L 1 AS 1/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3974/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und nach § 172 SGG auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt.

Die Antragstellerin (Ast.) hat die Wohnung, für die sie die Übernahme von Mietschulden als Darlehen vom Antragsgegner (Ag.) begehrt, inzwischen verloren, da sie seit 25. November 2011 in einer Notunterkunft für Obdachlose untergebracht ist. Es fehlt dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung, nämlich den Ag. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zur darlehensweisen Übernahme der Mietschulden von über 17.000,- EUR zu verpflichten, daher an der Eilbedürftigkeit, die ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde.

Ob materiell-rechtlich überhaupt ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat, also ein Anordnungsanspruch besteht (§ 22 Abs. 8 SGB II), konnte daher offen bleiben. Daher war auch auf das Vorbringen der Ast., verbunden mit dem mehrfachen Wunsch um Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde, nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu treffen oder ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung im Eilverfahren zu rechtfertigen. Die Ast. verkennt insoweit die Reichweite der Entscheidung im Eilverfahren, die sich aufgrund der Räumung der Wohnung nicht damit zu befassen hat, ob die von ihr für die damalige Wohnung bezahlte Miete angemessen war.

Die Ast. hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Der Senat hatte vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt, keinen Anlass, weiter auf die Vorlage einer Beschwerdebegründung zu warten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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