L 13 AS 5429/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4130/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5429/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim SG geführte Klageverfahren S 4 AS 4130/11 im Ergebnis zu Recht abgelehnt; die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in Juris).

Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte dieser bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsverfolgung in der Hauptsache, wie das SG entschieden hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat jedenfalls seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, so dass die begehrte Bewilligung von PKH bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Der Kläger ist bereits mit an seine Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben des SG vom 17. Oktober 2010 aufgefordert worden, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen. Mit gemäß Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten am 16. Januar 2012 zugestellten Schreiben vom 12. Januar 2012 erging unter Fristsetzung bis 31. Januar 2012 eine entsprechende Aufforderung durch den Senat. Auch hierauf hat der Kläger nicht reagiert; die geforderte Erklärung ist bis zum heutigen Tag nicht bei Gericht eingegangen. Bei dieser Sachlage kann PKH nicht bewilligt werden; die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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