAN-Schulung und der Schulung SINUMERIK (SIMODRIVE 611 D). Am 19.12.2009 beantragte der Kläger die Förderung eines Englischkurses, eines Pneumatikkurses und - sinngemäß - eine Weiterbildung zum Mechatroniker. Am 23.02.2009 beantragte er die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Schulung der Fa. Siemens betreffend des Kommunikationssystems Profibus und die Förderung einer Weiterbildung bei PRO DI in Schönberg zur PC- und Netzwerkfachkraft IHK. Am 02.03.2009 beantragte er schließlich die Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer.

Mit Bescheid vom 11.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger sodann die Förderung der Teilnahme an einem Englischkurs "Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten" unter der Bedingung zu, dass der Kläger fünf Tage vor Lehrgangsbeginn aussagekräftige Unterlagen über den Lehrgang einreicht und der Kurs zu einem wesentlichen Teil (minds. 50 % der Lehrgangszeit) technisches Englisch zum Inhalt habe. Die begehrte Förderung zum Kälteanlagenbauer, die begehrte Weiterqualifizierung zum Mechatroniker, die Förderung eines Pneumatikkurses, die Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und die Förderungen der Schulung "SIMODRIVE 611 D" und "EPLAN P 8" lehnte die Beklagte hingegen ab. Hierzu führte sie an, die beantragten Lehrgänge zur beruflichen Aus- und Weiterbildung seien für eine Arbeitsaufnahme nicht zwingend erforderlich.

Hiergegen legte der Kläger am 14.03.2009 mit der Begründung, nach fast sieben Monaten der Arbeitslosigkeit seien die beantragten Förderungen dringend erforderlich, Widerspruch ein. Am 19.05.2009 beantragte der Kläger, den Bescheid bezüglich der begehrten Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu überprüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Förderung nach § 77 SGB III könne erfolgen, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Kläger beruflich einzugliedern. Hierbei habe sie, die Beklagte, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese werde dadurch bestimmt, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers nicht wegen dessen fehlender Qualifikation, sondern seiner häufigen Arbeitsplatzwechsel gelitten habe. Weitere Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen könnten die Wiedereingliederungschancen des Klägers nicht verbessern. Die erteilte Zusicherung für die Teilnahme an einem Englischkurs sei, da der Kläger zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, nicht mehr bindend.

Bereits am 19.02.2009 hatte der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 656/09 - erhoben, mit der er zunächst eine Untätigkeit der Beklagten, seine Anträge zu verbescheiden, geltend gemacht hat, um sodann die Klage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umzustellen und die Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahmen geltend zu machen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 abgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 1788/11 - zurückgewiesen. Am 23.02.2009 hatte der Kläger erneut Klage zum SG erhoben und zuletzt die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK und bei der PRO DI in Schömberg, nebst Fahrt- und VMA Kosten, zu fördern und die bereits in anderen Verfahren verfolgten EPLAN, Pneumatik und Englischschulungen zu gewähren - S 11 AL 699/09 -. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2010 abgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Berufung - L 3 AL 5705/10 - hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. In beiden Verfahren haben das SG und der erkennende Senat den Bescheid vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 als streitgegenständlich angesehen.

Am 16.09.2009 hat der Kläger abermals Klage zum SG erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 sowie die Verurteilung der Beklagten, eine EPLAN- Schulung, eine Schulung "Grundlagen der Pneumatik und Elektropneumatik" bei FESTO, einen - vorbehaltlosen - Englischkurs, eine "Weiterqualifizierung zum Mechatroniker", eine Schulung "Bus Störungen beherrschen - PROFIBUS für Instandhalter" sowie hilfsweise eine Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK bei der PRO DI, hilfsweise eine Weiterbildung zum PC Supporter bei PRODI und hilfsweise eine Umschulung zum Kälteanlagenbauer, jeweils nebst Fahrt- und Unterkunftskosten zu gewähren, begehrt. Der Streit sei bereits Gegenstand einer Reihe von Verfahren gewesen (- S 11 AL 1098/09 -, - S 11 AL 699/09 -, S 11 AL 657/09-, - S 11 AL 606/09 -). Er mache sich seinen dortigen Vortrag im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zu Eigen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 18.06.2010, das dem Kläger am 19.06.2010 zugestellt wurde) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, ein Befangenheitsantrag des Klägers hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses gegen den ehemaligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer gerichtet sei. Soweit der Kläger eine Pneumatik- und eine EPLAN- Schulung geltend mache, sei die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren - S 11 AL 656/09 - unzulässig. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Gegen den am 24.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.08.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe seinen Vortrag übergangen, dem Gericht fehle es an Sachkunde. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 zu verurteilen, eine EPLAN- Schulung, eine Schulung "Grundlagen der Pneumatik und Elektropneumatik" bei FESTO, einen - vorbehaltlosen - Englischkurs, eine "Weiterqualifizierung zum Mechatroniker", eine Schulung "Bus Störungen beherrschen - PROFIBUS für Instandhalter" sowie hilfsweise eine Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK bei der PRO DI, hilfsweise eine Weiterbildung zum PC Supporter bei PRODI und hilfsweise eine Umschulung zum Kälteanlagenbauer, jeweils nebst Fahrt- und Unterkunftskosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.).

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage war bereits unzulässig. Die am 11.12.2008, 19.12.2009, 23.02.2009 und am 02.03.2009 beantragten Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen hat der Kläger bereits am 19.02.2009 im Verfahren - S 11 AL 656/09 - zunächst im Wege einer Untätigkeitsklage gerichtlich geltend gemacht. Nach einer Klageumstellung durch den Kläger wurde der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 im dortigen Verfahren angefochten. Der Kläger hat dort sodann, wie im vorliegenden Verfahren, die Bewilligung einer EPLAN-Schulung, eines Englischkurs, eines Pneumatikkurs, einer Weiterbildung zum Mechatroniker, einer Schulung betreffend des Kommunikationssystems Profibus, einer Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und die Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer begehrt. Mit der am 16.09.2009 anhängig gemachten Klage - S 11 AL 4075/09 - hat der Kläger sodann neuerlich den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 angegriffen und die gleichen Weiterbildungsmaßnahmen begehrt; das Klageverfahren hat mithin den gleichen Streitgegenstand betroffen. Die Klage war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94, Rn. 7). Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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