Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 244/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4202/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anstelle der vom Beklagten in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ferner auf einen Zuschuss zur Beschaffung einer Sehhilfe.
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. April 2000 mit einer IT-Dienstleistung selbständig. Von März 2002 bis Dezember 2004 bezog er vom Beklagten Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), und zwar u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU). Ab 27. Juli 2004 war er - nach einer Zwangsräumung - aufgrund Einweisungsverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Leimen in das Anwesen R.str. (Zwei-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links, Gesamtfläche 54,76 m²) eingewiesen, hierfür waren eine Nutzungsgebühr von monatlich 225,00 Euro sowie Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 75,00 Euro (kalte Nebenkosten und Heizkosten jeweils 37,50 Euro) zu entrichten.
Durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 617,00 Euro monatlich; hierbei entfielen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung - unter Abzug einer "Energiepauschale" von 28,00 Euro - monatlich 272,00 Euro. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2005 Widerspruch ein; im Schreiben vom 23. März 2005 wandte er sich insoweit ausdrücklich gegen den Abzug der Energiepauschale. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 (Eingang beim Sozialamt des Beklagten am 8. Juni 2005) beantragte der Kläger die "Verlängerung der Sozialhilfe und nur äußerst hilfsweise Alg II", weil ein Selbständiger nicht arbeitslos sei. Auf beide vorgenannten Schreiben des Klägers antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2005, in welchem er u.a. darlegte, dass der Kläger, der bereits seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beziehe, von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei. Durch Bescheide vom 30. Juni und 22. Juli 2005 bewilligten die Agentur für Arbeit (AA) Heidelberg und der Beklagte - nunmehr in geteilter Trägerschaft - Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, wobei die AA Heidelberg die Regelleistung (seinerzeit monatlich 345,00 Euro), der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 272,00 Euro monatlich übernahm. Nach Aktenlage legte der Kläger gegen den letztgenannten Bescheid am 26. August 2005 Widerspruch ein. Weitere Leistungsbewilligungen erfolgten in den - den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 betreffenden - Bescheiden vom 9. und 22. November 2005 (Regelleistung wie bisher, KdU in Höhe von 279,26 Euro monatlich (wegen Herabsetzung der Energiepauschale auf 20,74 Euro)). Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2005 beanstandete der Kläger erneut den Abzug der Energiepauschale und machte ferner geltend, dass er mit seinem Antrag vom 6. Juni 2005 Sozialhilfe nach dem SGB XII und nur äußerst hilfsweise Alg II beantragt habe.
Am 10. und 12. April 2006 beantragte der Kläger beim Sozialamt des Beklagten wiederum die Verlängerung der Sozialhilfe (äußerst hilfsweise Alg II). Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2006 mit, der Kläger sei nach dem SGB XII nicht anspruchsberechtigt. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 26. April 2006). Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom 13. Juni 2005 sowie auf den während des Klageverfahrens (S 4 SO 244/06) ergangenen Bescheid vom 16. März 2006. Nachdem die AA Heidelberg die Regelleistung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 bewilligt hatte (Bescheid vom 19. Juni 2006), erließ der Beklagte für denselben Zeitraum außerdem den Bescheid vom 23. Juni 2006 über KdU in Höhe von 300,00 Euro monatlich.
Einen neuerlichen "Antrag auf Weiterbewilligung von Sozialhilfe (anstatt Alg II)" stellte der Kläger am 10. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 verwies der Beklagte auf die Schreiben vom 20. April und 4. Mai 2006. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 ergingen außerdem die Bescheide des AA Heidelberg vom 19. Oktober 2006 und des Beklagten vom 25. Oktober 2006 (KdU wie bisher). Gegen diesen letztgenannten Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihm entgegen seines Antrags vom 10. Oktober 2006 nicht HLU bewilligt worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, im Übrigen aber auch als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 20. Januar 2006 hatte der Kläger eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Mannheim - SG - (S 4 SO 244/06) erhoben, mit der er sich gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 14. Dezember 2004 und 22. Juli 2005 abgezogene Energiepauschale sowie außerdem dagegen gewandt hat, dass in den vorgenannten Bescheiden Alg II anstatt Sozialhilfe bewilligt worden sei. Durch Bescheid vom 16. März 2006 half der Beklagten den Widersprüchen des Klägers hinsichtlich des Abzugs der Energiepauschale ab und bewilligte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2006 KdU in Höhe von 300,00 Euro monatlich; im Bescheid wurde hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nochmals auf das Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2005 hingewiesen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit bezüglich dieses Klagepunktes für erledigt, hielt sein übriges Begehren jedoch aufrecht. Während des Klageverfahrens ist sodann noch der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 (dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2006) ergangen, mit dem der Beklagte die wegen der erstrebten Sozialhilfe nach dem SGB XII aufrechterhaltenen Widersprüche gegen den "Bescheid vom 13. Juni 2005" zurückgewiesen hat. In seinem am 31. Juli 2006 beim SG eingegangenen Schreiben vom selben Tage hat der Kläger gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid u.a. vorgebracht, er sei vom 16. November 2004 bis 20. Juni 2005, vom 4. bis 21. Februar 2005 sowie vom 19. Februar bis Ende Mai 2006 krank gewesen, sodass in diesen Zeiträumen - mangels Erwerbsfähigkeit - auf jeden Fall Sozialhilfe zu gewähren sei.
Mit einer weiteren am 17. Mai 2006 zum SG erhobenen Klage (S 4 SO 1596/06) hat der Kläger sich gegen die Schreiben des Beklagten vom 20. April und 4. Mai 2006 gewandt. Am 25. April 2007 hat der Kläger ferner wegen des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 Klage zum SG (S 4 SO 1479/07) erhoben.
Schon zuvor hatte der Kläger mit einem an das Sozialamt des Beklagten gerichteten Schreiben vom 3. November 2005 u.a. unter Beifügung einer Sehhilfenverordnung des Augenarztes Dr. Baier vom September 2005 die Übernahme des Eigenanteils für die verordnete Sehhilfe beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2006 ab, weil die Beihilfegewährung für die verordnete Sehhilfe nicht unter den Leistungskatalog des § 23 Abs. 3 SGB II falle. Am 19. Mai 2006 hat der Kläger zum SG erneut eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" (S 4 SO 1627/06) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben und den "Sehhilfen-Eigenanteil [zuzusprechen]", hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, "meinen Antrag an die zuständige Stelle zu verweisen". Der Widerspruch des Klägers wurde während des Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 zurückgewiesen. Mit zusätzlichem Schreiben vom 3. August 2006 leitete der Beklagte den "Antrag Sehhilfe" an die AA Heidelberg weiter.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat das SG die Verfahren S 4 SO 244/06 und S 4 SO 1596/06, mit Beschluss vom 4. September 2006 auch das Verfahren S 4 SO 1627/06 und mit Beschluss vom 2. Mai 2007 ferner das Verfahren S 4 SO 1479/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren S 4 SO 244/06 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2007 hat das SG die Klagen abgewiesen; es hat die Klagen wegen der Bescheide vom 14. Dezember 2004 und 22. Juli 2005 bereits für unzulässig erachtet, weil diese nicht innerhalb der Monatsfrist mit dem Widerspruch angefochten worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 27. Juni 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger beim SG am 27. Juli 2007 die hier streitgegenständliche Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 4202/07) eingelegt.
Bereits am 4. April 2007 hatte der Kläger einen weiteren Antrag auf "Verlängerung von Sozialhilfe" gestellt; sein gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2007 (Bewilligung von KdU im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007) eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Die Klage zum SG (S 7 SO 2971/07) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008); die Berufung zum LSG (L 7 SO 3571/08) hat der Kläger am 12. November 2009 für erledigt erklärt. Weitere Klagen zum SG (S 2 SO 1139/09 und S 2 SO 2883/09) betreffen nachfolgende Zeiträume; diese Verfahren sind mit Blick auf das Berufungsverfahren L 7 SO 4202/07 zum Ruhen gebracht bzw. ausgesetzt worden (Beschlüsse vom 12. Juni und 11. September 2009).
Zur Begründung seiner vorliegenden Berufung hat der Kläger u.a. vorgebracht, gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 habe er am 20. Januar 2005 "Widerspruch und keinen Teil-Widerspruch" eingelegt; den Bescheid vom 22. Juli 2005 habe er am 26. August 2005 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid sei nicht notwendig. Abgesehen davon, dass er seit Ende Juli 2007 wieder erkrankt sei, übersehe die Argumentation des SG, dass der Alg II-Anspruch von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit abhänge. Seine Erwerbsfähigkeit sei allerdings unstreitig. Entweder sei § 2 Abs. 1 SGB XII oder § 2 Abs. 1 SGB II oder § 5 Abs. 2 SGB II oder § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II verfassungswidrig. Im Übrigen seien im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) bereits § 2 Abs. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II "durchbrochen" worden. Die vorliegend begehrte Sehhilfe betreffe die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; die Sehhilfe als Leistung nach dem SGB II habe er bereits im Berufungsverfahren L 7 AS 3573/08 begehrt, während vorliegend eine analoge Anwendung des § 73 SGB XII in Betracht zu ziehen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen. Im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangen seien - ausgehend von den Bewilligungsbescheiden vom 14. Dezember 2004, 22. Juli 2005, 23. Juni 2006 und 25. Oktober 2006 - die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007. Um das Gericht zu entlasten, habe er u.a. bezüglich seines noch nicht verbeschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. November 2005 (Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006) noch keine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2007 aufzuheben und 1) den Beklagten a) unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, b) unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juni 2005, 22. Juli 2005, 20. April 2006 und 23. Juni 2006, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2006, zu verurteilen, ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006, c) unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 zu verurteilen, ihm vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. 2) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für die Beschaffung einer Sehhilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 sei mit Bescheid vom 16. März 2006 abgeholfen worden; diesen Bescheid habe er nicht angefochten. Auch gegen den Bescheid vom 22. Juli 2005 habe der Kläger am 26. August 2005 Widerspruch erhoben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf SGB XII-Leistungen, die gegenüber Leistungen nach dem SGB II subsidiär seien. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei; es gebe weder eine gegenteilige Feststellung der zuständigen AA noch seien Anhaltspunkte für eine dauerhafte Erwerbsminderung des Klägers ersichtlich. Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines Zuschusses für eine Sehhilfe fehle es an einer Rechtsgrundlage; § 23 Abs. 3 SGB II stelle eine abschließende Regelung dar.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (12 Bände (einschließlich Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 7 SO 244/06, S 4 SO 1596/06, S 7 SO 1627/06, S 7 SO 1479/07), die weiteren Akten des SG (S 7 SO 2971/07, S 2 SO 1139/09, S 2 SO 2883/09), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4202/07), die weitere Senatsakte (L 7 SO 3571/08) sowie die Akte des LSG (L 13 AS 3595/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mehrere in objektiver Klagehäufung erhobene prozessuale Ansprüche auf Geldleistungen werden entsprechend § 5 der Zivilprozessordnung zusammengerechnet (vgl. BSGE 24, 260, 261; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) bestehen im Hinblick auf den von ihm am 7. August 2011 vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Heidelberg vom 3. August 2011 ( ), mit dem das Verfahren auf Anordnung einer Betreuung insbesondere mit Blick auf ein Gutachten des Dr. N., Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie, vom 9. November 2009 eingestellt worden ist, nicht. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind vorliegend der Bescheid vom 14. Dezember 2004, die Bescheide vom 13. Juni 2005, 22. Juli 2005, 20. April 2006 und 23. Juni 2006, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2006, sowie der Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007, außerdem der Bescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006. Mit den letztgenannten Bescheiden hat der Beklagte die vom Kläger beantragte "Übernahme des Eigenanteils" für die augenärztlich verordnete Sehhilfe abgelehnt, während alle weiteren hier streitgegenständlichen Bescheide die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf HLU in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007 betreffen. Die ohne Rechtsbehelfsbelehrung formulierten Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2005 und 20. April 2006 sind nach ihrem objektiven Sinngehalt (vgl. hierzu etwa BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8; BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - (juris; Rdnr. 9); Engelmann in von Wulffen u.a., SGB X, 7. Auflage, § 31 Rdnr. 26 (m.w.N.)) als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren; der - sich keine zeitliche Begrenzung beimessende - Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 hat - trotz seines missverständlichen Wortlauts - nicht nur über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juni 2005, sondern auch über denjenigen gegen den - mit ihm eine rechtliche Einheit bildenden (vgl. hierzu etwa BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07 R - (juris, Rdnr. 12)) - Bescheid vom 22. Juli 2005 und darüber hinaus in umfassender Prüfung ersichtlich auch über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 20. April und 23. Juni 2006 (vgl. hierzu auch den Aktenvermerk des Beklagten vom 26. Juli 2006) entschieden.
Allein über die oben genannten Ansprüche ist vorliegend zu befinden (§ 123 SGG). Nicht streitgegenständlich ist dagegen nach der eigenen Erklärung des Klägers (vgl. Schreiben vom 20. November 2008) der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006, für den - soweit hier ersichtlich - eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung noch nicht vorliegt, ferner der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007; das insoweit beim Senat anhängige Berufungsverfahren (L 7 SO 3571/08) hat durch Erledigungserklärung seitens der Klägers geendet. Seine diversen Begehren hat der Kläger bereits erstinstanzlich, wie die Auslegung der dort gestellten Anträge ergibt, von Anfang an, trotz der missverständlichen Formulierung seiner Klagen in den Klageverfahren S 4 SO 244/06 und S 4 SO 1627/06 ("Untätigkeits-Verpflichtungsklage"), im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) verfolgt. Die erst während dieser beiden Klageverfahren ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28. Juni und 3. August 2006 sind über § 96 SGG Gegenstand der betreffenden Klageverfahren geworden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - (juris; Rdnr. 23)). Das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren ist ferner hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006 durch den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 abgeschlossen. Mit den vorliegend streitbefangenen Ansprüchen vermag der Kläger indessen auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen.
1.a) Der Senat ist an einer Sachentscheidung hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bereits deswegen gehindert, weil der Kläger den diesen Zeitraum regelnden Bescheid vom 14. Dezember 2004 lediglich hinsichtlich des dort bei den KdU vorgenommenen Abzugs einer sog. "Energiepauschale" angefochten hat; dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus seinen Schreiben vom 20. Januar sowie 15. und 23. März 2005; in keinem dieser Schreiben ist davon die Rede, dass der Kläger anstelle der seinerzeit vom Beklagten noch insgesamt (Regelleistung und KdU) bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen wollte. Im Gegenteil hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23. März 2005 ausdrücklich nur den Abzug der Energiepauschale beanstandet, weil in seiner Unterkunft das Warmwasser mit dem Boiler im Badezimmer erzeugt werde. Nur hierüber - einem von der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 18); BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R - (juris; Rdnr. 10)) - hatte der Beklagte mithin im Widerspruchsverfahren, das mit dem Abhilfebescheid vom 16. März 2006 geendet hat, zu befinden; in der Abhilfe liegt eine Bescheidung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs (vgl. § 85 Abs. 1 SGG), die im Übrigen die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht mehr gerechtfertigt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R - (juris; Rdnr.15)). Eine als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu wertende Entscheidung über die begehrte Sozialhilfe, die der Kläger überhaupt erstmals mit seinem mit dem Fortzahlungsantrag verknüpften Schreiben vom 6. Juni 2005 verlangt hatte, kann dem Verweis im Abhilfebescheid auf den Bescheid vom 13. Juni 2005 dagegen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. nochmals BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8) nicht entnommen werden. Der Bescheid vom 14. Dezember 2004 ist damit - wie bereits das SG zutreffend erkannt hat - mit seinem übrigen Regelungsinhalt bestandskräftig geworden (§ 77 SGG) und konnte deshalb mit der erst am 20. Januar 2006 zum SG erhobenen Klage (S 4 SO 244/06) nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden; deshalb kann auch dahinstehen, ob im vorgenannten Bescheid überhaupt eine die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ablehnende Verwaltungsentscheidung gesehen werden könnte, was äußerst zweifelhaft erscheint.
b) In den übrigen vorliegend streitbefangenen Zeiträumen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007 hat der Beklagte die Gewährung der vom Kläger verlangten HLU zu Recht abgelehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich nur hilfebedürftige erwerbsunfähige Personen bzw. alte Menschen nach Erfüllung der entsprechenden Altersgrenze haben (vgl. BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 2 (Rdnr. 18) unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII; BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 12/09 R - (juris; Rdnr. 22)). Der mit der Einführung des SGB II und des SGB XII unter Ablösung des BSHG verbundene, zum 1. Januar 2005 erfolgte Systemwechsel, mit dem im SGB II eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Erwerbsfähige (und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) und mit dem SGB XII eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen eingeführt worden ist, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, ist nicht verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - (BVerfGE 125, 175) diesen Systemwechsel im Ergebnis gebilligt. Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal beider Regelungsregime ist mithin die Erwerbsfähigkeit; die Verfügbarkeit, wie sie im Dritten Buch Sozialgesetzbuch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld tatbestandlich vorausgesetzt wird, ist dagegen für die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kein Anspruchsmerkmal (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 (Rdnr. 20)). Erwerbsfähig gemäß § 8 Abs. 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit - gemeint ist "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. BSGE 1205, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15)) - außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; deshalb lassen vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Grundsicherungsanspruch nach dem SGB II nicht entfallen. Die Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem SGB II wird im Übrigen aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a SGB II bis zur Klärung der mangelnden Erwerbsfähigkeit fingiert (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Allerdings haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen (vgl. BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - (juris; Rdnr. 19)). Der Senat geht indessen - auch mit Blick auf den Beschluss des AG Heidelberg vom 3. August 2011, mit dem das Betreuungsverfahren in Ansehung des dort genannten Gutachtens des Dr. Noetzel vom 9. November 2009 eingestellt worden ist - davon aus, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II verfügt hat. Schon der 13. Senat des LSG hatte im Urteil vom 7. Dezember 2010 (L 13 AS 3595/07) die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für gegeben erachtet. Seine Erwerbsfähigkeit hat auch der Kläger im Berufungsverfahren (vgl. sein Schreiben vom 22. Mai 2011) nicht in Abrede gestellt; ferner hat der Beklagte für dessen Erwerbsunfähigkeit keine Anhaltspunkte gesehen. Unter den genannten Umständen besteht mangels Erwerbsunfähigkeit des Klägers für sein Begehren auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keine Rechtsgrundlage.
2. Der Kläger vermag ferner mit seinem Verlangen auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung einer Sehhilfe gegenüber dem Beklagten nicht durchzudringen. Den betreffenden Anspruch hat er im vorliegenden Verfahren allein gegen diesen als Sozialhilfeträger gerichtet. Das parallel dazu gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geführte Verfahren ist durch das - nach Verbindung u.a. des Verfahrens L 13 AS 3573/08 mit dem Verfahren L 13 AS 3595/07 (Beschluss vom 9. November 2010) - ergangene Urteil des LSG vom 7. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch Beschlüsse des BSG vom 23. Mai 2011 - B 4 AS 2/11 BH - und vom 21. Juli 2011 - B 4 AS 14/11 C -; ferner Beschluss des 13. Senats vom 3. Dezember 2010 - L 13 AS 2698/09 NZB -). Eine Rechtsgrundlage für den vorliegend gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger erhobenen Anspruch ist indessen nicht gegeben. Weder die §§ 30, 31 SGB XII noch die vom Kläger genannten Bestimmungen der §§ 48 und 73 SGB XII und der §§ 27 bis 29 BSHG können hier herangezogen werden, die letztgenannten Bestimmungen schon deswegen nicht, weil das BSHG in den hier interessierenden Teilen bereits mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Ferner helfen die §§ 31 und 48 SGB XII hier nicht weiter, weil der Kläger als Erwerbsfähiger im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II dem Regelungsbereich des SGB II unterfällt. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass die Kosten für die Beschaffung einer Brille nicht zu den in § 30 SGB XII enumerativ aufgeführten Bedarfen gehören, der Leistungskatalog des § 31 SGB XII abschließend ist (vgl. ferner zur Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 31 Rdnr. 6.1 (Stand: 31.10.2010)) und außerdem bei dem aufgrund des Bezugs von Alg II nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Kläger (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) auch eine Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus vermag sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens nicht auf die Bestimmung des § 73 SGB XII zu berufen. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es zwar in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken; von der Vorschrift erfasst werden jedoch nur besondere Bedarfslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind (vgl. BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - (juris; Rdnr. 21)). Sehhilfen sind jedoch, soweit sie nicht ausnahmsweise als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 2 und 4 SGBV zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können, ebenso wie die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V oder Zuzahlungen nach § 61 SGB V (vgl. hierzu nochmals BSGE 107, 169) dem von den Regelsätzen umfassten Bedarf zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - FEVS 60, 168; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 20 B 116/08 SO ER - FEVS 60, 477; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 18. Februar 2008 - S8 K 2065/07 -; (juris); vgl. ferner BT-Drucksache 17/3404 S. 58, 160; Ausschussdrucksache 17(11)314 S. 152 f.). Zu denken wäre noch an Eingliederungshilfeleistungen im Sinne der §§ 53 Abs. 1, 54 SGB XII. Solche Hilfen, und zwar hier als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5), könnten allerdings, sofern nicht ohnehin die besondere Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V greifen würde, überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Sehhilfe nicht lediglich zum Ausgleich einer visuellen Einschränkung dienen soll, sondern sowohl für eine ausreichende Orientierung als auch für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben unerlässlich ist (vgl. zur Brillenreparatur LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - L 23 SO 257/07 - (juris)). Hierfür ist indessen angesichts der sich aus der Sehhilfenverordnung des Augenarztes Dr. Baier ergebenden nur leichten Fehlsichtigkeit des Klägers für die Ferne nichts ersichtlich. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine solche Sehhilfe überhaupt angeschafft oder jedenfalls deren Anschaffung beabsichtigt hat. Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 (insbes. S. 223)) vermag der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen (vgl. hierzu auch BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 (jeweils Rdnrn. 21 ff.); BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. (Rdnrn. 23 ff.)). Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach dem SGB II (vgl. hierzu nochmals BVerfGE 125, 175) ist im Übrigen - ebenso wie die Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anstelle der vom Beklagten in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ferner auf einen Zuschuss zur Beschaffung einer Sehhilfe.
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. April 2000 mit einer IT-Dienstleistung selbständig. Von März 2002 bis Dezember 2004 bezog er vom Beklagten Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), und zwar u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU). Ab 27. Juli 2004 war er - nach einer Zwangsräumung - aufgrund Einweisungsverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Leimen in das Anwesen R.str. (Zwei-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links, Gesamtfläche 54,76 m²) eingewiesen, hierfür waren eine Nutzungsgebühr von monatlich 225,00 Euro sowie Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 75,00 Euro (kalte Nebenkosten und Heizkosten jeweils 37,50 Euro) zu entrichten.
Durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 617,00 Euro monatlich; hierbei entfielen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung - unter Abzug einer "Energiepauschale" von 28,00 Euro - monatlich 272,00 Euro. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2005 Widerspruch ein; im Schreiben vom 23. März 2005 wandte er sich insoweit ausdrücklich gegen den Abzug der Energiepauschale. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 (Eingang beim Sozialamt des Beklagten am 8. Juni 2005) beantragte der Kläger die "Verlängerung der Sozialhilfe und nur äußerst hilfsweise Alg II", weil ein Selbständiger nicht arbeitslos sei. Auf beide vorgenannten Schreiben des Klägers antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2005, in welchem er u.a. darlegte, dass der Kläger, der bereits seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beziehe, von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei. Durch Bescheide vom 30. Juni und 22. Juli 2005 bewilligten die Agentur für Arbeit (AA) Heidelberg und der Beklagte - nunmehr in geteilter Trägerschaft - Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, wobei die AA Heidelberg die Regelleistung (seinerzeit monatlich 345,00 Euro), der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 272,00 Euro monatlich übernahm. Nach Aktenlage legte der Kläger gegen den letztgenannten Bescheid am 26. August 2005 Widerspruch ein. Weitere Leistungsbewilligungen erfolgten in den - den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 betreffenden - Bescheiden vom 9. und 22. November 2005 (Regelleistung wie bisher, KdU in Höhe von 279,26 Euro monatlich (wegen Herabsetzung der Energiepauschale auf 20,74 Euro)). Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2005 beanstandete der Kläger erneut den Abzug der Energiepauschale und machte ferner geltend, dass er mit seinem Antrag vom 6. Juni 2005 Sozialhilfe nach dem SGB XII und nur äußerst hilfsweise Alg II beantragt habe.
Am 10. und 12. April 2006 beantragte der Kläger beim Sozialamt des Beklagten wiederum die Verlängerung der Sozialhilfe (äußerst hilfsweise Alg II). Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2006 mit, der Kläger sei nach dem SGB XII nicht anspruchsberechtigt. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 26. April 2006). Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom 13. Juni 2005 sowie auf den während des Klageverfahrens (S 4 SO 244/06) ergangenen Bescheid vom 16. März 2006. Nachdem die AA Heidelberg die Regelleistung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 bewilligt hatte (Bescheid vom 19. Juni 2006), erließ der Beklagte für denselben Zeitraum außerdem den Bescheid vom 23. Juni 2006 über KdU in Höhe von 300,00 Euro monatlich.
Einen neuerlichen "Antrag auf Weiterbewilligung von Sozialhilfe (anstatt Alg II)" stellte der Kläger am 10. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 verwies der Beklagte auf die Schreiben vom 20. April und 4. Mai 2006. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 ergingen außerdem die Bescheide des AA Heidelberg vom 19. Oktober 2006 und des Beklagten vom 25. Oktober 2006 (KdU wie bisher). Gegen diesen letztgenannten Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihm entgegen seines Antrags vom 10. Oktober 2006 nicht HLU bewilligt worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, im Übrigen aber auch als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 20. Januar 2006 hatte der Kläger eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Mannheim - SG - (S 4 SO 244/06) erhoben, mit der er sich gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 14. Dezember 2004 und 22. Juli 2005 abgezogene Energiepauschale sowie außerdem dagegen gewandt hat, dass in den vorgenannten Bescheiden Alg II anstatt Sozialhilfe bewilligt worden sei. Durch Bescheid vom 16. März 2006 half der Beklagten den Widersprüchen des Klägers hinsichtlich des Abzugs der Energiepauschale ab und bewilligte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2006 KdU in Höhe von 300,00 Euro monatlich; im Bescheid wurde hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nochmals auf das Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2005 hingewiesen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit bezüglich dieses Klagepunktes für erledigt, hielt sein übriges Begehren jedoch aufrecht. Während des Klageverfahrens ist sodann noch der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 (dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2006) ergangen, mit dem der Beklagte die wegen der erstrebten Sozialhilfe nach dem SGB XII aufrechterhaltenen Widersprüche gegen den "Bescheid vom 13. Juni 2005" zurückgewiesen hat. In seinem am 31. Juli 2006 beim SG eingegangenen Schreiben vom selben Tage hat der Kläger gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid u.a. vorgebracht, er sei vom 16. November 2004 bis 20. Juni 2005, vom 4. bis 21. Februar 2005 sowie vom 19. Februar bis Ende Mai 2006 krank gewesen, sodass in diesen Zeiträumen - mangels Erwerbsfähigkeit - auf jeden Fall Sozialhilfe zu gewähren sei.
Mit einer weiteren am 17. Mai 2006 zum SG erhobenen Klage (S 4 SO 1596/06) hat der Kläger sich gegen die Schreiben des Beklagten vom 20. April und 4. Mai 2006 gewandt. Am 25. April 2007 hat der Kläger ferner wegen des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 Klage zum SG (S 4 SO 1479/07) erhoben.
Schon zuvor hatte der Kläger mit einem an das Sozialamt des Beklagten gerichteten Schreiben vom 3. November 2005 u.a. unter Beifügung einer Sehhilfenverordnung des Augenarztes Dr. Baier vom September 2005 die Übernahme des Eigenanteils für die verordnete Sehhilfe beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2006 ab, weil die Beihilfegewährung für die verordnete Sehhilfe nicht unter den Leistungskatalog des § 23 Abs. 3 SGB II falle. Am 19. Mai 2006 hat der Kläger zum SG erneut eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" (S 4 SO 1627/06) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben und den "Sehhilfen-Eigenanteil [zuzusprechen]", hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, "meinen Antrag an die zuständige Stelle zu verweisen". Der Widerspruch des Klägers wurde während des Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 zurückgewiesen. Mit zusätzlichem Schreiben vom 3. August 2006 leitete der Beklagte den "Antrag Sehhilfe" an die AA Heidelberg weiter.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat das SG die Verfahren S 4 SO 244/06 und S 4 SO 1596/06, mit Beschluss vom 4. September 2006 auch das Verfahren S 4 SO 1627/06 und mit Beschluss vom 2. Mai 2007 ferner das Verfahren S 4 SO 1479/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren S 4 SO 244/06 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2007 hat das SG die Klagen abgewiesen; es hat die Klagen wegen der Bescheide vom 14. Dezember 2004 und 22. Juli 2005 bereits für unzulässig erachtet, weil diese nicht innerhalb der Monatsfrist mit dem Widerspruch angefochten worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 27. Juni 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger beim SG am 27. Juli 2007 die hier streitgegenständliche Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 4202/07) eingelegt.
Bereits am 4. April 2007 hatte der Kläger einen weiteren Antrag auf "Verlängerung von Sozialhilfe" gestellt; sein gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2007 (Bewilligung von KdU im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007) eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Die Klage zum SG (S 7 SO 2971/07) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008); die Berufung zum LSG (L 7 SO 3571/08) hat der Kläger am 12. November 2009 für erledigt erklärt. Weitere Klagen zum SG (S 2 SO 1139/09 und S 2 SO 2883/09) betreffen nachfolgende Zeiträume; diese Verfahren sind mit Blick auf das Berufungsverfahren L 7 SO 4202/07 zum Ruhen gebracht bzw. ausgesetzt worden (Beschlüsse vom 12. Juni und 11. September 2009).
Zur Begründung seiner vorliegenden Berufung hat der Kläger u.a. vorgebracht, gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 habe er am 20. Januar 2005 "Widerspruch und keinen Teil-Widerspruch" eingelegt; den Bescheid vom 22. Juli 2005 habe er am 26. August 2005 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid sei nicht notwendig. Abgesehen davon, dass er seit Ende Juli 2007 wieder erkrankt sei, übersehe die Argumentation des SG, dass der Alg II-Anspruch von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit abhänge. Seine Erwerbsfähigkeit sei allerdings unstreitig. Entweder sei § 2 Abs. 1 SGB XII oder § 2 Abs. 1 SGB II oder § 5 Abs. 2 SGB II oder § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II verfassungswidrig. Im Übrigen seien im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) bereits § 2 Abs. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II "durchbrochen" worden. Die vorliegend begehrte Sehhilfe betreffe die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; die Sehhilfe als Leistung nach dem SGB II habe er bereits im Berufungsverfahren L 7 AS 3573/08 begehrt, während vorliegend eine analoge Anwendung des § 73 SGB XII in Betracht zu ziehen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen. Im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangen seien - ausgehend von den Bewilligungsbescheiden vom 14. Dezember 2004, 22. Juli 2005, 23. Juni 2006 und 25. Oktober 2006 - die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007. Um das Gericht zu entlasten, habe er u.a. bezüglich seines noch nicht verbeschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. November 2005 (Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006) noch keine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2007 aufzuheben und 1) den Beklagten a) unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, b) unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juni 2005, 22. Juli 2005, 20. April 2006 und 23. Juni 2006, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2006, zu verurteilen, ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006, c) unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 zu verurteilen, ihm vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. 2) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für die Beschaffung einer Sehhilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 sei mit Bescheid vom 16. März 2006 abgeholfen worden; diesen Bescheid habe er nicht angefochten. Auch gegen den Bescheid vom 22. Juli 2005 habe der Kläger am 26. August 2005 Widerspruch erhoben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf SGB XII-Leistungen, die gegenüber Leistungen nach dem SGB II subsidiär seien. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei; es gebe weder eine gegenteilige Feststellung der zuständigen AA noch seien Anhaltspunkte für eine dauerhafte Erwerbsminderung des Klägers ersichtlich. Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines Zuschusses für eine Sehhilfe fehle es an einer Rechtsgrundlage; § 23 Abs. 3 SGB II stelle eine abschließende Regelung dar.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (12 Bände (einschließlich Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 7 SO 244/06, S 4 SO 1596/06, S 7 SO 1627/06, S 7 SO 1479/07), die weiteren Akten des SG (S 7 SO 2971/07, S 2 SO 1139/09, S 2 SO 2883/09), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4202/07), die weitere Senatsakte (L 7 SO 3571/08) sowie die Akte des LSG (L 13 AS 3595/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mehrere in objektiver Klagehäufung erhobene prozessuale Ansprüche auf Geldleistungen werden entsprechend § 5 der Zivilprozessordnung zusammengerechnet (vgl. BSGE 24, 260, 261; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) bestehen im Hinblick auf den von ihm am 7. August 2011 vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Heidelberg vom 3. August 2011 ( ), mit dem das Verfahren auf Anordnung einer Betreuung insbesondere mit Blick auf ein Gutachten des Dr. N., Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie, vom 9. November 2009 eingestellt worden ist, nicht. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind vorliegend der Bescheid vom 14. Dezember 2004, die Bescheide vom 13. Juni 2005, 22. Juli 2005, 20. April 2006 und 23. Juni 2006, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2006, sowie der Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007, außerdem der Bescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006. Mit den letztgenannten Bescheiden hat der Beklagte die vom Kläger beantragte "Übernahme des Eigenanteils" für die augenärztlich verordnete Sehhilfe abgelehnt, während alle weiteren hier streitgegenständlichen Bescheide die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf HLU in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007 betreffen. Die ohne Rechtsbehelfsbelehrung formulierten Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2005 und 20. April 2006 sind nach ihrem objektiven Sinngehalt (vgl. hierzu etwa BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8; BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - (juris; Rdnr. 9); Engelmann in von Wulffen u.a., SGB X, 7. Auflage, § 31 Rdnr. 26 (m.w.N.)) als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren; der - sich keine zeitliche Begrenzung beimessende - Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 hat - trotz seines missverständlichen Wortlauts - nicht nur über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juni 2005, sondern auch über denjenigen gegen den - mit ihm eine rechtliche Einheit bildenden (vgl. hierzu etwa BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07 R - (juris, Rdnr. 12)) - Bescheid vom 22. Juli 2005 und darüber hinaus in umfassender Prüfung ersichtlich auch über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 20. April und 23. Juni 2006 (vgl. hierzu auch den Aktenvermerk des Beklagten vom 26. Juli 2006) entschieden.
Allein über die oben genannten Ansprüche ist vorliegend zu befinden (§ 123 SGG). Nicht streitgegenständlich ist dagegen nach der eigenen Erklärung des Klägers (vgl. Schreiben vom 20. November 2008) der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006, für den - soweit hier ersichtlich - eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung noch nicht vorliegt, ferner der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007; das insoweit beim Senat anhängige Berufungsverfahren (L 7 SO 3571/08) hat durch Erledigungserklärung seitens der Klägers geendet. Seine diversen Begehren hat der Kläger bereits erstinstanzlich, wie die Auslegung der dort gestellten Anträge ergibt, von Anfang an, trotz der missverständlichen Formulierung seiner Klagen in den Klageverfahren S 4 SO 244/06 und S 4 SO 1627/06 ("Untätigkeits-Verpflichtungsklage"), im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) verfolgt. Die erst während dieser beiden Klageverfahren ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28. Juni und 3. August 2006 sind über § 96 SGG Gegenstand der betreffenden Klageverfahren geworden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - (juris; Rdnr. 23)). Das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren ist ferner hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006 durch den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 abgeschlossen. Mit den vorliegend streitbefangenen Ansprüchen vermag der Kläger indessen auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen.
1.a) Der Senat ist an einer Sachentscheidung hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bereits deswegen gehindert, weil der Kläger den diesen Zeitraum regelnden Bescheid vom 14. Dezember 2004 lediglich hinsichtlich des dort bei den KdU vorgenommenen Abzugs einer sog. "Energiepauschale" angefochten hat; dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus seinen Schreiben vom 20. Januar sowie 15. und 23. März 2005; in keinem dieser Schreiben ist davon die Rede, dass der Kläger anstelle der seinerzeit vom Beklagten noch insgesamt (Regelleistung und KdU) bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen wollte. Im Gegenteil hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23. März 2005 ausdrücklich nur den Abzug der Energiepauschale beanstandet, weil in seiner Unterkunft das Warmwasser mit dem Boiler im Badezimmer erzeugt werde. Nur hierüber - einem von der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 18); BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R - (juris; Rdnr. 10)) - hatte der Beklagte mithin im Widerspruchsverfahren, das mit dem Abhilfebescheid vom 16. März 2006 geendet hat, zu befinden; in der Abhilfe liegt eine Bescheidung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs (vgl. § 85 Abs. 1 SGG), die im Übrigen die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht mehr gerechtfertigt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R - (juris; Rdnr.15)). Eine als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu wertende Entscheidung über die begehrte Sozialhilfe, die der Kläger überhaupt erstmals mit seinem mit dem Fortzahlungsantrag verknüpften Schreiben vom 6. Juni 2005 verlangt hatte, kann dem Verweis im Abhilfebescheid auf den Bescheid vom 13. Juni 2005 dagegen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. nochmals BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8) nicht entnommen werden. Der Bescheid vom 14. Dezember 2004 ist damit - wie bereits das SG zutreffend erkannt hat - mit seinem übrigen Regelungsinhalt bestandskräftig geworden (§ 77 SGG) und konnte deshalb mit der erst am 20. Januar 2006 zum SG erhobenen Klage (S 4 SO 244/06) nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden; deshalb kann auch dahinstehen, ob im vorgenannten Bescheid überhaupt eine die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ablehnende Verwaltungsentscheidung gesehen werden könnte, was äußerst zweifelhaft erscheint.
b) In den übrigen vorliegend streitbefangenen Zeiträumen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, 1. Mai bis 31. Oktober 2006 sowie 1. November 2006 bis 30. April 2007 hat der Beklagte die Gewährung der vom Kläger verlangten HLU zu Recht abgelehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich nur hilfebedürftige erwerbsunfähige Personen bzw. alte Menschen nach Erfüllung der entsprechenden Altersgrenze haben (vgl. BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 2 (Rdnr. 18) unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII; BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 12/09 R - (juris; Rdnr. 22)). Der mit der Einführung des SGB II und des SGB XII unter Ablösung des BSHG verbundene, zum 1. Januar 2005 erfolgte Systemwechsel, mit dem im SGB II eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Erwerbsfähige (und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) und mit dem SGB XII eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen eingeführt worden ist, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, ist nicht verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - (BVerfGE 125, 175) diesen Systemwechsel im Ergebnis gebilligt. Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal beider Regelungsregime ist mithin die Erwerbsfähigkeit; die Verfügbarkeit, wie sie im Dritten Buch Sozialgesetzbuch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld tatbestandlich vorausgesetzt wird, ist dagegen für die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kein Anspruchsmerkmal (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 (Rdnr. 20)). Erwerbsfähig gemäß § 8 Abs. 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit - gemeint ist "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. BSGE 1205, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15)) - außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; deshalb lassen vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Grundsicherungsanspruch nach dem SGB II nicht entfallen. Die Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem SGB II wird im Übrigen aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a SGB II bis zur Klärung der mangelnden Erwerbsfähigkeit fingiert (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Allerdings haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen (vgl. BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - (juris; Rdnr. 19)). Der Senat geht indessen - auch mit Blick auf den Beschluss des AG Heidelberg vom 3. August 2011, mit dem das Betreuungsverfahren in Ansehung des dort genannten Gutachtens des Dr. Noetzel vom 9. November 2009 eingestellt worden ist - davon aus, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II verfügt hat. Schon der 13. Senat des LSG hatte im Urteil vom 7. Dezember 2010 (L 13 AS 3595/07) die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für gegeben erachtet. Seine Erwerbsfähigkeit hat auch der Kläger im Berufungsverfahren (vgl. sein Schreiben vom 22. Mai 2011) nicht in Abrede gestellt; ferner hat der Beklagte für dessen Erwerbsunfähigkeit keine Anhaltspunkte gesehen. Unter den genannten Umständen besteht mangels Erwerbsunfähigkeit des Klägers für sein Begehren auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keine Rechtsgrundlage.
2. Der Kläger vermag ferner mit seinem Verlangen auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung einer Sehhilfe gegenüber dem Beklagten nicht durchzudringen. Den betreffenden Anspruch hat er im vorliegenden Verfahren allein gegen diesen als Sozialhilfeträger gerichtet. Das parallel dazu gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geführte Verfahren ist durch das - nach Verbindung u.a. des Verfahrens L 13 AS 3573/08 mit dem Verfahren L 13 AS 3595/07 (Beschluss vom 9. November 2010) - ergangene Urteil des LSG vom 7. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch Beschlüsse des BSG vom 23. Mai 2011 - B 4 AS 2/11 BH - und vom 21. Juli 2011 - B 4 AS 14/11 C -; ferner Beschluss des 13. Senats vom 3. Dezember 2010 - L 13 AS 2698/09 NZB -). Eine Rechtsgrundlage für den vorliegend gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger erhobenen Anspruch ist indessen nicht gegeben. Weder die §§ 30, 31 SGB XII noch die vom Kläger genannten Bestimmungen der §§ 48 und 73 SGB XII und der §§ 27 bis 29 BSHG können hier herangezogen werden, die letztgenannten Bestimmungen schon deswegen nicht, weil das BSHG in den hier interessierenden Teilen bereits mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Ferner helfen die §§ 31 und 48 SGB XII hier nicht weiter, weil der Kläger als Erwerbsfähiger im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II dem Regelungsbereich des SGB II unterfällt. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass die Kosten für die Beschaffung einer Brille nicht zu den in § 30 SGB XII enumerativ aufgeführten Bedarfen gehören, der Leistungskatalog des § 31 SGB XII abschließend ist (vgl. ferner zur Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 31 Rdnr. 6.1 (Stand: 31.10.2010)) und außerdem bei dem aufgrund des Bezugs von Alg II nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Kläger (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) auch eine Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus vermag sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens nicht auf die Bestimmung des § 73 SGB XII zu berufen. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es zwar in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken; von der Vorschrift erfasst werden jedoch nur besondere Bedarfslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind (vgl. BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - (juris; Rdnr. 21)). Sehhilfen sind jedoch, soweit sie nicht ausnahmsweise als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 2 und 4 SGBV zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können, ebenso wie die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V oder Zuzahlungen nach § 61 SGB V (vgl. hierzu nochmals BSGE 107, 169) dem von den Regelsätzen umfassten Bedarf zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - FEVS 60, 168; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 20 B 116/08 SO ER - FEVS 60, 477; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 18. Februar 2008 - S8 K 2065/07 -; (juris); vgl. ferner BT-Drucksache 17/3404 S. 58, 160; Ausschussdrucksache 17(11)314 S. 152 f.). Zu denken wäre noch an Eingliederungshilfeleistungen im Sinne der §§ 53 Abs. 1, 54 SGB XII. Solche Hilfen, und zwar hier als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5), könnten allerdings, sofern nicht ohnehin die besondere Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V greifen würde, überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Sehhilfe nicht lediglich zum Ausgleich einer visuellen Einschränkung dienen soll, sondern sowohl für eine ausreichende Orientierung als auch für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben unerlässlich ist (vgl. zur Brillenreparatur LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - L 23 SO 257/07 - (juris)). Hierfür ist indessen angesichts der sich aus der Sehhilfenverordnung des Augenarztes Dr. Baier ergebenden nur leichten Fehlsichtigkeit des Klägers für die Ferne nichts ersichtlich. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine solche Sehhilfe überhaupt angeschafft oder jedenfalls deren Anschaffung beabsichtigt hat. Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 (insbes. S. 223)) vermag der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen (vgl. hierzu auch BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 (jeweils Rdnrn. 21 ff.); BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. (Rdnrn. 23 ff.)). Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach dem SGB II (vgl. hierzu nochmals BVerfGE 125, 175) ist im Übrigen - ebenso wie die Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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