Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 41 U 251/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 11/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Höhe und Dauer des dem Kläger ab 27. Dezember 2007 gezahlten Verletztengeldes sowie die Gewährung einer Verletztenrente streitig.
Der am XXXXX 1947 geborene Kläger erlitt am 26. Dezember 2001 bei seiner beruflichen Tätigkeit als unständig beschäftigter Lascher an Bord der "B." einen Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts zuzog. Die Behandlung erfolgte durch den Chirurgen R., der den Kläger wegen fort¬bestehender Beschwerden im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. vorstellte, wo die Nervenärzte Dr. H1/Dr. G. bei ihrer Untersuchung am 26. März 2002 auf ihrem Fachgebiet jedoch keine Unfallfolgen festzustellen vermochten. Auch die Handchirurgen Prof. Dr. P./Dr. P1/Dr. G1 stellten am 26. März 2002 eine folgenlose Ausheilung des Speichenbruchs fest und hielten den Kläger für voll arbeitsfähig, ohne dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben sei.
Unter dem 13. Dezember 2002 bescheinigte der Arbeitgeber des Klägers dessen Arbeitsentgelt in den Monaten September bis November 2001 und die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Januar 2003 Verletztengeld in Höhe von 41,76 EUR kalendertäglich für den Zeitraum vom 27. Dezember 2001 bis 26. März 2003. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er Höhe und Dauer der Verletzten-geldzahlung bemängelte. Nachdem der Kläger die von der Beklagten gemäß § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zur Auswahl gestellten Sachverständigen alle abgelehnt und eine Begutachtung durch Prof. Dr. W. gewünscht hatte, wurde jener mit der Begutachtung beauftragt. In dem Gutachten vom 27. Februar 2004 gelangten die Chirurgen Prof. Dr. W./Dr. G2 unter Berücksichtigung sowohl eines neurologischen (Prof. Dr. W1/Dr. T./Dr. B1 vom 27. August 2003) als auch eines radiologischen Zusatzgutachtens (Prof. Dr. A./Prof. Dr. N./Dr. K1 vom 16. September 2003) zu dem Ergebnis, dass lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk bestehe, die aber auch auf eine Vorschädigung zurückzuführen sein könne. Arbeitsfähigkeit bestehe zumindest seit dem 27. März 2002 wieder. Eine MdE rentenberechtigen Grades sei nicht verblieben.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2004 den Arbeitsunfall und eine Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk als Unfallfolge an, lehnte aber eine Rentengewährung und – weitere – Heilbehandlungsmaßnahmen ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Nach Beiziehung und Auswertung der weiteren, den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 betreffenden Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers sowie des den Kläger betreffenden Versicherungsverlaufs der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 beide Widersprüche zurück.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger sein auf höheres und über den 26. März 2002 hinaus zu zahlendes Verletztengeld und auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 100 vom Hundert gerichtetes Begehren weiter aufrecht erhalten. Seinen auf vorläufige Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.000,- Euro gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. August 2004 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14. September 2004 (S 25 U 360/04 ER) abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 17. Januar 2005 (L 3 B 181/04 ER U) zurückgewiesen. Die dagegen vorgebrachte Gegenvorstellung des Klägers wurde durch Beschluss vom 20. April 2005 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft) beigezogen und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2009 abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf Gewährung höheren Verletztengeldes für den Zeitraum bis 26. März 2002, Gewährung von Verletztengeld über den 26. März 2002 hinaus noch Gewährung einer Verletztenrente. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe über den 26. März 2002 hinaus nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. H1/G. und Prof. Dr. W1/ Dr. T./Dr. B1 auf neurologischen Fachgebiet sowie Prof. Dr. P./Dr. P1/Dr. G1 und Prof. Dr. W./Dr. G2 auf chirurgischem Fachgebiet. Nach diesen überzeugenden Gutachten seien die vom Kläger über den 26. März 2002 geklagten Beschwerden nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der allenfalls als über den 26. März 2002 hinaus bestehende Unfallfolge zu betrachtenden geringen Bewegungseinschränkung des Handgelenks fehle es ebenfalls an einer MdE von zumindest 20 vom Hundert als Mindestvoraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente. Die Höhe des dem Kläger gewährten Verletztengeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da er nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart hatte, sei das Verletztengeld nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V. m. § 35 Abs. 1 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und § 47 Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) aus dem dreißigsten Teil der letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume und somit aus dem dreißigsten Teil der Nettoarbeitsentgelte für die Monate September, Oktober und November 2001 zu errechnen und betrage nach eigener Berechnung des Gerichts wie von der Beklagten festgesetzt 41,76 EURuro pro Tag.
Gegen diesen am 22. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er formelle Fehler der Beklagten und des Gerichts gerügt. Insbesondere sei die Ausstellung der Vollmacht des Terminvertreters der Beklagten zu Unrecht erfolgt, da nach der Satzung der Beklagten nur deren Vorstand selbst in der Gerichtsverhandlung die Beklagte vertreten dürfe. Im Übrigen seien während des Verwaltungsverfahrens sowohl das neurologische als auch das radiologische Gutachten erstellt worden, ohne dass er zuvor die Möglichkeit gehabt habe, sich für jeweils einen Gutachter aus einer Auswahl zu entscheiden. Diese Gutachten müssten aus der Akte entfernt werden, da sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verwertet werden dürften. Zur materiellen Seite hat er geltend gemacht, über den 26. März 2002 hinaus liege bis zum heutigen Tage eine Instabilität der rechten Hand und eine Kraftminderung von 50 Prozent vor, die ihn hindere, seine schwere Tätigkeit wieder auszuüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2003 und 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 26. Dezember 2001 I. für die Zeit vom 26. Dezember 2001 bis zum 27. Juni 2003 Verletztengeld zu gewähren, das nach dem Verdienst im November 2001 und unter Berücksichtigung von 25 Nachtschichten berechnet wird, II. ab dem 28. Juni 2003 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert zu gewähren und hierbei den Jahresarbeitsverdienst auf 66.000 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zum Termin am 11. Oktober 2011 ist als Sachverständiger der Chirurg Dr. K. geladen worden, der den Kläger am 31. August 2011 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 5. September 2011 eingereicht hat. Darin gelangt er zu dem Ergebnis, das Unfallereignis habe zu einem körperfernen Speichenbruch geführt, der ohne funktionelles Defizit verheilt sei. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 26. März 2002 vorgelegen, eine MdE sei nicht verblieben. Das Gutachten ist dem Kläger nach seinen Angaben am 17. September 2011 zugegangen. Mit am 10. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Oktober 2011 hat er ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. K. mit unter anderem der Begründung angebracht, dass dieser in seinem Gutachten die nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften während des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten verwendet und darüber hinaus die medizinische Situation unrichtig bewertet habe. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch nach mündlicher Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 als unzulässig, weil verspätet, und auch als unbegründet zurückgewiesen. Anlässlich seiner mündlichen Anhörung im Termin am 11. Oktober 2011 hat Dr. K. sein schriftliches Gutachten erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass er bei seiner Untersuchung die vom Kläger beklagte Instabilität des Handgelenks und Kraftminderung nicht habe feststellen können. Der Speichenbruch sei in anatomie- und achsengerechter Stellung knöchern stabil verheilt und ein funktionelles Defizit sei nicht verblieben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2011 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2003 und 11. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 rechtmäßig, da über den 26. März 2002 hinaus bei dem Kläger die weitere Gewährung von Verletztengeld oder die Gewährung von Verletztenrente rechtfertigende Unfallfolgen nicht festzustellen sind und die Höhe des ihm im Zeitraum vom 27. Dezember 2001 bis 26. März 2002 gewährten Verletztengeldes nicht zu beanstanden ist.
Zutreffend hat bereits das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass der Kläger über den 26. März 2002 hinaus keinen Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld hat, weil unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über diesen Zeitpunkt hinaus nicht vorgelegen hat, da die beim Unfall erlittene Radiusfraktur in achsgerechter Stellung knöchern fest verheilt war und die vom Kläger geklagten fortbestehenden Beschwerden nach den überzeugenden, im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wesentlich (teil-) ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zumal keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte ein morphologisches Korrelat für diese Beschwerden festzustellen vermochte. Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht dargelegt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht besteht, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die von der Beklagten als Unfallfolge anerkannte geringe Bewegungseinschränkung des Handgelenks nicht um mindestens 20 vom Hundert eingeschränkt ist und weitere Unfallfolgen nicht festzustellen sind. Letztlich ist das Sozialgericht zu Recht unter Beachtung der Regelungen des § 47 SGB VII, des § 47 SGB V und des § 35 der Satzung der Beklagten sowie nach eigener Berechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass das dem Kläger gewährte Verletztengeld in Höhe von 41,76 Euro kalendertäglich aus den vom Arbeitgeber des Klägers übermittelten Verdienstbescheinigungen korrekt ermittelt wurde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens und die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen in Form der Einholung des Gutachtens von dem Chirurgen Dr. K. und dessen Anhörung im Termin gebieten keine andere Entscheidung. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner Anhörung im Termin hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass es durch das Unfallereignis am 26. Dezember 2001 zu einem körperfernen Speichenbruch gekommen ist, der in anatomie- und achsengerechter Stellung knöchern stabil ohne funktionelles Defizit verheilt ist. Eine unfallbedingte Schädigung der Gelenkscheibe (Diskus) hat nicht vorgelegen; die Auffälligkeiten des Diskus in den röntgenologischen Befunden sind eindeutig degenerativer Art. Eine Schädigung des Mittelnervens hat sich durch keine Untersuchung objektivieren lassen. Das radiologisch festgestellte Knöchelchen an der Spitze des Griffelfortsatzes ist bereits in der Unfallaufnahme als abgerundet und älterer Natur beschrieben worden und kann daher nicht durch das Ereignis vom 26. Dezember 2001 entstanden sein. Angesichts der Tatsache, dass diese Beurteilung vollkommen in Übereinstimmung mit denjenigen der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen steht und sich die ursprünglich festgestellte leichte Bewegungseinschränkung bei der Untersuchung durch Dr. K. nicht mehr hat feststellen lassen, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Unfallfolgen spätestens am 26. März 2002 ausgeheilt waren und keine messbare MdE hinterlassen haben. Daran vermag auch die weite Passagen aus der medizinischen Literatur zitierende, jedoch nicht die konkret erhobenen Befunde im Einzelfall berücksichtigende und durch keine ärztliche Beurteilung gestützte eigene Einschätzung des Klägers nichts zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Einschätzung auch nicht die Unverwertbarkeit der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten entgegen. Zutreffend hat bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2002 entsprechend der Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII drei Gutachter vorgeschlagen wurden, er jedoch eine Begutachtung durch Prof. Dr. W. wünschte. Zwar sind ihm hinsichtlich eventueller Zusatzgutachten keine Sachverständigen zur Auswahl gestellt worden, jedoch kann darauf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B2 U 5/10 R –) dann verzichtet werden, wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl der Zusatzgutachter übertragen wird. So liegt der Fall auch hier, nachdem die Beklagte auf Wunsch des Klägers den Chirurgen Prof. Dr. W. mit der Begutachtung beauftragt und ihm die Auswahl eventueller Zusatzgutachter übertragen hat. Da der Kläger den – angeblichen – Mangel der Begutachtung nicht bereits im Verwaltungsverfahren und damit unverzüglich gerügt hat, ist er hiermit überdies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R –), welcher der Senat folgt, ausgeschlossen und es sind somit vorliegend keine gegen die Verwertbarkeit der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sprechenden Gründe erkennbar.
Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in den Gerichtsverfahren mit der Begründung bemängelt, dass nach der Satzung der Beklagten nur deren Vorstand selbst sie im Gerichtsverfahren vertreten dürfe, verkennt er, dass nach §§ 17 Abs. 4, 20 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. §§ 17 Abs. 3, 20 der Satzung der Beklagten diese im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vom Hauptgeschäftsführer vertreten wird, der seine Aufgaben mittels schriftlicher Bevollmächtigung – wie vorliegend geschehen – auch delegieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Höhe und Dauer des dem Kläger ab 27. Dezember 2007 gezahlten Verletztengeldes sowie die Gewährung einer Verletztenrente streitig.
Der am XXXXX 1947 geborene Kläger erlitt am 26. Dezember 2001 bei seiner beruflichen Tätigkeit als unständig beschäftigter Lascher an Bord der "B." einen Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts zuzog. Die Behandlung erfolgte durch den Chirurgen R., der den Kläger wegen fort¬bestehender Beschwerden im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. vorstellte, wo die Nervenärzte Dr. H1/Dr. G. bei ihrer Untersuchung am 26. März 2002 auf ihrem Fachgebiet jedoch keine Unfallfolgen festzustellen vermochten. Auch die Handchirurgen Prof. Dr. P./Dr. P1/Dr. G1 stellten am 26. März 2002 eine folgenlose Ausheilung des Speichenbruchs fest und hielten den Kläger für voll arbeitsfähig, ohne dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben sei.
Unter dem 13. Dezember 2002 bescheinigte der Arbeitgeber des Klägers dessen Arbeitsentgelt in den Monaten September bis November 2001 und die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Januar 2003 Verletztengeld in Höhe von 41,76 EUR kalendertäglich für den Zeitraum vom 27. Dezember 2001 bis 26. März 2003. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er Höhe und Dauer der Verletzten-geldzahlung bemängelte. Nachdem der Kläger die von der Beklagten gemäß § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zur Auswahl gestellten Sachverständigen alle abgelehnt und eine Begutachtung durch Prof. Dr. W. gewünscht hatte, wurde jener mit der Begutachtung beauftragt. In dem Gutachten vom 27. Februar 2004 gelangten die Chirurgen Prof. Dr. W./Dr. G2 unter Berücksichtigung sowohl eines neurologischen (Prof. Dr. W1/Dr. T./Dr. B1 vom 27. August 2003) als auch eines radiologischen Zusatzgutachtens (Prof. Dr. A./Prof. Dr. N./Dr. K1 vom 16. September 2003) zu dem Ergebnis, dass lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk bestehe, die aber auch auf eine Vorschädigung zurückzuführen sein könne. Arbeitsfähigkeit bestehe zumindest seit dem 27. März 2002 wieder. Eine MdE rentenberechtigen Grades sei nicht verblieben.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2004 den Arbeitsunfall und eine Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk als Unfallfolge an, lehnte aber eine Rentengewährung und – weitere – Heilbehandlungsmaßnahmen ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Nach Beiziehung und Auswertung der weiteren, den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 betreffenden Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers sowie des den Kläger betreffenden Versicherungsverlaufs der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 beide Widersprüche zurück.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger sein auf höheres und über den 26. März 2002 hinaus zu zahlendes Verletztengeld und auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 100 vom Hundert gerichtetes Begehren weiter aufrecht erhalten. Seinen auf vorläufige Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.000,- Euro gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. August 2004 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14. September 2004 (S 25 U 360/04 ER) abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 17. Januar 2005 (L 3 B 181/04 ER U) zurückgewiesen. Die dagegen vorgebrachte Gegenvorstellung des Klägers wurde durch Beschluss vom 20. April 2005 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft) beigezogen und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2009 abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf Gewährung höheren Verletztengeldes für den Zeitraum bis 26. März 2002, Gewährung von Verletztengeld über den 26. März 2002 hinaus noch Gewährung einer Verletztenrente. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe über den 26. März 2002 hinaus nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. H1/G. und Prof. Dr. W1/ Dr. T./Dr. B1 auf neurologischen Fachgebiet sowie Prof. Dr. P./Dr. P1/Dr. G1 und Prof. Dr. W./Dr. G2 auf chirurgischem Fachgebiet. Nach diesen überzeugenden Gutachten seien die vom Kläger über den 26. März 2002 geklagten Beschwerden nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der allenfalls als über den 26. März 2002 hinaus bestehende Unfallfolge zu betrachtenden geringen Bewegungseinschränkung des Handgelenks fehle es ebenfalls an einer MdE von zumindest 20 vom Hundert als Mindestvoraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente. Die Höhe des dem Kläger gewährten Verletztengeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da er nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart hatte, sei das Verletztengeld nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V. m. § 35 Abs. 1 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und § 47 Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) aus dem dreißigsten Teil der letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume und somit aus dem dreißigsten Teil der Nettoarbeitsentgelte für die Monate September, Oktober und November 2001 zu errechnen und betrage nach eigener Berechnung des Gerichts wie von der Beklagten festgesetzt 41,76 EURuro pro Tag.
Gegen diesen am 22. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er formelle Fehler der Beklagten und des Gerichts gerügt. Insbesondere sei die Ausstellung der Vollmacht des Terminvertreters der Beklagten zu Unrecht erfolgt, da nach der Satzung der Beklagten nur deren Vorstand selbst in der Gerichtsverhandlung die Beklagte vertreten dürfe. Im Übrigen seien während des Verwaltungsverfahrens sowohl das neurologische als auch das radiologische Gutachten erstellt worden, ohne dass er zuvor die Möglichkeit gehabt habe, sich für jeweils einen Gutachter aus einer Auswahl zu entscheiden. Diese Gutachten müssten aus der Akte entfernt werden, da sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verwertet werden dürften. Zur materiellen Seite hat er geltend gemacht, über den 26. März 2002 hinaus liege bis zum heutigen Tage eine Instabilität der rechten Hand und eine Kraftminderung von 50 Prozent vor, die ihn hindere, seine schwere Tätigkeit wieder auszuüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2003 und 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 26. Dezember 2001 I. für die Zeit vom 26. Dezember 2001 bis zum 27. Juni 2003 Verletztengeld zu gewähren, das nach dem Verdienst im November 2001 und unter Berücksichtigung von 25 Nachtschichten berechnet wird, II. ab dem 28. Juni 2003 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert zu gewähren und hierbei den Jahresarbeitsverdienst auf 66.000 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zum Termin am 11. Oktober 2011 ist als Sachverständiger der Chirurg Dr. K. geladen worden, der den Kläger am 31. August 2011 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 5. September 2011 eingereicht hat. Darin gelangt er zu dem Ergebnis, das Unfallereignis habe zu einem körperfernen Speichenbruch geführt, der ohne funktionelles Defizit verheilt sei. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 26. März 2002 vorgelegen, eine MdE sei nicht verblieben. Das Gutachten ist dem Kläger nach seinen Angaben am 17. September 2011 zugegangen. Mit am 10. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Oktober 2011 hat er ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. K. mit unter anderem der Begründung angebracht, dass dieser in seinem Gutachten die nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften während des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten verwendet und darüber hinaus die medizinische Situation unrichtig bewertet habe. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch nach mündlicher Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 als unzulässig, weil verspätet, und auch als unbegründet zurückgewiesen. Anlässlich seiner mündlichen Anhörung im Termin am 11. Oktober 2011 hat Dr. K. sein schriftliches Gutachten erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass er bei seiner Untersuchung die vom Kläger beklagte Instabilität des Handgelenks und Kraftminderung nicht habe feststellen können. Der Speichenbruch sei in anatomie- und achsengerechter Stellung knöchern stabil verheilt und ein funktionelles Defizit sei nicht verblieben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2011 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2003 und 11. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 rechtmäßig, da über den 26. März 2002 hinaus bei dem Kläger die weitere Gewährung von Verletztengeld oder die Gewährung von Verletztenrente rechtfertigende Unfallfolgen nicht festzustellen sind und die Höhe des ihm im Zeitraum vom 27. Dezember 2001 bis 26. März 2002 gewährten Verletztengeldes nicht zu beanstanden ist.
Zutreffend hat bereits das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass der Kläger über den 26. März 2002 hinaus keinen Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld hat, weil unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über diesen Zeitpunkt hinaus nicht vorgelegen hat, da die beim Unfall erlittene Radiusfraktur in achsgerechter Stellung knöchern fest verheilt war und die vom Kläger geklagten fortbestehenden Beschwerden nach den überzeugenden, im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wesentlich (teil-) ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zumal keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte ein morphologisches Korrelat für diese Beschwerden festzustellen vermochte. Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht dargelegt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht besteht, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die von der Beklagten als Unfallfolge anerkannte geringe Bewegungseinschränkung des Handgelenks nicht um mindestens 20 vom Hundert eingeschränkt ist und weitere Unfallfolgen nicht festzustellen sind. Letztlich ist das Sozialgericht zu Recht unter Beachtung der Regelungen des § 47 SGB VII, des § 47 SGB V und des § 35 der Satzung der Beklagten sowie nach eigener Berechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass das dem Kläger gewährte Verletztengeld in Höhe von 41,76 Euro kalendertäglich aus den vom Arbeitgeber des Klägers übermittelten Verdienstbescheinigungen korrekt ermittelt wurde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens und die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen in Form der Einholung des Gutachtens von dem Chirurgen Dr. K. und dessen Anhörung im Termin gebieten keine andere Entscheidung. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner Anhörung im Termin hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass es durch das Unfallereignis am 26. Dezember 2001 zu einem körperfernen Speichenbruch gekommen ist, der in anatomie- und achsengerechter Stellung knöchern stabil ohne funktionelles Defizit verheilt ist. Eine unfallbedingte Schädigung der Gelenkscheibe (Diskus) hat nicht vorgelegen; die Auffälligkeiten des Diskus in den röntgenologischen Befunden sind eindeutig degenerativer Art. Eine Schädigung des Mittelnervens hat sich durch keine Untersuchung objektivieren lassen. Das radiologisch festgestellte Knöchelchen an der Spitze des Griffelfortsatzes ist bereits in der Unfallaufnahme als abgerundet und älterer Natur beschrieben worden und kann daher nicht durch das Ereignis vom 26. Dezember 2001 entstanden sein. Angesichts der Tatsache, dass diese Beurteilung vollkommen in Übereinstimmung mit denjenigen der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen steht und sich die ursprünglich festgestellte leichte Bewegungseinschränkung bei der Untersuchung durch Dr. K. nicht mehr hat feststellen lassen, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Unfallfolgen spätestens am 26. März 2002 ausgeheilt waren und keine messbare MdE hinterlassen haben. Daran vermag auch die weite Passagen aus der medizinischen Literatur zitierende, jedoch nicht die konkret erhobenen Befunde im Einzelfall berücksichtigende und durch keine ärztliche Beurteilung gestützte eigene Einschätzung des Klägers nichts zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Einschätzung auch nicht die Unverwertbarkeit der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten entgegen. Zutreffend hat bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2002 entsprechend der Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII drei Gutachter vorgeschlagen wurden, er jedoch eine Begutachtung durch Prof. Dr. W. wünschte. Zwar sind ihm hinsichtlich eventueller Zusatzgutachten keine Sachverständigen zur Auswahl gestellt worden, jedoch kann darauf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B2 U 5/10 R –) dann verzichtet werden, wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl der Zusatzgutachter übertragen wird. So liegt der Fall auch hier, nachdem die Beklagte auf Wunsch des Klägers den Chirurgen Prof. Dr. W. mit der Begutachtung beauftragt und ihm die Auswahl eventueller Zusatzgutachter übertragen hat. Da der Kläger den – angeblichen – Mangel der Begutachtung nicht bereits im Verwaltungsverfahren und damit unverzüglich gerügt hat, ist er hiermit überdies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R –), welcher der Senat folgt, ausgeschlossen und es sind somit vorliegend keine gegen die Verwertbarkeit der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sprechenden Gründe erkennbar.
Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in den Gerichtsverfahren mit der Begründung bemängelt, dass nach der Satzung der Beklagten nur deren Vorstand selbst sie im Gerichtsverfahren vertreten dürfe, verkennt er, dass nach §§ 17 Abs. 4, 20 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. §§ 17 Abs. 3, 20 der Satzung der Beklagten diese im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vom Hauptgeschäftsführer vertreten wird, der seine Aufgaben mittels schriftlicher Bevollmächtigung – wie vorliegend geschehen – auch delegieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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