Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 30 KR 2389/10 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 746/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag, Krankengeld endgültig zu gewähren, unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 23.09.1998 - Az.: I B 82/98).
Der Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bis zum 30. November 2009 bei der C.B.AG versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete laut arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 13. November 2009 aufgrund ordentlicher Kündigung vom 28. September 2009 zum 30. November 2009. Der Arbeitgeber verpflichtete sich an den Beschwerdeführer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 Euro zu zahlen. Seit dem 30. November 2009 ist der Beschwerdeführer laut Bescheinigung der Dipl.-Med. Sch. arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Dezember 2009 ist er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (Bescheid vom 15. Februar 2010).
Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 ab und führte zur Begründung aus, mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe auch seine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld geendet. Letzterer könne deshalb nur im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches geprüft werden. Voraussetzung hierfür sei u.a., dass sich innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft anschließe. Da die Arbeitsunfähigkeit jedoch über diese Monatsfrist hinaus andauere, könne keine Krankengeldzahlung erfolgen. Im Widerspruchsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei bereits im September 2009 erfolgt und er sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freigestellt worden. Er habe die Kündigung bei der Agentur für Arbeit Jena vorgelegt und sich bereits am 9. September 2009 arbeitslos gemeldet. Man habe ihm mitgeteilt, dass er sich im Falle einer Krankheit nicht weiterhin arbeitslos melden müsse. Durch die Einnahme von Antidepressiva und Medikamenten zur Blutdrucksenkung sei es zu erheblichen Schwächeanfällen mit Bewusstlosigkeit bereits lange vor der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei lediglich deshalb nicht ausgestellt worden, weil er von der Arbeitspflicht freigestellt war.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 lehnte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Jena - die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab, weil der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt ist, damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht und deshalb nicht arbeitslos ist.
Am 17. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 1. Dezember 2009 Krankengeld zu zahlen (Az.: S 30 KR 4655/09 ER). Er habe ab dem 1. Dezember 2009 als Arbeitsloser Anspruch auf Krankengeld. Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit der Begründung ab, es fehle bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zahlung von Krankengeld zurück. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. März 2010 beim Sozialgericht Klage (Az.: S 30 KR 895/10) erhoben und zur Begründung u.a. ausgeführt, wäre die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutreffend, sei er auf Arbeitslosengeld II zu verweisen, weil er wegen seiner Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Darin läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Allein der Umstand, dass er zum "falschen Tag" krank geworden sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Am 17. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erneut beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 1. Juli 2010 Krankengeld, hilfsweise darlehensweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Er hat einen vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums J. (stationäre Behandlung vom 25. Mai bis zum 2. Juni 2010) sowie eine Übersicht über seinen aktuellen Kontostand (S 5.586,62 Euro) vorgelegt und trägt vor, er beziehe noch bis zum 30. Juni 2010 darlehensweise Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nunmehr lägen neue Tatsachen vor, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Ab dem 1. Juli 2010 verfüge er über kein Einkommen mehr.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entstehe ein Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 30. November 2009 festgestellt worden, der Anspruch auf Krankengeld also am 1. Dezember 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) versicherungspflichtig gewesen. Ab dem 1. Dezember 2009 sei er freiwillig krankenversichert. Dieser Versicherungsschutz umfasse keine Zahlung von Krankengeld. Aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V sei ebenfalls nicht gegeben, weil sein Versicherungsschutz durch die freiwillige Krankenversicherung sichergestellt sei; diese gehe dem nachgehenden Leistungsanspruch vor.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer den Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Jena vom 21. Juli 2010 vorgelegt, wonach ihm von Juli bis Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 599,00 Euro zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 138,40 EUR als Darlehen bewilligt wurden sowie eine Bescheinigung der Dipl.-Med. Sch. vom 12. August 2010, wonach er über den 10. Juni 2010 hinaus weiterhin arbeitsunfähig ist. Er vertritt die Ansicht, die Klage sei in der Hauptsache keinesfalls offensichtlich unbegründet. Wäre er am 27. November 2009 erkrankt, hätte er ohne weiteres spätestens ab dem 28. November 2009 Anspruch auf Krankengeld. Wäre er am 2. Dezember 2009 erkrankt, hätte er ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des Sozialgerichts, stünden ihm als Kranken keinerlei Leistungen zu. Leistungen nach dem SGB II seien ihm wegen mangelnder Bedürftigkeit nur als Darlehen bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 1. Juli 2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen, hilfsweise darlehensweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az.: S 30 KR 4656/09, S 30 KR 4655/09 ER, S 30 KR 895/10, S 30 KR 2389/10 ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Hauptantrages - Krankengeld vor dem 1. Juli 2010 - unzulässig. Er ist in Bezug auf diesen Zeitraum mit dem Antrag identisch, der bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Februar 2010 (Az.: S 30 KR 4655/10 B ER) für die Zeit ab Dezember 2009 abgelehnt worden ist. Ablehnende Beschlüsse erwachsen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 45a m.w.N.).
Unzulässig ist auch der Antrag, das Krankengeld endgültig zu gewähren. Diese Entscheidung würde das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit ihr endgültig vorgreifen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. September 1998, I B 82/98; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1969 - Az.: VII B 127/69, nach juris). Eine einstweilige Anordnung regelt ihrem Wesen nach aber nur ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere zur Vermeidung von Nachteilen für einen Beteiligten.
Der Hilfsantrag - Gewährung von Krankengeld - ggf. darlehensweise - ab dem 1. Juli 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - ist zulässig, weil insoweit eine Änderung der Sachlage - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - geltend gemacht wird, jedoch unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beschwerdegegnerin versichert ist. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat weder einen aus Artikel 19 Abs. 4 GG noch aus § 86b Absatz 2 SGG abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung von Krankengeld.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Es fehlt bei summarischer Prüfung an einem Anordnungsanspruch, also an der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 2005 - Az.: 1 BvR 569/05, nach juris). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen nur in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, die lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt; sie haben die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - Az.: 1 BvR 1586/02, nach juris).
Der hier streitige Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte ihn hat (vgl. § 44 Absatz 2 SGB V). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren lediglich einer vorläufigen Regelung dient. Nur wenn sie zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Beschwerdeführer unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht, ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2008 - Az.: L 16 B 23/08 KR ER m.w.N., nach juris).
Das ist hier nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Nach § 44 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGB V, §§ 24, 40 Abs. 2 SGB V und § 41 SGB V) behandelt werden. Außerhalb einer hier nicht einschlägigen stationären Behandlung entsteht der Anspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Anspruch erlischt nach § 19 Abs. 1 SGB V, wenn die Mitgliedschaft des Versicherten endet. Allerdings gewährt § 19 Abs. 2 SGB V aus der Versicherung ausgeschiedenen versicherungspflichtigen Mitgliedern noch einen sogenannten "nachgehenden Leistungsanspruch" längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Danach beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverhältnis; für den Krankengeld-Anspruch ist dabei weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krankengeld voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile vom 26. Juni 2007 - Az.: B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 37/06 R m.w.N., Beschluss vom 16. Dezember 2003 - Az.: B 1 KR 24/02 B m.w.N., nach juris). Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V kann daher nur dann eintreten, wenn der Krankengeldanspruch bzw. die Zahlung des Krankengeldes auch tatsächlich während der Mitgliedschaft eingetreten ist. Mitglieder, die während ihrer Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken, deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird, erwerben danach ihren Krankengeldanspruch - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V - frühestens am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und somit nach dem Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft bleibt daher in diesen Fällen nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten (vgl. Gerlach in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB V, Stand August 2010, § 192 Rdnr. 16a).
Der Beschwerdeführer war nur bis zum 30. November 2009 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er gehörte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Kreis der Versicherungspflichtigen. Diese Mitgliedschaft endete nach § 190 Abs. 2 SGB V mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt, also am 30. November 2009. Seine Arbeitsunfähigkeit wurde erst an diesem Tag festgestellt. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld konnte daher erst am 1. Dezember 2009 entstehen; zu diesem Zeitpunkt war sein Pflichtmitgliedschaftsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin beendet. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er objektiv daran gehindert war, vor dem 30. November 2009 einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04 R, nach juris).
Ein Verstoß der genannten Regelungen des SGB V gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bindung des Anspruchs auf Krankengeld an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein sachliches Differenzierungskriterium.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Er selbst behauptet nicht, dass hiermit ein Anspruch auf Krankengeld verbunden ist; hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Ob ein nachgehender Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V bestanden hätte oder die mit Bescheid vom 15. Februar 2010 rückwirkend zum 1. Dezember 2009 bestätigte freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung diesem vorgeht, bedarf keiner Entscheidung, weil ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Auf einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V könnte daher die vorläufige Gewährung von Krankengeld ab dem 1. Juli 2010 ebenfalls nicht gestützt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bis zum 30. November 2009 bei der C.B.AG versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete laut arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 13. November 2009 aufgrund ordentlicher Kündigung vom 28. September 2009 zum 30. November 2009. Der Arbeitgeber verpflichtete sich an den Beschwerdeführer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 Euro zu zahlen. Seit dem 30. November 2009 ist der Beschwerdeführer laut Bescheinigung der Dipl.-Med. Sch. arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Dezember 2009 ist er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (Bescheid vom 15. Februar 2010).
Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 ab und führte zur Begründung aus, mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe auch seine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld geendet. Letzterer könne deshalb nur im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches geprüft werden. Voraussetzung hierfür sei u.a., dass sich innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft anschließe. Da die Arbeitsunfähigkeit jedoch über diese Monatsfrist hinaus andauere, könne keine Krankengeldzahlung erfolgen. Im Widerspruchsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei bereits im September 2009 erfolgt und er sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freigestellt worden. Er habe die Kündigung bei der Agentur für Arbeit Jena vorgelegt und sich bereits am 9. September 2009 arbeitslos gemeldet. Man habe ihm mitgeteilt, dass er sich im Falle einer Krankheit nicht weiterhin arbeitslos melden müsse. Durch die Einnahme von Antidepressiva und Medikamenten zur Blutdrucksenkung sei es zu erheblichen Schwächeanfällen mit Bewusstlosigkeit bereits lange vor der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei lediglich deshalb nicht ausgestellt worden, weil er von der Arbeitspflicht freigestellt war.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 lehnte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Jena - die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab, weil der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt ist, damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht und deshalb nicht arbeitslos ist.
Am 17. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 1. Dezember 2009 Krankengeld zu zahlen (Az.: S 30 KR 4655/09 ER). Er habe ab dem 1. Dezember 2009 als Arbeitsloser Anspruch auf Krankengeld. Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit der Begründung ab, es fehle bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zahlung von Krankengeld zurück. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. März 2010 beim Sozialgericht Klage (Az.: S 30 KR 895/10) erhoben und zur Begründung u.a. ausgeführt, wäre die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutreffend, sei er auf Arbeitslosengeld II zu verweisen, weil er wegen seiner Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Darin läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Allein der Umstand, dass er zum "falschen Tag" krank geworden sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Am 17. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erneut beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 1. Juli 2010 Krankengeld, hilfsweise darlehensweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Er hat einen vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums J. (stationäre Behandlung vom 25. Mai bis zum 2. Juni 2010) sowie eine Übersicht über seinen aktuellen Kontostand (S 5.586,62 Euro) vorgelegt und trägt vor, er beziehe noch bis zum 30. Juni 2010 darlehensweise Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nunmehr lägen neue Tatsachen vor, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Ab dem 1. Juli 2010 verfüge er über kein Einkommen mehr.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entstehe ein Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 30. November 2009 festgestellt worden, der Anspruch auf Krankengeld also am 1. Dezember 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) versicherungspflichtig gewesen. Ab dem 1. Dezember 2009 sei er freiwillig krankenversichert. Dieser Versicherungsschutz umfasse keine Zahlung von Krankengeld. Aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V sei ebenfalls nicht gegeben, weil sein Versicherungsschutz durch die freiwillige Krankenversicherung sichergestellt sei; diese gehe dem nachgehenden Leistungsanspruch vor.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer den Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Jena vom 21. Juli 2010 vorgelegt, wonach ihm von Juli bis Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 599,00 Euro zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 138,40 EUR als Darlehen bewilligt wurden sowie eine Bescheinigung der Dipl.-Med. Sch. vom 12. August 2010, wonach er über den 10. Juni 2010 hinaus weiterhin arbeitsunfähig ist. Er vertritt die Ansicht, die Klage sei in der Hauptsache keinesfalls offensichtlich unbegründet. Wäre er am 27. November 2009 erkrankt, hätte er ohne weiteres spätestens ab dem 28. November 2009 Anspruch auf Krankengeld. Wäre er am 2. Dezember 2009 erkrankt, hätte er ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des Sozialgerichts, stünden ihm als Kranken keinerlei Leistungen zu. Leistungen nach dem SGB II seien ihm wegen mangelnder Bedürftigkeit nur als Darlehen bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 1. Juli 2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen, hilfsweise darlehensweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az.: S 30 KR 4656/09, S 30 KR 4655/09 ER, S 30 KR 895/10, S 30 KR 2389/10 ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Hauptantrages - Krankengeld vor dem 1. Juli 2010 - unzulässig. Er ist in Bezug auf diesen Zeitraum mit dem Antrag identisch, der bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Februar 2010 (Az.: S 30 KR 4655/10 B ER) für die Zeit ab Dezember 2009 abgelehnt worden ist. Ablehnende Beschlüsse erwachsen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 45a m.w.N.).
Unzulässig ist auch der Antrag, das Krankengeld endgültig zu gewähren. Diese Entscheidung würde das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit ihr endgültig vorgreifen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. September 1998, I B 82/98; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1969 - Az.: VII B 127/69, nach juris). Eine einstweilige Anordnung regelt ihrem Wesen nach aber nur ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere zur Vermeidung von Nachteilen für einen Beteiligten.
Der Hilfsantrag - Gewährung von Krankengeld - ggf. darlehensweise - ab dem 1. Juli 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - ist zulässig, weil insoweit eine Änderung der Sachlage - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - geltend gemacht wird, jedoch unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beschwerdegegnerin versichert ist. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat weder einen aus Artikel 19 Abs. 4 GG noch aus § 86b Absatz 2 SGG abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung von Krankengeld.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Es fehlt bei summarischer Prüfung an einem Anordnungsanspruch, also an der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 2005 - Az.: 1 BvR 569/05, nach juris). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen nur in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, die lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt; sie haben die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - Az.: 1 BvR 1586/02, nach juris).
Der hier streitige Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte ihn hat (vgl. § 44 Absatz 2 SGB V). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren lediglich einer vorläufigen Regelung dient. Nur wenn sie zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Beschwerdeführer unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht, ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2008 - Az.: L 16 B 23/08 KR ER m.w.N., nach juris).
Das ist hier nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Nach § 44 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGB V, §§ 24, 40 Abs. 2 SGB V und § 41 SGB V) behandelt werden. Außerhalb einer hier nicht einschlägigen stationären Behandlung entsteht der Anspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Anspruch erlischt nach § 19 Abs. 1 SGB V, wenn die Mitgliedschaft des Versicherten endet. Allerdings gewährt § 19 Abs. 2 SGB V aus der Versicherung ausgeschiedenen versicherungspflichtigen Mitgliedern noch einen sogenannten "nachgehenden Leistungsanspruch" längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Danach beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverhältnis; für den Krankengeld-Anspruch ist dabei weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krankengeld voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile vom 26. Juni 2007 - Az.: B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 37/06 R m.w.N., Beschluss vom 16. Dezember 2003 - Az.: B 1 KR 24/02 B m.w.N., nach juris). Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V kann daher nur dann eintreten, wenn der Krankengeldanspruch bzw. die Zahlung des Krankengeldes auch tatsächlich während der Mitgliedschaft eingetreten ist. Mitglieder, die während ihrer Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken, deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird, erwerben danach ihren Krankengeldanspruch - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V - frühestens am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und somit nach dem Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft bleibt daher in diesen Fällen nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten (vgl. Gerlach in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB V, Stand August 2010, § 192 Rdnr. 16a).
Der Beschwerdeführer war nur bis zum 30. November 2009 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er gehörte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Kreis der Versicherungspflichtigen. Diese Mitgliedschaft endete nach § 190 Abs. 2 SGB V mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt, also am 30. November 2009. Seine Arbeitsunfähigkeit wurde erst an diesem Tag festgestellt. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld konnte daher erst am 1. Dezember 2009 entstehen; zu diesem Zeitpunkt war sein Pflichtmitgliedschaftsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin beendet. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er objektiv daran gehindert war, vor dem 30. November 2009 einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04 R, nach juris).
Ein Verstoß der genannten Regelungen des SGB V gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bindung des Anspruchs auf Krankengeld an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein sachliches Differenzierungskriterium.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Er selbst behauptet nicht, dass hiermit ein Anspruch auf Krankengeld verbunden ist; hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Ob ein nachgehender Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V bestanden hätte oder die mit Bescheid vom 15. Februar 2010 rückwirkend zum 1. Dezember 2009 bestätigte freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung diesem vorgeht, bedarf keiner Entscheidung, weil ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Auf einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V könnte daher die vorläufige Gewährung von Krankengeld ab dem 1. Juli 2010 ebenfalls nicht gestützt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved