L 2 U 1335/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 675/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1335/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Unfallversicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen, hier die Fahrt zu einer Brauchtumsveranstaltung am Heilig Abend um die Möglichkeiten für die kommerzielle Nutzung (mit einem Imbisswagen) in den nächsten Jahren auszuloten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 24.12.2008 als Arbeitsunfall.

Der.1944 geborene Kläger ist selbständiger Betreiber eines Imbisswagens und als solcher bei der Beklagten versichert. Er besucht mit seinem Imbisswagen ca. 30 bis 40 Messen und Veranstaltungen im Jahr und verkauft dort seine Waren. Am 24.12.2008 (Heiligabend) fuhr er in Begleitung seiner Ehefrau mit deren PKW von seinem Wohnort M. nach B. (Entfernung ca. 120 km). Um 15:45 Uhr erlitt er in A. bei U. einen Verkehrsunfall als ein entgegenkommender PKW auf seine Spur kam und frontal mit ihm zusammenstieß. Der Kläger und seine Ehefrau erlitten erhebliche Verletzungen (mehrere Brüche) und wurden stationär behandelt. Die Behandlung des Klägers erfolgte in den Kliniken des Landkreises B., ein Rehabilitationsverfahren schloss sich in der F.klinik in B. B. an.

Am 13.01.2009 wurden der Kläger sowie seine Ehefrau noch im Krankenhaus bzw. in der Rehabilitation von der Polizei als Geschädigte zu dem Unfall vernommen (B1. 54 ff. der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 13.03.2009 meldete der Kläger den Unfall bei der Beklagten. Er gab an, dass er am 24.12.2008 geschäftlich unterwegs nach B. gewesen sei um neue Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Im Fragebogen "Betriebswegeunfall" führte er aus, dass er mit seiner Frau zu einer Veranstaltung auf dem Marktplatz in B., nämlich zum "Christkindle herunterlassen" ("Christkindle-Ralasse") habe fahren wollen. Als er im Radio gehört habe, dass ca. 5000 - 6000 Besucher jährlich dieses Ereignis anschauen würden, hätte er sich zu der Fahrt entschlossen um die Zuteilung eines Standplatzes für den Imbiss für die nächsten Jahre zu bekommen (Bl. 12 ff, 20 VA). Die traditionelle Brauchtumsveranstaltung mit dem Ab- und Aufseilen einer Christkindpuppe findet jährlich ab 17 Uhr auf dem Marktplatz in B. statt und dauert ca. eine halbe Stunde.

Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass er sich am 24.12.2008 kurzfristig dazu entschlossen habe die Veranstaltung in B. aufzusuchen um herauszufinden, wer der Veranstalter sei, damit er mit ihm zwecks der Standplatzvergabe für den Imbiss Kontakt aufnehmen könne. Wegen des Unfalls sei es dazu nicht mehr gekommen (Schreiben vom 11.05.2009, Bl. 24 VA).

Die Beklagte zog die polizeilichen Ermittlungsakten bei und fertigte Kopien. Anhaltspunkte über den Zweck der Fahrt sind darin nicht enthalten. Die Kliniken des Landkreises B. teilten auf Nachfrage mit, dass kein Durchgangsarztbericht erstellt worden sei, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe (Schreiben vom 17.06.2009, Bl. 83 VA).

Der Kläger führte hierzu aus, dass er beim Eintreffen in das Krankenhaus zunächst nicht an die Berufsgenossenschaft gedacht und insofern auch nicht angegeben habe, dass es sich um einen Arbeitsunfalls handele. Ferner hätte ihn seine Ehefrau begleitet, da auch sie in das Unternehmen eingebunden sei und für dieses bürge. Sie sei bei der Erschließung neuer Märkte immer dabei (Schreiben vom 15.07.2009, Bl. 89 VA).

Auf Anfrage der Beklagten bei der Stadtverwaltung B. teilte diese mit, dass der Kläger dort gänzlich unbekannt sei. Bei der Veranstaltung "Christkindle herablassen" gebe es keine Standvergabe, da es sich hierbei um keine kommerzielle Veranstaltung handele. Für den Weihnachtsmarkt, der bereits am 12.12.2008 geendet habe, könne hingegen jederzeit ein Standplatz beantragt werden (Schreiben vom 22.07.2008 und vom 24.08.2009, Bl. 90, 188 VA).

Mit Bescheid vom 12.10.2009 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 24.12.2008 als Arbeitsunfall ab. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sei nicht erwiesen, dass der Kläger als versicherte Person eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe und dabei verunfallt sei.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er angesichts seiner schweren Verletzungen im ersten Moment im Krankenhaus nicht an einen Arbeitsunfall gedacht habe. Dass der Kläger bei der Stadtverwaltung B. nicht registriert sei, verwundere nicht, da er sich erstmals spontan nach der Nachricht im Radio am Unfalltag vor Ort nach einem Standplatz habe erkundigen wollen. Der Kläger habe am Unfalltag einen möglichen neuen Standplatz erschließen und sich seiner Gewohnheit entsprechend vor Ort kundig machen wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht belegt werden könne, dass der Kläger am 24.12.2008 tatsächlich die Veranstaltung "Christkindle herunterlassen" in B. angefahren habe um dort einen Standplatz zu akquirieren und um Gespräche über die Standplatzvergabe mit den Verantwortlichen vor Ort zu führen. Vielmehr müsse von einem privaten Charakter der Fahrt ausgegangen werden. Auch hätte der Kläger bei der Erstbehandlung im Krankenhaus keine Angaben über einen eventuellen Arbeitsunfall gemacht. Der Kläger habe sich im Vorfeld nicht über die organisatorischen Einzelheiten der Veranstaltung informiert. Das "Christkindle herunterlassen" sei keine kommerzielle Veranstaltung, daher gebe es keine Standvergabe. Es wäre üblich gewesen, sich schriftlich bei der Stadtverwaltung zu informieren und entsprechende Terminvereinbarungen mit den potentiellen Verantwortlichen zu treffen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat bestritten, dass das "Christkindle herablassen" keine kommerzielle Veranstaltung sei. Darauf komme es auch nicht an, da im Radio starkes Publikumsinteresse erwähnt worden sei, was letztlich entscheidend für den Kläger gewesen sei. Er habe gedacht, dass er mit seinem Imbiss dort gute Umsätze erzielen könne. Direkt vor Ort sei die beste Möglichkeit zum Ausloten wirtschaftlicher Möglichkeiten und der Kontaktaufnahme für die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen. Auf diese Weise habe der Kläger in der Vergangenheit diverse Geschäftsbeziehungen aufgebaut.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat daran festgehalten. dass sich das Vorliegen einer betrieblichen Motivation für die Fahrt nach B. am 24.12.2008 nicht belegen lasse. Die Fahrt ins Blaue hinein lasse keinen wirtschaftlichen bzw. betrieblichen Hintergrund erkennen. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall belege nichts anderes. Bei dem alljährlich am Heiligen Abend in B. stattfindenden Herablassen einer Christkind-Statue handele es sich um ein brauchtumsgemäßes kurzzeitiges gemeinsames Treffen und Singen von Weihnachtsliedern ohne kommerziellen Charakter (anders wie etwa bei einem Weihnachtsmarkt). Marktstände gebe es hier nicht. Dem Kläger sei es als selbständigem Imbissbetreiber bekannt, dass sich die Art der Veranstaltung sowie die Möglichkeit für gewerbliche Anbieter und Veranstalter direkt über die Gemeinde bzw. die Stadtverwaltung telefonisch erfragen lasse, zumal ein solches Gespräch mit einem Ansprechpartner, sofern dieser vor Ort ermittelt werden könne, bei laufenden Veranstaltungen regelmäßig nicht möglich sei. Umstände, die aus Sicht des Klägers ein Erscheinen vor Ort dringlich oder notwendig gemacht hätten, um gewerbliche Möglichkeiten im Rahmen der nächsten stattfindenden Veranstaltung abzuklären, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

Das SG hat im Erörterungstermin am 20.10.2010 die Ehefrau des Klägers K. L. als Zeugin vernommen, die im Wesentlichen die Angaben des Klägers bestätigt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 20.10.2010 (Bl. 29/31 SG-Akte) Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht der notwendige Vollbeweis dafür erbracht worden sei, dass der Kläger am 24.12.2008 einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei und mithin einen Arbeitsunfall erlitten habe.

Auch wenn die Ehefrau des Klägers durchaus glaubhaft und schlüssig den betriebsbezogenen Charakter der Fahrt am 24.12.2008 nach B. betont habe, habe sich auf Grund der objektiven Umstände kein Anhalt für eine betriebsbezogene Handlungstendenz ergeben. Dagegen spreche die verspätete Unfallmeldung bei der Beklagten ca. 2 1/2 Monate nach dem Unfallereignis, dass bei der Behandlung des Klägers kein Durchgangsarztbericht erstellt wurde und auch im Rahmen der polizeilichen Befragung am 13.01.2009 keine entsprechenden Angaben gemacht wurden. Dies erscheine angesichts der Schwere der Verletzungen auch plausibel in dem Sinne, dass zunächst nicht an den behaupteten betrieblichen Bezug der Fahrt gedacht wurde. Dieser Umstand könne jedoch schwerlich darüber hinweghelfen, dass zu keinem Zeitpunkt der geschäftliche Charakter der Fahrt erwähnt wurde. Auch die Auskunft der Stadtverwaltung B. könne die Annahme einer betrieblichen Handlungstendenz nicht stützen. Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin angegeben, dass sie angesichts der erwarteten Besucherzahl von 5000 — 6000 davon ausgingen, dass diese auch versorgt werden müssten und insofern Standplätze vergeben werden. Jedoch sei seitens der Stadtverwaltung B. bestätigt worden, dass es bei dem "Christkindle herunterlassen" keine Standvergabe gibt, da es sich nicht - wie etwa bei einem Weihnachtsmarkt - um eine kommerzielle Veranstaltung handele. Insofern bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer betrieblichen Handlungstendenz, die an objektiven Umständen festzumachen sei. Jedenfalls habe sich die Fahrt, auch wenn sie nach den Vorstellungen des Klägers seiner versicherten Tätigkeit als Betreiber einer Imbissbude zu dienen bestimmt gewesen sein (Handlungstendenz) sollte, bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise nicht mehr im Rahmen dieses Unternehmens gehalten. Obgleich zu der Tätigkeit als Imbissbudenbetreiber auch die damit zusammenhängende Standplatzsuche zu zählen sei, lasse sich die Fahrt nach B. nicht dem versicherten Bereich zurechnen. Zur Vermeidung einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Versicherungsschutzes von versicherten Unternehmern sei erforderlich, dass ausgehend von dem selbst als verfolgt angegebenen Zweck des Handelns anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen herzustellen sei. Vorliegend sei der Zweck der Fahrt nach B. allein die Hoffnung auf eine Geschäftsanbahnung gewesen, die für einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nicht ausreiche. Es habe bei der nicht kommerziellen Veranstaltung keine Standvergabe gegeben. Deshalb sei das geschäftliche Ziel des Klägers von vornherein aussichtslos gewesen. Selbst wenn Standplätze vorhanden gewesen wären, reiche es für die Annahme eines unternehmerischen Zusammenhangs gerade nicht aus, eine Veranstaltung anzufahren, um sich vor Ort umzuschauen und eventuell - ohne vorherige Terminvergabe oder ähnliches - mit möglicherweise anwesenden Veranstaltern in Kontakt treten zu können, zumal ohnehin ein förmliches Vergabeverfahren mit gesonderter Bewerbung durchlaufen werden müsse. Darüber hinaus sei diese Vorgehensweise des Klägers seinen eigenen Angaben zufolge in den letzten sechs Jahren ohne Erfolg geblieben und er habe nach dem Unfall im Jahr 2008 auch nicht mehr die Veranstaltung "Christkindle herunterlassen" aufgesucht.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 04.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 31.03.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und das Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 24.12.2008 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Da die Ehefrau als Zeugin den Zweck der Fahrt bestätigt habe, lägen objektive Umstände für eine betriebsbezogene Handlungstendenz vor. Der Kläger und seine Frau hätten angesichts der Schwere der Verletzungen zunächst nicht an einen Betriebsunfall gedacht. Bei der Veranstaltung "Christkindle herunterlassen" handele es sich als Teil des Weihnachtsmarkts um eine kommerzielle Veranstaltung mit entsprechender Verköstigung der Besucher. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 24/01 R) müsse vorliegend von einem inneren Zusammenhang ausgegangen werden, zumal der Kläger abgesehen von einer gelegentlichen Mithilfe seiner Frau bei der Erkundung neuer Standorte kein Personal habe. Die Standortauswahl sei für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens von elementarer Bedeutung, zumal eine Anmeldung verbindlich sei und auf jeden Fall die Zahlung der nicht unerheblichen Standmieten nach sich ziehe. Entgegen der Auffassung des SG sei das Unterfangen auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, da kompetente Mitarbeiter der Stadt B. sicher anwesend gewesen seien, außerdem auch andere Standbetreiber zu ihren Umsätzen hätten befragt und das Warenangebot hätte ausgelotet werden können. Das Informieren über die bestehenden Möglichkeiten habe im inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als alleiniger Betreiber des Imbisswagens gestanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 24. Dezember 2008 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 26.10.2011, in dem der Kläger nähere Angaben zum Betrieb seines Imbisses gemacht hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2010 ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG) die richtige Klageart. Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, ging es dem Kläger zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der beantragten Feststellung ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R, über juris Rn. 12).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Verkehrsunfall des Klägers am 24.12.2008 war kein Arbeitsunfall. Nach umfassender Ermittlung des Sachverhalts unter Darlegung der zutreffenden Rechtsgrundlagen und unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sowie nach umfassender Beweiswürdigung, der sich der Senat anschließt, hat das SG zutreffend dargelegt, dass der zum Unfall führende Weg selbst bei unterstellter betriebsbezogener Handlungstendenz mit der betrieblichen Tätigkeit als Betreiber eines Imbisses nicht in dem erforderlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stand. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend bleibt hinzuzufügen, dass keine objektiven Anhaltspunkte für den Beleg einer betrieblichen Handlungstendenz vorliegen. Ausgehend von den Angaben des Klägers im Erörterungstermin, dass für den Heilig Abend nichts weiter geplant war und auch das schöne Wetter Einfluss auf den Entschluss zur Fahrt nach B. genommen hat, der Kläger und seine Frau für den Ausflug wesentlich länger als die reine Fahrzeit eingeplant haben - der Unfall ereignete sich um 15:45 Uhr in A. ca. 12 km und 14 Minuten Fahrzeit (nach Google Maps) von B. entfernt, während die Veranstaltung erst um 17.00 Uhr begann - könnten neben den bereits vom SG umfassend hierzu aufgeführten Gründen gegen eine betriebsbezogene Handlungstendenz für einen überwiegend privaten Zwecken dienenden Ausflug sprechen, zumal die Brauchtumsveranstaltung mit einer Besucherzahl zwischen 5000 und 6000 als attraktiv einzuschätzen ist.

Unabhängig davon, die behauptete betrieblichen Zwecken dienende Motivation unterstellt, befand sich der Kläger bei der Fahrt nach B. nicht auf einem Weg, der im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wurde (Betriebsweg) und auch nicht auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), dem Betreiben eines Imbissstandes, sondern allenfalls auf dem Weg zu einer vorbereitenden Handlung weit im Vorfeld hierzu, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Vorbereitungshandlungen sind - selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollten - grundsätzlich dem persönlichen Bereich zuzurechnen und stehen mithin regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz; dasselbe gilt hinsichtlich des Hinwegs zu und des Rückwegs von einer solchen Betätigung. Zwar sind derartige vorbereitende Verrichtungen nach der Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise unter Unfallversicherungsschutz gestellt worden, wenn die Gesamtumstände des unfallbringenden Verhaltens dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung dem geschützten Bereich zuzurechnen waren (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 m.w.N.). Jedoch ist diese Rechtsprechung vom BSG bereits im Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 8/91 - (veröffentlicht in JURIS) dahingehend präzisiert worden, dass Vorbereitungshandlungen regelmäßig nur dann geschützt sind, wenn sie nach den gesamten Umständen des Falles selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen waren oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung - wie beispielsweise in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschehen - in die Versicherung einbezieht. In Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das BSG im Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - (veröffentlicht auch in JURIS) nochmals verdeutlicht und klargestellt, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Letzteres war hier indessen nicht der Fall. Der Betrieb des Imbisses war nicht für den 24.12.2008, sondern erst eventuell für den darauffolgenden Heiligabend, ein Jahr später, vorgesehen. Eine Teilnahme des Klägers mit seinem Imbissbetrieb hieran war objektiv nicht möglich, weil es sich entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers eindeutig nicht um eine kommerzielle Veranstaltung wie bei einem Weihnachtsmarkt - der in B. im Übrigen schon am 12.12.2008 geendet hatte - handelte. Von daher hätte der Kläger nie an Heilig Abend in B. eine geschäftliche Aktivität im Zusammenhang mit der Brauchtumsveranstaltung entfalten können. Eine Einheit bei natürlicher Betrachtungsweise mit der betrieblichen Tätigkeit des Betreibens eines Imbisses scheidet daher von vornherein aus. Zudem hätte die erforderliche Anmeldung seines Imbisses zu der erst wieder in einem Jahr stattfindenden Veranstaltung - so es sich denn um eine kommerzielle Veranstaltung gehandelt hätte - zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden müssen. Wie aus den Erfahrungen des Klägers in den Vorjahren zu entnehmen war, in den letzten 5 bis 6 Jahren waren seine Anträge jeweils abgelehnt worden, wäre die Chance auf eine Zusage für eine Teilnahme an der Veranstaltung so sie denn kommerziell gewesen wäre auch nur vage wenn nicht gar fernliegend gewesen. Damit fehlte es für die vom Kläger dargestellte beabsichtigte Vorbereitungshandlung an einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bezug zu einer realen betrieblichen Tätigkeit, weshalb auch der Unfall auf dem Weg dahin nicht als Arbeitsunfall zu werten ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger Versicherungsschutz mithin nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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