Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 6135/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5709/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. November 2011 (Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 14 (jeweils m.w.N)). Mit der vorliegenden Beschwerde zum Landessozialgericht hat der Antragsteller - wie die Auslegung der Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 und 2. Januar 2012 im Rahmen des § 123 SGG ergibt - wie schon erstinstanzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. März 2011 verlangt. Mit diesem Begehren ist indessen die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten. Bei der einstweilen verlangten Beitragsübernahme handelt es sich um eine Geldleistung (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 9); denn der Antragsteller meint, gegen die Antragsgegnerin, die als Sozialhilfeträgerin in seine belastende Position eintreten soll, jedenfalls vorläufig einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der von der Krankenkasse zu erhebenden Beiträge im vorgenannten Zeitraum zu haben. Unter Zugrundelegung des von der AOK - Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen im Bescheid vom 22. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. März 2011 erhobenen Gesamtbeitrags von 291,28 Euro liegt indessen auf der Hand, dass damit der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht zu erreichen ist. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Darüber hinaus ist die Zeitgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (Leistungen für mehr als ein Jahr) nicht überschritten.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen; die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ändert hieran nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris; m.w.N.)) Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine- summarische - Sachprüfung des Begehrens des Antragstellers nicht erfolgen, und zwar auch nicht unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin seit 1. Januar 2012 als zugelassener kommunaler Träger auch für die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 14 (jeweils m.w.N)). Mit der vorliegenden Beschwerde zum Landessozialgericht hat der Antragsteller - wie die Auslegung der Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 und 2. Januar 2012 im Rahmen des § 123 SGG ergibt - wie schon erstinstanzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. März 2011 verlangt. Mit diesem Begehren ist indessen die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten. Bei der einstweilen verlangten Beitragsübernahme handelt es sich um eine Geldleistung (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 9); denn der Antragsteller meint, gegen die Antragsgegnerin, die als Sozialhilfeträgerin in seine belastende Position eintreten soll, jedenfalls vorläufig einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der von der Krankenkasse zu erhebenden Beiträge im vorgenannten Zeitraum zu haben. Unter Zugrundelegung des von der AOK - Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen im Bescheid vom 22. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. März 2011 erhobenen Gesamtbeitrags von 291,28 Euro liegt indessen auf der Hand, dass damit der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht zu erreichen ist. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Darüber hinaus ist die Zeitgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (Leistungen für mehr als ein Jahr) nicht überschritten.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen; die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ändert hieran nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris; m.w.N.)) Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine- summarische - Sachprüfung des Begehrens des Antragstellers nicht erfolgen, und zwar auch nicht unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin seit 1. Januar 2012 als zugelassener kommunaler Träger auch für die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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