Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 213/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 399/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen
Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. besteht.
Die 1966 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg wegen ihres Arbeitsunfalls vom 12.12.2007 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 abgelehnt mit der Begründung, die Prellung des Steißbeines sei folgenlos verheilt.
Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 14.10.2010 den Arzt für Orthopädie Dr. W., K., mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 23.02.2011 zum Ergebnis, dass das Ereignis vom 12.12.2007 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Steißbeinprellung verursacht habe. Eine MdE sei nicht verblieben. Mit Schreiben vom 09.03.2011 übersandte das Sozialgericht das Gutachten vom 23.02.2011 und gewährte gleichzeitig eine Frist zur Äußerung bis 30.03.2011. Gleichzeitig teilte das Sozialgericht mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Am 25.03.2011 wurde die Frist bis 15.04.2011 verlängert. Mit Schreiben vom 27.03.2011, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 29.03.2011, hat die Bf den Sachverständigen Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründete dies insbesondere damit, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit als unvollständig (teilweise grob) fehlerhaft und tendenziell einseitig ausgerichtet sei. Das Gutachten sei nicht brauchbar/verwertbar. Die Erwartungshaltung an einen Gutachter - insbesondere an einen gerichtlich bestellten Gutachter - hinsichtlich seiner Objektivität und Neutralität werde nicht erfüllt. In einer weiteren Stellungnahme vom 17.04.2011 wies die Bf darauf hin, dass das Gutachten Dr. W. hinsichtlich der Komponente "psychische Störungen, Schmerz-Beurteilung" unvollständig sei und sich auf unreflektierte Übernahmen von Sequenzen aus dem Gutachten von Dr. K. und der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. beschränke. Das Gutachten sei deshalb nicht ausreichend für eine Gesamtbeurteilung. Gleichzeitig übersandte die Bf einen Fragenkatalog an den Gutachter.
Auf Nachfrage hat die Bf bekräftigt, dass der Befangenheitsantrag aufrecht erhalten werde. Dr. W. hat hierzu am 15.06.2011 Stellung genommen.
Das Sozialgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 02.08.2011 zurückgewiesen. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dass die Klägerin mit dem Gutachtensergebnis offensichtlich nicht einverstanden sei, begründe jedenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg hat die Klägerin am 25.08.2011 Beschwerde eingelegt. Für eine sachwidrige Voreingenommenheit des Sachverständigen sprächen Art und Häufung der sachlichen Mängel des Gutachtens. Die von der Beklagten (ursprünglich) beauftragten Gutachter Dr. H. und Dr. M. hätten sich in ihren Gutachten dafür ausgesprochen, dass die seit dem Arbeitsunfall vom 12.12.2007 bestehenden gesundheitlichen Störungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Im Übrigen werde auf die vorgetragenen Einwendungen/Mängelhinweise aus den Stellungnahmen vom 27.03./17.04./25.04.2011 verwiesen. Dr. W. habe einen "missionarischen Eifer" gezeigt, dass trotz typischer Beschwerdesymptome nach dem Unfall kein einziger Aspekt benannt oder auch nur in Erwägung gezogen werde, der für einen Zusammenhang sprechen könnte. Unerheblich sei, ob das Gericht selbst volles Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen habe. Im Übrigen hat er auf dem Gutachten des Dr. W. widersprechende Diagnosen anderer Ärzte verwiesen. Insbesondere hat die Klägerin moniert, dass ihr Dr. W. einen "sekundären Krankheitsgewinn" unterstellt habe.
Die Beklagte ist hierzu angehört worden.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Das Ablehnungsgesuch vom 27.03.2011 ist deshalb fristgemäß, da die Befangenheit aus dem schriftlich abgefassten Gutachten geltend gemacht wird.
Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg wird im Wesentlichen inhaltlich gleich begründet wie der Befangenheitsantrag selbst. Die Bf setzt sich mit dem Gutachten des Dr. W. hinsichtlich seiner Diagnosen und Schlussfolgerungen im Einzelnen auseinander und kommt zu einem anderen Ergebnis als dieser. Ob die von ihr dargestellten Mängel des Gutachtens bestehen, ist jedoch vom Senat nicht zu überprüfen. Soweit die Bf auf angebliche Widersprüche bzw. eine angebliche Inkompetenz des Gutachters verweist und den Ablehnungsantrag damit begründet, dass das Gutachten sachlich nicht zutreffend sei, rechtfertigen derartige Gründe für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten dieser Art treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Insofern ist es auch für das Beschwerdeverfahren ohne Belang, ob ein anderer Gutachter zu einem für die Bf günstigeren Gutachtensergebnis gelangt ist oder gelangt wäre. Dies beweist nicht im Umkehrschluss, dass der Sachverständige Dr. W. bei der Erstellung seines Gutachtens zum Nachteil der Bf agiert hat oder gar tendenziös gehandelt hat. Hierfür gibt es keine inhaltlichen oder sonstigen Anhaltspunkte.
Eine Befangenheit des Dr. W. lässt sich auch nicht aus dem zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begriff "sekundärer Krankheitsgewinn" ableiten. Dieser Begriff kommt aus dem Fachbereich der Psychologie. Dr. W. verlässt damit seinen Fachbereich der Orthopädie. Es ist deshalb Aufgabe des entscheidenden Richters, diese Einschätzung ggf. durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überprüfen zu lassen. Die Beweiserhebung obliegt jedoch allein dem entscheidenden Richter und nicht dem Senat, der ausschließlich über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit der Bf, auf ihren Antrag ein Gutachten nach § 109 SGG einholen zu lassen.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. W. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. besteht.
Die 1966 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg wegen ihres Arbeitsunfalls vom 12.12.2007 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 abgelehnt mit der Begründung, die Prellung des Steißbeines sei folgenlos verheilt.
Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 14.10.2010 den Arzt für Orthopädie Dr. W., K., mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 23.02.2011 zum Ergebnis, dass das Ereignis vom 12.12.2007 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Steißbeinprellung verursacht habe. Eine MdE sei nicht verblieben. Mit Schreiben vom 09.03.2011 übersandte das Sozialgericht das Gutachten vom 23.02.2011 und gewährte gleichzeitig eine Frist zur Äußerung bis 30.03.2011. Gleichzeitig teilte das Sozialgericht mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Am 25.03.2011 wurde die Frist bis 15.04.2011 verlängert. Mit Schreiben vom 27.03.2011, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 29.03.2011, hat die Bf den Sachverständigen Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründete dies insbesondere damit, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit als unvollständig (teilweise grob) fehlerhaft und tendenziell einseitig ausgerichtet sei. Das Gutachten sei nicht brauchbar/verwertbar. Die Erwartungshaltung an einen Gutachter - insbesondere an einen gerichtlich bestellten Gutachter - hinsichtlich seiner Objektivität und Neutralität werde nicht erfüllt. In einer weiteren Stellungnahme vom 17.04.2011 wies die Bf darauf hin, dass das Gutachten Dr. W. hinsichtlich der Komponente "psychische Störungen, Schmerz-Beurteilung" unvollständig sei und sich auf unreflektierte Übernahmen von Sequenzen aus dem Gutachten von Dr. K. und der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. beschränke. Das Gutachten sei deshalb nicht ausreichend für eine Gesamtbeurteilung. Gleichzeitig übersandte die Bf einen Fragenkatalog an den Gutachter.
Auf Nachfrage hat die Bf bekräftigt, dass der Befangenheitsantrag aufrecht erhalten werde. Dr. W. hat hierzu am 15.06.2011 Stellung genommen.
Das Sozialgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 02.08.2011 zurückgewiesen. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dass die Klägerin mit dem Gutachtensergebnis offensichtlich nicht einverstanden sei, begründe jedenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg hat die Klägerin am 25.08.2011 Beschwerde eingelegt. Für eine sachwidrige Voreingenommenheit des Sachverständigen sprächen Art und Häufung der sachlichen Mängel des Gutachtens. Die von der Beklagten (ursprünglich) beauftragten Gutachter Dr. H. und Dr. M. hätten sich in ihren Gutachten dafür ausgesprochen, dass die seit dem Arbeitsunfall vom 12.12.2007 bestehenden gesundheitlichen Störungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Im Übrigen werde auf die vorgetragenen Einwendungen/Mängelhinweise aus den Stellungnahmen vom 27.03./17.04./25.04.2011 verwiesen. Dr. W. habe einen "missionarischen Eifer" gezeigt, dass trotz typischer Beschwerdesymptome nach dem Unfall kein einziger Aspekt benannt oder auch nur in Erwägung gezogen werde, der für einen Zusammenhang sprechen könnte. Unerheblich sei, ob das Gericht selbst volles Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen habe. Im Übrigen hat er auf dem Gutachten des Dr. W. widersprechende Diagnosen anderer Ärzte verwiesen. Insbesondere hat die Klägerin moniert, dass ihr Dr. W. einen "sekundären Krankheitsgewinn" unterstellt habe.
Die Beklagte ist hierzu angehört worden.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Das Ablehnungsgesuch vom 27.03.2011 ist deshalb fristgemäß, da die Befangenheit aus dem schriftlich abgefassten Gutachten geltend gemacht wird.
Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg wird im Wesentlichen inhaltlich gleich begründet wie der Befangenheitsantrag selbst. Die Bf setzt sich mit dem Gutachten des Dr. W. hinsichtlich seiner Diagnosen und Schlussfolgerungen im Einzelnen auseinander und kommt zu einem anderen Ergebnis als dieser. Ob die von ihr dargestellten Mängel des Gutachtens bestehen, ist jedoch vom Senat nicht zu überprüfen. Soweit die Bf auf angebliche Widersprüche bzw. eine angebliche Inkompetenz des Gutachters verweist und den Ablehnungsantrag damit begründet, dass das Gutachten sachlich nicht zutreffend sei, rechtfertigen derartige Gründe für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten dieser Art treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Insofern ist es auch für das Beschwerdeverfahren ohne Belang, ob ein anderer Gutachter zu einem für die Bf günstigeren Gutachtensergebnis gelangt ist oder gelangt wäre. Dies beweist nicht im Umkehrschluss, dass der Sachverständige Dr. W. bei der Erstellung seines Gutachtens zum Nachteil der Bf agiert hat oder gar tendenziös gehandelt hat. Hierfür gibt es keine inhaltlichen oder sonstigen Anhaltspunkte.
Eine Befangenheit des Dr. W. lässt sich auch nicht aus dem zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begriff "sekundärer Krankheitsgewinn" ableiten. Dieser Begriff kommt aus dem Fachbereich der Psychologie. Dr. W. verlässt damit seinen Fachbereich der Orthopädie. Es ist deshalb Aufgabe des entscheidenden Richters, diese Einschätzung ggf. durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überprüfen zu lassen. Die Beweiserhebung obliegt jedoch allein dem entscheidenden Richter und nicht dem Senat, der ausschließlich über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit der Bf, auf ihren Antrag ein Gutachten nach § 109 SGG einholen zu lassen.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. W. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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