Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 22 SF 250/10 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1489/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Kläger des Hauptsacheverfahrens Az.: S 22 AS 5193/07 bezog seit 2005 Leistungen von der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheiden vom 21. November 2006 berücksichtigte die Beklagte zusätzliches Einkommen und gewährte für folgende Zeiten niedrigere Leistungen: 1. Juli bis 30. November 2005 (Az.: S 22 AS 5194/07), 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 (Az.: S 22 AS 5193/07). Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 hob sie die Leistungen teilweise für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2006 auf (Az.: S 22 AS 5192/07). Die Widersprüche wies sie zurück.
Am 20. Dezember 2007 erhob der von dem Beschwerdeführer schon im Widerspruchsverfahren vertretene Kläger die Klagen Az.: S 22 AS 5193/07, Az.: S 22 AS 5194/07 und Az.: S 22 AS 5192/07 mit identischer Begründung. In der nichtöffentlichen Sitzung am 2. Oktober 2008 wurden die Verfahren von 10:45 bis 11:30 Uhr erörtert. Mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2008 gewährte das Sozialgericht dem Kläger in allen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ab 20. Dezember 2007 und ordnete Rechtsanwältin R. bei. In der Sitzung vom 11. Juni 2010 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07 einen Vergleich, dass aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 vom Kläger keine Leistungen zu erstatten und alle drei Verfahren erledigt sind; die Beklagte trage 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07. In den beiden anderen Verfahren wurde die Erledigung durch den Vergleichsabschluss im Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07 festgestellt.
In seinen Kostenrechnungen vom 22. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer für die Verfahren Az.: S 22 AS 5193/07 und S 22 AS 5194/07 jeweils folgende Gebühren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 580,00 Euro Mehrwertsteuer 110,20 Euro Gesamtbetrag 690,20 Euro
Mit Beschlüssen vom 10. August 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 381,99 Euro (Az.: S 22 AS 5193/07) bzw. 379,61 Euro (Az.: S 22 AS 5194/07) fest. Sie halte die Gebühren des Beschwerdeführers für die Nrn. 3106 und 1006 VV-RVG nicht für angemessen, In dem Termin am 11. Juni 2010 seien neben dem jeweiligen Verfahren zwei weitere Verfahren erörtert worden; deshalb sei jedes der Verfahren jeweils ein Drittel der Mittelgebühren Nr. 3106 und 1006 VV-RVG festzusetzen. Bei der Vergütung des Verfahrens Az.: S 22 AS 5194/07 werde eine Überzahlung aus einer anderen Kostenrechnung in Höhe von 2,38 Euro abgesetzt.
Am 10. September 2010 hat der Beschwerdeführer gegen beide Festsetzungen Erinnerung eingelegt und jeweils eine nicht reduzierte Terminsgebühr geltend gemacht. Eine Verbindung der Verfahren habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdegegner hat sich in seinen Erwiderungen auf die Ausführungen der UKB bezogen.
Nach Vorlage einer Erklärung, in der Rechtsanwältin R. ihre Vergütungsansprüche an den Beschwerdeführer abtrat, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2011 für das Verfahren Az.: S 22 AS 5193/07 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 381,99 Euro festgesetzt. Eigentlich hätte dem Beschwerdeführer allerdings nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr zugestanden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien deutlich unterdurchschnittlich, was durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger kompensiert werde. Die anwaltliche Schwierigkeit sei angesichts der Einkommensanrechnung unterdurchschnittlich gewesen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien die Synergieeffekte durch die nahezu identischen Schriftsätze mit den anderen Verfahren zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Termin- und der Einigungsgebühr komme angesichts der Schwierigkeit und des anwaltlichen Aufwandes kein höherer Ansatz in Betracht; der ganz überwiegende Aufwand entfalle insofern auf das Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07. Insgesamt wären damit nur folgende Gebühren festzusetzen: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 57,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 67,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 63,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 207,00 Euro Mehrwertsteuer 39,33 Euro Gesamtbetrag 246,33 Euro
Eine Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers komme allerdings mangels Erinnerung des Beschwerdegegners wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 25. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. September 2011 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, grundsätzlich müsse die Mittelgebühr angesetzt werden; ein Verbindungsbeschluss sei nicht ergangen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011 aufzuheben und seine Vergütung auf 690,20 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Begründung verweist er auf die Ausführungen der UKB.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. November 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen (Gründe II.) im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011. Nachdem der Beschwerdeführer auf dessen Argumentation nur formelhaft eingegangen ist erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Der Kläger des Hauptsacheverfahrens Az.: S 22 AS 5193/07 bezog seit 2005 Leistungen von der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheiden vom 21. November 2006 berücksichtigte die Beklagte zusätzliches Einkommen und gewährte für folgende Zeiten niedrigere Leistungen: 1. Juli bis 30. November 2005 (Az.: S 22 AS 5194/07), 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 (Az.: S 22 AS 5193/07). Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 hob sie die Leistungen teilweise für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2006 auf (Az.: S 22 AS 5192/07). Die Widersprüche wies sie zurück.
Am 20. Dezember 2007 erhob der von dem Beschwerdeführer schon im Widerspruchsverfahren vertretene Kläger die Klagen Az.: S 22 AS 5193/07, Az.: S 22 AS 5194/07 und Az.: S 22 AS 5192/07 mit identischer Begründung. In der nichtöffentlichen Sitzung am 2. Oktober 2008 wurden die Verfahren von 10:45 bis 11:30 Uhr erörtert. Mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2008 gewährte das Sozialgericht dem Kläger in allen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ab 20. Dezember 2007 und ordnete Rechtsanwältin R. bei. In der Sitzung vom 11. Juni 2010 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07 einen Vergleich, dass aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 vom Kläger keine Leistungen zu erstatten und alle drei Verfahren erledigt sind; die Beklagte trage 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07. In den beiden anderen Verfahren wurde die Erledigung durch den Vergleichsabschluss im Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07 festgestellt.
In seinen Kostenrechnungen vom 22. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer für die Verfahren Az.: S 22 AS 5193/07 und S 22 AS 5194/07 jeweils folgende Gebühren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 580,00 Euro Mehrwertsteuer 110,20 Euro Gesamtbetrag 690,20 Euro
Mit Beschlüssen vom 10. August 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 381,99 Euro (Az.: S 22 AS 5193/07) bzw. 379,61 Euro (Az.: S 22 AS 5194/07) fest. Sie halte die Gebühren des Beschwerdeführers für die Nrn. 3106 und 1006 VV-RVG nicht für angemessen, In dem Termin am 11. Juni 2010 seien neben dem jeweiligen Verfahren zwei weitere Verfahren erörtert worden; deshalb sei jedes der Verfahren jeweils ein Drittel der Mittelgebühren Nr. 3106 und 1006 VV-RVG festzusetzen. Bei der Vergütung des Verfahrens Az.: S 22 AS 5194/07 werde eine Überzahlung aus einer anderen Kostenrechnung in Höhe von 2,38 Euro abgesetzt.
Am 10. September 2010 hat der Beschwerdeführer gegen beide Festsetzungen Erinnerung eingelegt und jeweils eine nicht reduzierte Terminsgebühr geltend gemacht. Eine Verbindung der Verfahren habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdegegner hat sich in seinen Erwiderungen auf die Ausführungen der UKB bezogen.
Nach Vorlage einer Erklärung, in der Rechtsanwältin R. ihre Vergütungsansprüche an den Beschwerdeführer abtrat, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2011 für das Verfahren Az.: S 22 AS 5193/07 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 381,99 Euro festgesetzt. Eigentlich hätte dem Beschwerdeführer allerdings nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr zugestanden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien deutlich unterdurchschnittlich, was durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger kompensiert werde. Die anwaltliche Schwierigkeit sei angesichts der Einkommensanrechnung unterdurchschnittlich gewesen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien die Synergieeffekte durch die nahezu identischen Schriftsätze mit den anderen Verfahren zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Termin- und der Einigungsgebühr komme angesichts der Schwierigkeit und des anwaltlichen Aufwandes kein höherer Ansatz in Betracht; der ganz überwiegende Aufwand entfalle insofern auf das Verfahren Az.: S 22 AS 5192/07. Insgesamt wären damit nur folgende Gebühren festzusetzen: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 57,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 67,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 63,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 207,00 Euro Mehrwertsteuer 39,33 Euro Gesamtbetrag 246,33 Euro
Eine Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers komme allerdings mangels Erinnerung des Beschwerdegegners wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 25. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. September 2011 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, grundsätzlich müsse die Mittelgebühr angesetzt werden; ein Verbindungsbeschluss sei nicht ergangen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011 aufzuheben und seine Vergütung auf 690,20 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Begründung verweist er auf die Ausführungen der UKB.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. November 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen (Gründe II.) im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011. Nachdem der Beschwerdeführer auf dessen Argumentation nur formelhaft eingegangen ist erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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