Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 KR 3719/09 ER -
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1052/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bezieht sich ein Eilantrag auf Zeiträume vor seinem Eingang beim Gericht, können Leistungen in diesem Verfahren nur bei einem sogenannten Nachholbedarf gewährt werden, wenn also bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. September 2009 - Az.: L 8 AS 585/09 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 20. Juni 2005 - Az.: L 7 AL 100/05 ER).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für in der Zeit vom 27. August bis zum 3. September 2009 erbrachte medizinische Leistungen.
Bei der 1961 geborenen Beschwerdeführerin wurde im August 2006 ein Mammakarzinom links diagnostiziert. Dieses wurde mit neoadjuvanter Chemo- und Antikörpertherapie sowie operativ behandelt. Im Juli 2009 wurde ein großes Rezidiv im Bereich des Sternums diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 30. August 2009 Krankengeld in Höhe von 1.572,30 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR monatlich.
Am 24. August 2009 beantragte sie unter Vorlage der Patientenunterlagen des Dr. N. die Kostenübernahme für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Vom 27. August bis zum 3. September 2009 ließ sie die erste von vier - im Abstand von jeweils vier bis fünf Wochen - geplanten Vakzinierungen (ein Behandlungszyklus) durch Dr. N. durchführen. Am 3. September 2009 stellte ihr dieser 6.291,44 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte er sich mit einer Ratenzahlung einverstanden. Er bitte zunächst um Zahlung eines Abschlagbetrages in Höhe von 5.306,22 EUR, der Restbetrag sei in monatlichen Raten von je 50,00 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. September 2009 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme der Immuntherapie mit dendritischen Zellen ab. Im Widerspruchsverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Dr. N. vom 8. September 2009 ein, wonach aufgrund des bisherigen Verlaufs und auf Basis der wissenschaftlichen Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, dass es sich um Tumorzellen handelt, die sowohl gegenüber der Chemotherapie als auch gegenüber der Antikörpertherapie mit Herceptin eine Resistenz aufweisen. Somit stehe für die Beschwerdeführerin keine erfolgversprechende konventionelle Therapie mehr zur Verfügung. Einer wenig wirksamen, jedoch hochtoxischen, erneuten zytostatischen Therapie mit Taxol in Kombination mit Avastin stehe sie ablehnend gegenüber und wolle eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen durchführen lassen. Diese sei indiziert und biete eine berechtigte Hoffnung, die Tumorerkrankung erfolgreich zu behandeln. Um eine weitere Progression der Erkrankung zu verhindern, müsse mit der Therapie unverzüglich begonnen werden.
Am 10. September 2009 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Nordhausen beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten der ärztlichen Behandlung bei Dr. N. entsprechend der Rechnung vom 3. September 2009 zu übernehmen und die weitere Behandlung durch diesen zu genehmigen. Sie habe den ersten Zyklus der Behandlung bereits durchführen lassen, weil kein anderer Arzt ihr habe helfen können und sie auch nicht weiter habe abwarten wollen. Den Widerspruch hat die Beschwerdegegnerin nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Thüringen e.V. vom 1. Oktober 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin im Wege einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ab dem 10. September 2009 angefallenen Kosten der Immuntherapie-Behandlung mit dendritischen Zellen durch Dr. N. zu erstatten, die Kosten für zwei weitere Vakzinierungen zu übernehmen und im Übrigen den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht ausgeführt, eine einstweilige Anordnung sei grundsätzlich in die Zukunft gerichtet. Soweit die Beschwerdeführerin sich ohne gerichtlichen Eilrechtsschutz in die Behandlung begeben habe, müsse zunächst eine zivilrechtliche Einigung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. November 2009 Beschwerde erhoben und vorgetragen, eine Stundung sei nur über einen Betrag in Höhe von 985,22 EUR möglich. Den Betrag in Höhe von 5.306,22 EUR könne sie als alleinerziehende Mutter nicht aufbringen. Seit ihrer Scheidung trage sie die Kreditverbindlichkeiten und alle anderen Verpflichtungen für das Grundstück in S., K. E. 23, alleine. Dr. N. habe ihr eine Mahnung für Ende Januar angedroht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2009 abzuändern und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den Zeitraum vom 27. August bis zum 3. September 2009 entstanden Kosten in Höhe von 5.302,22 EUR vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Auch unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes könne es der Beschwerdeführerin, die vorläufigen Rechtsschutz für einen abgelaufenen Zeitraum begehre, zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Übernahme der in dem Zeitraum vom 27. August bis zum 3. September 2009 entstandenen Kosten zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat weder einen aus Artikel 19 Abs. 4 GG noch aus § 86 b Absatz 2 SGG abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung einer Kostenerstattung.
Der von der einstweiligen Anordnung erfasste Regelungszeitraum reicht grundsätzlich vom Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die tatbestandliche Herleitung des Beginns der vorläufigen Leistung folgt für die Regelungsanordnung des § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils. Die Beeinträchtigung darf also noch nicht eingetreten sein, sondern muss zukünftig noch bevorstehen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2009 - Az.: L 8 AS 585/09 B ER m.w.N., nach juris). Im Hinblick auf in diesem Sinn in der Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2009, a.a.O.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sogenannter Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung, also bei "Nichtnachholung" der in der Vergangenheit liegenden Leistungen, erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2005 - Az.: L 7 AL 100/05 ER, nach juris). Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hätte, dass Dr. N. gegen sie wegen der Nichtzahlung der Rechnung vom 3. September 2009 Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.
Eine solche oder vergleichbare Notlage hat sie nicht glaubhaft gemacht. Der Gläubiger des Rechnungsbetrages in Höhe von 6.291,44 EUR (Dr. N.) hat bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren wie dem vorliegenden ist, einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung bereits erbrachter medizinischer Leistungen zur Krankenbehandlung abschließend zu prüfen und zuzuerkennen oder zu verneinen. Dies ist im Hauptsacheverfahren endgültig zu klären.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für in der Zeit vom 27. August bis zum 3. September 2009 erbrachte medizinische Leistungen.
Bei der 1961 geborenen Beschwerdeführerin wurde im August 2006 ein Mammakarzinom links diagnostiziert. Dieses wurde mit neoadjuvanter Chemo- und Antikörpertherapie sowie operativ behandelt. Im Juli 2009 wurde ein großes Rezidiv im Bereich des Sternums diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 30. August 2009 Krankengeld in Höhe von 1.572,30 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR monatlich.
Am 24. August 2009 beantragte sie unter Vorlage der Patientenunterlagen des Dr. N. die Kostenübernahme für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Vom 27. August bis zum 3. September 2009 ließ sie die erste von vier - im Abstand von jeweils vier bis fünf Wochen - geplanten Vakzinierungen (ein Behandlungszyklus) durch Dr. N. durchführen. Am 3. September 2009 stellte ihr dieser 6.291,44 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte er sich mit einer Ratenzahlung einverstanden. Er bitte zunächst um Zahlung eines Abschlagbetrages in Höhe von 5.306,22 EUR, der Restbetrag sei in monatlichen Raten von je 50,00 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. September 2009 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme der Immuntherapie mit dendritischen Zellen ab. Im Widerspruchsverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Dr. N. vom 8. September 2009 ein, wonach aufgrund des bisherigen Verlaufs und auf Basis der wissenschaftlichen Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, dass es sich um Tumorzellen handelt, die sowohl gegenüber der Chemotherapie als auch gegenüber der Antikörpertherapie mit Herceptin eine Resistenz aufweisen. Somit stehe für die Beschwerdeführerin keine erfolgversprechende konventionelle Therapie mehr zur Verfügung. Einer wenig wirksamen, jedoch hochtoxischen, erneuten zytostatischen Therapie mit Taxol in Kombination mit Avastin stehe sie ablehnend gegenüber und wolle eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen durchführen lassen. Diese sei indiziert und biete eine berechtigte Hoffnung, die Tumorerkrankung erfolgreich zu behandeln. Um eine weitere Progression der Erkrankung zu verhindern, müsse mit der Therapie unverzüglich begonnen werden.
Am 10. September 2009 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Nordhausen beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten der ärztlichen Behandlung bei Dr. N. entsprechend der Rechnung vom 3. September 2009 zu übernehmen und die weitere Behandlung durch diesen zu genehmigen. Sie habe den ersten Zyklus der Behandlung bereits durchführen lassen, weil kein anderer Arzt ihr habe helfen können und sie auch nicht weiter habe abwarten wollen. Den Widerspruch hat die Beschwerdegegnerin nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Thüringen e.V. vom 1. Oktober 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin im Wege einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ab dem 10. September 2009 angefallenen Kosten der Immuntherapie-Behandlung mit dendritischen Zellen durch Dr. N. zu erstatten, die Kosten für zwei weitere Vakzinierungen zu übernehmen und im Übrigen den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht ausgeführt, eine einstweilige Anordnung sei grundsätzlich in die Zukunft gerichtet. Soweit die Beschwerdeführerin sich ohne gerichtlichen Eilrechtsschutz in die Behandlung begeben habe, müsse zunächst eine zivilrechtliche Einigung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. November 2009 Beschwerde erhoben und vorgetragen, eine Stundung sei nur über einen Betrag in Höhe von 985,22 EUR möglich. Den Betrag in Höhe von 5.306,22 EUR könne sie als alleinerziehende Mutter nicht aufbringen. Seit ihrer Scheidung trage sie die Kreditverbindlichkeiten und alle anderen Verpflichtungen für das Grundstück in S., K. E. 23, alleine. Dr. N. habe ihr eine Mahnung für Ende Januar angedroht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2009 abzuändern und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den Zeitraum vom 27. August bis zum 3. September 2009 entstanden Kosten in Höhe von 5.302,22 EUR vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Auch unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes könne es der Beschwerdeführerin, die vorläufigen Rechtsschutz für einen abgelaufenen Zeitraum begehre, zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Übernahme der in dem Zeitraum vom 27. August bis zum 3. September 2009 entstandenen Kosten zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat weder einen aus Artikel 19 Abs. 4 GG noch aus § 86 b Absatz 2 SGG abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung einer Kostenerstattung.
Der von der einstweiligen Anordnung erfasste Regelungszeitraum reicht grundsätzlich vom Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die tatbestandliche Herleitung des Beginns der vorläufigen Leistung folgt für die Regelungsanordnung des § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils. Die Beeinträchtigung darf also noch nicht eingetreten sein, sondern muss zukünftig noch bevorstehen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2009 - Az.: L 8 AS 585/09 B ER m.w.N., nach juris). Im Hinblick auf in diesem Sinn in der Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2009, a.a.O.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sogenannter Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung, also bei "Nichtnachholung" der in der Vergangenheit liegenden Leistungen, erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2005 - Az.: L 7 AL 100/05 ER, nach juris). Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hätte, dass Dr. N. gegen sie wegen der Nichtzahlung der Rechnung vom 3. September 2009 Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.
Eine solche oder vergleichbare Notlage hat sie nicht glaubhaft gemacht. Der Gläubiger des Rechnungsbetrages in Höhe von 6.291,44 EUR (Dr. N.) hat bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren wie dem vorliegenden ist, einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung bereits erbrachter medizinischer Leistungen zur Krankenbehandlung abschließend zu prüfen und zuzuerkennen oder zu verneinen. Dies ist im Hauptsacheverfahren endgültig zu klären.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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