L 10 AL 1975/11 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 7 AL 599/06
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1975/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Einspruch/Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 17. November 2011.

Der Senat hat den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2011 in seiner Entscheidung vom 17. November 2011 unter dem Aspekt der Beschwerde, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

In diesem Zusammenhang hat er Folgendes ausgeführt:

"Der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung des Senats vom 14. September 2011 über das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Beschwerde unstatthaft. Denn Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde (an das Bundessozialgericht) angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Der Widerspruch ist auch als Anhörungsrüge nicht zulässig. Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178 Abs. 2 Satz 5 SGG). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Antragstellerin durch den Vortrag, die Antragsgegnerin mache falsche Angaben, es liege ein Prozessbetrug vor, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorträgt.

Schließlich ist der Widerspruch auch als Gegenvorstellung unzulässig. Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin wäre vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG a. a. O.). Die vorgebrachten Gründe gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2011 zeigen keine derart schwerwiegenden Rechtsverletzungen auf.

Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG)."

Die Antragstellerin hat nunmehr erneut Einspruch beziehungsweise Widerspruch hiergegen erhoben, weil die Antragsgegnerin nachweislich falsche Angaben mache.

II.

Der Einspruch beziehungsweise Widerspruch der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Denn er ist nicht statthaft.

Gegen die Entscheidung des Senats vom 14. September 2011 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 177 SGG).

Hierauf wurde die Antragstellerin auch in der Entscheidung vom 14. September 2011 hingewiesen.

Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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