L 5 R 148/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 5366/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 148/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung von Waisenrente auch für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.08.2007 geltend.

Der 1986 geborene Kläger bezog seit April 1991 eine Halbwaisenrente nach seiner am 23.04.1991 verstorbenen Mutter. Er erwarb im Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife und wurde danach ab 01.07.2006 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen. Der Grundwehrdienst endete am 31.03.2007. Zuletzt bewilligte die Beklagte die Waisenrente mit Bescheid vom 10.07.2006 bis einschließlich Juli 2006.

Am 16.05.2007 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente. Er legte eine Wehrdienstzeitbescheinigung über das Ende des Wehrdienstes zum 31.03.2007 sowie einen Berufsausbildungsvertrag vom 25.06.2007 über eine Berufsausbildung zum Automobilkaufmann vor. Als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses war der 01.09.2007 vereinbart. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 03.07.2007 für die Zeit ab 01.09.2007 eine Halbwaisenrente in Höhe von 174,21 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Waisenrente bereits ab 01.04.2007 aufgrund der Überschreitung der Vier-Monate-Übergangszeit seit Ende des Wehrdienstes bis zum Beginn der Ausbildung nicht festgestellt werden könne.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass er während der Zeit zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung als Praktikant arbeite und keine Bezüge erhalte. Vor dem 01.09.2007 habe er keine bezahlte Tätigkeit aufnehmen können. Hätte er den 10-monatigen Zivildienst abgeleistet, wäre er erst zum 30.04.2007 ausgeschieden. Die vier-monatige Übergangsfrist wäre dann nicht überschritten worden und er hätte auch in der Übergangszeit einen Rentenanspruch. Dies bedeute eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Wehr- und Zivildienstleistenden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 zurück und führte zur Begründung aus, dass eine weitere Zahlung für die Dauer von bis zu vier Kalendermonaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes für Anspruchszeiträume ab dem 01.08.2004 auch dann nicht hätte erfolgen können, wenn die weitere Ausbildung nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes allein aus generell unvermeidbaren schulorganisatorischen Gründen nicht innerhalb der Höchstdauer der Übergangszeit aufgenommen worden wäre. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der gesetzlichen Neufassung des § 48 Abs. 4 SGB VI die zur Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gänzlich übernommen. Dies habe zur Folge, dass eine Weiterzahlung der Waisenrente (auch für vier Kalendermonate) nicht erfolgen könne, wenn die Übergangszeit länger als vier Kalendermonate dauere. Im Falle des Klägers dauere die Übergangszeit fünf Monate, weshalb die Rente erst ab 01.09.2007 bewilligt werden könne.

Der Kläger erhob am 15.10.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.1997 - 4 RA 21/96 -) auch bei einer Übergangszeit von mehr als vier Kalendermonaten Waisenrente zu gewähren sei, wenn eine frühere Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes alleine aus unvermeidbaren schulorganisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei.

Mit Urteil vom 27.03.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung des RV- Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. 2004 I S. 1791) bestehe der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinde, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c) liege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Übergangszeit zwischen dem Wehrdienstzeitende am 31.03.2007 und dem Ausbildungsbeginn am 01.09.2007 betrage fünf Monate, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27.02.1997 - 4 RA 21/96 - und vom 30.03.1994 - 4 RA 45/92 -), denn diese sei unter der Geltung alten Rechts ergangen. Danach seien Ausbildungsunterbrechungen von längstens vier Monaten Dauer noch der Ausbildungszeit zuzurechnen, soweit es sich um eine generell "unvermeidbare Zwangspause" gehandelt habe. Dies habe insbesondere bei Wehr- oder Ersatzdienstpflichtigen gegolten, bei denen das Ende der vom Staat auferlegten Dienstzeit nicht mit dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn überein gestimmt habe. Die durch den Wehr- oder Ersatzdienst bedingte Verzögerung des Ausbildungsabschlusses und damit die - typischer Weise gegebene - Verlängerung des Unterhaltsbedarfs sei der Allgemeinheit zugerechnet worden, weshalb die Weiterbewilligung der Rente auch bei "Zwangspausen" von längerer Dauer jedenfalls für maximal vier Monate gerechtfertigt gewesen sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch durch die gesetzliche Neufassung von § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI überholt. In der Neufassung habe der Gesetzgeber - in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG - klargestellt, welche Ausbildungsunterbrechungen rentenunschädlich sein sollten und bei welchen Unterbrechungen der Rentenanspruch entfallen solle. Nach der Neuregelung bestehe der Rentenanspruch nur dann, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinde. Bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten - im Falle des Klägers fünf Monaten - sei der Rentenanspruch ausgeschlossen. Dies beruhe auf der typisierenden Annahme, dass bei längeren Unterbrechungen als vier Monate die bereits volljährige Waise befähigt sei, ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Beschäftigung sicherzustellen. Bei längeren Zwischenzeiten könnten und müssten die volljährigen Ausbildungswilligen sich darauf einstellen, diese mit einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Die Rente setze erst dann wieder ein, wenn wegen der tatsächlichen Fortsetzung der Berufsausbildung der Lebensunterhalt nicht mehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sichergestellt werden könne.

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Wehrdienstleistenden einerseits und Zivildienstleistenden andererseits sei nicht zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlange, dass wesentlich gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden dürften. Der Wehrdienst des Klägers sei nach neunmonatiger Dienstzeit am 31.03.2006 beendet gewesen. Bei Ableistung des 10-monatigen Zivildienstes hätte sich nur eine - rentenunschädliche - Unterbrechung von lediglich vier Monaten ergeben. Ausgehend von der gesetzlichen Konzeption sei dieser Unterschied aber sachlich gerechtfertigt. Bei einer längeren Unterbrechung gehe der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass sich die volljährige Waise frühzeitig auf die Unterbrechung einstellen und ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Bei kürzeren Unterbrechungen sei dies nach der Konzeption des Gesetzgebers, dem insoweit ein weiter Ermessensspielraum zustehe, nicht der Fall. Diese Differenzierung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen dieses, seinen Bevollmächtigten am 02.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.2009 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des neuen § 48 SGB VI sei weiterhin als Ausnahme von der Grundregel des § 48 SGB VI anzusehen (Gürtner in Kassler Kommentar, § 48 SGB VI, RdNr. 43 und Bohlken in JurisPK-SGB VI, § 48 RdNr. 82), so dass auch die geltend gemachten fünf Monate anzurechnen seien und der Anspruch auf Halbwaisenrente insoweit bestehe.

Mit Beschluss vom 18.03.2010 wurde das Ruhen des Verfahrens (L 5 R 1978/09) im Hinblick auf anhängige Verfahren beim BSG zur maßgeblichen Rechtsfrage (B 13 R 51/09 R und B 13 R 86/09 R) angeordnet.

Am 11.01.2011 rief der Kläger das Verfahren wieder an (L 5 R 148/11). Er machte noch geltend, dass ein früherer Ausbildungsbeginn als am 01.09.2007 nicht möglich gewesen sei. Er habe alles Erdenkliche getan, um einen Ausbildungs- und späteren Arbeitsplatz zu erhalten und dazu eine Weile als Praktikant unentgeltlich gearbeitet. Damit sei er seiner von der Rechtsprechung geforderten Verpflichtung, sich während der Übergangszeit eine Tätigkeit zu suchen, nachgekommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.03.2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.08.2007 Waisenrente in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, das BSG habe in seinem Urteil vom 01.07.2010 - B 13 86/09 R - die Rechtsauffassung der Beklagten umfassend bestätigt. Danach stehe volljährigen Waisen für Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Waisenrente nur zu, wenn die Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate dauere. Dieser Zeitraum sei vom Kläger überschritten worden.

Mit Schriftsätzen vom 04.02.2011 und vom 23.02.2011 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbingens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.08.2007 in Höhe von 174,21 EUR monatlich (insgesamt 871,05 EUR), so dass der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR) überschritten ist. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2007, mit dem die Waisenrente erst ab dem 01.09.2007 bewilligt und für den vorangegangenen Zeitraum nach dem Ende des Wehrdienstes versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung von Waisenrente auch für die Übergangszeit vom 01.04.2007 bis zum 31.08.2007.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass das Bundesozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R die vom Kläger vertretene erweiternde Auslegung des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI abgelehnt hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Waisenrente für wenigstens vier der fünf Monate der bei ihm eingetretenen Übergangszeit. Die genannte Norm begründet einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ermöglicht der Wortlaut dieser Norm keine Auslegung dahingehend, dass damit die Höchstdauer der Waisenrente unabhängig von der Dauer der Übergangszeit geregelt sei. Der Gesetzgeber hätte hierzu eine Formulierung wählen müssen, wonach der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres jeweils auch für die Dauer von höchstens vier Kalendermonaten besteht, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Eine solche Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Waisenrente für - zumindest - vier Monate innerhalb seines fünfmonatigen Übergangszeitraums hat.

Das BSG hat die insoweit bestehende Ungleichbehandlung von Waisen mit Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, denen der Waisenrentenanspruch für die gesamte Übergangszeit zugebilligt wird, gegenüber jenen mit länger dauernden Übergangszeiten - wie der Kläger -, deren Anspruch bereits vom ersten Tag an entfällt, mit sachlichen Gründen, insbesondere der Parallelität zum familienrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt als gerechtfertigt angesehen. Er hat insoweit auf die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente abgestellt, welche den an sich vom verstorbenen Versicherten im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu gewährenden Ausbildungsunterhalt stark pauschalierend und typisierend ersetzt. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtslage bestehe aber sogar für Minderjährige die Obliegenheit zur Aufnahme zumindest einer Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche in einer Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn, um den Unterhaltsbedarf aus eigenen Kräften zu decken. Eine Besserstellung von rentenberechtigten Waisen durch eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, mit der zumindest auch für vier Monate innerhalb einer länger dauernden Übergangszeit ein Rentenanspruch bestehen solle, hält das BSG im Hinblick auf die gebotene Übereinstimmung beider Regelungsbereiche für nicht gerechtfertigt.

Diese Rechtsprechung verlangt auch nicht - anders als der Kläger offenbar meint - etwa eine Übergangstätigkeit als gleichsam ungeschriebene Voraussetzung für einen Rentenanspruch. Der Kläger kann deshalb mit seinem Argument, er habe sich eine - unbezahlte - Praktikantentätigkeit für die Übergangszeit gesucht, nicht mit Erfolg für sein Rentenbegehren durchdringen. Vielmehr stützt die vom BSG herangezogene zivilrechtliche Obliegenheit, während entsprechender Übergangszeiten zum eigenen Unterhalt im angemessenen Umfang beizutragen, die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, dass bei längeren Übergangszeiten überhaupt kein Anspruch auf Waisenrente besteht. Denn insoweit trifft den Waisen die gleiche Obliegenheit wie den zivilrechtlich Unterhaltsberechtigten.

Ferner hat das BSG auch betont, dass eine abweichende Handhabung aufgrund einer wehr- oder zivildienstbedingten Zwangspause einerseits und den aufgrund schul- und hochschulrechtlicher Vorgaben unvermeidbaren Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten andererseits nicht geboten ist, da die Neufassung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI keine Differenzierung nach unterschiedlichen Ursachen für die Übergangszeit vornimmt. Der Kläger kann folglich auch nicht mit seinem Argument durchdringen, bei Absolvierung des Zivildienstes wäre die Übergangszeit für ihn - rentenunschädlich - nur vier Monate lang gewesen, da der Zivildienst einen Monat länger gewesen wäre als der Wehrdienst. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Dauer der Übergangszeit, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Grund diese eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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