S 1 KR 21/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 KR 21/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
In dem Rechtsstreit ... werden nach der Erledigung des Rechtsstreits am 25.03.2011 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf

499,80 EUR

(in Worten: vierhundertneunundneunzig 80/100 Euro)

festgesetzt und sind gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 104 Absatz 1, Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung (Datum des Eingangs bei Gericht: 19.04.2011) zu verzinsen.

Gründe:

Mit Kostennote vom 19.04.2011 begehrte der Klägervertreter die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 559,30 EUR für das Klageverfahren. Mit Schreiben vom 03.05.2011 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Kostennote des Klägervertreters Stellung und teilte mit, dass für die Verfahrensgebühr lediglich eine Gebühr in Höhe von Zwei Drittel der Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde diese Äußerung dem Klägervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme weitergeleitet. Diese hielt mit Schreiben vom 12.05.2011 an seinem Kostenantrag hinsichtlich der beantragten Mittelgebühr gemäß Ziffer 3102 VV RVG fest, anstelle der versehentlich geltend gemachten Einigungs – bzw. Erledigungsgebühr wurde nunmehr die fiktive Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG in Ansatz gebracht. Eine weitere Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 27.05.2011, in dem u. a. ausgeführt wurde, dass lediglich die Mindestgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG zuzubilligen sei. Auf den weiteren Schriftwechsel, der zwischen den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.

Dem Gericht lag bei der nunmehr durchzuführenden Kostenfestsetzung die Gerichtsakte vor. Im vorliegenden Fall bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die Beklagte verpflichtete sich mit Schreiben vom 07.04.2011 zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach.

Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr wird die Auffassung des Klägervertreters geteilt, dass die Festsetzung der Mittelgebühr vorliegend gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist hierbei, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit den verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen hatte und u. a. auch das Ruhen des Verfahrens anregte. Ebenso nahm er in einer ausführlichen Klagebegründung Stellung, Akteneinsicht wurde ebenfalls genommen.

Die Höhe der mit der Mittelgebühr angesetzten fiktiven Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG ist dagegen zu hoch angesetzt. Hierbei wird auf die Sichtweise in Literatur und Rechtssprechung verwiesen, wonach für die Gebührenbemessung bei Annahme eines Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung der Aufwand für eine fiktive Terminswahrnehmung gleichen Inhalts zugrunde zulegen ist, weil die Annahmeerklärung auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung die allein erforderliche Vorgehensweise ist, wenn dem Klagebegehren außergerichtlich vollständig abgeholfen wurde. Die Gebühr ist daher unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Die Festsetzung der Mindestgebühr kommt hier vorliegend allerdings nicht zum Tragen, da es sich um einen Durchschnittsfall - wie bereits hinsichtlich der Verfahrensgebühr ausgeführt - handelt. Die Gebühr wird daher in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt.

Die anderen Positionen sind zwischen den Parteien nicht streitig und daher wie beantragt festzusetzen.

Es ergibt sich folgende Kostenaufstellung:

Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV zum RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV zum RVG 150,00 EUR
Postpauschale nach Ziffer 7002 VV zum RVG 20,00 EUR

Summe 420,00 EUR
Mehrwertsteuer nach Ziffer 7008 (19%) VV zum RVG 79,80 EUR
Endsumme 499,80 EUR

Gesamtsumme 499,80 EUR
Rechtskraft
Aus
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