Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 173/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4218/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 12. September 2011 (S 10 SF 173/10 E) wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwaltsvergütung nach der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe im Streit.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) ging es um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem das SG Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet hatte, wies es mit Urteil vom 4. November 2009 die Klage ab (S 3 R 653/09).
Mit Kostennote vom 18. November 2009 machte der Beschwerdeführer Kostenerstattung im Rahmen der bewilligten PKH in Höhe von 567,33 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzte: • Verfahrensgebühr, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren Nr. 3103, 3102 VV RVG 280,00 EUR • Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR • Geschäftsreise, DB-Benutzung Nr. 7004 VV RVG 12,00 EUR • Geschäftsreise, Tagegeld Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 EUR • Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR • Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 34,75 EUR Zwischensumme: 666,75 EUR • Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 126,68 EUR Gesamtsumme. 793,43 EUR Vorschuss - 226,10 EUR Erstattungsbetrag 567,33 EUR
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 setzte die Kostenbeamtin die im Rahmen der PKH auszuzahlende Vergütung auf 276,08 EUR fest: • Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR • Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR • Fahrtkosten DB Nr. 7003 VV RVG 12,00 EUR • Tagegeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 20,00 EUR • Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR • Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 80,18 EUR Gesamtbetrag 502,18 EUR abzüglich Vorschusszahlung - 226,10 EUR Rest 276,08 EUR
Zur Begründung führte die Kostenbeamtin aus, es habe sich um ein durchschnittliches Rentenverfahren gehandelt, auch die anwaltliche Tätigkeit sei nicht als überdurchschnittlich einzustufen, weshalb eine Abweichung von der Mittelgebühr nicht angezeigt sei. Die Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig, weil im Klageverfahren keine Akteneinsicht genommen und keine Kopien gefertigt worden seien.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 Erinnerung ein und machte geltend, die Angelegenheit habe einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erfordert und sei vom Sachverhalt schwierig gewesen, auch wegen vorliegender Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet.
Mit Beschluss vom 12. September 2011 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung näher ausgeführt, dass vorliegend sowohl für die Verfahrens- wie die Terminsgebühr die Mittelgebühr zu Grunde zu legen sei.
Hiergegen richtet sich die am 28. September 2011 eingelegte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt und vertieft. Zusätzlich weist er darauf hin, dass sich das gesamte Verfahren insbesondere auch bei der Vorbereitung des Termins zusätzlich als schwierig gestaltet habe, weil die Partei der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig gewesen sei und zudem mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Die Beschwerde sei auch statthaft. In dem neu eingefügten § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde enumerativ aufgeführt, in welchen Fällen die Beschwerde ausgeschlossen sei. Danach sei die Beschwerde gegen die Höhe der PKH-Vergütung nicht ausgeschlossen. Nichts anderes ergebe sich aus § 178 SGG. Dort stehe lediglich, dass das Gericht gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten angerufen werden könne und dann endgültig entscheide. Endgültige Entscheidung bedeute nicht, dass dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden könne, sondern sei nur in Abgrenzung zur vorläufigen Entscheidung des Urkundsbeamten zu verstehen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 SGG findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird. Endgültige Entscheidung bedeutet insoweit, dass kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rdnr. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seiner Urkundsbeamtin entschieden hat. Das SG hat den Beschwerdeführer zutreffend belehrt, dass die von ihm getroffene Entscheidung unanfechtbar ist.
Die gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mögliche Beschwerde steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz nicht zu.
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG grundsätzlich ausgeschlossen (Landesozialgericht (LSG) Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 (alle juris) und ständige Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 und 14. Januar 2008, jeweils a.a.O.; vom 26. März 2008 - L 12 AS 1144/08 KO-B -; vom 19. Juni 2009 - L 12 AS 2241/09 KE -). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber dem SGG das allgemeinere Gesetz, womit dem SGG als dem spezielleren Gesetz der Vorrang gebührt (a.A. Bayer. LSG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 127/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - L 19 B 21/08 AS - (juris); Burkiczak, NJW 2010, 407, 410 f.). Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich für den Bereich der Kostenentscheidungen nicht gibt.
Die Gegenauffassung, die damit argumentiert, dass § 178 Satz 1 SGG von dem spezielleren § 73a Abs. 1 SGG verdrängt werde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 1 B 35/07 AS -; LSG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF - (beide juris)), überzeugt nicht. § 73a SGG verweist lediglich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligung als solcher, er verweist nicht auf das RVG. Der Anwendungsbereich des RVG ergibt sich aus dessen § 1. Danach bemisst sich die Vergütung für alle anwaltlichen Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Prinzipiell sind daher auch im sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 45 ff. RVG über die Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte anwendbar, wenn PKH bewilligt wurde, ohne dass dies im SGG nochmals ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen. Soweit indes das SGG Verfahrensregeln über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dagegen enthält, besteht keine Grundlage für die subsidiäre Heranziehung anderer Gesetze. Dies entspricht auch der gesetzessystematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - (juris)). Auch § 172 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 26. März 2008 spricht gegen die Annahme einer Beschwerdemöglichkeit. Er schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von PKH bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen aus mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Wenn die Hauptsacheentscheidung über die Gewährung von PKH nur noch in beschränktem Umfang anfechtbar ist, dürfte dies erst recht für PKH-Nebenverfahren gelten (vgl. hierzu auch Löffler, Anm. zu Beschluss des Thüring. LSG s.o., SGb 2008, 620, 623 f.).
Im Übrigen dient der vorliegende Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll. Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in denen nach der Bewilligung von PKH und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest vom Verfahrensgegner zu tragen ist. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist. Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwaltsvergütung nach der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe im Streit.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) ging es um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem das SG Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet hatte, wies es mit Urteil vom 4. November 2009 die Klage ab (S 3 R 653/09).
Mit Kostennote vom 18. November 2009 machte der Beschwerdeführer Kostenerstattung im Rahmen der bewilligten PKH in Höhe von 567,33 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzte: • Verfahrensgebühr, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren Nr. 3103, 3102 VV RVG 280,00 EUR • Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR • Geschäftsreise, DB-Benutzung Nr. 7004 VV RVG 12,00 EUR • Geschäftsreise, Tagegeld Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 EUR • Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR • Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 34,75 EUR Zwischensumme: 666,75 EUR • Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 126,68 EUR Gesamtsumme. 793,43 EUR Vorschuss - 226,10 EUR Erstattungsbetrag 567,33 EUR
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 setzte die Kostenbeamtin die im Rahmen der PKH auszuzahlende Vergütung auf 276,08 EUR fest: • Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR • Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR • Fahrtkosten DB Nr. 7003 VV RVG 12,00 EUR • Tagegeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 20,00 EUR • Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR • Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 80,18 EUR Gesamtbetrag 502,18 EUR abzüglich Vorschusszahlung - 226,10 EUR Rest 276,08 EUR
Zur Begründung führte die Kostenbeamtin aus, es habe sich um ein durchschnittliches Rentenverfahren gehandelt, auch die anwaltliche Tätigkeit sei nicht als überdurchschnittlich einzustufen, weshalb eine Abweichung von der Mittelgebühr nicht angezeigt sei. Die Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig, weil im Klageverfahren keine Akteneinsicht genommen und keine Kopien gefertigt worden seien.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 Erinnerung ein und machte geltend, die Angelegenheit habe einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erfordert und sei vom Sachverhalt schwierig gewesen, auch wegen vorliegender Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet.
Mit Beschluss vom 12. September 2011 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung näher ausgeführt, dass vorliegend sowohl für die Verfahrens- wie die Terminsgebühr die Mittelgebühr zu Grunde zu legen sei.
Hiergegen richtet sich die am 28. September 2011 eingelegte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt und vertieft. Zusätzlich weist er darauf hin, dass sich das gesamte Verfahren insbesondere auch bei der Vorbereitung des Termins zusätzlich als schwierig gestaltet habe, weil die Partei der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig gewesen sei und zudem mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Die Beschwerde sei auch statthaft. In dem neu eingefügten § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde enumerativ aufgeführt, in welchen Fällen die Beschwerde ausgeschlossen sei. Danach sei die Beschwerde gegen die Höhe der PKH-Vergütung nicht ausgeschlossen. Nichts anderes ergebe sich aus § 178 SGG. Dort stehe lediglich, dass das Gericht gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten angerufen werden könne und dann endgültig entscheide. Endgültige Entscheidung bedeute nicht, dass dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden könne, sondern sei nur in Abgrenzung zur vorläufigen Entscheidung des Urkundsbeamten zu verstehen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 SGG findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird. Endgültige Entscheidung bedeutet insoweit, dass kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rdnr. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seiner Urkundsbeamtin entschieden hat. Das SG hat den Beschwerdeführer zutreffend belehrt, dass die von ihm getroffene Entscheidung unanfechtbar ist.
Die gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mögliche Beschwerde steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz nicht zu.
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG grundsätzlich ausgeschlossen (Landesozialgericht (LSG) Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 (alle juris) und ständige Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 und 14. Januar 2008, jeweils a.a.O.; vom 26. März 2008 - L 12 AS 1144/08 KO-B -; vom 19. Juni 2009 - L 12 AS 2241/09 KE -). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber dem SGG das allgemeinere Gesetz, womit dem SGG als dem spezielleren Gesetz der Vorrang gebührt (a.A. Bayer. LSG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 127/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - L 19 B 21/08 AS - (juris); Burkiczak, NJW 2010, 407, 410 f.). Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich für den Bereich der Kostenentscheidungen nicht gibt.
Die Gegenauffassung, die damit argumentiert, dass § 178 Satz 1 SGG von dem spezielleren § 73a Abs. 1 SGG verdrängt werde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 1 B 35/07 AS -; LSG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF - (beide juris)), überzeugt nicht. § 73a SGG verweist lediglich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligung als solcher, er verweist nicht auf das RVG. Der Anwendungsbereich des RVG ergibt sich aus dessen § 1. Danach bemisst sich die Vergütung für alle anwaltlichen Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Prinzipiell sind daher auch im sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 45 ff. RVG über die Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte anwendbar, wenn PKH bewilligt wurde, ohne dass dies im SGG nochmals ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen. Soweit indes das SGG Verfahrensregeln über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dagegen enthält, besteht keine Grundlage für die subsidiäre Heranziehung anderer Gesetze. Dies entspricht auch der gesetzessystematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - (juris)). Auch § 172 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 26. März 2008 spricht gegen die Annahme einer Beschwerdemöglichkeit. Er schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von PKH bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen aus mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Wenn die Hauptsacheentscheidung über die Gewährung von PKH nur noch in beschränktem Umfang anfechtbar ist, dürfte dies erst recht für PKH-Nebenverfahren gelten (vgl. hierzu auch Löffler, Anm. zu Beschluss des Thüring. LSG s.o., SGb 2008, 620, 623 f.).
Im Übrigen dient der vorliegende Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll. Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in denen nach der Bewilligung von PKH und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest vom Verfahrensgegner zu tragen ist. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist. Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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