Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2614/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 869/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2010.
Der 1949 geborene Kläger war jahrelang rentenversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der Fa. D. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde durch "Ausscheidensvereinbarung" vom August 2003 zum 31.12.2003 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 167.875,- EUR aufgelöst. In dieser Vereinbarung war auch bestimmt, dass die Abfindung Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe ersetze (Nr. 4.3 der Vereinbarung). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie in den Verwaltungsakten enthaltene Vereinbarung Bezug genommen. Im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger bis zum 10.11.2005 Arbeitslosengeld. Leistungen der Grundsicherung (früher, vor dem 01.01.2005 Arbeitslosenhilfe) beantragte er - entsprechend der Regelung in der Ausscheidensvereinbarung - nicht. Er meldete sich nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes auch nicht mehr bei einer Agentur für Arbeit und er bemühte sich auch nicht eigenständig um eine erneute versicherungspflichtige Beschäftigung. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den in den Akten des Sozialgerichts enthaltenen Versicherungsverlauf Bezug genommen.
Den vom Kläger am 16.10.2009 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2009 und Widerspruchsbescheid vom 02.07.2010 und der Begründung ab, der Kläger sei ab dem 11.11.2005 nicht mehr arbeitslos gewesen.
Das hiergegen am 19.07.2010 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 20.01.2011 abgewiesen. Nach Darlegung der gesetzlichen Regelung des § 237 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht, weil er in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Vielmehr habe er vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 nur 68 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten. Der Zeitraum von zehn Jahren sei im Falle des Klägers auch nicht um Anrechnungszeiten zu verlängern, insbesondere nicht um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Denn der Kläger sei bei einer deutschen Agentur für Arbeit nach dem 10.11.2005 nicht als Arbeitsloser gemeldet gewesen. Darüber hinaus habe er auch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, wieder eine Arbeit zu finden. Soweit der Kläger einen Beratungsfehler der Agentur für Arbeit geltend mache, ändere dies nichts. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht ersetzt werden könne (Hinweis auf Urteil des BSG vom 31.01.2006, B 11a AL 15/05 R).
Gegen das ihm am 11.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.2011 Berufung eingelegt. Er ist - nach wie vor - der Auffassung, dass er bei der Agentur für Arbeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes zu Unrecht aus der Liste der Arbeitslosen gestrichen worden sei, dass ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler seitens der Arbeitsagentur dahingehend vorliege, als er auf die Notwendigkeit von Eigenbemühungen nicht hingewiesen worden sei bzw. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sich weiter bei der Arbeitsagentur melden müsse, um den Rentenanspruch zu erwerben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 und den Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2010 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verneint die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die Rechtsgrundlage für die hier vom Kläger begehrte Rente (§ 237 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente deshalb nicht erfüllt, weil er nach dem 10.11.2005 nicht mehr arbeitslos war. Es fehlt somit an der Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, wonach in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente (hier 01.01.2010), und damit im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2009, acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht für diesen Zeitraum anhand des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs lediglich 68 Monate Pflichtbeiträge errechnet und es ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Zeitraum von zehn Jahren - wie in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorgesehen - auch nicht um Anrechnungszeiten, insbesondere Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verlängert, weil der Kläger nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes im November 2005 nicht mehr arbeitslos (gemeldet) war. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich korrigierend und klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass - anders als das Sozialgericht meint - der Kläger auch die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI (52 Wochen Arbeitslosigkeit bei Beginn der Rente und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten) nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Fiktion des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI berufen. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 5 RJ 27/05 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 10 m.w.N.) ist dabei Mindestvoraussetzung, dass sich der Arbeitslose gegenüber der Arbeitsagentur auf sein Recht aus § 428 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch beruft, seine Arbeitsbereitschaft einzuschränken und dennoch weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zählt. Eine derartige Erklärung gab der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt ab. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte er sich vielmehr in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ausdrücklich arbeitsbereit. Weitere Darlegungen erübrigen sich, weil der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - auch die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs.1 Nr. 4 SGB VI verneint.
Auch der Kläger behauptet nicht, dass er nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes im November 2005 arbeitslos gemeldet - gerade eine solche Meldung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderlich - bzw. überhaupt arbeitslos war, was für die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI genügen würde. Er räumt vielmehr ein, dass er sich nicht mehr bei der Arbeitsagentur als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet hatte und er behauptet auch nicht, eigenständige Bemühungen um die Aufnahme einer erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung unternommen zu haben. Vielmehr beruft sich der Kläger vor allem darauf, dass er seitens der Arbeitsverwaltung nicht hinreichend belehrt worden sei, um seine Anwartschaft auf den geltend gemachten Rentenanspruch wahren zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers macht er damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend, der einen derartigen Beratungsfehler seitens eines Leistungsträgers voraussetzt. Indessen hat das Sozialgericht auch insoweit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 31.01.2006 (B 11a AL 15/05 R) zutreffend dargelegt, dass die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit ab Dezember 2005 mit diesem sozialrechtlichen Rechtsinstitut nicht ersetzt werden kann. Auch insoweit weist der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3).
Soweit der Kläger rügt, die Arbeitsagentur habe ihn zu Unrecht aus der Liste der Arbeitslosen gestrichen und damit meint, er sei dauerhaft arbeitslos gemeldet gewesen, trifft dies nicht zu. Der Kläger verkennt, dass der Begriff der Arbeitslosigkeit auch im Bereich des Rentenversicherungsrechts seit jeher eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O. a. E.; Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 22/01 R und Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 64/93 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2: spätestens alle drei Monate; Urteil vom 27.02.1991, 5 RJ 90/89 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1971, 5 RKn 24/69 in SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO). Von einer zu Unrecht erfolgten Streichung aus der Liste der Arbeitslosen kann deshalb keine Rede sein. Ebenfalls unzutreffend - und angesichts der vom Sozialgericht schon dargelegten Grenzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch ohne rechtliche Bedeutung - ist die Behauptung des Klägers, er sei auf das Erfordernis der regelmäßigen Meldung nicht hingewiesen worden. Mit seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld erhielt der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose Ihre Rechte - Ihre Pflichten, wo auf S. 50 ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit hingewiesen wird. Der Umstand, dass sich der Kläger hieran nicht erinnert, ist ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2010.
Der 1949 geborene Kläger war jahrelang rentenversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der Fa. D. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde durch "Ausscheidensvereinbarung" vom August 2003 zum 31.12.2003 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 167.875,- EUR aufgelöst. In dieser Vereinbarung war auch bestimmt, dass die Abfindung Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe ersetze (Nr. 4.3 der Vereinbarung). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie in den Verwaltungsakten enthaltene Vereinbarung Bezug genommen. Im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger bis zum 10.11.2005 Arbeitslosengeld. Leistungen der Grundsicherung (früher, vor dem 01.01.2005 Arbeitslosenhilfe) beantragte er - entsprechend der Regelung in der Ausscheidensvereinbarung - nicht. Er meldete sich nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes auch nicht mehr bei einer Agentur für Arbeit und er bemühte sich auch nicht eigenständig um eine erneute versicherungspflichtige Beschäftigung. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den in den Akten des Sozialgerichts enthaltenen Versicherungsverlauf Bezug genommen.
Den vom Kläger am 16.10.2009 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2009 und Widerspruchsbescheid vom 02.07.2010 und der Begründung ab, der Kläger sei ab dem 11.11.2005 nicht mehr arbeitslos gewesen.
Das hiergegen am 19.07.2010 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 20.01.2011 abgewiesen. Nach Darlegung der gesetzlichen Regelung des § 237 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht, weil er in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Vielmehr habe er vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 nur 68 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten. Der Zeitraum von zehn Jahren sei im Falle des Klägers auch nicht um Anrechnungszeiten zu verlängern, insbesondere nicht um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Denn der Kläger sei bei einer deutschen Agentur für Arbeit nach dem 10.11.2005 nicht als Arbeitsloser gemeldet gewesen. Darüber hinaus habe er auch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, wieder eine Arbeit zu finden. Soweit der Kläger einen Beratungsfehler der Agentur für Arbeit geltend mache, ändere dies nichts. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht ersetzt werden könne (Hinweis auf Urteil des BSG vom 31.01.2006, B 11a AL 15/05 R).
Gegen das ihm am 11.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.2011 Berufung eingelegt. Er ist - nach wie vor - der Auffassung, dass er bei der Agentur für Arbeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes zu Unrecht aus der Liste der Arbeitslosen gestrichen worden sei, dass ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler seitens der Arbeitsagentur dahingehend vorliege, als er auf die Notwendigkeit von Eigenbemühungen nicht hingewiesen worden sei bzw. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sich weiter bei der Arbeitsagentur melden müsse, um den Rentenanspruch zu erwerben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 und den Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2010 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verneint die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die Rechtsgrundlage für die hier vom Kläger begehrte Rente (§ 237 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente deshalb nicht erfüllt, weil er nach dem 10.11.2005 nicht mehr arbeitslos war. Es fehlt somit an der Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, wonach in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente (hier 01.01.2010), und damit im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2009, acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht für diesen Zeitraum anhand des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs lediglich 68 Monate Pflichtbeiträge errechnet und es ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Zeitraum von zehn Jahren - wie in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorgesehen - auch nicht um Anrechnungszeiten, insbesondere Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verlängert, weil der Kläger nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes im November 2005 nicht mehr arbeitslos (gemeldet) war. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich korrigierend und klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass - anders als das Sozialgericht meint - der Kläger auch die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI (52 Wochen Arbeitslosigkeit bei Beginn der Rente und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten) nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Fiktion des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI berufen. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 5 RJ 27/05 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 10 m.w.N.) ist dabei Mindestvoraussetzung, dass sich der Arbeitslose gegenüber der Arbeitsagentur auf sein Recht aus § 428 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch beruft, seine Arbeitsbereitschaft einzuschränken und dennoch weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zählt. Eine derartige Erklärung gab der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt ab. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte er sich vielmehr in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ausdrücklich arbeitsbereit. Weitere Darlegungen erübrigen sich, weil der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - auch die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs.1 Nr. 4 SGB VI verneint.
Auch der Kläger behauptet nicht, dass er nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes im November 2005 arbeitslos gemeldet - gerade eine solche Meldung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderlich - bzw. überhaupt arbeitslos war, was für die Anspruchsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI genügen würde. Er räumt vielmehr ein, dass er sich nicht mehr bei der Arbeitsagentur als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet hatte und er behauptet auch nicht, eigenständige Bemühungen um die Aufnahme einer erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung unternommen zu haben. Vielmehr beruft sich der Kläger vor allem darauf, dass er seitens der Arbeitsverwaltung nicht hinreichend belehrt worden sei, um seine Anwartschaft auf den geltend gemachten Rentenanspruch wahren zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers macht er damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend, der einen derartigen Beratungsfehler seitens eines Leistungsträgers voraussetzt. Indessen hat das Sozialgericht auch insoweit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 31.01.2006 (B 11a AL 15/05 R) zutreffend dargelegt, dass die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit ab Dezember 2005 mit diesem sozialrechtlichen Rechtsinstitut nicht ersetzt werden kann. Auch insoweit weist der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3).
Soweit der Kläger rügt, die Arbeitsagentur habe ihn zu Unrecht aus der Liste der Arbeitslosen gestrichen und damit meint, er sei dauerhaft arbeitslos gemeldet gewesen, trifft dies nicht zu. Der Kläger verkennt, dass der Begriff der Arbeitslosigkeit auch im Bereich des Rentenversicherungsrechts seit jeher eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O. a. E.; Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 22/01 R und Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 64/93 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2: spätestens alle drei Monate; Urteil vom 27.02.1991, 5 RJ 90/89 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1971, 5 RKn 24/69 in SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO). Von einer zu Unrecht erfolgten Streichung aus der Liste der Arbeitslosen kann deshalb keine Rede sein. Ebenfalls unzutreffend - und angesichts der vom Sozialgericht schon dargelegten Grenzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch ohne rechtliche Bedeutung - ist die Behauptung des Klägers, er sei auf das Erfordernis der regelmäßigen Meldung nicht hingewiesen worden. Mit seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld erhielt der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose Ihre Rechte - Ihre Pflichten, wo auf S. 50 ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit hingewiesen wird. Der Umstand, dass sich der Kläger hieran nicht erinnert, ist ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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