Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 188/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1617/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung, die sich auf Grund höherer Entgeltpunkte (EP) ergeben soll, wenn bei der Berechnung der Zurechnungszeit die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht berücksichtigt werden.
Der 1968 in Rumänien geborene Kläger legte dort das Abitur ab und erlernte den Beruf Chemie-Operator, in dem er zuletzt bis 23.08.1993 im chemischen Werk R./Interprinderea Chimica in R. tätig war.
Am 09.09.1993 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zu. Nach anfänglicher Arbeitslosigkeit arbeitete er bis 14.12.1999 als Chemiefacharbeiter. Seither ist er arbeitslos.
Am 13.09.2001 stellte er einen Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG. Mit Bescheiden vom 13.11.2001, 16.08.2002 und 12.11.2002 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (hier im Folgenden auch als Beklagte bezeichnet) die rumänischen Zeiten fest.
Der Kläger beantragte am 19.07.2001 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übernahme der Kosten für die gewünschte Ausbildung zum Industriekaufmann. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19.04.2002 und Widerspruchsbescheid vom 07.10.2002). Im hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführten Rechtsstreit (S 5 RJ 2924/02) einigten sich der Kläger und die Beklagte nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens durch das SG (von Dr. S. vom 04.06.2003) unter Umdeutung des Rehabilitationsantrags auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit statt einer Umschulung. Die Beklagte gewährte die Rente ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 17.10.2002 mit Bescheid vom 17.09.2003 für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.10.2005 (Bl. 42 VA). Der Rentenberechnung lagen die bis dahin bescheidmäßig festgestellten rentenrechtlichen Daten zugrunde.
Gegen den Bescheid vom 17.09.2003 legte der Kläger wegen der Rentenhöhe Widerspruch ein. Diesen begründete er unter anderem damit, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes falsch festgelegt worden sei. Zudem sei die Zeit vom 13.09.1993 bis 07.10.1993 nicht im Bescheid enthalten, die Zeiten der Ausbildung in Rumänien zu lange dokumentiert und die Ausbildung als Zerspaner nirgendwo zu finden. Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei aufgrund der Fehlzeiten im Konto und auch die Höhe der im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten seien nicht richtig.
Mit Teilabhilfebescheid vom 09.08.2004 wurde die Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten im Bundesgebiet neu festgestellt, der Bescheid vom 17.09.2003 insoweit zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt. (Es wurden nun noch die Zeiten vom 13.09.1993 bis 27.09.1993, vom 29.09.1993 bis 07.10.1993 und vom 14.05.2001 bis 04.09.2001 bei der Rentenberechnung berücksichtigt.).
Die Beklagte gewährte dem Kläger die Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31.10.2008 weiter (Bescheid vom 23.06.2005, Bl. 72 VA).
Mit weiterem Teilabhilfebescheid vom 02.09.2005 wurde die Rente des Klägers erneut unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten im Bundesgebiet neu festgestellt. (Die vom Arbeitsamt gemeldeten Zeiten vom 28.09.2001 bis 31.12.2001, vom 28.09.2002 bis 16.10.2002 und vom 06.03.2003 bis 30.04.2003 bzw. bis 27.09.2003 wurden berücksichtigt). Die Bescheide vom 23.06.2005, 09.08.2004 und 17.09.2003 wurden insoweit zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt.
Den Widerspruch des Klägers im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurück. Über die ergangenen Teilabhilfebescheide hinaus sei der Widerspruch nicht begründet. Insbesondere könnten die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten vom 25.06.1988 bis 30.11.1989 und vom 01.12.1989 bis zur Ausreise nicht in eine höhere Qualifikationsgruppe als 5 eingestuft werden (Bl. 99 VA).
Dagegen hat der Kläger am 18.11.2005 Klage zum SG erhoben (S 3 R 3765/05). Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Höhe der Rente falsch festgestellt worden sei. Die Ausbildungszeiten in Rumänien seien anzuerkennen, die Zeit nach der Ausbildung zum Chemie-Operator müsse in Leistungsgruppe 5 eingestuft werden, die Anrechnungszeit dürfe hinsichtlich der Zeit, die er in der Bundesrepublik zu verleben habe, nicht gekürzt werden und die auf Grund der Umwandlung des Rehabilitationsantrags gewährte Rente müsse als Arbeitsunfähigkeitsrente gewährt werden.
Im Hinblick auf Vorlagebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00 und 1 BvL 5/01 zur Frage, ob § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 25.09.1996 mit dem Grundgesetz vereinbar ist) hat das SG mit Beschluss vom 10.05.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährte die Beklagte (wegen noch ausstehender Gutachten) bis 28.02.2009 weiter (Bescheide vom 10.10.2008 und 21.11.2008; vgl. Bl. 28 Widerspruchsakte Nr. I). Mit Bescheid vom 08.12.2008 wurde die Weiterbewilligung über den 28.02.2009 hinaus abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung beim Senat hiergegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.04.2009; Az. S 3 1418/09, L 2 R 2878/11).
Mit Schreiben vom 20.12.2008 hat der Kläger beim SG das ruhende Verfahren wieder angerufen, das unter dem Az. S 3 R 188/09 fortgeführt worden ist. Zwischenzeitlich war die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern für den Kläger (ebenfalls Beklagte) zuständig geworden und hat den Rechtsstreit fortgeführt.
Seine Begründung für eine höhere Rente hat der Kläger nur noch darauf gestützt, dass für die Zurechnungszeiten ausschließlich vollwertige Beiträge zu berücksichtigen seien. Die Zeiten vor 1994, die bei ihm nach dem FRG berücksichtigt worden seien, seien nicht vollwertig, weil sie gekürzt worden seien. Diese dürften daher nicht bei der Berechnung der Zurechnungszeit berücksichtigt werden, sondern nur solche Zeiten, die mit DÜVO und DEÜV gekennzeichnet seien. Nur diese seien vollwertige Beitragszeiten. Insgesamt ergäben sich dann höhere Zurechnungszeiten und eine höhere Erwerbsminderungsrente. Der Zurechnungszeit seien nicht 0.07 EP, sondern 0.084 EP - entsprechend der Berechnung ohne die FRG-Zeiten - zu Grunde zu legen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass es sich bei den FRG-Zeiten um Pflichtbeitragszeiten und somit um vollwertige Beiträge handle, die bei der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen seien. Die Tatsache, dass diese Beiträge auf 0,6 abgesenkt würden, bedeute nicht, dass sie nicht vollwertig seien.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung habe. Die Beklagte habe die vom Kläger ausschließlich nur noch beanstandete Höhe der EP für die Zurechnungszeit vom 17.10.2002 bis 28.02.2009 wegen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide vom 17.09.2003, 09.08.2004, 23.06.2005 und 02.09.2005 sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 seien rechtmäßig.
Die Beklagte habe bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) zu Recht die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit mit einem Gesamtleistungswert von 0.0700 EP zugrunde gelegt. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewertung dieser beitragsfreien Zeit die von ihm während des Zeitraums in Rumänien zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen seien. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den Bestimmungen der §§ 71 bis 74 SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) noch aus einer Abkommensvorschrift.
Sodann hat es die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen nachvollzogen. "Gemäß § 63 Abs. 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten (= Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs. 4 SGB VI) EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit der höhere Wert, der aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen (dazu § 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (dazu § 73 SGB VI) resultiert (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Vorschriften hat die Beklagte bei der hier allein streitigen Bewertung der Zurechnungszeiten rechtsfehlerfrei angewandt.
Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich nach § 64 SGB VI durch die Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts, wobei der Wert dieser Faktoren bei Beginn der Rente zugrunde zu legen ist. Der Kläger beanstandet ausschließlich die Ermittlung der EP für Zurechnungszeiten. § 72 und § 73 SGB VI regeln deren Grund- bzw. Vergleichsbewertung, die sich im hier wesentlichen Punkt nicht unterscheiden; § 72 Abs. 1 SGB VI legt die Berechnungsformel (Summe der EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten dividiert durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate) fest, Abs. 2 bestimmt den belegungsfähigen Gesamtzeitraum, der um die in Abs. 3 genannten Zeiten zu kürzen ist, § 73 enthält die Modifikationen für die Vergleichsbewertung. Durch diese Rechenoperationen wird ermittelt, in welcher Gesamtzeit der Versicherte seine auf Beschäftigung und gleichgestellten Zeiten beruhenden EP erwirtschaftet hat; der sich daraus ergebende (höhere) Durchschnittswert (EP pro Monat) ist nach § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI vorbehaltlich der Einschränkung des § 74 SGB VI als Mindestwert für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten einzusetzen. Dieser Durchschnittswert ist umso niedriger, je länger der Versicherte benötigt hat, um die zu berücksichtigenden EP zu erzielen, dh ein längerer Gesamtzeitraum mit infolgedessen geringerer Beitragsdichte führt zu einer niedrigeren Bewertung der beitragsfreien Zeiten als ein kürzerer Gesamtzeitraum mit derselben Anzahl von EP und deshalb höherer Beitragsdichte.
Nach § 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der "Gesamtleistung an Beiträgen" (gemeint: aus dem versicherten Arbeitsverdienst) im "belegungsfähigen Zeitraum" ergibt. Dieser Durchschnittswert ist auch für beitragsgeminderte Zeiten anzusetzen, sofern er höher ist als die EP, die sich allein aus der Bewertung als Beitragszeit ergeben (§ 71 Abs 2 SGB VI). Dabei erhalten diese Zeiten den höheren Durchschnittswert der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (Satz 2 aaO). Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat EP in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der EP für Beitragszeiten (vollwertige und beitragsgeminderte Beitragszeiten, dazu § 54 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und 3 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (dazu: § 71 Abs 3 SGB VI iVm § 57 SGB VI) durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 72 Abs 1 SGB VI). Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat EP in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der EP ausschließlich aus vollwertigen Beitragszeiten, also ohne die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten und Berücksichtigungszeiten, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 73 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten werden damit bei der Berechnung nach § 73 SGB VI nicht, bei der Berechnung nach § 72 SGB VI gleichwohl in die Ermittlung mit einbezogen. Das Ergebnis aus den beiden Berechnungen ist der Wert, der als Durchschnittswert für die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI zu berücksichtigen ist.
Welcher Zeitraum "belegungsfähig" ist, bestimmt für die Grundbewertung § 72 Abs 2 und 3 SGB VI. Diese Festlegung ist zugleich Ausgangspunkt für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums für die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI). Im Fall des Klägers umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum im Rahmen der Grundbewertung die Zeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 17.10.2002, dem Eintritt der der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst damit 204 Kalendermonate.
Von dem Gesamtzeitraum sind als nicht belegungsfähig die "beitragsfreien Zeiten, die nicht Berücksichtigungszeiten sind", abzuziehen (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI). Im Falle des Klägers liegen 21 nicht belegungsfähige Kalendermonate, nämlich die Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 02.11.1985 bis 03.07.1987 vor, sodass als belegungsfähige Kalendermonate 183 Monate verbleiben.
Die Summe aller EP aus 183 Monaten vollwertiger und beitragsgeminderter Beitragszeiten hatte die Beklagte mit 12,4357 ermittelt. Für die Grundbewertung ergab sich daraus ein Durchschnittswert von 0,0680 EP (12,4357 EP: 183 Monate). Die Summe der EP für ausschließlich vollwertige Beitragszeiten ergab 12,2480 EP, sodass sich für die Vergleichsberechnung ein höherer Durchschnittswert von 0,0700 EP errechnete (12,2480 EP: 175 Monate)."
Im Übrigen hat es ausgeführt, dass im Rahmen der Vergleichsberechnung die FRG-Zeiten nicht außer Betracht bleiben müssten. Nach § 73 Satz 1 SGB VI fänden für die Vergleichsbewertung nur die EP keine Berücksichtigung, bei denen es sich um beitragsgeminderte Zeiten, Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, oder um Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten neben einem Rentenbezug aus eigener Versicherung handele, was bei den FRG-Zeiten des Klägers nicht der Fall sei. Der Vergleichsbewertung seien demnach ausschließlich vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zu Grunde zulegen.
Die Absenkung der Beiträge auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG bedeute nicht, dass es sich hierbei um "beitragsgeminderte Zeiten" im Sinne des §§ 73 Satz 1 Nr. 1, 54 Abs. 3 SGB VI handele. Nach der Legaldefinition gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien dies Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Dies treffe auf die nach FRG berücksichtigten Beitragszeiten des Klägers nicht zu. Vielmehr bestimme auch §§ 15, 16 FRG, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen.
Die Beklagte habe daher zu Recht im Rahmen der Vergleichsbewertung lediglich 8 Monate beitragsgeminderter Zeiten in Abzug gebracht. Hierbei handele es sich um einen Monat mit Beiträgen und mit Zurechnungszeit wegen Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung (Oktober 2002) sowie um sieben Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (September 1993 bis März 1994). Weitere beitragsgeminderte oder sonstige Zeiten seien im Rahmen der Vergleichsberechnung nicht in Abzug zu bringen.
Im Übrigen seien Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich, die ursprünglich vorgebrachten weiteren Einwendungen gegen die Rentenberechnung habe der Kläger nicht aufrecht erhalten.
Gegen den dem Kläger am 16.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 19.04.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und sein Begehren auf höhere Erwerbsminderungsrente ohne Berücksichtigung der FRG-Zeiten bei der Berechnung der Zurechnungszeit weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2011 aufzuheben, weil das Sozialgericht nicht hätte durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band) sowie auf die Prozessakten beider Instanzen und die Akten des SG S 3 R 1418/09 sowie die Akten des Senats L 2 R2878/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG ist die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Dies ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG vorliegend die Berufung an das Landessozialgericht. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Eine erneute Verhandlung vor dem SG, weil er mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden war, kann der Kläger damit nicht erreichen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006,164) sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein der Kläger und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 13). Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden.
Streitgegenstand sind der Bescheid vom 17.09.2003 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.08.2004 und vom 02.09.2005 sowie in Gestalt des (Weiter-)Bewilligungsbescheids vom 23.06.2005, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005. Hingegen nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 10.10.2008 und vom 21.11.2008 nach § 96 SGG (i.d.F. d. Art. 1 Nr. 16 G v. 26.3.2008 I 444 m.W.v. 1.4.2008, BGBl. I Nr. 11 S. 444 ff) geworden, weil sie den angefochtenen Verwaltungsakt weder abändern noch ersetzen, sondern die Rente mit der gleichen Berechnung erneut als Zeitrente gewährt wurde. Dagegen geht der Kläger - unter sinnhafter Auslegung seines Begehrens - zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers konnte das SG hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt war sowie die Beteiligten hierzu angehört wurden (§ 105 Abs. 1 SGG).
Das SG hat die Berechnung im hier strittigen Punkt, nämlich der Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit auf Grund des Bezugs von Rente wegen Erwerbsminderung, ausführlich und zutreffend anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nachvollzogen. Es hat zudem zutreffend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers auch die FRG-Zeiten bei den zu ermittelnden Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind, weil es sich trotz der Kürzung auf 0,6 dennoch um vollwertige Beiträge für die Vergleichsbewertung handelt. Der Senat sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass es sich bei den FRG-Zeiten trotz der Kürzung auf 0,6 entgegen der Ansicht des Klägers um vollwertige Beitragszeiten handelt, wie sich insbesondere auch aus der Gleichstellung in §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Bei der Errechnung der Zurechnungszeit sind alle im Erwerbsleben vor Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Beitragszeiten zu berücksichtigen unabhängig davon, ob die Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt worden sind. Für die vom Kläger vertretene Ansicht findet sich keine Stütze im Gesetz, in der Rechtsprechung oder in der Kommentarliteratur. Auf Grund seiner persönlichen Erwerbsbiografie, aus der die Zeiten in Rumänien nicht ausgeklammert werden können, kann sich der Kläger daher nicht mit einem Arbeitnehmer, der ausschließlich in der Bundesrepublik erwerbstätig gewesen ist, vergleichen. Von daher kann er auch nicht nur die Berücksichtigung der im Versicherungsverlauf mit DÜVO (nach der Datenübermittlungsverordnung gemeldete Zeiten) und DEÜV (nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gemeldete Zeiten) gekennzeichneten Zeiten verlangen, weil es sich hierbei nur um Meldeverfahren und Nachweise für eine Beitragsleistung im Inland handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung, die sich auf Grund höherer Entgeltpunkte (EP) ergeben soll, wenn bei der Berechnung der Zurechnungszeit die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht berücksichtigt werden.
Der 1968 in Rumänien geborene Kläger legte dort das Abitur ab und erlernte den Beruf Chemie-Operator, in dem er zuletzt bis 23.08.1993 im chemischen Werk R./Interprinderea Chimica in R. tätig war.
Am 09.09.1993 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zu. Nach anfänglicher Arbeitslosigkeit arbeitete er bis 14.12.1999 als Chemiefacharbeiter. Seither ist er arbeitslos.
Am 13.09.2001 stellte er einen Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG. Mit Bescheiden vom 13.11.2001, 16.08.2002 und 12.11.2002 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (hier im Folgenden auch als Beklagte bezeichnet) die rumänischen Zeiten fest.
Der Kläger beantragte am 19.07.2001 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übernahme der Kosten für die gewünschte Ausbildung zum Industriekaufmann. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19.04.2002 und Widerspruchsbescheid vom 07.10.2002). Im hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführten Rechtsstreit (S 5 RJ 2924/02) einigten sich der Kläger und die Beklagte nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens durch das SG (von Dr. S. vom 04.06.2003) unter Umdeutung des Rehabilitationsantrags auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit statt einer Umschulung. Die Beklagte gewährte die Rente ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 17.10.2002 mit Bescheid vom 17.09.2003 für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.10.2005 (Bl. 42 VA). Der Rentenberechnung lagen die bis dahin bescheidmäßig festgestellten rentenrechtlichen Daten zugrunde.
Gegen den Bescheid vom 17.09.2003 legte der Kläger wegen der Rentenhöhe Widerspruch ein. Diesen begründete er unter anderem damit, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes falsch festgelegt worden sei. Zudem sei die Zeit vom 13.09.1993 bis 07.10.1993 nicht im Bescheid enthalten, die Zeiten der Ausbildung in Rumänien zu lange dokumentiert und die Ausbildung als Zerspaner nirgendwo zu finden. Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei aufgrund der Fehlzeiten im Konto und auch die Höhe der im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten seien nicht richtig.
Mit Teilabhilfebescheid vom 09.08.2004 wurde die Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten im Bundesgebiet neu festgestellt, der Bescheid vom 17.09.2003 insoweit zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt. (Es wurden nun noch die Zeiten vom 13.09.1993 bis 27.09.1993, vom 29.09.1993 bis 07.10.1993 und vom 14.05.2001 bis 04.09.2001 bei der Rentenberechnung berücksichtigt.).
Die Beklagte gewährte dem Kläger die Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31.10.2008 weiter (Bescheid vom 23.06.2005, Bl. 72 VA).
Mit weiterem Teilabhilfebescheid vom 02.09.2005 wurde die Rente des Klägers erneut unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten im Bundesgebiet neu festgestellt. (Die vom Arbeitsamt gemeldeten Zeiten vom 28.09.2001 bis 31.12.2001, vom 28.09.2002 bis 16.10.2002 und vom 06.03.2003 bis 30.04.2003 bzw. bis 27.09.2003 wurden berücksichtigt). Die Bescheide vom 23.06.2005, 09.08.2004 und 17.09.2003 wurden insoweit zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt.
Den Widerspruch des Klägers im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurück. Über die ergangenen Teilabhilfebescheide hinaus sei der Widerspruch nicht begründet. Insbesondere könnten die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten vom 25.06.1988 bis 30.11.1989 und vom 01.12.1989 bis zur Ausreise nicht in eine höhere Qualifikationsgruppe als 5 eingestuft werden (Bl. 99 VA).
Dagegen hat der Kläger am 18.11.2005 Klage zum SG erhoben (S 3 R 3765/05). Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Höhe der Rente falsch festgestellt worden sei. Die Ausbildungszeiten in Rumänien seien anzuerkennen, die Zeit nach der Ausbildung zum Chemie-Operator müsse in Leistungsgruppe 5 eingestuft werden, die Anrechnungszeit dürfe hinsichtlich der Zeit, die er in der Bundesrepublik zu verleben habe, nicht gekürzt werden und die auf Grund der Umwandlung des Rehabilitationsantrags gewährte Rente müsse als Arbeitsunfähigkeitsrente gewährt werden.
Im Hinblick auf Vorlagebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00 und 1 BvL 5/01 zur Frage, ob § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 25.09.1996 mit dem Grundgesetz vereinbar ist) hat das SG mit Beschluss vom 10.05.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährte die Beklagte (wegen noch ausstehender Gutachten) bis 28.02.2009 weiter (Bescheide vom 10.10.2008 und 21.11.2008; vgl. Bl. 28 Widerspruchsakte Nr. I). Mit Bescheid vom 08.12.2008 wurde die Weiterbewilligung über den 28.02.2009 hinaus abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung beim Senat hiergegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.04.2009; Az. S 3 1418/09, L 2 R 2878/11).
Mit Schreiben vom 20.12.2008 hat der Kläger beim SG das ruhende Verfahren wieder angerufen, das unter dem Az. S 3 R 188/09 fortgeführt worden ist. Zwischenzeitlich war die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern für den Kläger (ebenfalls Beklagte) zuständig geworden und hat den Rechtsstreit fortgeführt.
Seine Begründung für eine höhere Rente hat der Kläger nur noch darauf gestützt, dass für die Zurechnungszeiten ausschließlich vollwertige Beiträge zu berücksichtigen seien. Die Zeiten vor 1994, die bei ihm nach dem FRG berücksichtigt worden seien, seien nicht vollwertig, weil sie gekürzt worden seien. Diese dürften daher nicht bei der Berechnung der Zurechnungszeit berücksichtigt werden, sondern nur solche Zeiten, die mit DÜVO und DEÜV gekennzeichnet seien. Nur diese seien vollwertige Beitragszeiten. Insgesamt ergäben sich dann höhere Zurechnungszeiten und eine höhere Erwerbsminderungsrente. Der Zurechnungszeit seien nicht 0.07 EP, sondern 0.084 EP - entsprechend der Berechnung ohne die FRG-Zeiten - zu Grunde zu legen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass es sich bei den FRG-Zeiten um Pflichtbeitragszeiten und somit um vollwertige Beiträge handle, die bei der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen seien. Die Tatsache, dass diese Beiträge auf 0,6 abgesenkt würden, bedeute nicht, dass sie nicht vollwertig seien.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung habe. Die Beklagte habe die vom Kläger ausschließlich nur noch beanstandete Höhe der EP für die Zurechnungszeit vom 17.10.2002 bis 28.02.2009 wegen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide vom 17.09.2003, 09.08.2004, 23.06.2005 und 02.09.2005 sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 seien rechtmäßig.
Die Beklagte habe bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) zu Recht die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit mit einem Gesamtleistungswert von 0.0700 EP zugrunde gelegt. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewertung dieser beitragsfreien Zeit die von ihm während des Zeitraums in Rumänien zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen seien. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den Bestimmungen der §§ 71 bis 74 SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) noch aus einer Abkommensvorschrift.
Sodann hat es die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen nachvollzogen. "Gemäß § 63 Abs. 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten (= Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs. 4 SGB VI) EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit der höhere Wert, der aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen (dazu § 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (dazu § 73 SGB VI) resultiert (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Vorschriften hat die Beklagte bei der hier allein streitigen Bewertung der Zurechnungszeiten rechtsfehlerfrei angewandt.
Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich nach § 64 SGB VI durch die Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts, wobei der Wert dieser Faktoren bei Beginn der Rente zugrunde zu legen ist. Der Kläger beanstandet ausschließlich die Ermittlung der EP für Zurechnungszeiten. § 72 und § 73 SGB VI regeln deren Grund- bzw. Vergleichsbewertung, die sich im hier wesentlichen Punkt nicht unterscheiden; § 72 Abs. 1 SGB VI legt die Berechnungsformel (Summe der EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten dividiert durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate) fest, Abs. 2 bestimmt den belegungsfähigen Gesamtzeitraum, der um die in Abs. 3 genannten Zeiten zu kürzen ist, § 73 enthält die Modifikationen für die Vergleichsbewertung. Durch diese Rechenoperationen wird ermittelt, in welcher Gesamtzeit der Versicherte seine auf Beschäftigung und gleichgestellten Zeiten beruhenden EP erwirtschaftet hat; der sich daraus ergebende (höhere) Durchschnittswert (EP pro Monat) ist nach § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI vorbehaltlich der Einschränkung des § 74 SGB VI als Mindestwert für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten einzusetzen. Dieser Durchschnittswert ist umso niedriger, je länger der Versicherte benötigt hat, um die zu berücksichtigenden EP zu erzielen, dh ein längerer Gesamtzeitraum mit infolgedessen geringerer Beitragsdichte führt zu einer niedrigeren Bewertung der beitragsfreien Zeiten als ein kürzerer Gesamtzeitraum mit derselben Anzahl von EP und deshalb höherer Beitragsdichte.
Nach § 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der "Gesamtleistung an Beiträgen" (gemeint: aus dem versicherten Arbeitsverdienst) im "belegungsfähigen Zeitraum" ergibt. Dieser Durchschnittswert ist auch für beitragsgeminderte Zeiten anzusetzen, sofern er höher ist als die EP, die sich allein aus der Bewertung als Beitragszeit ergeben (§ 71 Abs 2 SGB VI). Dabei erhalten diese Zeiten den höheren Durchschnittswert der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (Satz 2 aaO). Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat EP in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der EP für Beitragszeiten (vollwertige und beitragsgeminderte Beitragszeiten, dazu § 54 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und 3 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (dazu: § 71 Abs 3 SGB VI iVm § 57 SGB VI) durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 72 Abs 1 SGB VI). Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat EP in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der EP ausschließlich aus vollwertigen Beitragszeiten, also ohne die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten und Berücksichtigungszeiten, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 73 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten werden damit bei der Berechnung nach § 73 SGB VI nicht, bei der Berechnung nach § 72 SGB VI gleichwohl in die Ermittlung mit einbezogen. Das Ergebnis aus den beiden Berechnungen ist der Wert, der als Durchschnittswert für die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI zu berücksichtigen ist.
Welcher Zeitraum "belegungsfähig" ist, bestimmt für die Grundbewertung § 72 Abs 2 und 3 SGB VI. Diese Festlegung ist zugleich Ausgangspunkt für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums für die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI). Im Fall des Klägers umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum im Rahmen der Grundbewertung die Zeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 17.10.2002, dem Eintritt der der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst damit 204 Kalendermonate.
Von dem Gesamtzeitraum sind als nicht belegungsfähig die "beitragsfreien Zeiten, die nicht Berücksichtigungszeiten sind", abzuziehen (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI). Im Falle des Klägers liegen 21 nicht belegungsfähige Kalendermonate, nämlich die Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 02.11.1985 bis 03.07.1987 vor, sodass als belegungsfähige Kalendermonate 183 Monate verbleiben.
Die Summe aller EP aus 183 Monaten vollwertiger und beitragsgeminderter Beitragszeiten hatte die Beklagte mit 12,4357 ermittelt. Für die Grundbewertung ergab sich daraus ein Durchschnittswert von 0,0680 EP (12,4357 EP: 183 Monate). Die Summe der EP für ausschließlich vollwertige Beitragszeiten ergab 12,2480 EP, sodass sich für die Vergleichsberechnung ein höherer Durchschnittswert von 0,0700 EP errechnete (12,2480 EP: 175 Monate)."
Im Übrigen hat es ausgeführt, dass im Rahmen der Vergleichsberechnung die FRG-Zeiten nicht außer Betracht bleiben müssten. Nach § 73 Satz 1 SGB VI fänden für die Vergleichsbewertung nur die EP keine Berücksichtigung, bei denen es sich um beitragsgeminderte Zeiten, Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, oder um Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten neben einem Rentenbezug aus eigener Versicherung handele, was bei den FRG-Zeiten des Klägers nicht der Fall sei. Der Vergleichsbewertung seien demnach ausschließlich vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zu Grunde zulegen.
Die Absenkung der Beiträge auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG bedeute nicht, dass es sich hierbei um "beitragsgeminderte Zeiten" im Sinne des §§ 73 Satz 1 Nr. 1, 54 Abs. 3 SGB VI handele. Nach der Legaldefinition gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien dies Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Dies treffe auf die nach FRG berücksichtigten Beitragszeiten des Klägers nicht zu. Vielmehr bestimme auch §§ 15, 16 FRG, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen.
Die Beklagte habe daher zu Recht im Rahmen der Vergleichsbewertung lediglich 8 Monate beitragsgeminderter Zeiten in Abzug gebracht. Hierbei handele es sich um einen Monat mit Beiträgen und mit Zurechnungszeit wegen Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung (Oktober 2002) sowie um sieben Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (September 1993 bis März 1994). Weitere beitragsgeminderte oder sonstige Zeiten seien im Rahmen der Vergleichsberechnung nicht in Abzug zu bringen.
Im Übrigen seien Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich, die ursprünglich vorgebrachten weiteren Einwendungen gegen die Rentenberechnung habe der Kläger nicht aufrecht erhalten.
Gegen den dem Kläger am 16.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 19.04.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und sein Begehren auf höhere Erwerbsminderungsrente ohne Berücksichtigung der FRG-Zeiten bei der Berechnung der Zurechnungszeit weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2011 aufzuheben, weil das Sozialgericht nicht hätte durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band) sowie auf die Prozessakten beider Instanzen und die Akten des SG S 3 R 1418/09 sowie die Akten des Senats L 2 R2878/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG ist die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Dies ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG vorliegend die Berufung an das Landessozialgericht. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Eine erneute Verhandlung vor dem SG, weil er mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden war, kann der Kläger damit nicht erreichen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006,164) sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein der Kläger und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 13). Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden.
Streitgegenstand sind der Bescheid vom 17.09.2003 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.08.2004 und vom 02.09.2005 sowie in Gestalt des (Weiter-)Bewilligungsbescheids vom 23.06.2005, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005. Hingegen nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 10.10.2008 und vom 21.11.2008 nach § 96 SGG (i.d.F. d. Art. 1 Nr. 16 G v. 26.3.2008 I 444 m.W.v. 1.4.2008, BGBl. I Nr. 11 S. 444 ff) geworden, weil sie den angefochtenen Verwaltungsakt weder abändern noch ersetzen, sondern die Rente mit der gleichen Berechnung erneut als Zeitrente gewährt wurde. Dagegen geht der Kläger - unter sinnhafter Auslegung seines Begehrens - zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers konnte das SG hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt war sowie die Beteiligten hierzu angehört wurden (§ 105 Abs. 1 SGG).
Das SG hat die Berechnung im hier strittigen Punkt, nämlich der Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit auf Grund des Bezugs von Rente wegen Erwerbsminderung, ausführlich und zutreffend anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nachvollzogen. Es hat zudem zutreffend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers auch die FRG-Zeiten bei den zu ermittelnden Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind, weil es sich trotz der Kürzung auf 0,6 dennoch um vollwertige Beiträge für die Vergleichsbewertung handelt. Der Senat sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass es sich bei den FRG-Zeiten trotz der Kürzung auf 0,6 entgegen der Ansicht des Klägers um vollwertige Beitragszeiten handelt, wie sich insbesondere auch aus der Gleichstellung in §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Bei der Errechnung der Zurechnungszeit sind alle im Erwerbsleben vor Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Beitragszeiten zu berücksichtigen unabhängig davon, ob die Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt worden sind. Für die vom Kläger vertretene Ansicht findet sich keine Stütze im Gesetz, in der Rechtsprechung oder in der Kommentarliteratur. Auf Grund seiner persönlichen Erwerbsbiografie, aus der die Zeiten in Rumänien nicht ausgeklammert werden können, kann sich der Kläger daher nicht mit einem Arbeitnehmer, der ausschließlich in der Bundesrepublik erwerbstätig gewesen ist, vergleichen. Von daher kann er auch nicht nur die Berücksichtigung der im Versicherungsverlauf mit DÜVO (nach der Datenübermittlungsverordnung gemeldete Zeiten) und DEÜV (nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gemeldete Zeiten) gekennzeichneten Zeiten verlangen, weil es sich hierbei nur um Meldeverfahren und Nachweise für eine Beitragsleistung im Inland handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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