Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1463/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4354/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerde- und Rügeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 20.09.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangene Beschwerde der Antragsteller ist nicht statthaft.
Gegen Kostengrundentscheidungen eines Sozialgerichts, die wie hier auf der Grundlage von § 193 SGG ergangen sind, ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG die Beschwerde seit dem Inkrafttreten der Regelung seit dem 01.04.2008 unstatthaft.
Sofern der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis des Senats nun die Beschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf zur Realisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und hilfsweise als Anhörungsrüge nach § 178a SGG dennoch aufrecht erhält, ist sie ebenfalls unzulässig. Inhaltlich handelt es sich bei den vermeintlich zwei erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfen nur um eine Anhörungsrüge, weil diese die Verletzung rechtlichen Gehörs, wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bemängelt, ausschließlich zum Gegenstand hat (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und nur die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots ggf. durch eine Gegenvorstellung geltend gemacht werden könnte (BSG SozR 4-1500 § 178a SGG, Rn. 7).
Nach § 178a Abs. 2 Satz 4 SGG ist die Rüge schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge ist mit Schriftsatz vom 25.10.2011 und Eingang am 26.10.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben worden. Eine Umdeutung der ursprünglich erhobenen - unstatthaften - Beschwerde in eine Anhörungsrüge kommt unabhängig davon, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, nicht in Betracht. Die Antragsteller haben sich damit nicht an das demnach zuständige Sozialgericht, sondern an das Landessozialgericht und damit an das unzuständige Gericht gewandt. Im Übrigen war die Erhebung der Anhörungsrüge am 26.10.2011 gegen den am 07.09.2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts nicht mehr innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt und damit verspätet (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG bzw. § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerde- und Rügeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 20.09.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangene Beschwerde der Antragsteller ist nicht statthaft.
Gegen Kostengrundentscheidungen eines Sozialgerichts, die wie hier auf der Grundlage von § 193 SGG ergangen sind, ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG die Beschwerde seit dem Inkrafttreten der Regelung seit dem 01.04.2008 unstatthaft.
Sofern der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis des Senats nun die Beschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf zur Realisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und hilfsweise als Anhörungsrüge nach § 178a SGG dennoch aufrecht erhält, ist sie ebenfalls unzulässig. Inhaltlich handelt es sich bei den vermeintlich zwei erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfen nur um eine Anhörungsrüge, weil diese die Verletzung rechtlichen Gehörs, wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bemängelt, ausschließlich zum Gegenstand hat (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und nur die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots ggf. durch eine Gegenvorstellung geltend gemacht werden könnte (BSG SozR 4-1500 § 178a SGG, Rn. 7).
Nach § 178a Abs. 2 Satz 4 SGG ist die Rüge schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge ist mit Schriftsatz vom 25.10.2011 und Eingang am 26.10.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben worden. Eine Umdeutung der ursprünglich erhobenen - unstatthaften - Beschwerde in eine Anhörungsrüge kommt unabhängig davon, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, nicht in Betracht. Die Antragsteller haben sich damit nicht an das demnach zuständige Sozialgericht, sondern an das Landessozialgericht und damit an das unzuständige Gericht gewandt. Im Übrigen war die Erhebung der Anhörungsrüge am 26.10.2011 gegen den am 07.09.2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts nicht mehr innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt und damit verspätet (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG bzw. § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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