L 5 AS 87/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 206/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 87/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2012 verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Darlehen zur Beschaffung von 360 l Flüssiggas zu bewilligen. Dieses hat Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnung und Vereinbarung von Tilgungsbestimmungen für die Zeit ab Mai 2012 zwischen den Beteiligten für das Darlehen zu erfolgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge hat der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.

Gründe:

I.

Der am ... 1947 geborene Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von 1.500 l Flüssiggas.

Er bezieht vom Antragsgegner laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und bewohnt ein nach eigenen Angaben 150 qm großes Einfamilienhaus. Im Grundbuch wurde zu seinen Gunsten ein Nießbrauchsrecht eingetragen, nachdem er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die andere Miteigentümerin übertragen hatte. In einem vor dem Landgericht B. am 11. Februar 2005 abgeschlossenen Vergleich vereinbarte er mit dieser, dass er alle laufenden Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks zu tragen habe, während sie die Kreditkosten übernehme.

Das Haus beheizt der Antragsteller mit Flüssiggas, die Warmwasserbereitung erfolgt mittels elektrisch betriebener Boiler. Bereits im Januar 2005 teilte ihm der Antragsgegner mit, er werde bis zum Ende der Heizperiode (30. April 2005) nur die angemessenen Heizkosten übernehmen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass gemäß der Festlegungen des Landkreises J. L. zur Gewährung von Heizkosten pro Quadratmeter Wohnfläche 12,3 m3 Propangas gewährt würden. Dies gelte bezogen auf eine für ihn angemessene Wohnfläche von 50 qm. In der Folgezeit bewilligte der Antragsgegner ihm nur die seines Erachtens nach angemessenen Heizkosten, wobei der als angemessen angesehene Energieverbrauch variierte.

Im Mai 2008 ließ der Antragsteller das Wohngebäude von Dipl.-Ing. H. R. wärmeschutztechnisch überprüfen. Dieser stellte fest, dass der Antragsteller für die Gesamtwohnfläche von ca. 150 qm im Jahr 6.700 l Flüssiggas benötige. Für eine anteilige Wohnfläche von 50 qm würden dementsprechend 2.235 l notwendig sein.

Zwischen den Beteiligten waren bereits mehrfach Rechtsstreite über die Höhe der angemessenen Heizkosten anhängig. Zuletzt hatte das Sozialgericht Magdeburg den Antragsgegner mit Beschluss vom 19. Januar 2011 (S 20 AS 4288/10 ER) verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für 650 l Flüssiggas zu bewilligen. Da der Antragsteller glaubhaft machte, dass die von ihm befragten Lieferanten in der Regel nicht bereit seien, Flüssiggas unter einer Menge vom 1.000 l zu liefern, und wenn nur gegen Vorkasse und zu einem höheren Preis, einigten sich die Beteiligten im Verfahren S 20 AS 973/11 ER am 8. April 2011 auf die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 300 EUR zur Beschaffung von weiteren 350 l Flüssiggas. Am 17. Mai 2011 wurde der Antragsteller sodann mit 1.000 l Flüssiggas beliefert.

Mit einem am 29. September 2011 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller die Übernahme von Brennstoffkosten für die kommende Heizperiode. Ihm wurden daraufhin mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 die Kosten für 705 l Flüssiggas bewilligt. Pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche sehe er die Menge von 28,1 l Flüssiggas als angemessen an. Da der Antragsteller mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Leistungsbezug ausscheide, komme eine Heizkostenbewilligung nur für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 in Betracht. Diese Menge erwarb der Antragsteller am 8. November 2011. Mit Schreiben vom 14. November 2011 wies er darauf hin, dass er das Heizmaterial für die ganze Heizperiode benötige. Der Rentenversicherungsträger werde dem Antragsgegner die Kosten erstatten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 wies er erneut darauf hin, dass er erst ab Mai 2012 Rentenzahlungen erhalten werde.

Mit Bescheid vom 29. November 2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller aufgrund seines Fortzahlungsantrags Leistungen nach dem SGB II (ohne Heizkosten) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012. Eine weitergehende Bewilligung komme nicht in Betracht, da er am 15. März 2012 das 65. Lebensjahr vollende und er somit nicht mehr anspruchsberechtigt nach dem SGB II sei.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 teilte der Antragsgegner in Beantwortung des Schreibens vom 14. Dezember 2011 dem Antragsteller mit, dass sowohl der Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2011 als auch der Leistungsbescheid vom 29. November 2011 bestandskräftig seien.

Am 19. Januar 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig die Kosten für die Beschaffung von 1.500 l Flüssiggas zu bewilligen. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, einen Bedarf zu haben. Es ist davon ausgegangen, er habe bis zum Beginn der Heizperiode 2011/2012 1.355 l Flüssiggas gehabt (650 l und 705 l). Es sei nicht überzeugend, dass diese Vorräte bereits nach einem Monat erschöpft gewesen sein sollen. Trotz Aufforderung des Gerichts habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits – wie behauptet – seit Mitte Dezember 2011 über kein Heizgas mehr verfügt habe. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat es wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 20. Februar 2012 Beschwerde eingelegt. Er hat eine am 15. Februar 2012 von ihm unterzeichnete Eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht. In dieser heißt es: "Mir sind am 07.11.2011 von der Firma Dr. U. F. GmbH & Co. KG 350 l Flüssiggas geliefert worden. Dieser Vorrat ist seit 14.12.11 (das Datum ist handschriftlich eingetragen) erschöpft. Die Firma Dr. U. F. GmbH & Co. KG weigert sich, Lieferungen unter 1.000 l auszuführen. Auch andere von mir angesprochene Lieferanten lehnen dies ab. "

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2012 vorläufig die Kosten zum Erwerb von 1.500 l Flüssiggas zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch die Eidesstattliche Versicherung vom 15. Februar 2012 sei nicht geeignet, den Verbrauch aller Heizölvorräte glaubhaft zu machen, da darin nur auf den Verbrauch von 350 l Flüssiggas Bezug genommen werde. Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 seien dem Antragsteller weitere 117,5 l Flüssiggas für den Monat April 2012 bewilligt worden.

Trotz Aufforderung hat der Antragsteller hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist erreicht. Danach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nur dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Übernahme der Kosten für den Erwerb von 1.500 l Flüssiggas. Bei einem am 27. Februar 2012 ermittelten Preis von 0,70 EUR brutto/Liter (http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Fluessiggas/Preise/site 1101) ist dieser Wert überschritten.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters einen Anspruch auf die vorläufige Übernahme der Kosten für 360 l Flüssiggas durch den Antragsgegner in Form eines Darlehens glaubhaft gemacht.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Dem Erlass einer Regelungsanordnung steht vorliegend nicht eine Bestandskraft der Bescheide des Antragsgegners vom 18. Oktober und 29. November 2011 entgegen, denn diese liegt nicht vor. Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich gegen die Bescheide Widerspruch erhoben. Der Inhalt seines Schreibens vom 14. November 2011, er benötige bis zum Ende der Heizperiode Heizmaterial, lässt erkennen, dass er sich gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Bewilligung von Heizkosten nur bis 31. März 2012 wenden wollte. Dieses Begehren wiederholte er nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 19. November 2011 in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011. Da die Heizkosten Teil der Leistungsbewilligung sind, richtet sich sein Widerspruch mithin gegen beide o.g. Bescheide.

Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Anordnungsanspruch im o.g. Umfang vor.

Der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und wird erst 30. April 2012 die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben. Für den am ... 1947 geborenen Antragsteller wird danach die Altersgrenze um einen Monat auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird, auf 65 Jahre und einen Monat angehoben.

Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist. Er hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er wird wohl auch hilfebedürftig sein.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Antragsteller zahlte ausweislich einer sich auf Blatt 394 der Verwaltungsakte befindlichen Mahnung und Kündigung noch im März 2010 Beiträge für eine Lebensversicherung bei der G. Versicherungen, die der jedoch in keinem Leistungsantrag angegeben hatte. Wie hoch der Rückkaufswert und die bisher eingezahlten Beiträge in die Versicherung sind, ob die Versicherung mithin verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II darstellt, konnte der Senat nicht feststellen. In jedem Fall aber wird die Versicherung nicht sofort verwertbar sein. In der Regel sind Kündigungsfristen einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für sachgerecht, den Antragsgegner nach § 24 Abs. 5 SGB II zur darlehensweisen Leistungserbringung zu verpflichten, wobei sich die Beteiligten über die Rückzahlungsmodalitäten für die Zeit ab Mai 2012 zu einigen haben.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ist, solange für den Einzelfall keine anderen aussagekräftigen Werte vorliegen, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung unter Berücksichtigung einer für den Leistungsempfänger angemessenen Wohnungsgröße anhand eines kommunalen oder des bundesweiten Heizspiegels (dort die Werte der rechten Spalte) zu überprüfen (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, Rn. 38, Juris). Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Leistungsempfängers weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard nutzen. Soweit jedoch der genannte Grenzwert überschritten ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, Rn. 33, Juris).

Bezogen auf Heizspiegel 2011 (2012 mit Vergleichswerten für das Jahr 2011 liegt noch nicht vor) ergibt sich ein "angemessener" Verbrauch von 1.872 l Flüssiggas/Jahr (246 Kwh/qm - 50 qm = 12.300 Kwh - 6,57 (Heizwert Flüssiggas: 1 l = 6,57 Kwh, http://www.zentralheizung.de/heizkosten/fluessiggas.php)). Im Jahr 2008 errechnete Dipl.-Ing. R. einen Verbrauch von 6.700 l bezogen auf eine Fläche von 150 qm. Der angemessene Wert nach dem Heizspiegel 2009 (Vergleichswerte für das Jahr 2008) sah einen Verbrauch von höchstens 5.023 l Flüssiggas (220 Kwh - 150 qm = 33.000 Kwh - 6,57) vor. Der Verbrauch des Antragstellers liegt mithin in jedem Fall über dem Höchstwert des bundesweiten Heizspiegels.

Obwohl der Antragsgegner den Antragsteller bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, welche Heizkosten er für angemessen halte und eine darüber hinausgehende Kostenübernahme abgelehnt hat (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 21 m.w.N., Juris), ist nicht auf die Werte des Heizspiegels zurückzugreifen, sondern es sind die tatsächlich von ihm benötigten Mengen an Heizmaterial zu berücksichtigen. Es obliegt dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, sie im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, Rn. 33, Juris). Dabei kommt Gründen, die in der Person des Hilfesuchenden liegen gegenüber Gründen, die in der Beschaffenheit oder Größe der Wohnung liegen, größeres Gewicht zu (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 28, Juris).

Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller wohl geführt. Das Gutachten des Dipl.-Ing. R. liegt dem Senat zwar nicht vor. Insoweit ist eine detaillierte Prüfung der Gründe für den über den Werten des bundesdeutschen Heizspiegels liegenden Heizbedarfs nicht möglich. Da der Antragsteller gesundheitliche Gründe für einen erhöhten Energieverbrauch nicht vorgetragen hat, scheinen die Gründe in der Baulichkeit des Hauses und/oder den klimatischen Bedingungen des Wohnortes des Antragstellers zu liegen. Ob diese nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Rechtfertigung eines noch als angemessen anzusehenden Verbrauchs tragend sind, vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Senat geht vorliegend im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung von den Werten der Wärmeschutzprüfung aus. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kosten vom Antragsgegner nur vorläufig als Darlehen zu übernehmen sind.

Es ist auch glaubhaft, dass der Antragsteller zumindest bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über genügend Flüssiggas verfügt, um seinen Heizbedarf zu decken. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die Eidesstattliche Versicherung für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet ist. In dieser nimmt der Antragsteller wahrheitswidrig Bezug auf eine Lieferung von 350 l Flüssiggas am 7. November 2011. Ausweislich der Rechnung vom 8. November 2011 sind ihm an diesem Tag jedoch 705 l geliefert worden. Zudem ist nicht berücksichtigt, dass er am 17. Mai 2011 eine Menge von 1.000 l Flüssiggas bezog. Bezogen auf den von Dipl.-Ing. R. festgestellten Heizbedarf von 2.235 l/Jahr bzw. Heizperiode ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Antragsteller seit Mai 2011 bezogenen 1.705 l Flüssiggas mittlerweile verbraucht sind. Von der Heizperiode vom Oktober 2011 bis April 2012 sind bereits fünfeinhalb Monate vergangen, in denen der Antragsteller einen errechneten Bedarf von 1.756 l Flüssiggas hatte (2.235 l / 7 Monate - 5.5 Monate).

Da der Antragsteller nur noch bis längstens 30. April 2012 im Leistungsbezug beim Antragsgegner steht, kommt auch nur bis zu diesem Zeitpunkt eine (vorläufige) Leistungsbewilligung in Betracht. Für die bis dahin verbleibenden eineinhalb Monate sind mithin Kosten für gerundet 360 l Flüssiggas (2.235 l / 7 Monate Heizperiode - 11/2 Monate verbleibender Leistungsbezug = 478,929 l abzüglich 117,5 l (Bewilligung vom 2. Februar 2012)) zu übernehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, er müsse eine Mindestmenge von 1.000 l abnehmen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zumindest der Lieferant des Antragstellers von diesem Grundsatz Ausnahmen macht. So hatte er ihn bereits im November 2011 mit 705 l Flüssiggas beliefert. Der Antragsteller hat trotz entsprechenden Hinweises des Senats keine Gründe vorgetragen, weshalb eine nochmalige Belieferung mit einer geringeren als 1.000 l umfassenden Menge nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Kostentragungslast war entsprechend des Anteils der Beteiligten am Obsiegen bzw. Unterliegens zu quoteln (§§ 202 SGG, 92 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Schäfer gez. Bücker gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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