L 27 P 80/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 200/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 80/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts richtet. Wie das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, kann eine Kostenentscheidung, die auf der Grundlage des § 197 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im gerichtskostenpflichtigen Verfahren ergeht, nicht mit der Beschwerde angefochten werden, vgl. § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 158 VwGO. Dabei hat das Sozialgericht, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, die zu treffende Kostenentscheidung zu Recht auf die Vorschrift des § 197 a Abs. 1 SGG gestützt, weil der Kläger nach den aus dem Verfahren gewonnen Erkenntnissen nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, für den Gerichtskostenfreiheit besteht, ungeachtet dessen, dass die in diesem Falle nach § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ebenfalls nicht mit der Beschwerde hätte angefochten werden können.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im gerichtskostenpflichtigen Verfahren (§ 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63, 68 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), über die der Senat ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 – L 25 AS 931/09 B – und vom 23. Februar 2010 – L 22 R 963/09 B – m. w. N.), ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 GKG. Zu Recht hat das Sozialgericht danach den Streitwert auf den Betrag der mit der Klage bezifferten Geldleistung in Höhe von 2.080,80 EUR (1.740,80 EUR Fahrtkosten plus 340,- EUR Verpflegungskosten) festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

Kosten des gebührenfreien Verfahrens der Streitwertbeschwerde sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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