Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2136/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3531/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die rentenrechtliche Vormerkung einer Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968.
Die am 1947 geborene Klägerin beendete mit 1965 ihre Schulausbildung im kaufmännischen Bereich. Vom 01. April 1965 bis 31. März 1967 war sie (Ausbildung oder Teilzeit) versicherungspflichtig beschäftigt. Als erstes von drei Kindern wurde am 1967 die Tochter S. geboren. Die Anrechnungszeit von Schwangerschaft/Mutterschutz datiert vom 07. August bis 13. November 1967. Nach der Geburt der Tochter befand sich die Klägerin vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 in stationärer Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik F. (Bescheinigung Prof. Dr. E. vom 09. August 2002). Zum 01. Dezember 1968 wurde wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die bis 23. Februar 1972 (vor Geburt des zweiten Kindes) dauerte. Die Klägerin war auch in der Folgezeit überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheiden vom 08. Dezember 1987 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1980), 12. Juli 1988 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1981) und 18. April 1991 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1984) stellte die Beklagte rentenrechtliche Zeiten fest. Die Klägerin nimmt bisher keine Rente in Anspruch.
Mit Schreiben vom 18. September 2002 bat die Klägerin wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Beklagten um eine Rentenauskunft und legte u.a. die zitierte Bescheinigung des Prof. Dr. E. vom 09. August 2002 vor mit dem Schlusssatz, sie sei "sicher auch nach Entlassung noch arbeitsunfähig erkrankt" gewesen. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin zur Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse für die Fehlzeit auf. Die Klägerin reichte daraufhin das Schreiben der AOK Baden-Württemberg Bezirksdirektion Ortenau vom 09. Januar 2003, wonach für die Jahre 1967 und 1968 keinerlei Unterlagen bezüglich einer Mitgliedschaft oder entsprechender Krankheitszeiten vorlägen, sowie das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 26. Februar 2003 ein, bei der stationären Behandlung vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 habe es sich um eine schwere Wochenbettpsychose gehandelt. Sämtliche damals ambulant behandelnden Ärzte seien inzwischen verstorben und es gebe keine Unterlagen mehr. Jedoch sei die Klägerin bis 31. Dezember 1968 arbeitsunfähig gewesen, indem sie regelmäßig mit Valium (Diacepam) und Haloperidol behandelt worden sei. Diese anamnestischen Angaben seitens der Klägerin seien schlüssig, glaubhaft und medizinisch bis ins Detail beschrieben, so dass an der Objektivität der Erkrankung keinerlei Zweifel bestehe.
Durch (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte die Beklagte unter anderem die Anerkennung der Zeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968 als Anrechnungszeit ab, weil diese Zeit nicht nachgewiesen worden sei.
Am 27. Juni 2003 ging bei der Beklagten eine Fotokopie des Bescheids ein mit der Bitte, diesen nochmals zu überprüfen. Die Klägerin legte erneut das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 vor. Durch Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 22. Mai 2003 ab. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt und es sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin bat erneut um Überprüfung, was die Beklagte als Widerspruch ansah. Die Klägerin verwies erneut auf das Attest von Dr. S. und reichte ein weiteres Schreiben der AOK Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2003 ein, in welchem erneut mitgeteilt worden war, dass für den Zeitraum vom 06. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1968 keine Unterlagen mehr vorlägen. Die Klägerin brachte vor, im Recht der Sozialversicherung müsse eine Glaubhaftmachung ausreichen. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 schaltete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein und trug im Folgenden vor, gegen den Bescheid vom 22. Mai 2003 sei rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden. Im Übrigen nahm auch er auf das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 Bezug. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erlies den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008, wobei sich der Widerspruch "gegen den Bescheid vom 22.05.03 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.07.03" gerichtet habe. Dem Begehren nach Anerkennung der Anrechnungszeit vom 06. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1968 könne nicht entsprochen werden, da diese Zeit nicht nachgewiesen worden sei, nachdem insbesondere die Krankenkasse für diesen Zeitraum keine Unterlagen mehr habe auffinden können.
Mit der am 29. April 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin wiederum vor, die Bescheinigung der Universitätsklinik Freiburg vom 09. August 2002 und das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 müssten für eine Anerkennung ausreichen. Die ärztlichen Aussagen, auch nach der Entlassung habe noch eine Arbeitsunfähigkeit sicher bestanden, seien unmissverständlich. Weitere Beweise dürften nach über 40 Jahren nicht gefordert werden. Immerhin habe der Gesetzgeber geregelt, dass Krankheitszeiten zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr auch ohne Unterbrechung einer Beschäftigung pauschal anzuerkennen seien. Dann dürften keine strengen Beweisanforderungen gestellt werden. Es müsse Glaubhaftmachung ausreichen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Für Anrechnungszeiten sei Vollbeweis gefordert. Nach Probeberechnung würde sich bei Anerkennung der Zeit, die sich weitgehend mit der Kindererziehungszeit überschneide, eine höhere Rente von EUR 0,15 (monatliche Rentenanwartschaft bei Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. April 2009 EUR 997,24 statt EUR 997,09 ohne Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit) ergeben.
Durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2010 wies das SG die Klage ab. Bezüglich der Zeit vom 01. bis 31. Dezember 1968 sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Klägerin durch die Bescheide vom 22. Mai und 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 nicht beschwert sei. Aus dem Bescheid vom 22. Mai 2003 ergebe sich, dass die Beklagte den Monat Dezember 1968 anerkannt habe. Trotz anderer Formulierung im Widerspruchsbescheid habe die Beklagte keine Verböserung vornehmen wollen, sondern es habe sich offenbar um eine Verwechslung der Daten gehandelt, wie sich auch aus einem Versicherungsverlauf vom 04. März 2008 ergebe. Auch sei der Monat Dezember 1968 als Pflichtversicherungszeit aufgrund einer abhängigen Beschäftigung vorgemerkt. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Für die übrige streitige Zeit habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Eine Glaubhaftmachung genüge nicht. Die Universitätsklinik Freiburg habe nur die Daten der stationären Behandlung sowie Arbeitsunfähigkeit bis zum 05. Dezember 1967 bestätigt. Für den nachfolgenden Zeitraum werde allein eine Vermutung ausgesprochen. Dr. S. habe sein Attest vom 26. Februar 2003 auf der Grundlage der Behauptungen der Klägerin und damit ebenfalls einer Vermutung ausgestellt. Nicht ersichtlich sei, worauf Dr. S. seine Auffassung stütze. Damit sei der Nachweis nicht erbracht.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juli 2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zuletzt nur noch die Vormerkung der Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 1968 begehrt. Sie verbleibt dabei, sie habe ein "Originalattest" vorgelegt. Mehr an Beweis dürfe nicht gefordert werden. Die Beweismittelanforderungen, die das SG anstelle, seien weit überzogen. Auf eine Vormerkung des Monats Dezember 1968 werde nach nochmaliger Prüfung und gerichtlichem Hinweis verzichtet. Im Übrigen habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ausdrücklich auch über den Bescheid vom 22. Mai 2003 entschieden, so dass dieser nicht bindend geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2010 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 22. Mai 2003 und 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Dezember 1967 bis 30. November 1968 als Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Ausschlussgründe nach § 144 Abs. 1 SGG stehen nicht entgegen. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Vormerkung der Zeit vom 06. Dezember 1967 bis - zuletzt noch geltend gemacht - 30. November 1968 als Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Krankheit.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob verfahrensrechtlich die Maßstäbe des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Grunde zu legen sind oder ohne die dortigen Beschränkungen eine volle Überprüfung in der Sache eröffnet ist. Für letzteres kann die Klägerin in Anspruch nehmen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 nicht nur den fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2003 nennt, sondern auch den ersten Bescheid vom 22. Mai 2003, wegen dessen die Klägerin Eingang 27. Juni 2003 - nach offenbarem Ablauf der Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Widerspruch eingelegt hat, sondern ausdrücklich um neue Überprüfung gebeten hat. Jedenfalls hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ohne Beschränkung auf die Regelungen des Zugunstenverfahrens das Begehren in der Sache neu beschieden.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 3 der Vorschrift).
Zu den für die Rentenberechnung (vgl. im Einzelnen §§ 63ff. SGB VI) maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten zählen u.a. beitragsfreie Zeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Zu letzteren zählen die Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI. Anrechnungszeiten sind (u.a.) Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind (Nr. 1a). Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (SGB VI) liegen nur vor, wenn dadurch (u.a.) eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für eine ab 06. Dezember 1967 geltend gemachte Zeit der Arbeitsunfähigkeit, die nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen hat, nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Kündigung, Aufhebung oder Befristung bereits zum 31. März 1967 geendet hatte, vermag die Klägerin, die 1947 geboren ist, nur diese durch das Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingeführten Sondertatbestände für die Zeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr geltend zu machen. Die beiden neuen Regelungen dienen der Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiographie (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 113). Der Verzicht auf den Unterbrechungstatbestand in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führt dazu, dass alle - auch leichten - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes durch Krankheit ausgeschlossen sein müssen, sodass es auf die Qualifizierung der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht ankommen kann (so wohl sinngemäß Bundestags-Drucksache 14/4595, wie zitiert). Der Tatbestand der Krankheit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterscheidet sich dann nur dahingehend, dass diese mindestens einen Kalendermonat angedauert haben muss und nicht von anderen rentenrechtlichen Zeiten gleich welcher Art überlagert sein darf. Da die Zeit bis 30. September 1968 durch die einjährige Kindererziehungszeit nach der Geburt der Tochter am 1967 belegt ist, käme der Tatbestand letztlich nachrangig - nur für die Monate Oktober und November 1968 in Betracht.
Dass die Klägerin in der streitigen Zeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968 in diesem Sinn arbeitsunfähig war, ist nicht erwiesen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs ist grundsätzlich der Nachweis erforderlich. Eine Glaubhaftmachung wie etwa in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen nach §§ 203, 286 Abs. 5, 286a SGB VI oder § 4 Fremdrentengesetz (FRG) ist nicht ausreichend. Gesichert ist lediglich durch die Bescheinigung des Prof. Dr. E. vom Universitätsklinikum F. vom 09. August 2002, dass sich die Klägerin vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 in stationärer Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik F. befunden hat. Eine Diagnose ist nicht genannt; Unterlagen im Einzelnen sind offensichtlich nicht mehr erhalten. Der Schlusssatz der Bescheinigung, die Klägerin sei "sicher auch nach Entlassung noch arbeitsunfähig erkrankt" gewesen, findet hiermit keine Grundlage in einer bekannten Diagnose und ist auch bezüglich der zeitlichen Dimension ersichtlich vorsichtig formuliert. Nachweise seitens der Krankenkasse (AOK Baden-Württemberg - Bezirksdirektion Ortenau) sind nicht mehr vorhanden.
Dem vermag das Attest des Allgemeinmediziners Dr. S. vom 26. Februar 2003 nicht mit Erfolg entgegengehalten zu werden. Dass es sich bei der Einweisungsdiagnose für die stationäre Behandlung vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 um eine schwere Wochenbettpsychose gehandelt habe, ist der Klägerin zu glauben. Ebenso kann geglaubt werden, dass sie längere Zeit mit Medikamenten (Valium und Haloperidol) behandelt worden sein mag. Dass dies, wie die Klägerin Dr. S. vermittelt hat, Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten über längere Zeit aufrechterhalten haben soll, kann mit schlüssigen Angaben der Klägerin allein nicht erwiesen werden. Eine gewisse Unschärfe des Vorbringens ist bereits darin zu erkennen, dass die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 1968 behauptet hat, während sie am 01. Dezember 1968 bereits wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu einem Bruttoentgelt von DM 600,00 aufgenommen hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht zu entkräften vermag, dass vorrangiger Anlass der bis November 1968 dauernden Fehlzeit die Zuwendung zum ersten geborenen Kind in dessen ersten Lebensjahr war und nicht eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit. Allein dass es für die Klägerin damals nicht erkennbar war, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt dieser Zeitraum für die zu zahlende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich sein könnte und sie deshalb damals keinerlei Bescheinigungen sich hat ausstellen lassen oder diese nicht aufbewahrt hat, rechtfertigt es nicht, eine Beweiserleichterung anzunehmen und von dem Erfordernis des Nachweises abzusehen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Eine gesetzliche Beweisregel des Inhalts, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Zweifel zu Gunsten desjenigen, welcher einen Anspruch geltend macht, als feststehend anzunehmen seien, gibt es nicht (vgl. die grundlegende Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6,70).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die rentenrechtliche Vormerkung einer Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968.
Die am 1947 geborene Klägerin beendete mit 1965 ihre Schulausbildung im kaufmännischen Bereich. Vom 01. April 1965 bis 31. März 1967 war sie (Ausbildung oder Teilzeit) versicherungspflichtig beschäftigt. Als erstes von drei Kindern wurde am 1967 die Tochter S. geboren. Die Anrechnungszeit von Schwangerschaft/Mutterschutz datiert vom 07. August bis 13. November 1967. Nach der Geburt der Tochter befand sich die Klägerin vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 in stationärer Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik F. (Bescheinigung Prof. Dr. E. vom 09. August 2002). Zum 01. Dezember 1968 wurde wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die bis 23. Februar 1972 (vor Geburt des zweiten Kindes) dauerte. Die Klägerin war auch in der Folgezeit überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheiden vom 08. Dezember 1987 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1980), 12. Juli 1988 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1981) und 18. April 1991 (verbindlich für Zeiten bis 31. Dezember 1984) stellte die Beklagte rentenrechtliche Zeiten fest. Die Klägerin nimmt bisher keine Rente in Anspruch.
Mit Schreiben vom 18. September 2002 bat die Klägerin wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Beklagten um eine Rentenauskunft und legte u.a. die zitierte Bescheinigung des Prof. Dr. E. vom 09. August 2002 vor mit dem Schlusssatz, sie sei "sicher auch nach Entlassung noch arbeitsunfähig erkrankt" gewesen. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin zur Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse für die Fehlzeit auf. Die Klägerin reichte daraufhin das Schreiben der AOK Baden-Württemberg Bezirksdirektion Ortenau vom 09. Januar 2003, wonach für die Jahre 1967 und 1968 keinerlei Unterlagen bezüglich einer Mitgliedschaft oder entsprechender Krankheitszeiten vorlägen, sowie das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 26. Februar 2003 ein, bei der stationären Behandlung vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 habe es sich um eine schwere Wochenbettpsychose gehandelt. Sämtliche damals ambulant behandelnden Ärzte seien inzwischen verstorben und es gebe keine Unterlagen mehr. Jedoch sei die Klägerin bis 31. Dezember 1968 arbeitsunfähig gewesen, indem sie regelmäßig mit Valium (Diacepam) und Haloperidol behandelt worden sei. Diese anamnestischen Angaben seitens der Klägerin seien schlüssig, glaubhaft und medizinisch bis ins Detail beschrieben, so dass an der Objektivität der Erkrankung keinerlei Zweifel bestehe.
Durch (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte die Beklagte unter anderem die Anerkennung der Zeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968 als Anrechnungszeit ab, weil diese Zeit nicht nachgewiesen worden sei.
Am 27. Juni 2003 ging bei der Beklagten eine Fotokopie des Bescheids ein mit der Bitte, diesen nochmals zu überprüfen. Die Klägerin legte erneut das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 vor. Durch Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 22. Mai 2003 ab. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt und es sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin bat erneut um Überprüfung, was die Beklagte als Widerspruch ansah. Die Klägerin verwies erneut auf das Attest von Dr. S. und reichte ein weiteres Schreiben der AOK Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2003 ein, in welchem erneut mitgeteilt worden war, dass für den Zeitraum vom 06. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1968 keine Unterlagen mehr vorlägen. Die Klägerin brachte vor, im Recht der Sozialversicherung müsse eine Glaubhaftmachung ausreichen. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 schaltete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein und trug im Folgenden vor, gegen den Bescheid vom 22. Mai 2003 sei rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden. Im Übrigen nahm auch er auf das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 Bezug. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erlies den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008, wobei sich der Widerspruch "gegen den Bescheid vom 22.05.03 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.07.03" gerichtet habe. Dem Begehren nach Anerkennung der Anrechnungszeit vom 06. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1968 könne nicht entsprochen werden, da diese Zeit nicht nachgewiesen worden sei, nachdem insbesondere die Krankenkasse für diesen Zeitraum keine Unterlagen mehr habe auffinden können.
Mit der am 29. April 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin wiederum vor, die Bescheinigung der Universitätsklinik Freiburg vom 09. August 2002 und das Attest des Dr. S. vom 26. Februar 2003 müssten für eine Anerkennung ausreichen. Die ärztlichen Aussagen, auch nach der Entlassung habe noch eine Arbeitsunfähigkeit sicher bestanden, seien unmissverständlich. Weitere Beweise dürften nach über 40 Jahren nicht gefordert werden. Immerhin habe der Gesetzgeber geregelt, dass Krankheitszeiten zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr auch ohne Unterbrechung einer Beschäftigung pauschal anzuerkennen seien. Dann dürften keine strengen Beweisanforderungen gestellt werden. Es müsse Glaubhaftmachung ausreichen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Für Anrechnungszeiten sei Vollbeweis gefordert. Nach Probeberechnung würde sich bei Anerkennung der Zeit, die sich weitgehend mit der Kindererziehungszeit überschneide, eine höhere Rente von EUR 0,15 (monatliche Rentenanwartschaft bei Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. April 2009 EUR 997,24 statt EUR 997,09 ohne Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit) ergeben.
Durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2010 wies das SG die Klage ab. Bezüglich der Zeit vom 01. bis 31. Dezember 1968 sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Klägerin durch die Bescheide vom 22. Mai und 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 nicht beschwert sei. Aus dem Bescheid vom 22. Mai 2003 ergebe sich, dass die Beklagte den Monat Dezember 1968 anerkannt habe. Trotz anderer Formulierung im Widerspruchsbescheid habe die Beklagte keine Verböserung vornehmen wollen, sondern es habe sich offenbar um eine Verwechslung der Daten gehandelt, wie sich auch aus einem Versicherungsverlauf vom 04. März 2008 ergebe. Auch sei der Monat Dezember 1968 als Pflichtversicherungszeit aufgrund einer abhängigen Beschäftigung vorgemerkt. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Für die übrige streitige Zeit habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Eine Glaubhaftmachung genüge nicht. Die Universitätsklinik Freiburg habe nur die Daten der stationären Behandlung sowie Arbeitsunfähigkeit bis zum 05. Dezember 1967 bestätigt. Für den nachfolgenden Zeitraum werde allein eine Vermutung ausgesprochen. Dr. S. habe sein Attest vom 26. Februar 2003 auf der Grundlage der Behauptungen der Klägerin und damit ebenfalls einer Vermutung ausgestellt. Nicht ersichtlich sei, worauf Dr. S. seine Auffassung stütze. Damit sei der Nachweis nicht erbracht.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juli 2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zuletzt nur noch die Vormerkung der Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 1968 begehrt. Sie verbleibt dabei, sie habe ein "Originalattest" vorgelegt. Mehr an Beweis dürfe nicht gefordert werden. Die Beweismittelanforderungen, die das SG anstelle, seien weit überzogen. Auf eine Vormerkung des Monats Dezember 1968 werde nach nochmaliger Prüfung und gerichtlichem Hinweis verzichtet. Im Übrigen habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ausdrücklich auch über den Bescheid vom 22. Mai 2003 entschieden, so dass dieser nicht bindend geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2010 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 22. Mai 2003 und 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Dezember 1967 bis 30. November 1968 als Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Ausschlussgründe nach § 144 Abs. 1 SGG stehen nicht entgegen. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Vormerkung der Zeit vom 06. Dezember 1967 bis - zuletzt noch geltend gemacht - 30. November 1968 als Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Krankheit.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob verfahrensrechtlich die Maßstäbe des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Grunde zu legen sind oder ohne die dortigen Beschränkungen eine volle Überprüfung in der Sache eröffnet ist. Für letzteres kann die Klägerin in Anspruch nehmen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 nicht nur den fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2003 nennt, sondern auch den ersten Bescheid vom 22. Mai 2003, wegen dessen die Klägerin Eingang 27. Juni 2003 - nach offenbarem Ablauf der Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Widerspruch eingelegt hat, sondern ausdrücklich um neue Überprüfung gebeten hat. Jedenfalls hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ohne Beschränkung auf die Regelungen des Zugunstenverfahrens das Begehren in der Sache neu beschieden.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 3 der Vorschrift).
Zu den für die Rentenberechnung (vgl. im Einzelnen §§ 63ff. SGB VI) maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten zählen u.a. beitragsfreie Zeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Zu letzteren zählen die Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI. Anrechnungszeiten sind (u.a.) Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind (Nr. 1a). Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (SGB VI) liegen nur vor, wenn dadurch (u.a.) eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für eine ab 06. Dezember 1967 geltend gemachte Zeit der Arbeitsunfähigkeit, die nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen hat, nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Kündigung, Aufhebung oder Befristung bereits zum 31. März 1967 geendet hatte, vermag die Klägerin, die 1947 geboren ist, nur diese durch das Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingeführten Sondertatbestände für die Zeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr geltend zu machen. Die beiden neuen Regelungen dienen der Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiographie (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 113). Der Verzicht auf den Unterbrechungstatbestand in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führt dazu, dass alle - auch leichten - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes durch Krankheit ausgeschlossen sein müssen, sodass es auf die Qualifizierung der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht ankommen kann (so wohl sinngemäß Bundestags-Drucksache 14/4595, wie zitiert). Der Tatbestand der Krankheit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterscheidet sich dann nur dahingehend, dass diese mindestens einen Kalendermonat angedauert haben muss und nicht von anderen rentenrechtlichen Zeiten gleich welcher Art überlagert sein darf. Da die Zeit bis 30. September 1968 durch die einjährige Kindererziehungszeit nach der Geburt der Tochter am 1967 belegt ist, käme der Tatbestand letztlich nachrangig - nur für die Monate Oktober und November 1968 in Betracht.
Dass die Klägerin in der streitigen Zeit vom 06. Dezember 1967 bis 30. November 1968 in diesem Sinn arbeitsunfähig war, ist nicht erwiesen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs ist grundsätzlich der Nachweis erforderlich. Eine Glaubhaftmachung wie etwa in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen nach §§ 203, 286 Abs. 5, 286a SGB VI oder § 4 Fremdrentengesetz (FRG) ist nicht ausreichend. Gesichert ist lediglich durch die Bescheinigung des Prof. Dr. E. vom Universitätsklinikum F. vom 09. August 2002, dass sich die Klägerin vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 in stationärer Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik F. befunden hat. Eine Diagnose ist nicht genannt; Unterlagen im Einzelnen sind offensichtlich nicht mehr erhalten. Der Schlusssatz der Bescheinigung, die Klägerin sei "sicher auch nach Entlassung noch arbeitsunfähig erkrankt" gewesen, findet hiermit keine Grundlage in einer bekannten Diagnose und ist auch bezüglich der zeitlichen Dimension ersichtlich vorsichtig formuliert. Nachweise seitens der Krankenkasse (AOK Baden-Württemberg - Bezirksdirektion Ortenau) sind nicht mehr vorhanden.
Dem vermag das Attest des Allgemeinmediziners Dr. S. vom 26. Februar 2003 nicht mit Erfolg entgegengehalten zu werden. Dass es sich bei der Einweisungsdiagnose für die stationäre Behandlung vom 06. Oktober bis 05. Dezember 1967 um eine schwere Wochenbettpsychose gehandelt habe, ist der Klägerin zu glauben. Ebenso kann geglaubt werden, dass sie längere Zeit mit Medikamenten (Valium und Haloperidol) behandelt worden sein mag. Dass dies, wie die Klägerin Dr. S. vermittelt hat, Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten über längere Zeit aufrechterhalten haben soll, kann mit schlüssigen Angaben der Klägerin allein nicht erwiesen werden. Eine gewisse Unschärfe des Vorbringens ist bereits darin zu erkennen, dass die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 1968 behauptet hat, während sie am 01. Dezember 1968 bereits wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu einem Bruttoentgelt von DM 600,00 aufgenommen hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht zu entkräften vermag, dass vorrangiger Anlass der bis November 1968 dauernden Fehlzeit die Zuwendung zum ersten geborenen Kind in dessen ersten Lebensjahr war und nicht eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit. Allein dass es für die Klägerin damals nicht erkennbar war, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt dieser Zeitraum für die zu zahlende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich sein könnte und sie deshalb damals keinerlei Bescheinigungen sich hat ausstellen lassen oder diese nicht aufbewahrt hat, rechtfertigt es nicht, eine Beweiserleichterung anzunehmen und von dem Erfordernis des Nachweises abzusehen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Eine gesetzliche Beweisregel des Inhalts, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Zweifel zu Gunsten desjenigen, welcher einen Anspruch geltend macht, als feststehend anzunehmen seien, gibt es nicht (vgl. die grundlegende Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6,70).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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