L 5 R 71/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 1317/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 71/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Betriebsprüfung: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsbegehren, dass sich eine Betriebsprüfung nicht auf frühere Prüfzeiträume erstrecken darf.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird auf 1.667 Euro festgesetzt.



Gründe:


Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutz betrifft den Inhalt einer Betriebsprüfung über die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen zur Sozialversicherung.

I.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung. Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 16.11.2011 kündigte die Antragsgegnerin die Durchführung einer Betriebsprüfung am 5.12.2011 in den Räumen der Antragstellerin an. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsbücher und Unterlagen für die Zeit ab dem 1.12.2005 zur Einsicht bereitzuhalten. Zugleich verwies die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/19), wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig gewesen sei. Die Antragstellerin habe nach Kenntnis der Antragsgegnerin von der CGZP geschlossene Tarifverträge angewandt. Aufgrund der Unwirksamkeit dieser Tarifverträge hätten die Beschäftigten der Antragstellerin Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt gehabt ("equal-pay-Ansprüche"). Aus der höheren Bemessungsgrundlage ergäben sich Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ein Teil des angekündigten Betriebsprüfungszeitraums ab dem 1.12.2005 war bereits Gegenstand einer früheren Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin gewesen. Mit Bescheid vom 16.11.2007 hatte die Beklagte das Ergebnis einer in der Zeit vom 31.7.2007 bis zum 17.10.2007 durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 festgehalten. Damals waren Nachforderungen in Höhe von 4.943,76 Euro festgesetzt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 8.11.2009 schloss die Antragsgegnerin eine weitere, in der Zeit vom 12.10.2009 bis zum 30.10.2009 durchgeführte Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 ab. Die darin festgesetzte Nachforderung in Höhe von 80.471,73 Euro wurde ebenfalls nicht angefochten und damit bestandskräftig.
Mit Schreiben an die Antragsgegnerin teilte die Antragstellerin mit Datum vom 17.11.2011 mit, die Prüfung sei in dem angekündigten Umfang rechtlich nicht durchführbar. Eine erneute Überprüfung bereits abgeschlossener Betriebsprüfungszeiträume werde als rechts-unwirksam zurückgewiesen. Dies gelte auch im Hinblick auf weitere Folgen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Zum einen sei Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nur die Satzung der CGZP vom 8. Oktober 2009 gewesen. Frühere Zeiträume seien von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht betroffen. Zum anderen sei der Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 durch frühere Betriebsprüfungszeiträume bereits abgedeckt. Der angekündigten Prüfung stehe insoweit die Bestandskraft des Bescheides vom 8.11.2009 entgegen.
Mit Schreiben vom 23.11.2011 äußerte sich die Antragsgegnerin zu dem Vorbringen der Antragstellerin und verneinte einen Vertrauensschutz der Antragstellerin aufgrund der früheren Betriebsprüfungen.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin die für den Zeitraum ab dem 5.12.2011 angekündigte Betriebsprüfung nicht auf bereits verbeschiedene Zeiträume vor dem 1.1.2009 erstrecken und die bereits verbeschiedenen Zeiträume vor dem 1.1.2009 nicht schätzen dürfe. Mit Beschluss vom 19.12.2011 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat bereits die Zulässigkeit des Antrags verneint. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für den von der Antragstellerin gestellten vorbeugenden Unterlassungsantrag sei kein Raum, da in der Hauptsache keine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben worden sei. Ein solches Hauptsacheverfahren existiere nicht. Darüber hinaus hat das Sozialgericht auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin abgelehnt. Eine erneute Betriebsprüfung für frühere Zeiträume sei gerade auch deshalb erforderlich um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung bereits bestandskräftiger Bescheide vorliegen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, ihr Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei zulässig. Ihr Antrag sei allein auf Feststellung der Rechtslage gerichtet. Ein Verpflichtungsantrag sei von ihr bewusst nicht gestellt worden. Auch zur Frage des Anordnungsanspruchs sei das Sozialgericht von einer eigenen, fehlerhaften Auslegung der Anträge als Verpflichtungsanträge ausgegangen.

Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2011 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin die für den Zeitraum ab dem 5.12.2011 laufende und immer noch nicht abgeschlossene Betriebsprüfung bei der Antragstellerin nicht auf bereits verbeschiedene Zeiträume vor dem 1.1.2009 erstrecken und die bereits verbeschiedenen Zeiträume vor dem 1.1.2009 nicht schätzen darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der lediglich auf Stichproben beschränkten Betriebsprüfungen nicht gehindert sei, bereits abgeschlossene Betriebsprüfungszeiträume zum Gegenstand weiterer Prüfungen zu machen. Eine Rücknahme der früheren Bescheide nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht erforderlich.
Die Akten des Sozialgerichts wurden zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

II.
Die zulässig erhobene Beschwerde der Antragstellerin (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag der Antragstellerin bereits als unzulässig abgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine solche Sicherungsanordnung setzt voraus das Bestehen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und eines Anordnungsgrundes, der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung, ZPO).
Der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann auch eine Feststellung sein. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die für den Zeitraum ab dem 5.12.2011 begonnene Betriebsprüfung bei der Antragstellerin nicht auf bereits verbeschiedene Zeiträume vor dem 1.1.2009 erstrecken und die bereits verbeschiedenen Zeiträume vor dem 1.1.2009 nicht schätzen dürfe. Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG die einstweilige Anordnung für alle Fälle vorgesehen, die nicht bereits in Absatz 1 geregelt sind. Der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erfasst alle Streitigkeiten, in denen keine Anfechtungssache vorliegt. Eine einstweilige Anordnung kann daher bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ebenso wie bei Unterlassungs- und Feststellungsklagen begehrt werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b RdNr. 24). Die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertretene Antragstellerin hat ausdrücklich keinen Unterlassungsantrag, sondern einen Antrag auf Feststellung gestellt. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.1.2012 hat die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf Feststellung auch nochmals klargestellt, so dass für eine andere Auslegung nach § 123 SGG kein Raum ist.
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ist ein bereits anhängiges Hauptsacheverfahren auch nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag im Eilverfahren kann schon vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG).
Es fehlt der Antragstellerin jedoch an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Für die Antragstellerin besteht kein Grund, gerichtliche Hilfe im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das von der Antragstellerin formulierte Rechtsschutzinteresse zielt darauf, den Gegenstand der von der Antragsgegnerin durchgeführten Betriebsprüfung auf die Zeit ab dem 1.1.2009 zu beschränken. Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates Bescheide über frühere Betriebsprüfungszeiträume nach den Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sehr wohl zurückgenommen werden können und schon deshalb die den früheren Betriebsprüfungszeitraum betreffenden Unterlagen der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen müssen (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 18.1.2011, L 5 R 752/08), kann allein aus der Durchführung einer auch den Zeitraum vor dem 1.1.2009 betreffenden Betriebsprüfung noch keine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin folgen. Die Anwesenheit der Betriebsprüfer hat die Antragstellerin bereits im Hinblick auf den aktuellen Betriebsprüfungszeitraum zu dulden. Ob und in welchem Umfang es zu Beanstandungen hinsichtlich der früheren Betriebsprüfungszeiträume kommt, ist offen. Erst wenn die Antragsgegnerin Fehler feststellt und einen bestandskräftigen rechtswidrigen Prüfbescheid zurücknimmt, wird die Antragstellerin durch diesen Bescheid beschwert. Der Antragstellerin stehen dann ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gilt auch im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Antragstellerin ist ein Abwarten der Entscheidung der Antragsgegnerin auch zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei war der Streitwert auf den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved