L 13 SB 181/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 40 SB 1034/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 181/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bearbeitung seines Antrags vom 7. Februar 2010, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen.

Bei dem Kläger war 2001 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt worden. Dessen Verschlimmerungsantrag von Mai 2005, mit dem er u.a. die Zuerkennung des Merkzeichens "G" geltend machte, lehnte der Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 41 SB 2822/06 Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2010 abgewiesen wurde.

Bereits am 7. Februar 2010 wiederholte der Kläger seinen Antrag, ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen. Am 11. Mai 2010 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Schadensersatz hat er nicht weiterverfolgt.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 bei dem Kläger den GdB auf 70 angehoben, die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" jedoch abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 40 SB 342/11 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Nachdem der Kläger auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage mit der Entscheidung des Beklagten über dessen Antrag entfallen sei, nicht reagiert hatte, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2011 als unzulässig abgewiesen.

Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 7. Februar 2010 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2011 zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Fortsetzung der vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Untätigkeitsklage, mit welcher der Kläger eine Bescheidung seines Antrags vom 7. Februar 2010, ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen, begehrt hat. Dieses klägerische Begehren ergibt sich insbesondere aus dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Dezember 2011, er beantrage, den Beklagten zu verurteilen, seinen Pflichten nachzukommen. Für die Annahme, der Kläger hätte vorliegend sein Begehren auf eine Überprüfung des Bescheides vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011, mit dem der Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" abgelehnt hat, in der Sache umgestellt, spricht nichts, zumal vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 40 SB 342/11 ein Klageverfahren auf Zuerkennung dieses Merkzeichens anhängig ist.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht die Klage nach § 88 SGG abgewiesen. Denn sie ist unzulässig. Für das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 7. Februar 2010 zu entscheiden, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem hierüber mit Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 entschieden worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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