Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4367/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 438/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches auf eine darlehensweise Übernahme der Energiekostenschulden nicht gegeben. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt zur Begründung seiner Entscheidung hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend betont der Senat, dass bereits im Beschluss vom 19. Oktober 2010 (L 7 SO 4376/10 ER-B) klare und eindeutige Ausführungen zur Rechtslage bei der Frage der Übernahme von Energiekostenschulden gemacht wurden. In Kenntnis dieses Beschluss bei zuvor bereits mehrfach erfolgter Darlehensgewährung wegen Energiekostenschulden hat der Antragsteller erneut Rückstände auflaufen lassen, die den Energieversorger zur Einstellung der Lieferung bewogen haben. Dem deswegen vom SG gezogenen Schluss, der Antragsteller vertraue rechtsmissbräuchlich darauf, den Antragsgegner immer wieder zur Übernahme von Schulden zwingen zu können, ist daher zuzustimmen.
Im Übrigen fehlt es an einem Anordnungsanspruch auch deswegen, weil der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenschulden, der Barsicherheitsvorauszahlungen und der Kosten für die Neusetzung der Zähler in Höhe von insgesamt 2.385,89 Euro abgelehnt wurde, nicht angefochten hat. Zwischen den Beteiligen steht damit bindend (vgl. § 77 SGG) fest, dass der Antragsteller einen derartigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin nicht hat. Die Bestandskraft des Bescheides schließt eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz aus (vgl. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris)). Für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 25. Oktober 2010 (§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Soweit mit Bescheid vom 28. Juni 2011 die Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe der früheren Forderung des Energieversorgers von 497,07 Euro abgelehnt wurde, ist dieser Bescheid zwar noch nicht bindend, weil er mit Widerspruch - über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist - angefochten wurde. Neben einem Anordnungsanspruch (der aus den vom SG genannten Gründen nicht vorliegt) fehlt es aber aufgrund der weiteren Entwicklung der Schulden des Antragstellers insoweit auch an einem Anordnungsgrund. Denn eine vorläufige Regelungsanordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Schulden in Höhe von 497,07 Euro zu verpflichten, würde den Antragsteller nicht in die Lage versetzen, den Energieversorger, der inzwischen auf einer Zahlung von 2.385,89 Euro besteht, zu einer Wiederaufnahme der Energielieferungen zu bewegen. Von daher ist eine vorläufige Regelung auch nicht dringlich. Gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht schließlich auch der Umstand, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, so genannte Prepayment-Zähler einbauen zu lassen, wie ihm dies bereits vom Energieversorger vorgeschlagen wurde. Die Kosten hierfür sind - wie sich aus der Aufstellung des Energieversorgers vom 23. September 2011 (Bl. 53 der Senatsakten) und einer telefonischen Nachfrage ergibt - relativ gering. Die Neusetzung des Stromzählers kostet 77,35 Euro, die des Gaszählers 66,64 Euro. Dass der Antragsteller zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht im Stande ist (wie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 behauptet), ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zunächst angegeben hat, nach Einbau des Prepayment-Zählers einen geplanten Anbieterwechsel nicht mehr vornehmen zu können (Telefonat mit dem Berichterstatter vom 7. Februar 2012), nicht glaubhaft. Zur Abwendung der unmittelbaren Notlage ist es dem Antragsteller nach Auffassung des Senates im Übrigen zuzumuten, einen eventuellen Anbieterwechsel zunächst bis zur Klärung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren zu verschieben.
Die Angriffe des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2011 und das diesen bestätigende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2012 (13 C 1902/11) sind für das vorliegenden Verfahren unerheblich. Unerheblich für die Frage der Schuldenübernahme nach §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist auch eine eventuelle Beteiligung der als Sozialhilfeträger in Anspruch genommenen Stadt an den in Form einer GmbH betriebenen Versorgungsunternehmen. Denn es kommt allein auf die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII an. Daran fehlt es vorliegend.
Mangels ausreichender Erfolgsaussicht konnte gemäß 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches auf eine darlehensweise Übernahme der Energiekostenschulden nicht gegeben. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt zur Begründung seiner Entscheidung hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend betont der Senat, dass bereits im Beschluss vom 19. Oktober 2010 (L 7 SO 4376/10 ER-B) klare und eindeutige Ausführungen zur Rechtslage bei der Frage der Übernahme von Energiekostenschulden gemacht wurden. In Kenntnis dieses Beschluss bei zuvor bereits mehrfach erfolgter Darlehensgewährung wegen Energiekostenschulden hat der Antragsteller erneut Rückstände auflaufen lassen, die den Energieversorger zur Einstellung der Lieferung bewogen haben. Dem deswegen vom SG gezogenen Schluss, der Antragsteller vertraue rechtsmissbräuchlich darauf, den Antragsgegner immer wieder zur Übernahme von Schulden zwingen zu können, ist daher zuzustimmen.
Im Übrigen fehlt es an einem Anordnungsanspruch auch deswegen, weil der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenschulden, der Barsicherheitsvorauszahlungen und der Kosten für die Neusetzung der Zähler in Höhe von insgesamt 2.385,89 Euro abgelehnt wurde, nicht angefochten hat. Zwischen den Beteiligen steht damit bindend (vgl. § 77 SGG) fest, dass der Antragsteller einen derartigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin nicht hat. Die Bestandskraft des Bescheides schließt eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz aus (vgl. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris)). Für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 25. Oktober 2010 (§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Soweit mit Bescheid vom 28. Juni 2011 die Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe der früheren Forderung des Energieversorgers von 497,07 Euro abgelehnt wurde, ist dieser Bescheid zwar noch nicht bindend, weil er mit Widerspruch - über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist - angefochten wurde. Neben einem Anordnungsanspruch (der aus den vom SG genannten Gründen nicht vorliegt) fehlt es aber aufgrund der weiteren Entwicklung der Schulden des Antragstellers insoweit auch an einem Anordnungsgrund. Denn eine vorläufige Regelungsanordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Schulden in Höhe von 497,07 Euro zu verpflichten, würde den Antragsteller nicht in die Lage versetzen, den Energieversorger, der inzwischen auf einer Zahlung von 2.385,89 Euro besteht, zu einer Wiederaufnahme der Energielieferungen zu bewegen. Von daher ist eine vorläufige Regelung auch nicht dringlich. Gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht schließlich auch der Umstand, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, so genannte Prepayment-Zähler einbauen zu lassen, wie ihm dies bereits vom Energieversorger vorgeschlagen wurde. Die Kosten hierfür sind - wie sich aus der Aufstellung des Energieversorgers vom 23. September 2011 (Bl. 53 der Senatsakten) und einer telefonischen Nachfrage ergibt - relativ gering. Die Neusetzung des Stromzählers kostet 77,35 Euro, die des Gaszählers 66,64 Euro. Dass der Antragsteller zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht im Stande ist (wie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 behauptet), ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zunächst angegeben hat, nach Einbau des Prepayment-Zählers einen geplanten Anbieterwechsel nicht mehr vornehmen zu können (Telefonat mit dem Berichterstatter vom 7. Februar 2012), nicht glaubhaft. Zur Abwendung der unmittelbaren Notlage ist es dem Antragsteller nach Auffassung des Senates im Übrigen zuzumuten, einen eventuellen Anbieterwechsel zunächst bis zur Klärung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren zu verschieben.
Die Angriffe des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2011 und das diesen bestätigende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2012 (13 C 1902/11) sind für das vorliegenden Verfahren unerheblich. Unerheblich für die Frage der Schuldenübernahme nach §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist auch eine eventuelle Beteiligung der als Sozialhilfeträger in Anspruch genommenen Stadt an den in Form einer GmbH betriebenen Versorgungsunternehmen. Denn es kommt allein auf die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII an. Daran fehlt es vorliegend.
Mangels ausreichender Erfolgsaussicht konnte gemäß 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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