Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 815/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 230/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfes für die Berufsausbildungsbeihilfe sind nur die tatsächlichen
Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm
erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt (hier: Nichterhebung eines
Haftkostenbeitrages), besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf.
2. Soweit ein Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrages gemäß § 50 StVollzG eine Verletzung der
dienstlichen Pflichten der Justizvollzugsanstalt sieht, kann er eine entsprechende Prüfung nicht in einem
arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Er ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108
ff. StVollzG verwiesen.
Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm
erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt (hier: Nichterhebung eines
Haftkostenbeitrages), besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf.
2. Soweit ein Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrages gemäß § 50 StVollzG eine Verletzung der
dienstlichen Pflichten der Justizvollzugsanstalt sieht, kann er eine entsprechende Prüfung nicht in einem
arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Er ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108
ff. StVollzG verwiesen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Kläger nahm als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Z (im Folgenden: JVA) am 12. September 2007 eine Ausbildung zum Teilezurichter auf. Ein Haftkostenbeitrag wurde beim Kläger durch die JVA nicht erhoben. Am 16. März 2010 wurde der Kläger entlassen.
Am 29. September 2008 beantragte er bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe ab 1. September 2008.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 12,00 EUR und für die Zeit vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 in Höhe von monatlich 17,00 EUR.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen höheren Bedarf.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2009 Klage erhoben. Die Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 274,30 EUR nicht als Bedarf berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2010 abgewiesen. Ein höherer Bedarf sei gemäß § 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht zu berücksichtigen, da die JVA auf die Einforderung des Haftbeitrages verzichtet habe.
Gegen das dem Klägervertreter am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2011 Berufung eingelegt. Es sei gerichtlich zu klären, weshalb die JVA ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht einfordere. Die JVA dürfe auf die Geltendmachung nicht verzichten. Dies ginge zu seinen Lasten. Er habe einen höheren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 12. Dezember 2008, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 monatlich weitere 274,30 EUR Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie, die Beklagte, könne nur den Bedarf zugrunde legen, der entstanden sei. Wenn die JVA den Haftkostenbeitrag nicht erhebe, so habe sie darauf keinen Einfluss. Eine Benachteiligung des Klägers sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Das Gericht sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 59 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Kläger gehört gemäß § 63 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllt gemäß § 64 Abs. 1 SGB III die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung.
Die Bedarfe bestimmen sich nach §§ 65 und 66 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung. Gemäß § 65 Abs. 2 SGB III werden bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 88 EUR für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Gemäß § 66 Abs. 2 SGB III werden bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 88 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
Nach den Angaben der JVA wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages gemäß § 50 des Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) abgesehen. Da somit ein Bedarf für Unterkunft und Verpflegung des sich in der JVA befindlichen Klägers nicht bestand, hat die Beklagte zutreffend lediglich einen Bedarf für sonstige Bedürfnisse in Höhe von 88 EUR in Ansatz gebracht (vgl. § 65 Abs. 2 SGG).
Des Weiteren sind die Bedarfe für Fahrkosten in § 67 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung geregelt. Als Bedarf für die Fahrkosten werden gemäß § 67 Abs. 1 SGB III die Kosten des Auszubildenden für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zu Grunde gelegt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Fahrkosten in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Dem Kläger entstanden für seine Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte im Zeitraum vom 1. September bis 12. Dezember 2008 unstreitig Kosten in Höhe von 184,60 EUR sowie ab dem 13. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 189,28 EUR.
Des Weiteren hat die Beklagte als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 EUR monatlich zu Grunde gelegt (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung).
Insgesamt errechnet sich somit ein Bedarf des Klägers für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 in Höhe von 284,60 EUR (= 88 EUR sonstiger Bedarf + 184,60 EUR Fahrtkosten + 12 EUR Kosten für Arbeitskleidung), für die Zeit vom 13. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 und vom 2. März 2009 bis 28. Februar 2010 ein Bedarf in Höhe von 289,28 EUR monatlich (= 88,00 EUR sonstiger Bedarf + 189,28 EUR Fahrkosten + 12,00 EUR Arbeitskleidung). Auf Grund eines angeordneten geschlossenen Vollzuges hat der Kläger in der Zeit vom 3. Januar 2009 bis 1. März 2009 nicht an der Ausbildung teilgenommen, so dass die Beklagte für diese Zeit zutreffend keine Ausbildungsvergütung gezahlt hat.
Die sich anschließende Einkommensanrechnung erfolgt nach Maßgabe von § 71 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung.
Gemäß § 71 Abs. 1 SGB III ist auf den oben errechneten Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrages vom 30. November 2007 und der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 27. April 2009 bezog der Kläger in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR monatlich sowie in der Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 358,87 EUR monatlich.
Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 21 bis 25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften entsprechend (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung) die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetz (EStG). Abgezogen werden können gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG. 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), 2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird zur Abgeltung der Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG von der – um die Beträge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 4 BAföG geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes dieses Gesamtbetrages abgesetzt. Dies ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.400 EUR.
Zutreffend hat daher die Beklagte von der in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 monatlich gewährte Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR sowie von der in der Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von monatlich 358,87 EUR gewährten Ausbildungsvergütung eine Sozialpauschale in Höhe von 21,5% in Abzug gebracht, so dass sich bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2010 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 272,77 EUR ergibt. Der zeitliche Umfang des Bewilligungszeitraumes seinerseits ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung). Danach wird über den Anspruch n der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden.
Weitere anzurechnende Einkommen, insbesondere Einkommen der Eltern, liegen nicht vor.
Ausgehend davon hiervon hat die Beklagte die Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 mit zutreffend berechnet (Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 284,60 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 11,83 EUR) und entsprechend der Regelung in § 75 Satz 1 SGB II auf 12,00 EUR aufgerundet. Für den Zeitraum vom 13. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von gerundet 17,00 EUR (Gesamtbedarf in Höhe von 289,28 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 16,51 EUR) sowie für den Zeitraum vom 2. März 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von erneut gerundet 17,00 EUR (Gesamtbedarf des Klägers 289,28 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 16,51 EUR).
Die Berechnungen der Beklagten waren daher nicht zu beanstanden.
Insbesondere war, entgegen der Ansicht des Klägers, ein weiterer Bedarf für Unterkunft nicht zu berücksichtigen, da dieser nicht angefallen ist. Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1. September 2008 Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war er als Freigänger in der JVA. Über eine eigene Wohnung verfügte er nicht. Weitergehende Kosten zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt sind dort nicht angefallen, da die JVA gegenüber dem Kläger keinen Haftkostenbeitrag erhoben hat.
Soweit der Kläger vorträgt, auch der hypothetisch von ihm zu erhebende Haftkostenbeitrag sei bei der Berechnung des Gesamtbedarfes zu berücksichtigen, geht dieser fehl, da nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich aus § 59 Nr. 3 SGB III. Danach setzt der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe unter anderem voraus, dass dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Berufsausbildungsbeihilfe dient damit – kurz gesagt – der Bedarfsdeckung. Wenn aber kein tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt, besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf. So ist es bei einem Haftkostenbeitrag, der nicht erhoben wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht streitentscheidend, ob und aus welchen Gründen die JVA auf die Erhebung des Haftkostenbeitrages verzichtet hat. Maßgebend ist allein, welche Aufwendungen der Kläger tatsächlich hat und welcher berücksichtigungsfähiger Bedarf hieraus folgt. Soweit der Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrags eine Verletzung der dienstlichen Pflichten der JVA sehen will, kann er eine entsprechende Prüfung nicht im vorliegenden arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Die Beklagte ist an die Entscheidung der JVA gebunden und kann aus den genannten Gründen keinen Hypothetischen Bedarf des Klägers berücksichtigen. Der Kläger ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108 ff. StVollzG verwiesen. Rein vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass einer etwaigen Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der JVA, von ihm keinen Haftkostenbeitrag zu fordern, wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, weil er durch diese Entscheidung begünstigt ist.
Wenn der Kläger weiter ausführt, dass ihm nicht einmal der monatliche Regelleistungsbetrag der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Verfügung gestanden habe, ist auch dieser Vortrag unzutreffend. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 hat die Regelleistung nach dem SGB II 351,00 EUR betragen (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I S. 1102]). Vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 hat der Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR bezogen. Zuzüglich der für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 12,00 EUR errechnet sich für die Monate September bis November 2008 ein Betrag in Höhe von 353,70 EUR. Dieser liegt über der genannten Regelleistung. Im Dezember 2008 hat der Betrag, der dem Kläger zur Verfügung gestanden hat, noch unwesentlich höher gelegen, weil die Berufsausbildungsbeihilfe ab 13. Dezember 2008 auf 17,00 EUR angehoben worden ist. Für die Monate März bis Juni 2009 ergibt die Summe aus der Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR und der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 17,00 EUR einen Betrag von 358,78 EUR. In der Zeit ab 1. Juli 2009 hat die Regelleistung nach dem SGB II 359,00 EUR betragen (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1342]). Damit haben in den Monaten Juli und August 2009 die dem Kläger zur Verfügung stehenden Einnahmen den Betrag der Regelleistung um 0,22 EUR unterschritten. Eine solche marginale und zudem zeitlich begrenzte Differenz bewirkt noch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Empfängern von Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Ab September 2009 hat die Ausbildungsvergütung 358,87 EUR betragen. Zusammen mit der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 17,00 EUR hat dem Kläger in den Monaten September 2009 bis Februar 2010 ein Betrag von jeweils 375,87 EUR zur Verfügung gestanden und damit mehr als die damals geltende Regelleistung von 359,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Kläger nahm als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Z (im Folgenden: JVA) am 12. September 2007 eine Ausbildung zum Teilezurichter auf. Ein Haftkostenbeitrag wurde beim Kläger durch die JVA nicht erhoben. Am 16. März 2010 wurde der Kläger entlassen.
Am 29. September 2008 beantragte er bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe ab 1. September 2008.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 12,00 EUR und für die Zeit vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 in Höhe von monatlich 17,00 EUR.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen höheren Bedarf.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2009 Klage erhoben. Die Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 274,30 EUR nicht als Bedarf berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2010 abgewiesen. Ein höherer Bedarf sei gemäß § 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht zu berücksichtigen, da die JVA auf die Einforderung des Haftbeitrages verzichtet habe.
Gegen das dem Klägervertreter am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2011 Berufung eingelegt. Es sei gerichtlich zu klären, weshalb die JVA ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht einfordere. Die JVA dürfe auf die Geltendmachung nicht verzichten. Dies ginge zu seinen Lasten. Er habe einen höheren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 12. Dezember 2008, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009 sowie vom 2. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 monatlich weitere 274,30 EUR Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie, die Beklagte, könne nur den Bedarf zugrunde legen, der entstanden sei. Wenn die JVA den Haftkostenbeitrag nicht erhebe, so habe sie darauf keinen Einfluss. Eine Benachteiligung des Klägers sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Das Gericht sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 59 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Kläger gehört gemäß § 63 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllt gemäß § 64 Abs. 1 SGB III die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung.
Die Bedarfe bestimmen sich nach §§ 65 und 66 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung. Gemäß § 65 Abs. 2 SGB III werden bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 88 EUR für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Gemäß § 66 Abs. 2 SGB III werden bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 88 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
Nach den Angaben der JVA wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages gemäß § 50 des Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) abgesehen. Da somit ein Bedarf für Unterkunft und Verpflegung des sich in der JVA befindlichen Klägers nicht bestand, hat die Beklagte zutreffend lediglich einen Bedarf für sonstige Bedürfnisse in Höhe von 88 EUR in Ansatz gebracht (vgl. § 65 Abs. 2 SGG).
Des Weiteren sind die Bedarfe für Fahrkosten in § 67 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung geregelt. Als Bedarf für die Fahrkosten werden gemäß § 67 Abs. 1 SGB III die Kosten des Auszubildenden für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zu Grunde gelegt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Fahrkosten in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Dem Kläger entstanden für seine Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte im Zeitraum vom 1. September bis 12. Dezember 2008 unstreitig Kosten in Höhe von 184,60 EUR sowie ab dem 13. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 189,28 EUR.
Des Weiteren hat die Beklagte als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 EUR monatlich zu Grunde gelegt (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung).
Insgesamt errechnet sich somit ein Bedarf des Klägers für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 in Höhe von 284,60 EUR (= 88 EUR sonstiger Bedarf + 184,60 EUR Fahrtkosten + 12 EUR Kosten für Arbeitskleidung), für die Zeit vom 13. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 und vom 2. März 2009 bis 28. Februar 2010 ein Bedarf in Höhe von 289,28 EUR monatlich (= 88,00 EUR sonstiger Bedarf + 189,28 EUR Fahrkosten + 12,00 EUR Arbeitskleidung). Auf Grund eines angeordneten geschlossenen Vollzuges hat der Kläger in der Zeit vom 3. Januar 2009 bis 1. März 2009 nicht an der Ausbildung teilgenommen, so dass die Beklagte für diese Zeit zutreffend keine Ausbildungsvergütung gezahlt hat.
Die sich anschließende Einkommensanrechnung erfolgt nach Maßgabe von § 71 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung.
Gemäß § 71 Abs. 1 SGB III ist auf den oben errechneten Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrages vom 30. November 2007 und der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 27. April 2009 bezog der Kläger in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR monatlich sowie in der Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 358,87 EUR monatlich.
Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 21 bis 25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften entsprechend (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung) die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetz (EStG). Abgezogen werden können gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG. 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), 2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird zur Abgeltung der Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG von der – um die Beträge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 4 BAföG geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes dieses Gesamtbetrages abgesetzt. Dies ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.400 EUR.
Zutreffend hat daher die Beklagte von der in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 monatlich gewährte Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR sowie von der in der Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von monatlich 358,87 EUR gewährten Ausbildungsvergütung eine Sozialpauschale in Höhe von 21,5% in Abzug gebracht, so dass sich bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2010 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 272,77 EUR ergibt. Der zeitliche Umfang des Bewilligungszeitraumes seinerseits ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung). Danach wird über den Anspruch n der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden.
Weitere anzurechnende Einkommen, insbesondere Einkommen der Eltern, liegen nicht vor.
Ausgehend davon hiervon hat die Beklagte die Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 mit zutreffend berechnet (Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 284,60 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 11,83 EUR) und entsprechend der Regelung in § 75 Satz 1 SGB II auf 12,00 EUR aufgerundet. Für den Zeitraum vom 13. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von gerundet 17,00 EUR (Gesamtbedarf in Höhe von 289,28 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 16,51 EUR) sowie für den Zeitraum vom 2. März 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von erneut gerundet 17,00 EUR (Gesamtbedarf des Klägers 289,28 EUR abzüglich des Einkommens in Höhe von 272,77 EUR = 16,51 EUR).
Die Berechnungen der Beklagten waren daher nicht zu beanstanden.
Insbesondere war, entgegen der Ansicht des Klägers, ein weiterer Bedarf für Unterkunft nicht zu berücksichtigen, da dieser nicht angefallen ist. Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1. September 2008 Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war er als Freigänger in der JVA. Über eine eigene Wohnung verfügte er nicht. Weitergehende Kosten zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt sind dort nicht angefallen, da die JVA gegenüber dem Kläger keinen Haftkostenbeitrag erhoben hat.
Soweit der Kläger vorträgt, auch der hypothetisch von ihm zu erhebende Haftkostenbeitrag sei bei der Berechnung des Gesamtbedarfes zu berücksichtigen, geht dieser fehl, da nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich aus § 59 Nr. 3 SGB III. Danach setzt der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe unter anderem voraus, dass dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Berufsausbildungsbeihilfe dient damit – kurz gesagt – der Bedarfsdeckung. Wenn aber kein tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt, besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf. So ist es bei einem Haftkostenbeitrag, der nicht erhoben wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht streitentscheidend, ob und aus welchen Gründen die JVA auf die Erhebung des Haftkostenbeitrages verzichtet hat. Maßgebend ist allein, welche Aufwendungen der Kläger tatsächlich hat und welcher berücksichtigungsfähiger Bedarf hieraus folgt. Soweit der Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrags eine Verletzung der dienstlichen Pflichten der JVA sehen will, kann er eine entsprechende Prüfung nicht im vorliegenden arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Die Beklagte ist an die Entscheidung der JVA gebunden und kann aus den genannten Gründen keinen Hypothetischen Bedarf des Klägers berücksichtigen. Der Kläger ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108 ff. StVollzG verwiesen. Rein vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass einer etwaigen Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der JVA, von ihm keinen Haftkostenbeitrag zu fordern, wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, weil er durch diese Entscheidung begünstigt ist.
Wenn der Kläger weiter ausführt, dass ihm nicht einmal der monatliche Regelleistungsbetrag der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Verfügung gestanden habe, ist auch dieser Vortrag unzutreffend. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 hat die Regelleistung nach dem SGB II 351,00 EUR betragen (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I S. 1102]). Vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 hat der Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR bezogen. Zuzüglich der für die Zeit vom 1. September 2008 bis 12. Dezember 2008 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 12,00 EUR errechnet sich für die Monate September bis November 2008 ein Betrag in Höhe von 353,70 EUR. Dieser liegt über der genannten Regelleistung. Im Dezember 2008 hat der Betrag, der dem Kläger zur Verfügung gestanden hat, noch unwesentlich höher gelegen, weil die Berufsausbildungsbeihilfe ab 13. Dezember 2008 auf 17,00 EUR angehoben worden ist. Für die Monate März bis Juni 2009 ergibt die Summe aus der Ausbildungsvergütung in Höhe von 341,78 EUR und der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 17,00 EUR einen Betrag von 358,78 EUR. In der Zeit ab 1. Juli 2009 hat die Regelleistung nach dem SGB II 359,00 EUR betragen (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1342]). Damit haben in den Monaten Juli und August 2009 die dem Kläger zur Verfügung stehenden Einnahmen den Betrag der Regelleistung um 0,22 EUR unterschritten. Eine solche marginale und zudem zeitlich begrenzte Differenz bewirkt noch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Empfängern von Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Ab September 2009 hat die Ausbildungsvergütung 358,87 EUR betragen. Zusammen mit der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 17,00 EUR hat dem Kläger in den Monaten September 2009 bis Februar 2010 ein Betrag von jeweils 375,87 EUR zur Verfügung gestanden und damit mehr als die damals geltende Regelleistung von 359,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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