L 6 SF 1383/11 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1383/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 8. Juli 2011 wird auf 250,51 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Der "Widerspruch" ist als Erinnerung nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) auszulegen. Danach erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG).

Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ist die Entschädigung auf 250,51 Euro festzusetzen. Die von dem Erinnerungsführer beantragten Gesamtkosten werden damit nicht überschritten, denn die in seinem Antrag errechneten Gesamtkosten von 157,51 Euro beruhen offensichtlich auf einem Rechenfehler (richtig: 257,51 Euro).

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Die Entschädigung der Erinnerungsführerin errechnet sich wie folgt:

1. Die Fahrtkosten sind in Höhe von 122,00 Euro für 488 Kilometer (N./Oberpfalz - E. und zurück) zu erstatten.

Nach § 191 Albs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und 23. März 2006 – Az.: L 6 B 70/05 SF), sofern dies zumutbar ist. Ausnahmen sind dann zu akzeptieren, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände des konkreten Einzelfalls (z.B. Umwege wegen Straßensperrungen) gerechtfertigt sind.

Unter Abwägung aller Umstände kann die mit dem Routenplaner falk ermittelte kürzeste Strecke N./Oberpfalz - E. und zurück (488 Kilometer) erstattet werden; die darüber hinaus beantragte Entfernung (insgesamt 540 Kilometer) kommt allerdings nicht in Betracht. Zwar hatte der Erinnerungsführer dem Berichterstatter des 10. Senats vor dem Termin seine Anfahrt von N./Oberpfalz statt aus E. nicht mitgeteilt, obwohl er in der Ladung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist. In diesem Fall hat der Senat zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil er durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten. Die Entscheidung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2008 - Az.: L 6 SF 37/08 und 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF m.w.N.). Bei der Abwägung aller Umstände war vor allem zu berücksichtigen, dass der Berichterstatter des 10. Senats auf Anfrage des Unterzeichners unter dem 15. September 2011 mitgeteilt hat, er hätte auch bei einer entsprechenden Information an dem Termin festgehalten. Das ist nachvollziehbar. Der Senat sieht hier keine Veranlassung, diese Entscheidung zu konterkarrieren.

2. Zusätzlich zu erstatten sind der beantragte Verdienstausfall in Höhe von 122,51 Euro (§ 22 JVEG), der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits zuerkannt wurde und das Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro (§ 6Abs. 1 JVEG) für eine Abwesenheit von 8 bis unter 14 Stunden.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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