Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3638/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4386/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 10 R 2424/10 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.04.2010 durch Berufungsrücknahme erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 10 R 2424/10 und daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Rentenleistungen wegen zu Unrecht aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeführter pfändbarer Beträge.
Der am 10.05.1945 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, von der seit Jahren auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beträge an einen Gläubiger abgeführt wurden (pfändungsfreier Betrag zuletzt 720 EUR); seit Mai 2010 erhält er Re-gelaltersrente. Im Zusammenhang mit der zum 01.07.2008 erfolgten Rentenanpassung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.06.2008 mit, dass sich der pfändbare Betrag von 38,24 EUR auf 44,49 EUR erhöhe und die Rente (weiterhin) in Höhe von 720 EUR zur Auszahlung komme. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Ge-richtsbescheid vom 15.04.2010 ab.
Während des im Mai 2010 eingeleiteten Berufungsverfahrens L 10 R 2424/10 bestellte das Amtsgericht Pforzheim im März 2011 U. G. zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Heim- und Sozialversicherungsträgern. Der von diesem bevollmächtigte Rechtsanwalt H. nahm die Berufung mit Schriftsatz vom 24.05.2011 zurück. Im August 2011 wurde die Betreuung wieder aufgehoben.
Im Oktober 2011 hat der Kläger "Widerspruch" gegen die vom Senat angenommene Erledigung des Berufungsverfahrens eingelegt und geltend gemacht, die Berufung sei von seiner Seite nicht zurückgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 10 R 2424/10 fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Karlsruhe vom 15.04.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2008 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November 2003 in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist, hilfsweise die Berufung zurückzuwei-sen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Akte des Verfahrens L 10 R 2424/10 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über den vom Kläger gestellten Antrag kann der Senat nicht sachlich entscheiden, da das Beru-fungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.04.2010 durch die im Schriftsatz vom 24.05.2011 des von seinem damaligen Betreuer beauftragten Rechtsan-walts erklärte Rücknahme der Berufung erledigt ist. Dies ist vom Senat durch Urteil festzustel-len, da der Kläger die Fortführung des Berufungsverfahrens begehrt und die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung seines Betreuers anzweifelt.
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung bis zur Rechts-kraft des Urteils oder einer vergleichbaren verfahrensbeendigenden Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Berufung als zur Einlegung der Berufung gegen-teiliger Akt beendet das Verfahren; darüber hinaus führt sie zum Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit der von dem damaligen Bevollmächtigten erklärten Rücknahme der Berufung sind nicht ersichtlich. Auf Grund der seinerzeit dem bevoll-mächtigten Rechtsanwalt H. durch den Betreuer des Klägers erteilten Prozessvollmacht war die-ser zur Prozessführung im Namen des Klägers ermächtigt und damit auch zu allen den Rechts-streit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Rücknahme der Berufung (vgl. § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 81 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei binden die von dem Bevoll-mächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen den Kläger so, als ob er sie selbst vorgenommen hätte (§ 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 ZPO). Der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme als verfahrensbeendende Prozesshandlung steht daher auch ein möglicherweise entgegenstehende Wille des Vertretenen nicht entgegen. Dementsprechend ist die Wirksamkeit der von dem beauf-tragten Prozessbevollmächtigten erklärten Rücknahme der Berufung auch nicht von der Zustim-mung des Klägers abhängig.
Auch die Erteilung von Prozessvollmacht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt durch den Be-treuer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn gemäß § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außer-gerichtlich. Er hat in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter Vertretungsmacht und ist daher berechtigt, mit Wirkung für den Betreuten Willenserklärungen abzugeben. Im Wirkungs-kreis des Betreuers steht der Betreute einem Prozessunfähigen gleich, mit der Folge, dass die Prozessführung allein in den Händen seines Betreuers liegt (vgl. § 53 ZPO). Da dem Kläger im Bereich der Vermögenssorge bzw. der Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern ein Betreuer bestellt worden war, der den Kläger - § 1902 BGB, worauf in der Bestellungsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde - gerichtlich und außergerichtlich vertrat, konnte die Prozess-führung des diesen Bereich betreffenden Verfahrens L 10 R 2424/10 vom bestellten Betreuer U. G. übernommen werden. Dieser war daher auch berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung des Klägers zu beauftragen, darüber hinaus aber auch, eine verfahrensbeendende Erklärung selbst abzugeben bzw. den Prozessbevollmächtigten mit der Abgabe einer entspre-chenden Erklärung zu beauftragen und so auf eine wirksame Rücknahme der vom Kläger einge-legten Berufung hinzuwirken. Auch hierfür war eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 10 R 2424/10 und daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Rentenleistungen wegen zu Unrecht aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeführter pfändbarer Beträge.
Der am 10.05.1945 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, von der seit Jahren auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beträge an einen Gläubiger abgeführt wurden (pfändungsfreier Betrag zuletzt 720 EUR); seit Mai 2010 erhält er Re-gelaltersrente. Im Zusammenhang mit der zum 01.07.2008 erfolgten Rentenanpassung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.06.2008 mit, dass sich der pfändbare Betrag von 38,24 EUR auf 44,49 EUR erhöhe und die Rente (weiterhin) in Höhe von 720 EUR zur Auszahlung komme. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Ge-richtsbescheid vom 15.04.2010 ab.
Während des im Mai 2010 eingeleiteten Berufungsverfahrens L 10 R 2424/10 bestellte das Amtsgericht Pforzheim im März 2011 U. G. zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Heim- und Sozialversicherungsträgern. Der von diesem bevollmächtigte Rechtsanwalt H. nahm die Berufung mit Schriftsatz vom 24.05.2011 zurück. Im August 2011 wurde die Betreuung wieder aufgehoben.
Im Oktober 2011 hat der Kläger "Widerspruch" gegen die vom Senat angenommene Erledigung des Berufungsverfahrens eingelegt und geltend gemacht, die Berufung sei von seiner Seite nicht zurückgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 10 R 2424/10 fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Karlsruhe vom 15.04.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2008 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November 2003 in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist, hilfsweise die Berufung zurückzuwei-sen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Akte des Verfahrens L 10 R 2424/10 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über den vom Kläger gestellten Antrag kann der Senat nicht sachlich entscheiden, da das Beru-fungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.04.2010 durch die im Schriftsatz vom 24.05.2011 des von seinem damaligen Betreuer beauftragten Rechtsan-walts erklärte Rücknahme der Berufung erledigt ist. Dies ist vom Senat durch Urteil festzustel-len, da der Kläger die Fortführung des Berufungsverfahrens begehrt und die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung seines Betreuers anzweifelt.
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung bis zur Rechts-kraft des Urteils oder einer vergleichbaren verfahrensbeendigenden Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Berufung als zur Einlegung der Berufung gegen-teiliger Akt beendet das Verfahren; darüber hinaus führt sie zum Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit der von dem damaligen Bevollmächtigten erklärten Rücknahme der Berufung sind nicht ersichtlich. Auf Grund der seinerzeit dem bevoll-mächtigten Rechtsanwalt H. durch den Betreuer des Klägers erteilten Prozessvollmacht war die-ser zur Prozessführung im Namen des Klägers ermächtigt und damit auch zu allen den Rechts-streit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Rücknahme der Berufung (vgl. § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 81 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei binden die von dem Bevoll-mächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen den Kläger so, als ob er sie selbst vorgenommen hätte (§ 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 ZPO). Der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme als verfahrensbeendende Prozesshandlung steht daher auch ein möglicherweise entgegenstehende Wille des Vertretenen nicht entgegen. Dementsprechend ist die Wirksamkeit der von dem beauf-tragten Prozessbevollmächtigten erklärten Rücknahme der Berufung auch nicht von der Zustim-mung des Klägers abhängig.
Auch die Erteilung von Prozessvollmacht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt durch den Be-treuer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn gemäß § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außer-gerichtlich. Er hat in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter Vertretungsmacht und ist daher berechtigt, mit Wirkung für den Betreuten Willenserklärungen abzugeben. Im Wirkungs-kreis des Betreuers steht der Betreute einem Prozessunfähigen gleich, mit der Folge, dass die Prozessführung allein in den Händen seines Betreuers liegt (vgl. § 53 ZPO). Da dem Kläger im Bereich der Vermögenssorge bzw. der Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern ein Betreuer bestellt worden war, der den Kläger - § 1902 BGB, worauf in der Bestellungsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde - gerichtlich und außergerichtlich vertrat, konnte die Prozess-führung des diesen Bereich betreffenden Verfahrens L 10 R 2424/10 vom bestellten Betreuer U. G. übernommen werden. Dieser war daher auch berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung des Klägers zu beauftragen, darüber hinaus aber auch, eine verfahrensbeendende Erklärung selbst abzugeben bzw. den Prozessbevollmächtigten mit der Abgabe einer entspre-chenden Erklärung zu beauftragen und so auf eine wirksame Rücknahme der vom Kläger einge-legten Berufung hinzuwirken. Auch hierfür war eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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