Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 P 25/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 P 24/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Mit Beschluss vom 23. September 2011 entschied das Sozialgericht Halle (SG), dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.
Mit seiner am 26. Oktober 2011 erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen seine Kostentragungspflicht und begehrt eine Entscheidung, wonach die Antragsgegner die Kosten zu tragen haben.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, so wie vom SG getroffen, eine eigenständige Kostenentscheidung erforderlich, da es sich um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. hierzu Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften über die Kosten nach §§ 183 ff. SGG finden entsprechende Anwendung. Vorliegend richtet sich die Festsetzung der Kosten nach § 197 a SGG in Verbindung dem Gerichtskostengesetz und den Vorschriften der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegner zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG gehören.
Nach § 197 a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 158 Absatz 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Mit Beschluss vom 23. September 2011 entschied das Sozialgericht Halle (SG), dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.
Mit seiner am 26. Oktober 2011 erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen seine Kostentragungspflicht und begehrt eine Entscheidung, wonach die Antragsgegner die Kosten zu tragen haben.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, so wie vom SG getroffen, eine eigenständige Kostenentscheidung erforderlich, da es sich um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. hierzu Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften über die Kosten nach §§ 183 ff. SGG finden entsprechende Anwendung. Vorliegend richtet sich die Festsetzung der Kosten nach § 197 a SGG in Verbindung dem Gerichtskostengesetz und den Vorschriften der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegner zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG gehören.
Nach § 197 a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 158 Absatz 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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