L 13 AS 4889/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1143/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4889/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2011 aufgehoben und der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., G., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm S 2 AS 1143/10 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juni 2011 - L 13 AS 1497/11 B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 19).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, mit der die Klägerin die Erstattung von Kosten im Vorverfahren geltend macht. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat diejenige Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Vorliegend hat die Beklagte ausweislich ihres Abhilfebescheids vom 21. Januar 2010 dem Widerspruch der Klägerin vom 18. November 2009 "in vollem Umfang entsprochen" (vgl. Bescheid vom 21. Januar 2010). Mit dieser Abhilfeentscheidung hat die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass der Ablehnungsbescheid vom 5. November 2009 rechtswidrig war. Ungeachtet der im Klageverfahren ggf. durch weitere Beweiserhebung noch zu klärenden Frage, ob die Klägerin tatsächlich im Rahmen des Ortstermins am 30. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten eine Leistungserbringung im Wege von Sachleistungen abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 5. November 2009 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte unter Verweis auf die leihweise Überlassung von Möbelstücken durch die Gemeinde R. den Antrag abgelehnt hat; die Beklagte hat demnach bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 20. Juli 2006 und demgemäß sowohl eine Erbringung in Form einer Sach- wie auch einer Geldleistung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II i.d.F. vom 20. Juli 2006) abgelehnt.

Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt darüber hinaus aber auch eine Kausalität zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dessen Erfolg voraus. An der Kausalität des Widerspruchs für den Erfolg kann es u.a. fehlen, wenn die Behörde ihm stattgibt, obgleich er unzulässig war (KassKomm, § 63 SGB X, Rdnr. 6). Eine solche Unzulässigkeit des Widerspruchs kommt hier dann in Betracht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Klägerin zunächst ausschließlich eine Geldleistung beantragt und erstmalig im Rahmen des Widerspruchs (auch) ihr Einverständnis mit einer Sachleistung erklärt hat. Eine solchermaßen beschränkte ursprüngliche Antragstellung ist aber zwischen den Beteiligten umstritten; die Klägerin hat dies im Klageverfahren S 2 AS 1144/10 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) wegen der Bewilligung einer Erstausstattung im Wege einer Geldleistung bestritten. Diesbezüglich dürften weitere Sachverhaltsermittlungen durch das SG bspw. durch eine Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten angezeigt sein. Kommt aber eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen auch keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird, so ist die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen (BVerfG vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 - juris Rdnr. 14). Da auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine PKH-Gewährung vorlagen, war diese zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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