S 2 SF 6/12 AB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 6/12 AB
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin Dr. I. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Verfahren S 2 AS 367/11 vor dem Sozialgericht Aachen hat die Richterin I. die Klage nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2012 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Am 3. Februar 2012 lehnte der Kläger die Richterin I. als seine nicht gesetzliche (amtliche) Richterin ab. Sie sei nach dem Gesetz schon deshalb als befangen zu bewerten, da ein Verstoß gegen ein Gesetz offenkundig sei. Ein offenkundiger Verstoß liege vor, weil unter anderem Art. 101 GG nicht erfüllt werde. Ein faires Verfahren könne er von der Richterin H. nicht mehr erwarten.

II.

Der nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 27. Januar 2012 gestellte Befangenheitsantrag ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von §§ 42 ff. ZPO nicht (mehr) zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden und von der abgelehnten Richterin nicht mehr abänderbaren Entscheidung entfallen ist.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt. Nach Erlass der Entscheidung ist der Betroffene auf die Rechtsbehelfe zu verweisen, welche die Prozessordnung zur Überprüfung der Entscheidung auf ihre Richtigkeit bereitstellt. (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 – 2BvR 2655/06; Bundesverfassungsgerichts Beschluss des 2. Senats 1. Kammer vom 26. August 2008, Az. 2 BvR 1264/08; jeweils abrufbar unter juris; Meyer-Ladewig, SGG Kommentar § 60 Rn. 10 b).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 172 Abs. 2 SGG geht als speziellere Norm dem § 46 Abs. 2 ZPO vor.
Rechtskraft
Aus
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