Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 37 (34) R 363/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 35/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.12.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X darüber, ob die Beklagte von der Klägerin überzahlte Witwenrente (ca. 57.000 Euro) für die Jahre 1989 bis 2000 zurückfordern kann.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 00.12.1987 verstorbenen M (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war.
Die Klägerin war seit 1965 mit dem Versicherten verheiratet. Sie war von 1965 bis 1973 und dann nach einer längeren Pause erneut vom 01.05.1987 bis zum 18.11.1987 beschäftigt. Am 02.01.1988 nahm sie eine bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; später Deutsche Rentenversicherung Bund) renten- und bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) krankenversicherte Beschäftigung auf, und zwar zunächst eine Halbtagstätigkeit bei der Firma I zu einem Bruttogehalt von monatlich 1500,- DM; ab Dezember 1988 übte sie dann eine Vollzeitbeschäftigung bei der B Grundstücks AG zu einem Bruttogehalt von monatlich 4.125,- DM aus.
Am 07.01.1988 füllte die Klägerin Antragsvordrucke der Beklagten auf Hinterbliebenenrente, konkret Witwenrente und Halbwaisenrente, und Meldeformulare für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei dem Versichertenältesten Herrn H aus, der die Annahme des Antrags bzw. der Meldung auf den Vordrucken auch jeweils gegenzeichnete. Am 20.02.1988 füllte die Klägerin erneut einen mit dem Antrag vom 07.01.1988 identischen Antragsvordruck aus, ebenfalls im Beisein und unter Gegenzeichnung von Herrn H. Im Rahmen der Rentenantragstellung vom 07.01.1988 verneinte die Klägerin im Zusatzfragebogen RA 5 d (Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) die Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und machte auch in den Feldern zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber keine Angaben. Im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988 unterzeichnete sie unter Punkt 19 die Erklärung, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde. Nach ihren Angaben hat die Klägerin dem - inzwischen verstorbenen - Versichertenältesten Herrn H im Rahmen der Antragstellung am 07.01.1988 die Aufnahme eines Probearbeitsverhältnisses am 02.01.1988 mitgeteilt. Nach ihren weiteren Angaben hat dieser ihr daraufhin dazu geraten, die Probezeit abzuwarten und der Beklagten danach Meldung von der Beschäftigung zu machen.
Auf der Rückseite des Meldeformulars zur KVdR vom 07.01.1988 bestätigte die KKH der Beklagten am 27.01.1988, dass die Klägerin zuletzt vor der Antragstellung vom 07.01.1988 bei der KKH nach §§ 165 Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4, 166 RVO pflichtversichert war und dass ab Rentenantragstellung weiterhin eine vorrangige Pflichtversicherung der Klägerin bestehe. Das Formular ging bei der Beklagten am 28.01.1988 in Abteilung 26 ein.
Nach den Angaben der Klägerin sollen dem Versichertenältesten Herrn H in der Folgezeit zwei Schreiben der Klägerin übergeben worden sein, und zwar ein Schreiben vom 24.02.1988, mit dem sie der Beklagten die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zum 01.01.1988 bei der Firma I als Sekretärin mit einem Brutto-Lohn von monatlich 1.500,- DM mitteilt, sowie ein Schreiben vom 18.12.1988, mit dem sie der Beklagten die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zum 01.12.1988 bei der B-Grundstücks-AG mit einem Brutto-Gehalt von 4.125,- DM monatlich mitteilt. Die beiden Schreiben befinden sich nicht in den Verwaltungsakten und sind bei der Beklagten nach deren Vortrag nicht eingegangen. Die Klägerin hat später Kopien der beiden Schreiben vorgelegt.
Mit Anforderung vom 02.03.1988 forderte die Beklagte bei der DRV Bund im maschinellen Datenaustauschverfahren die Übermittlung von Einkommensdaten der Klägerin an; dieser Anforderung kam die DRV Bund im maschinellen Austauschverfahren am 03.03.1988 nach. Der Inhalt der jeweiligen Schreiben ist unbekannt; die Erstellung eines Ausdrucks der damals getauschten Datensätze ist der Beklagten nach ihrer Auskunft technisch nicht mehr möglich. Nach den Angaben der Beklagten enthielt die Antwort der DRV Bund vom 03.03.1988 keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten, weil über die Beschäftigungsaufnahme am 02.01.1988 und die daraus erzielten Einkünfte zum Zeitpunkt der Datenübermittlung am 03.03.1988 im eigenen Versicherungskonto der Klägerin noch keine Daten gespeichert gewesen seien, denn die Übermittlung von Einkommensdaten erfolge üblicherweise durch die Einzugsstellen mit der Jahresmeldung zum Beginn des jeweiligen Folgejahres.
Mit Bescheid vom 10.3.1988 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 24.12.1987 Witwenrente (monatlich netto 917,85 DM nach Verrechnung des monatlichen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 95,92 DM und dem aus der Rente zu zahlenden Beitrag in Höhe von 191,83 DM (§ 1304 e Absatz 1 Nr. 1 RVO). Nachdem hierbei nicht überprüft worden war, ob das von der Klägerin aufgrund des (erneuten) Beschäftigungsverhältnisses vom 02.01.1988 erzielte Einkommen anzurechnen war oder nicht, enthielt der Bescheid keine Ausführungen zu einer etwaigen Einkommensanrechnung. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" u.a. die folgenden Hinweise:
"Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ruht die Rente in Höhe von 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt (§ 1281 Abs.1 RVO). Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Überzahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erübrigt sich die Meldung von Einkommensänderungen ...Wir behalten uns vor, überzahlte Beträge zurückzufordern, wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt werden sollte ...".
1991 faxte die Klägerin der Beklagten im Rahmen der Weiterbewilligung der Halbwaisenrente an ihre Tochter Belege zu; die Fax-Belege enthielten den Aufdruck: "Absender 0201 8103314 31.07.1991 B GrV F".
Mit Schreiben vom 19.08.1992 teilte die KKH der Klägerin mit, das die dortigen Unterlagen einen Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Bezug eines Entgelts aus Beschäftigung sowie eine freiwillige Krankenversicherung seit dem 01.01.1990 auswiesen. Die KKH habe heute erfahren, dass die BfA in ihrem Datenbestand irrtümlich einen falschen Versicherungsschlüssel gespeichert habe. Die BfA sei heute darüber informiert und gebeten worden, den Datenbestand dort zu berichtigen.
Mit einem am 21.8.1992 bei der BfA eingegangenen Schreiben der KKH vom 20.08.1992 teilte diese mit: "Wir haben über das Rentenauskunftsverfahren erfahren, dass Sie die AT-Schlüsselzahl 5 (pflichtversichert) gespeichert haben. Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass Frau M hier seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist". Das von der BfA an die Beklagte weitergeleitete Schreiben ging dort am 07.09.1992 in Abteilung 23 ein; nach den (späteren) Angaben der Beklagten erfolgte der Eingang im Sachgebiet Krankenversicherung der Rentner und nicht im Sachgebiet Rente.
Am 22.10.1992 teilte die Beklagte - Rentenabteilung - der Klägerin mit, es werde der Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.11.1992 als Einmalzahlung angewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 22.10.1992 teilte die Beklagte - Rentenabteilung - der Klägerin außerdem mit, dass die bisherige Zahlung von monatlich 1077,36 DM Rente ab November 1992 abgelöst und ab Dezember monatlich 1149,18 DM Rente ausgezahlt werde; gemäß Mitteilung der KKH vom 20.08.1992 sei die Klägerin dort ab 01.01.1990 freiwillig krankenversichert; die Abführung der KV-Beiträge sei daher ab 01.01.1990 storniert worden und der Eigenanteil an diesen Beiträgen, der von der Rente einbehalten worden sei, werde erstattet; es könne ein Zuschuss zur freiwilligen KV beantragt werden.
Mit einem an die Beklagte - Sachgebiet KVdR - adressierten Schreiben vom 15.06.1993, das bei der Beklagten in Abteilung 30 am 17.06.1993 einging, bat die KKH um Mitteilung der Rentenhöhe zwecks Berechnung der Beiträge aus Rentenbezügen und um Mitteilung darüber, ob ein Beitragszuschuss der Klägerin ausgezahlt wird bzw. von der Beklagten einbehalten worden ist; für den Fall der Einbehaltung werde um Überweisung des Beitragszuschusses gebeten.
Am 08.09.1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI bei einer freiwilligen Krankenversicherung. Bei der Frage 5 ("Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?") füllte die Klägerin die Felder "Nein" bzw. "Ja" (vom/bis) nicht aus, füllte jedoch bei dem Feld "Genaue Berufsbezeichnung" aus: "Kaufmännische Angestellte"; auf die Frage, ob aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, kreuzte die Klägerin "Ja" an und füllte aus, diese bestehe bei der KKH.
Der Antrag vom 08.09.1993 enthält keinen Eingangsstempel; nach Angaben der Beklagten ging der Antrag der Abteilung Krankenversicherung der Rentner zu, die über die beantragte Zusatzleistung zu entscheiden hatte.
Mit Schreiben vom 30.09.1993, das am 01.10.1993 in Abteilung 20 bei der Beklagten einging, teilte die KKH mit, dass die Klägerin dort seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist und um Überweisung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 30.09.1993 gebeten werde; auf die beigefügte Abtrittserklärung der Klägerin (dass der Zuschuss direkt an die KKH abgeführt wird) werde verwiesen.
Mit Prüfbogen vom 28.10.1993 prüfte die Beklagte - Rentenabteilung Sachgebiet KVdR - den Anspruch auf Beitragszuschuss und ging dabei nicht von einer Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung in der Krankenversicherung aus, sondern von einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.0.1990; mit Bescheid vom 10.12.1993 bewilligte die Beklagte - Rentenabteilung - einen Beitragszuschuss ab 01.09.1992.
Im Dezember 1993 verfügte ein Sachbearbeiter der Beklagten von der Rentenabteilung Sachgebiet KVdR, dass die Unterlagen im KVdR-Teil abzuheften seien.
In den Jahren 1994 bis 1996 übersandte die Klägerin der Beklagten im Rahmen der Bearbeitung der weiteren Bewilligung von Halbwaisenrente für die Kinder der Klägerin jeweils ein Fax, das den Absender "B Grundstücks-AG F" trägt.
In den Jahren 1996 und 1997 korrespondierte die Beklagte mit der KKH nochmals über die Beitrags- und Zuschusshöhe der freiwillig versicherten Klägerin.
Anlässlich einer Änderung bei der von der Beklagten der Tochter der Klägerin bewilligten Waisenrente ermittelte ein Sachbearbeiter der Beklagten (Sachbearbeiter R 4763) am 18.12.1999 die von der Klägerin für 1998 erzielten Entgelte und erhielt dadurch eine "Fehlermeldung", die lautete:
"Warnung 03719; aus dem V-Konto wurden Einkommensdaten übermittelt; es ist zu überprüfen, ob das gespeicherte Einkommen bereits jetzt gemäß § 97 SGB VI bei der laufenden Rente zu berücksichtigen ist und / oder zur erstmaligen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 97 SGB VI führt".
Der Sachbearbeiter druckte sich daraufhin auch einen Kontenspiegel aus, u.a. mit den dort vorhandenen Daten zur Anwendung des § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung) und einem Teil "Eingehender Datensatz", in dem es heißt:
"Es wurden Entgeltdaten der nachstehenden Anstalt übermittelt; das Partnerkonto (Anmerkung: der Klägerin) ist unter der Versicherungsnummer 000 gespeichert; Daten nach dem HEZG Entgeltsumme 80.710,00 DM Jahr 98".
Mit einem Warnungs- und Fehlerprotokoll vom 10.01.2000 (Warnung 03517) hielt die Beklagte auf der Grundlage eines Kontostandes vom 22.12.1999 u.a. fest, dass das Programm eine Überzahlung der Rente festgestellt habe und vor der Freigabe zu prüfen sei, ob die Überzahlung zu Recht bestehe (§§ 45, 48 SGB X); durch die Auftragsverarbeitung werde das Konto mit den ermittelten (geringeren) Beträgen verändert und die notwendigen Entlastungsaufträge (KVdR/Pflege) ausgelöst; sei eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht zulässig, sei der Bescheid entsprechend abzuändern und das Konto auf die tatsächlich gezahlten Rentenbeträge zu berichtigen. Gleichzeitig erstellte der Sachbearbeiter ein Ergebnisprotokoll, ausweislich dessen sich für die Zeit ab 01.03.2000 aufgrund eines Einkommens auf der Basis des 01.07.1999 in Höhe von 4371,79 DM monatlich eine Überzahlung in Höhe von 9732,16 DM ergab.
Durch (später aufgehobenen) Bescheid vom 12.1.2000 änderte die Beklagte wegen des Zusammentreffens der Witwenrente mit eigenem Einkommen den "Bescheid vom 22.12.1999" ab (Anmerkung: ein solcher Bescheid existiert nicht); die neue Rentenhöhe betrage ab 01.03.2000 noch 67,77 DM; für die Zeit vom 1.7.1999 bis 29.2.2000 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 9.732,16 DM; dazu erhalte die Klägerin noch weitere Mitteilung; in einem Anhang zum Bescheid war ausgeführt, dass der Beklagten im Datenaustausch mit der BfA mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe, und dass daher die Einkommensberechnung neu durchgeführt werden musste, woraus sich eine Überzahlung für die Zeit ab dem 01.07.1999 ergebe, die nach § 50 SGB X zurückzuzahlen sei, bezüglich der Überzahlung gelte der Bescheid als Anhörung.
Die Klägerin widersprach dem Bescheid: Sie habe von Beginn an ihre Beschäftigung gegenüber der Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 24.2.1988 habe sie mitgeteilt, dass sie bei der Firma I Halbtagstätigkeit zu einem Bruttogehalt von monatlich 1500,- DM aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 18.12.1988 habe sie mitgeteilt, dass sie nunmehr bei der B Grundstücks AG eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Bruttogehalt von 4.125,- DM aufgenommen habe. Auf diese jeweiligen Mitteilungen sei keine Reaktion erfolgt; sie habe damit ihre Verpflichtungen erfüllt.
Durch (später aufgehobenen) Bescheid vom 04.02.2000 hob die Beklagte den "Bescheid vom 22.12.1999" nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 97 SGB VI teilweise auf und forderte die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 9.732,16 DM für die Zeit vom 01.07.1999 bis 29.02.2000 nach § 50 SGB X; in dem Bescheid führte die Beklagte außerdem aus, dass die von der Klägerin behaupteten Schreiben vom "10.03.1988" und 18.12.1988 bei der Beklagten nicht vorlägen würden.
Die Klägerin widersprach diesem Bescheid ohne nähere Begründung.
Mit einem am 17.02.2000 bei der Beklagten eingegangenen Kontenspiegel vom 14.02.2000 teilte die BfA der Beklagten auf deren telefonische Anforderung hin die von der Klägerin erzielten Einkünfte im Zeitraum von 1965 bis 1989 mit.
Mit Schreiben vom 17.04.2000 hörte die Beklagte die Klägerin an erstens zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Rentenbescheides vom 10.3.1988 ab dem 01.01.1989 wegen eines nach Erlass des Bescheides erzielten Einkommens, das ab dem 01.01.1989 zur Minderung des Witwenrentenanspruchs führe, weil nur im ersten Jahr nach dem Tod des Versicherten kein Einkommen anzurechnen gewesen sei, und zweitens zur beabsichtigten Rückforderung von 111.502,73 DM.
Die Klägerin nahm dazu wie folgt Stellung: Sie sei in den ersten Januartagen 1988 zu dem Versichertenältesten gegangen. Dieser habe den Antrag auf Hinterbliebenenrente für sie ausgefüllt. Hierbei sei auch erörtert worden, dass sie ein Probearbeitsverhältnis aufgenommen habe. Der Versichertenälteste habe seinerzeit geäußert, dass zunächst abgewartet werden sollte, bis die Probezeit abgelaufen sei. Sodann sollte ihm eine entsprechende Mitteilung gemacht werden. Dies habe sie mit Schreiben vom 24.2.1988 getan, welches sie persönlich im Beisein ihrer Tochter beim Versichertenältesten abgegeben habe. Dies treffe auch für das Schreiben vom 18.12.1988 zu, mit dem sie angezeigt habe, dass sie nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes I von der B Versicherung übernommen worden sei. Seinerzeit sei sie auch im Hinblick auf diese Mitteilung von Mitarbeitern der Beklagten mehrfach an ihrem Arbeitsplatz angerufen worden, da noch Unterlagen betreffend die Kinder für die Zahlung der Halbwaisenrente gefehlt hätten. Es habe sich damals um Schulnachweise gehandelt. Für sie habe im Hinblick darauf kein Anlass bestanden zu zweifeln, dass die von ihr überreichten Mitteilungen zu der Rentenakte gelangt seien. Sie habe ihre Verpflichtung entsprechend den Beratungen mit dem Versichertenältesten erfüllt. Sie habe auch keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit des Versichertenältesten zu zweifeln.
Durch Bescheid vom 10.5.2000 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 10.3.1988 über die Gewährung der Witwenrente gemäß § 48 Absatz 1 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1989 hinsichtlich der Anwendung der Einkommensanrechung gemäß § 314 Absatz 3 SGB VI i.V.m. § 1281 RVO (ab 01.01.1992 = § 97 SGB VI) teilweise auf. Ferner wurden die Bescheide vom 12.01.2000 und vom 04.02.2000 gemäß § 44 SGB X aufgehoben. Die Rente betrage ab 1.3.2000 monatlich netto 62,98 DM. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 28.02.2000 sei eine Überzahlung i.H.v. 111.502,73 DM entstanden, die gemäß § 50 Absatz 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten sei. Hierzu wurde ausgeführt: Die Klägerin habe nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das gemäß § 1281 RVO (später § 97 SGB VI) auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen. Die Anrechnung hätte ab 01.01.1989 zu einer Minderung des Witwenrentenanspruchs geführt, denn gemäß § 314 Absatz 3 SGB VI sei Einkommen - wenn der Versicherte in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1995 verstorben und die Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden sei - mit der Maßgabe anzurechnen, dass im ersten Jahr nach dem Tode des Versicherten das Einkommen nicht angerechnet werde, im zweiten Jahr nach Abzug der Minderungsbeträge 10 %, im dritten Jahr 20 %, im vierten Jahr 30 % und ab dem fünften Jahr 40 % des den jeweiligen Freibetrag überschreitenden Einkommensbetrag anzurechnen sei. Daher sei zum 01.01.1989 die Einkommensanrechnung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse habe die Aufhebung des Witwenrentenbescheides gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu erfolgen. Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seien gegeben. Die Klägerin habe wissen müssen, dass der Anspruch auf Witwenrente wegen der vorzunehmenden Einkommensanrechnung teilweise entfallen würde. Im Bescheid vom 10.03.1988 sei sie unter "Auflagen und Vorbehalte" auf Seite 3 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen, weil dieses ggf. auf ihre Rente angerechnet werde. Die damalige Angabe, über kein Einkommen zu verfügen, habe nicht der Wahrheit entsprochen. Die von ihr angegebenen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 fänden sich nicht in der Akte. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diese nie erhalten habe. Die Anschuldigung gegenüber dem Versichertenältesten könne nicht nachvollzogen werden. Auch enthalte die Akte keine Vermerke über angebliche Anrufe der Rentensachbearbeitung an den Arbeitsplatz der Klägerin. Die Aufhebung sei auch innerhalb der vom Gesetz dafür vorgesehenen Fristen erfolgt. Eine Ermessensabwägung müsse nach der Rechtsprechung nicht stattfinden, da es sich um einen Fall typischer Leistungsüberzahlung handele. Ein grob fahrlässiger Verwaltungsfehler, der eine atypische Fallgestaltung hätte begründen können, sei nicht erkennbar, da die Beklagte ohne ihr Verschulden keine Erkenntnisse von dem erzielten Einkommen gehabt habe. Die insgesamt entstandene Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, bezog sich auf ihr bisheriges Vorbringen und legte zu dessen Ergänzung vor eine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 22.10.1992 (Mitteilung über die Einstellung des Abzugs eines Eigenanteils zur KV wegen freiwilliger Versicherung der Klägerin ab dem 01.01.1990), das Schreiben der KKH an die Klägerin vom 19.08.1992 sowie eine Kopie einer "Eidesstattlichen Versicherung" ihrer Tochter vom 26.05.2002. Darin gibt diese u.a. an, dass nach dem Tod des Vaters alle Behördengänge gemeinsam mit ihr, der Mutter und dem Bruder absolviert worden seien, so u.a. auch der Gang zum Versichertenältesten, um die Rente zu beantragen; später seien sie noch einmal alle drei gemeinsam dort gewesen, um einen Brief abzugeben, einige Monate später habe sie noch einmal, zusammen mit dem Bruder, zu dem Versichertenältesten gehen müssen, um einen weiteren Brief dort abzugeben; zu diesem Zeitpunkt sei ihre Mutter schon ganztägig berufstätig gewesen und so spät zu Hause gewesen, dass sie persönlich nicht habe hingehen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 als unbegründet zurück.
Mit der daraufhin im Vorprozess beim Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (S 21 RJ 136/00) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Klägerbevollmächtigte trug vor: Die beiden schriftlichen Mitteilungen der Klägerin über ihre Tätigkeiten (vom 24.02. und 18.12.1988) habe die Klägerin im Beisein ihrer Tochter persönlich beim Versichertenältesten abgegeben. Unabhängig von diesen schriftlichen Mitteilungen an den Versichertenältesten sei der Beklagten die Berufstätigkeit der Klägerin aber auch deshalb bekannt gewesen, weil in den Waisenrentenverfahren der Kinder wiederholt Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz angerufen hätten. Das Beschäftigungsverhältnis sei auch durch die zuständige Krankenkasse KKH bekannt gewesen. Insoweit existiere Schriftverkehr zwischen der KKH und der Beklagten. Unter anderem sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass ab 01.05.1989 ein Beschäftigungsverhältnis über der Beitragsbemessungsgrenze vorliege. Die Klägerin selbst habe ihrerseits zu keinem Zeitpunkt die Anzeigepflicht verletzt. Es liege offensichtlich ein grob fahrlässiger Verwaltungsfehler vor, der für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei.
Die Klägerin legte im Laufe des Klageverfahrens im Vorprozess Kopien ihrer Schreiben vom 24.02.1988 und 18.12.1988 vor.
Im Verhandlungstermin gab die Klägerin hierzu an, die beiden Schreiben seien damals jeweils durch ihre beiden Kinder (14-jährige Tochter und 10-jähriger Sohn) persönlich Herrn H gebracht und übergeben worden.
Die Beklagte führte im Vorprozess aus: Die Klägerin habe anlässlich der Rentenantragstellung am 07.01.1988 - unrichtig - angegeben, vom Monat des Todes des Versicherten an weder Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung noch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erhalten. Die von ihr jetzt vorgelegten Schreiben befänden sich nicht in den vollständig erhaltenen Verwaltungsakten. Entgegen den Angaben der Klägerin sei ihr - der Beklagten - auch nicht durch die KKH die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitgeteilt worden. Die KKH habe erstmals mit Schreiben vom 20.8.1992 mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01.01.1990 freiwillig versichert sei. Aus dieser Mitteilung ergäben sich keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Schreiben sei auch nicht zur Rentensachbearbeitung, sondern zum Büro Krankenversicherung der Rentner gelangt, dessen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstattung der Eigenanteile zur Krankenversicherung gegeben gewesen sei. Die Rentensachbearbeitung und damit der für den Rentenanspruch zuständige Rentensachbearbeiter habe erstmals durch das am 10.01.2000 ausgedruckte Protokoll Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin anrechnungsfähiges Einkommen erzielte. Auch im Rahmen des Schriftwechsels hinsichtlich der Waisenrente sei die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung nicht bekannt geworden. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 SGB X erfüllt seien.
Im Vorprozess hob das Sozialgericht durch Urteil vom 22.10.2001 den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 aufgehoben, soweit in ihnen eine Rückforderung enthalten ist. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe den Witwenrentenbescheid vom 10.3.1988 zu spät aufgehoben. Sie habe die Handlungsfrist des § 48 SGB X nicht eingehalten. Inwieweit die Klägerin der Beklagten bereits 1988 ihre Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe, sei infolge des Todes des Versichertenältesten nicht mehr aufzuklären; auch eine Zeugenvernehmung der Kinder der Klägerin vermöge den Sachverhalt nicht mehr aufzuklären, weil diese allenfalls bestätigen könnten, dass dem Versichertenältesten Schreiben übergeben/zugeleitet worden seien, deren Inhalt ihnen aber nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Insoweit sei es zwar möglich, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß angezeigt habe, ohne dass ihre Schreiben weitergeleitet oder bei der Beklagten zutreffend zugeordnet worden seien. Erwiesen sei dieser Sachverhalt indessen nicht, wenngleich die Angaben im KVdR-Formular über eine eigene Pflichtmitgliedschaft bei der KKH am 27.01.1988 eher darauf hindeuten würden, dass schon bei Bescheiderteilung am 11.03.1988 nicht alle Mitteilungen exakt verarbeitet worden seien. Beweisbar habe aber die Beklagte 1992/1993 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Klägerin gehabt. Denn eine freiwillige Mitgliedschaft als kaufmännische Angestellte habe nur durch eigene Erwerbstätigkeit entstehen können, bei der sich das Arbeitsentgelt erhöht habe. Dass diese Angaben bei der für die KVdR bzw. Beitragszuschüsse zuständigen Abteilung erfolgt seien, nicht aber gegenüber der Leistungsabteilung, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn ein unzureichender Informationsfluss zwischen verschiedenen Abteilungen beseitige die Tatsachenkenntnis im Sinne der §§ 48 Absatz 4 Satz 1, 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht. Infolge Überschreitung der 1-Jahres-Frist sei daher die Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1988 mit Wirkung für die Vergangenheit im Jahr 2000 ausgeschieden gewesen, so dass für eine Rückforderung kein Raum sei.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein (L 13 RJ 115/01). Zur Begründung führte sie aus: Das Sozialgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt, dass ihr bereits in den Jahren 1992/1993 durch die KKH mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin seit dem 01.01.1990 bei dieser Kasse freiwillig versichert sei und die Klägerin in dem Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses vom 8.9.1993 angegeben habe, als kaufmännische Angestellte tätig zu sein. Diese Tatbestände seien nämlich nicht geeignet, die Entscheidung des Sozialgerichts zu stützen. Im Anwendungsbereich des § 48 Absatz 2 SGB X beginne die Frist des einen Jahres zu laufen, wenn der für die Korrektur-Entscheidung zuständigen Behörde alle Umstände bekannt seien, die materiell nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 - 4 SGB X eine rückwirkende Aufhebung zuließen. Als Behörde in diesem Sinne sei die nach der internen Geschäftsverteilung maßgebende Stelle anzusehen, die zur Korrekturentscheidung berufen sei. Im Bereich der Beklagten sei dies die Rentensachbearbeitung, nicht aber das "Büro Krankenversicherung der Rentner" (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - vom 22.3.1995 - 10 RKg 10/89, Breithaupt 1995, 998, 995). Gefordert sei aber die positive Kenntnis des maßgeblichen Mitarbeiters innerhalb der Behörde, und nicht nur ein "Kennen müssen" (Hinweis auf BSG vom 8.2.96 - 13 RJ 35/94 - SGB 1997, 177, 180). Die für den Rentenantrag als solchen und für die Aufhebungsentscheidung zuständige Rentensachbearbeitung habe keine Kenntnis über den Eingang des Schreibens bzw. den Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses erhalten. Die Rentensachbearbeitung habe erst mit Eingang des von der BfA am 14.2.2000 übersandten Kontospiegels Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatbeständen erhalten, so dass auch erst am 17.2.2000 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X begonnen habe. Innerhalb dieser Frist sei auch der Bescheid erteilt worden.
Die Klägerin erwiderte: Sie habe keine Kenntnis von der innerbetrieblichen Organisation der Beklagten bekommen. Sie sei jedoch sicher, dass sie von Beginn an alle wichtigen Angaben gemacht habe. Sie habe daher auch davon ausgehen können, dass bei der Beklagten die entsprechende Bearbeitung erfolge. Die Beklagte habe die Handlungsfrist von einem Jahr nicht eingehalten. Unabhängig davon sei es in jedem Fall ermessensfehlerhaft, sie wegen der mangelhaften Bearbeitung im Hause der Beklagten rückwirkend mit der Zahlung zu belasten. Sie habe die Gelder für die Erziehung und den Unterhalt der Kinder sowie den eigenen Unterhalt ausgegeben und verfüge über keine Rücklagen.
Mit Urteil vom 09.01.2004 änderte das Landessozialgericht NRW das Urteil des Sozialgerichs Duisburg vom 22.10.2001und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus:
"Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht (teilweise) aufgehoben, denn diese sind auch insoweit rechtmäßig, als mit ihnen der Bescheid vom 10.3.1988 mit Wirkung vom 1.1.1989 teilweise aufgehoben und überzahlte Witwenrente in Höhe vom 111.502,73 DM zurückgefordert worden ist.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid über die Bewilligung von Witwenrente rückwirkend teilweise zurückzunehmen und die sich danach als überzahlt erweisende Witwenrente zurückzufordern, ist § 48 SGB X. Diese Vorschrift, nicht etwa § 45 SGB X ist einschlägig, weil der Bescheid vom 10.3.1988 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe und im ersten Jahr nach dem Tode des Versicherten rechtmäßig gewesen ist. Die Klägerin hatte zwar bei Erteilung des Bescheides vom 10.3.1988 Erwerbseinkommen erzielt, dieses war aber gemäß Art. 2 § 23 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) in der ab 1.1.1986 geltenden Fassung (BGBL. I S.1450) i.V.m. § 1281 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nicht anzurechnen.
Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 10.3.1988 vorgelegen haben, war ab 1.1.1989 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, als das von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen für die ersten fünf Jahre nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 23 b ArVNG, anschließend gemäß § 1281 RVO zum teilweisen Ruhen der Witwenrente führte.
Weil die Witwenrente entgegen den genannten Vorschriften ungemindert weitergewährt worden ist, ist der Bescheid vom 10.3.1988 ab Januar 1989 rechtswidrig geworden, soweit die Ruhensvorschrift nicht zur Anwendung gekommen war. Er war daher gemäß § 48 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.
Die Beklagte war gemäß § 48 Abs.1 S.2 SGB X berechtigt und verpflichtet, den Bescheid vom 10.3.1988 mit Wirkung ab dem Eintritt der wesentlichen Änderung, dem 1.1.1989 (teilweise) zurückzunehmen und hat dies entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen getan.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der (infolge einer wesentlichen Änderung rechtswidrig gewordene) Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Hier sind die Voraussetzungen für die Aufhebung ab 1.1.1989 nach den Nrn. 2, 3 und 4 des Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt.
Die Klägerin ist im Sinne der Nr. 2 grob fahrlässig nicht ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nachgekommen. Wegen des gemäß Art.2 § 23b ArVNG, § 1281 RVO in Betracht kommenden Ruhens der Witwenrente war die Klägerin gemäß § 60 SGB I verpflichtet, (u. a) die Erzielung von Erwerbseinkommen und Einkommensänderungen der Beklagten mitzuteilen. Hierüber war die Klägerin eingehend und zutreffend belehrt worden. Weil die Klägerin, angeblich dem nicht mehr belegbaren Rat des Versichertenältesten folgend, bei der Antragstellung bewusst wahrheitswidrig ihr soeben begründetes Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, waren die Anforderungen an die Mitteilungspflicht zudem erhöht, denn gerade hier war eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben zwingend erforderlich. Ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten ist jedoch keine Mitteilung über eine Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit und keine Einkommensbescheinigungen zu den Akten gelangt. Die Klägerin macht zwar geltend, sie habe im Jahre 1988 zweimal eine entsprechende formlose Mitteilung beim Versichertenältesten eingereicht bzw. von ihren Kindern einreichen lassen, das ist aber weder bewiesen noch beweisbar und hätte auch im Falle des Beweisbarkeit nicht ausgereicht.
Der Senat weist hierzu zunächst darauf hin, dass die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter zur Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 nicht einheitlich sind. Abweichungen finden sich insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben von der Klägerin in Begleitung ihrer Tochter (so die Klägerin im Vorverfahren), von der Tochter in Begleitung des Sohnes (so die Klägerin im Erörterungstermin am 22.10.2001 und auch die Angabe der Tochter hinsichtlich des Schreibens vom 18.12.1988) oder von der Klägerin in Begleitung von Tochter und Sohn (so die Angabe der Tochter zum Schreiben vom 24.2.1988) beim Versichertenältesten abgegeben worden sein sollen. Bereits weil, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, die Kinder der Klägerin allenfalls Angaben dazu machen könnten, dass etwas abgegeben worden sei, aber nichts zum Inhalt der Schreiben selbst aussagen könnten, brauchte der Frage der Abgabe von Schriftstücken beim Versichertenältesten nicht weiter nachgegangen werden.
Selbst wenn die beiden fraglichen Schreiben mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt abgegeben worden wären, hätte die Klägerin im hier entscheidenden Zeitraum, in dem es auf das erzielte Einkommen ankam - also ab 1989 - ihre Mitteilungspflicht verletzt. Sie hat nämlich unstreitig keine der anschließenden Einkommensänderungen der Beklagten mitgeteilt.
Dabei handelte sie grob fahrlässig, denn sowohl die Belehrungen in der bei Antragstellung unterzeichneten Erklärung als die im Bescheid vom 10.3.1988 waren eindeutig und unmissverständlich. Da die Klägerin in den Jahren ab 1989 Einkommen erzielt hat, das zum teilweisen Ruhen des Witwenrentenanspruchs geführt hätte, ist auch Nr. 3 erfüllt. Ferner hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats gewusst oder nicht gewusst, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt vom 10.3.1988 ergebende Anspruch Kraft Gesetzes (teilweise) zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war (§ 48 Abs. 1 S.2 Nr.4 SGB X).
Verlangt wird insoweit eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSGE 62, 103, 107 ; BSG SozR 4100 § 152 Nr 10). Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.
Aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen zutreffenden Belehrungen im Antragsvordruck und im Bescheid vom 10.3.1988 konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass das Erzielen von Einkommen durch die Witwe für den Witwenrentenanspruch von Bedeutung war, denn ansonsten hätte die Beklagte nicht zweimal über die Mitteilungspflicht belehrt. Dies muss der Klägerin unter Berücksichtigung ihres u.a. durch die berufliche Position zum Ausdruck kommenden Bildungsgrades und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, auch bewusst gewesen sein. Sonst hätte sie auch - jedenfalls nach ihrem Vortrag- nicht 1988 zwei Mitteilungen zur Erwerbstätigkeit verfasst und abgegeben. Der Bescheid vom 10.3.1988 hatte zudem das Ruhen konkret angesprochen und seine Voraussetzungen genannt.
Wegen der Nichtanrechnung von Einkommen im Jahre 1988, die ja gesetzesgerecht gewesen war (s.o.), durfte die Klägerin nicht schon darauf vertrauen, dass entgegen den Hinweisen über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines Ruhens in ihrem Falle bis zuletzt kein Teil der Rente ruhte oder allgemein, dass ihr Einkommen konkret nicht anrechenbar sei. Die Klägerin wusste nämlich, selbst wenn man die nicht bewiesene Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2. und 18.12.1988 unterstellen wollte, dass sie jedenfalls seit 18.12.1988 und damit seit vielen Jahren, in denen ihr Einkommen ständig gestiegen war und sich im Laufe der Jahre nahezu verdoppelt hatte, entgegen den eindeutigen Belehrungen seitens der Beklagten keine Einkommensangaben gemacht hatte. Wenn die Klägerin nicht positiv gewusst haben sollte, dass wegen ihres Erwerbseinkommens die Witwenrente teilweise ruhte und deshalb die Rente in rechtswidriger Höhe geleistet wurde, hätte sie die Rechtswidrigkeit nur deshalb nicht erkannt, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es lag nämlich selbst bei einfachsten Überlegungen nur zu nahe, dass die Nichtanwendung der Ruhensregelung nicht etwa auf zu hohen Grenzwerten, sondern auf dem Unterlassen der regelmäßigen Einkommensmitteilungen und entsprechender Unkenntnis der Beklagten von dem erzielten Einkommen beruhte.
Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagten ihr Einkommen bekannt gewesen sei, weil sie von Sachbearbeitern der Waisenrentenangelegenheit ihre Kinder am Arbeitsplatz abgerufen worden sei, erscheint dies abwegig. In der Waisenrentensache ging es jeweils um die Vorlage von Nachweisen für den Schulbesuch. Erwerbstätigkeit und Einkommen der Witwe sind dort ohne Bedeutung gewesen. Außerdem würde aus der bloßen Tatsache einer Erwerbstätigkeit nicht auf die Rechtswidrigkeit der Höhe der Witwenrente zu folgern sein. Keiner besonderen Betonung bedarf es, dass die Klägerin, als sie den Beitragszuschuss beantragte und ihr dieser bewilligt wurde, lediglich darauf vertrauen durfte, dass der Beitragszuschuss von der Beklagten geprüft worden ist, nicht aber dass eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst stattgefunden hat. Unter diesen Umständen vermag der Senat kein schützenswertes Vertrauen zu erkennen. Die Klägerin hat vielmehr grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt und muss die auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruhende Rechtswidrigkeit der ungeminderten Rentengewährung entweder erkannt und bewusst in Kauf genommen oder die sich angesichts der Belehrungen einerseits und der Höhe ihres Einkommens andererseits nicht nur nahe liegende, sondern sich sogar aufdrängende Erkenntnis, dass die Rente wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschrift nicht mehr in zutreffender also rechtswidriger Höhe gewährt wird, in grob fahrlässiger Weise verdrängt haben.
Die Beklagte hat bei der Entscheidung über die somit nach § 48 Abs. 2 S. 2 SGB X gerechtfertigte rückwirkende teilweise Aufhebung des Bescheides zu Recht keine Ermessenerwägungen angestellt, denn ein Ermessen war ihr nicht eröffnet.
Gemäß § 48 sind Verwaltungsakte in der Regel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X: "soll") vom Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Verhältnisse - also auch für einen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - aufzuheben. Nur bei atypischer Fallgestaltung besteht für die Behörde oder den Versicherungsträger nicht die Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung. Vielmehr hat die Verwaltung im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben ist oder nicht (vgl. z.B. BSGE 59,115; BSG SozR § 48 Nrn 21, 22, 24, 30 und 34; BSGE 60, 180 (185); 66, 103 (108)). Macht sie nicht von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch, so ist der Verwaltungsakt fehlerhaft.
Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab(vgl. BSGE 59, 111, 115; 66, 103, 108). Bei der Beurteilung der aufgeworfenen Frage sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts durch nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei muss auch geprüft werden, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher untypischerweise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nrn. 44 und 53 sowie BSGE 66, 103, 109). Außerdem ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung i.S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (vgl. BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 ; BSG SozR 1300 § 48 Nrn. 24 und 25).
Hier fehlt es an einer solchen Atypik. Der zu beurteilende Sachverhalt weist keine Merkmale auf, die im Hinblick auf die mit der Rückwirkung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X deutlich abweichen. Die Überzahlung einer Rente, deren Höhe von dem erzielten Erwerbseinkommen abhängig ist, ist typische Folge einer Verletzung der nach § 60 SGB I auferlegten Mitteilungspflicht durch den Betroffenen. Die mit jeder Rückforderung verbundene Härte reicht nicht aus, einen atypischen Fall anzunehmen.
Eine Atypik im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Erzielung von Einkommen in einer Höhe, die zum teilweisen Ruhen des Anspruchs führte, u. U. auch ohne die unterbliebene Mitteilung durch Kontrollen oder einen Datenabgleich mit der Krankenversicherung hätte erkennen können. § 48 SGB X beruht nämlich auf einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung, die in Verbindung mit § 60 SGB I den Leistungsempfänger zu aktivem Handeln verpflichtet; die Verwaltung wird nicht als eine überwachende Einrichtung verstanden (vgl. BSG vom 3.7.1990 - 9b RAr 9/90). Die Klägerin, die ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt hat, kann mithin nicht geltend machen, die Beklagte hätte sie besser kontrollieren müssen. Eine Atypik ergibt sich auch nicht durch den Vortrag der Klägerin, sie habe 1988 zwei Einkommensmitteilungen beim Versichertenältesten abgegeben bzw. abgeben lassen. Denn erstens beruht die Überzahlung der Witwenrente auf der Unterlassung von Mitteilungen in den Jahren ab 1989 und zweitens ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag nicht erweislich, wie oben und bereits von Sozialgericht dargelegt worden ist. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die mithin nicht in ihrem Ermessen stehende rückwirkende teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorgenommen. Die Fristen für die Entscheidung nach § 48 SGB X ergeben sich aus dem Verweis in § 48 Abs.4 SGB X auf § 45 Abs. 3 S.3 und Abs. 4 S.2 Nr. 1.
Gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Diese Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 ist hier gewahrt. Es ist ein Fall des Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 gegeben. Ferner ist die Witwenrente eine laufende Geldleistung und sie war mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 geleistet worden. Schließlich war die 10-Jahres-Frist am 15.4.1998 (d. i. der Zeitpunkt der Gesetzesänderung des § 45 Abs.3 S.3 SGB X) noch nicht abgelaufen, denn an die Stelle der Bekanntgabe (§ 45 SGB X) als Fristbeginn tritt im Falle des § 48 SGB X der Eintritt der wesentlichen Änderung (vgl. z. B. Gagel, SGb 1990, 255), hier also der 1.1.1989.
Entgegen der Ansicht des Sozialgericht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.5.2000 auch die Handlungsfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt. Die Behörde muss gemäß § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs.4 S. 2 SGB X den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen (§ 45) bzw. aufheben(§ 48), die die Rücknahme(Aufhebung) eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, dass - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f; BSGE 62, 103, 108; BSGE 65, 221, 228; BSGE 66, 204, 210; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299). Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich - wie hier - auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. die Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist mithin dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit der Klägerin hatte. Die Frage, wann die Behörde die Tatsachen, die eine abschließende Prüfung der Rücknahmevoraussetzung erlauben, kennt, ist weder ausschließlich anhand objektiver Kriterien noch allein aufgrund der subjektiven Einschätzung der Behörde zu beantworten(vgl. BSG SGb 2000,276). Die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis für die Vergangenheit dient der Rechtssicherheit. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht(vgl. BSG SGb 2000,276; BSGE 74, 20, 26 m.w.N.; Hess. LSG, Nachrichtenblatt der LVA Hessen 2003,65 f.). Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde - und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters - abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (BSGE 77, 295, 298 f; BSG SGB 2000,276; Hess. LSG a.a.O.).
Abgesehen davon, dass vor der Anhörung der Klägerin die Tatsachen, aus denen sich Sicherheit über die Bösgläubigkeit der Klägerin und damit erst die Berechtigung zur (teilweisen) Aufhebung für die Vergangenheit ergibt, noch nicht bekannt waren und es bei objektiver Betrachtung auch noch nicht hätten sein können, konnte hier die Handlungsfrist jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die BfA der für die Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 zuständigen Abteilung der Beklagten Mitteilung über das genaue Einkommen der Klägerin seit 1989 gemacht hatte. Denn mit der bloßen Kenntnis der Tatsache der Ausübung einer Erwerbstätigkeit war ein Verwaltungsakt, mit dem für die Vergangenheit die Ruhensvorschrift anzuwenden war, nicht schon möglich.
Dass es insoweit entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, das sich für seine Meinung auf obergerichtliche Rechtsprechung nicht stützen konnte, nicht darauf ankommen kann, ob in der für die Rentenbewilligung nicht zuständigen Abteilung Krankenversicherung der Rentner eingegangene und für diese auch gedachte Schriftstücke Indizien enthielten, die bei einer Überprüfung unter dem Aspekt der Rentenhöhe Anlass für eine Kontrolle hätten geben können, ist nach dem Vorstehenden eindeutig. Wenn das Sozialgericht meint, es müsse zu Lasten der Beklagten gehen, wenn z.B. aufgrund der inneren Organisation Schriftstücke von der einen Abteilung nicht in die andere gelangten, verkennt es Wesentliches. Es übersieht nämlich, dass es sich hier nicht um Schriftstücke gehandelt hat, die - etwa wie nach dem Bescheid vom 10.3.1988 von der Klägerin verlangten aber von ihr schuldig gebliebenen Mitteilungen über Einkommensänderungen - an die Rentenabteilung gerichtet oder auch nur für diese bestimmt gewesen und fehlgeleitet bei der Krankenversicherung der Rentner verarbeitet worden wären, sondern um Schreiben, die die Abführung des Krankenversicherungsbeitrages bzw. die Prüfung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag betrafen und in der richtigen Abteilung Beachtung gefunden haben.
Gemäß § 50 Abs.1 S. 2 SGB X sind die aufgrund des teilweise aufgehobenen Bescheides vom 10.3.1988 von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe der zutreffend ermittelten Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Rückzahlung nicht in der Lage, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ein Ermessen, ob sie den Erstattungsanspruch geltend macht, nicht gegeben ist. Der Erstattungsbetrag gehört zu den Einnahmen der Beklagten im Sinne des § 76 SGB IV. Nur im dort genannten Umfang wären Niederschlagung, Erlass und Stundung möglich".
Die Klägerin hat dieses Urteil nicht angefochten.
In einem Schreiben an die Geschäftsführung der Beklagten vom 19.06. 2004 teilte die Klägerin u.a. mit, sie habe die Beklagte in zwei Schreiben (vom 24.02. und 18.12.1988) über ihre Tätigkeiten informiert; diese Schreiben seien durch ihre Kinder dem Versichertenältesten Herrn H übergeben worden mit der Bitte, sie an die Beklagte weiterzureichen.
In der Folgezeit traf die Klägerin mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung. Seit dem 01.01.2008 bezieht sie von der Beklagten eine Altersrente für Frauen. Die Witwenrente wurde daraufhin neu berechnet. Mit Schreiben vom 29.02.2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte einen neuen Ratenzahlungsvorschlag; von ihrer Witwenrente sollten 200,00 EUR monatlich einbehalten werden. Die Altersrente möge ungekürzt zur Auszahlung kommen. Die Beklagte stimmte dem bis zum Ablauf der Kreditverbindlichkeit der Klägerin im Juli 2008 zu.
Mit Bescheid vom 19.08.2008 erfolgte eine weitere Stundung der Restforderung, jedoch wurde die monatliche Tilgungsrate für die Zeit ab dem 01.10.2008 auf 583,56 EUR erhöht, was dem damaligen Netto-Zahlbetrag der Witwenrente entsprach und die daher in voller Höhe einbehalten werden sollte. Ferner wurde eine Verzinsung ab dem 15.09.2008 iHv 5,19% festgesetzt. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16.09.2008 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 15.10.2008 begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, dass ihr aufgefallen sei, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10.05.2000, in einem Schriftsatz an das SG Duisburg und an das LSG NRW jeweils unterschiedliche Zeitpunkte angegeben habe, wann man Kenntnis von ihrem Einkommen erhalten habe. Die Beklagte habe zudem auf allen Schreiben für sämtliche Sachgebiete immer dieselbe Durchwahl angegeben. Die lege den Schluss nahe, dass es für sie nur einen Sachbearbeiter gebe. Außerdem habe sie sich an die DRV Bund gewandt, die ihr mitgeteilt habe, eine Anfrage der Beklagten vom 02.03.1988 sei am 03.03.1988 maschinell beantwortet worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei ihr daher bekannt gewesen. Auch sei unklar, warum eine solche Anfrage erfolgt sei; sie gehe daher davon aus, dass die Anfrage aufgrund ihrer Mitteilung vom 24.02.1988 erfolgt sei. Jedenfalls aber dürfe die Forderung nicht verzinst werden. Das Schreiben sandte die Klägerin auch an die Geschäftsführung der Beklagten.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sowie Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 und lehnte mit Bescheid vom 24.10.2008 eine Rücknahme ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bestätigung der DRV Bund über die Anforderung von Einkommensdaten am 02.03.1988 begründe keine Kenntnis des Einkommens schon zu dieser Zeit. Im Zusammenhang mit der beantragten Witwenrente sei damals eine Verknüpfung mit ihrem Versichertenkonto vorgenommen worden, wodurch ein Datenaustausch angestoßen werden sollte. Dieser sei erstmals am 02.03.1988 durch eine Anfrage nach Übermittlung der Einkommensdaten eingeleitet worden. Die DRV Bund habe die Anfrage zwar unter dem 03.03.1988 beantwortet, jedoch habe die Mitteilung keine relevanten Einkommensdaten enthalten. Über die ‚Beschäftigungsaufnahme am 01.01.1988 seien zu diesem Zeitpunkt noch keine Daten gespeichert gewesen, da eine Übermittlung üblicherweise mit der Jahresmeldung zu Beginn des Folgejahres erfolge. Der Bescheid wurde als Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 19.08.2008 und 24.10.2008 zurück und führte zur Begründung aus, die Forderung sei rechtskräftig festgestellt und vollstreckbar. Man habe die Forderung gestundet, was nur gegen eine angemessene Verzinsung erfolgen soll. Eine Verzinsung erfolge somit immer dann, wenn kein atypischer Fall vorliege. In Ausübung ihres Ermessen habe ihr die damals zuständige Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation bis zum 31.07.2008 eine zinslose Tilgung eingeräumt, da durch eine Verzinsung die Forderung zum damaligen Zeitpunkt nicht getilgt worden wäre, sondern sich noch weiter um die Zinsen erhöht hätte. Die nunmehr durch Bescheid vom 19.08.2008 festgelegte Rate sei unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen. Es ergebe sich aufgrund dieser Rate ein von Anfang an ausgewogenes Verhältnis zwischen Zins und Tilgung. Man sei gehalten gewesen, den Wegfall ihrer Kreditverbindlichkeit und die damit verbundene Erhöhung des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. Den gestiegenen Lebenshaltungskosten habe man dadurch Rechnung getragen, dass man die Rate nicht um den Betrag der entfallenen Kreditverbindlichkeit erhöht habe, sondern nur um 103,44 EUR. Der Grund für die ursprünglich zinslose Stundung sei durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse entfallen. Auch der Bescheid vom 10.05.2000 sei nicht aufzuheben, da er einerseits durch das Urteil des LSG NRW bestätigt und bestandskräftig geworden sei und zum anderen auch keine neuen rechtlich relevanten Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Vortrag: Sie sei der Ansicht, die zuständige Abteilung der Beklagten habe bereits im Jahr 1988 Kenntnis von ihrer damaligen Erwerbstätigkeit gehabt. Im März 1988 habe die Beklagte nämlich von der damaligen BfA in einem maschinellen Datenaustauschverfahren ihre Einkommensdaten angefordert. Dieses Vorgehen sei nur dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Schreiben vom 24.02.1988 bekommen habe, da anderenfalls zu einer solchen Anfrage keine Veranlassung bestanden hätte. Jedenfalls aber habe die Beklagte anlässlich der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung im Jahre 1993 Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit erlangt. Zudem habe es bei der Beklagten für sie in allen Bereichen auch immer nur einen zuständigen Sachbearbeiter gegeben.
Das Sozialgericht hat am 11.12.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin angehört. Im Verhandlungstermin am 10.12.2010 haben die Beteiligten hinsichtlich der monatlichen Höhe der Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch gegen die Witwenrente der Klägerin und der Verzinsung der Forderung einen Teil-Vergleich unter Vorbehalt der Bestandskraft des Bescheides vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 abgeschlossen (monatlicher Einbehalt von der Witwenrente i.H.v. 250,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2012 gegen Verzinsung i.H.v. 2,12 % p.a. ab Folgetag nach Vergleichsabschluss, ab 01.01.2013 neue Prüfung und evtl. Anpassung an die Einkommensverhältnisse).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit darin die Gewährung der Witwenrente für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 111.502,73 DM zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 rechtfertigen würden, und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe auch im Rahmen der Klageschrift keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Man habe im März 1988 eine Verknüpfung des Versichertenkontos, aus dem die Witwenrente gewährt wird, mit dem Versichertenkonto der Klägerin bei der BfA durchgeführt. Hierdurch habe eine Übermittlung des Einkommens der Klägerin für die Einkommensanrechnung erfolgen sollen. Erstmals sei der Datenaustausch am 02.03.1988 eingeleitet worden. Die Antwort der BfA habe aber keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten enthalten, da üblicherweise eine Übermittlung der Einkommensdaten durch die Einzugsstelle erst mit der Jahresmeldung des jeweiligen Folgejahres erfolge. Die Klägerin habe jedenfalls keine Mitteilung zu einem Beschäftigungsverhältnis und etwaigen Einkünften gemacht.
Auf Nachfrage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2010 mitgeteilt, dass von dem Rückforderungsbetrag noch 54.732,61 EUR offen seien.
Mit Urteil vom 10.12.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) in ihren Rechten. Die Beklagte hat eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 für die Vergangenheit zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Sozialgesetzbuch X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000, dessen teilweise Rücknahme für die Vergangenheit die Klägerin begehrt, ist unanfechtbar geworden. Das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat durch rechtskräftiges Urteil vom 09.01.2004 die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen. Jedoch ist bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Mit Bescheid vom 10.05.2000 hatte die Beklagte den Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente vom 10.03.1988 mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wegen anzurechnenden Einkommens in Anwendung des § 48 Abs.1 SGB X teilweise aufgehoben und die für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 eingetretene Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM von der Klägerin zurückgefordert. Das LSG NRW hat sich in seinem Urteil vom 09.01.2004 eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X auseinandergesetzt und deren Vorliegen bejaht. Diesbezüglich hat das LSG NRW insbesondere festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach den Nr. 2, 3 und 4 des § 48 Abs.1 S.2 SGB X erfüllt sind und auch die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden ist. Dabei war für den Beginn der Rücknahmefrist auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abgestellt worden. Diese Auslegung entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 1300 §45 Nr.26, BSG SozR 3-1300 §45 Nr.27 sowie BVerwGE 70, 356 zu § 48 Abs. 4 S.1 VwVfG). Die Kammer hat insoweit im Einklang mit der Entscheidung des LSG NRW keine Zweifel daran, dass die Beklagte bei ihrer Rücknahmeentscheidung das Recht richtig angewandt hat. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die daran nunmehr Zweifel aufkommen lassen würden.
Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.05.2000 bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich später als unrichtig herausgestellt hat.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte nicht doch schon zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Erwerbstätigkeit und damit auch von ihrem Einkommen Kenntnis gehabt hat, können diese Zweifel von der Kammer nicht geteilt werden. So hat die Klägerin im Rahmen des von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewerteten Schreibens vom 15.10.2008 ausgeführt, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 10.05.2000, in einem Schriftsatz an das SG Duisburg vom 17.10.2000 und in einem Schriftsatz an das LSG NRW vom 15.03.2002 jeweils unterschiedliche Zeitpunkte angegeben, zu denen die Beklagte Kenntnis von ihrem Einkommen erlangt habe.
Dieser Vortrag hält einer Überprüfung indes nicht stand. Es haben sich für die Kammer keine Widersprüchlichkeiten ergeben, die vermuten lassen würden, dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Klägerin hatte und somit bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
In dem Bescheid vom 10.05.2000 hat sich die Beklagte auf ein Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 31.01.2000 bezogen, mit dem dieser mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 01.01.1988 laufend Einkommen erzielt hat. Die Beklagte stützte darauf ihre Annahme, dass die Klägerin die gesetzliche Verpflichtung, das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich anzuzeigen, verletzt habe und ihre Angaben bei Beantragung der Witwenrente nicht der Wahrheit entsprochen haben. Hier wurde aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Beklagte tatsächlich erst durch das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von deren Erwerbstätigkeit erlangt hat. Insbesondere finden sich in diesem Bescheid keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten bereits im Jahr 1988 bzw.1993. Die Beklagte hat in diesem Bescheid nämlich keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wann genau und wie sie selbst erstmals Kenntnis davon erlangt hat, dass die Klägerin seit Beginn des Jahres 1988 Einkommen erzielt hat.
In dem an das SG Duisburg gerichteten Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2000 ist vorgetragen worden, dass die zuständige Rentensachbearbeitung erstmals durch das am 10.01.2000 ausgedruckte Protokoll über einen Datenaustausch Kenntnis vom Einkommen der Klägerin erlangt hat. Sofern die Beklagte in diesem Schriftsatz angegeben hat, die Krankenversicherung der Klägerin habe ihr am 20.08.1992 mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert war, kann dieser Umstand nicht zu der Annahme einer Kenntnis von ihrem Beschäftigungsverhältnis ab dem Eingang der Mitteilung der Krankenversicherung führen. Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz an das SG Duisburg nämlich auch ausgeführt, dass diese Mitteilung nicht von der Rentensachbearbeitung bearbeitet worden ist, sondern von der eigenständigen Abteilung "Krankenversicherung der Rentner", die auch über einen von der Klägerin beantragten Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden hatte.
Zudem hatte hierzu bereits das LSG NRW in seinem Urteil vom 09.01.2004 ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Kenntnis der Behörde von den für die Rücknahmeentscheidung relevanten Umständen darauf abzustellen ist, wann diesbezüglich eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bestanden hat und hierbei primär auf den Standpunkt des für die Rücknahmentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abzustellen ist. Das LSG NRW ist diesbezüglich insbesondere zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorliegen von Schriftstücken in der für die Rücknahme nicht zuständigen Abteilung "Krankenversicherung der Rentner" insoweit nicht eine Kenntnis vom Einkommen der Klägerin begründen kann. Dies gelte selbst dann, wenn diese Schriftstücke Indizien enthalten haben, die bei einer Überprüfung unter dem Aspekt der Rentenhöhe Anlass für eine Kontrolle hätten geben können. Diese Schriftstücke betrafen nämlich lediglich die Abführung des Krankenversicherungsbeitrages bzw. die Prüfung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und wurden somit nach Auffassung des LSG NRW in der richtigen Abteilung bearbeitet, ohne dass eine Einschaltung anderer Abteilungen geboten gewesen wäre. Die Kammer sieht sich hier an die rechtskräftigen Ausführungen des LSG gebunden, da die Klägerin auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die darauf schließen lassen würden, dass eine sichere Kenntnis hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat.
Soweit die Klägerin eine frühere Kenntnis der Beklagten damit begründet, dass es bei der Beklagten einen Mitarbeiter gegeben habe, der in sämtlichen Angelegenheiten der Rentenversicherung für sie zuständig gewesen ist und auch den kompletten Schriftverkehr geführt hat, konnte dies nicht bewiesen werden. Eine frühere Kenntnis von ihrem Einkommen durch einen insgesamt zuständigen Sachbearbeiter erscheint der Kammer auch weder plausibel noch nachvollziehbar. Die Klägerin konnte insbesondere nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass ihre Angelegenheiten in den Abteilungen "Krankenversicherung der Rentner" und der "Rentensachbearbeitung" von demselben Sachbearbeiter bearbeitet worden sind und es insoweit eine fachbereichsübergreifende Kenntnis von ihrem Beschäftigungsverhältnis und somit auch von ihrem Einkommen bestanden hat. Diesbezüglich finden sich auch in den Akten der Beklagten keine Hinweise auf eine "Gesamtsachbearbeitung".
Auch der Schriftsatz der Beklagten an das LSG NRW vom 15.03.2002 enthält keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der Beklagten von den Einkommensverhältnissen der Klägerin. So hatte die Beklagte darin mitgeteilt, dass ein Datenaustausch mit der BfA aufgrund ihrer Anfrage vom 10.12.1999 erfolgt sei. Die BfA habe dann noch im Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 01.01.1988 Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt. Die Angaben der Beklagten erscheinen für die Kammer auch durchaus plausibel und nachvollziehbar. Die BfA hatte zwar auf die Anfrage der Beklagten noch im Dezember die Einkommensdaten der Klägerin übermittelt; der elektronische Datensatz musste aber zunächst noch verarbeitet werden, bevor er ausgewertet werden konnte. Das Protokoll über den Datenaustausch wurde dann am 10.01.2000 bei der Beklagten ausgedruckt und konnte erst zu diesem Zeitpunkt bearbeitet werden. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass nicht bereits mit der Übermittlung der Daten, sondern frühestens mit deren tatsächlicher Verarbeitung eine Kenntnis der Beklagten angenommen werden konnte. Daraufhin hatte die Beklagte dann noch weitere Ermittlungen angestellt und am 14.02.2000 von der BfA einen vollständigen Versicherungsverlauf der Klägerin erhalten, mit dem sie letztendlich erst die endgültige Gewissheit über die konkrete Höhe des in der Zwischenzeit erzielten Einkommens haben konnte.
Soweit die Klägerin dann im Klageverfahren vorgetragen hat, die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA) habe ihr nunmehr mitgeteilt, dass die Beklagte bereits unter dem 02.03.1988 im maschinellen Datenaustauschverfahren ihre Einkommensdaten angefordert hat, ist auch dies keine rechtlich relevante neue Tatsache. Die Beklagte hatte nämlich schon in ihrem Schriftsatz an das LSG NRW vom 15.03.2002 darauf hingewiesen, dass sie am 02.03.1988 eine entsprechende Anforderung an die BfA gerichtet hat, diese aber zwischenzeitlich keine Entgelte übermittelt habe. Dass 1988 ein Datenaustausch hinsichtlich der Einkommensdaten der Klägerin angestoßen wurde, war somit bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG RW bekannt und konnte bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat den damals erkennenden Gerichten also keine für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Tatsachen vorenthalten, sondern ausdrücklich auf den schon im Jahre 1988 angestoßenen Datenaustausch hingewiesen. Ermittlungen in diese Richtung sind daher durch die Beklagte keineswegs vereitelt worden.
Die Beklagte hat dann im Rahmen des jetzt von der Kammer zu entscheidenden Verfahrens lediglich klargestellt, dass die Meldung der Einkommensdaten im Jahr 1988 noch nicht die Entgelte für dieses Jahr enthalten hat, da die Übermittlung der Jahresentgelte durch die Einzugsstelle immer erst zum Beginn des jeweils folgenden Jahres erfolgt. Da die BfA der Beklagten aber seitdem keine Meldung mehr gemacht hat und auch die Klägerin es jedenfalls nach 1988 versäumt hat, der Beklagten - und zwar der zuständigen Abteilung - eine Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse anzuzeigen, sind für die Kammer keine neuen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte schon vor dem 10.01.2000 Kenntnis vom Einkommen der Klägerin hatte.
Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gar das Recht unrichtig angewandt hat".
Mit der Berufung vom 14.01.2010 gegen das ihm am 20.12.2010 zugegangene Urteil trägt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vor: Bei der Beklagten habe schon im März 1988 Kenntnis aller eine Rücknahme rechtfertigenden maßgeblichen Umstände im Sinne der §§ 45, 48 SGB X vorgelegen, so dass die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme verpasst habe. Bereits am 02. März 1988 habe es auf die schriftliche Eingabe vom 24.02.1988 hin eine entsprechende Anfrage im automatischen Datenaustausch gegeben mit dem Ziel festzustellen, wie hoch die Einkünfte der Klägerin sind. Es müsse als Schutzbehauptung der Beklagten gewertet werden, dass die am Folgetag erteilte Auskunft keinen Inhalt enthalten habe. Mit dem 03. März 1988 und der weiteren Wirkung aus § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X habe die Beklagte daher Kenntnis der für eine Rücknahme maßgeblichen Tatsachen gehabt. Dabei komme es auch nicht auf die Kenntnis des jeweiligen Sachbearbeiters an; es reiche, wenn die entscheidungserheblichen Informationen in einem der Behörde zuordnungsbaren Zusammenhang bekannt würden. Da die Anfrage der Beklagten vom 02. März 1988 nebst Antwort vom Folgetag im Rahmen des vorausgegangenen Sozialrechtsstreits von der Beklagten nicht offenbart worden sei, habe die Klägerin das Verfahren nach § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 eingeleitet.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragung des Senats angegeben, sie habe mit der Firma I im Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Sie wolle noch erläutern, warum der Versichertenälteste bei der Beantragung am 07.01.1988 ihr geraten habe, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung noch die Probezeit abzuwarten. Ihr sei nämlich in diesem Termin schlecht geworden. Sie habe dann ein Glas Wasser bekommen und dann sei der Antrag aufgenommen worden, Später habe ihr Herr I senior dann klar bedeutet, dass sie sich wegen der dreimonatigen Probezeit keine Gedanken machen solle, Nach diesem Gespräch habe sie dann die Anzeige vom 24.02.1988 erstattet. Auf Vorhalt des Antrags auf Hinterbliebenenrente vom 20.02.1988 hat die Klägerin erklärt, sie könne sich an die Einzelheiten dieser Antragsaufnahme nicht mehr erinnern. Sie hat weiter erklärt, dass das Schreiben vom 24.02.1988 am Tag darauf beim Versichertenältesten abgegeben worden sein müsste. Sie habe den Versichertenältesten auch noch extra angerufen, dass die Anzeige abgegeben werde. Es sei für sie das Einfachste und Nächste gewesen, alles über den Versichertenältesten zu regeln. Auf Vorhalt hat sie erklärt, die richtige Version sei die von ihrer Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.12.2010 zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten, Vorprozessakte S 21 RJ 136/00 (L 13 RJ 115/01)) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008. Hinsichtlich des Bescheides vom 19.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 haben die Beteiligten vor dem Sozialgericht einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagte für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2012 infolge Stundung des Rückforderungsanspruchs monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro aus der Witwenrente gegen Verzinsung in
Höhe von 2,12 % p.a. ab dem Folgetag nach Abschluss des Vergleichs einbehalten darf vorbehaltlich der Bestandskraft des Bescheides vom 24.10.2008 ...
Den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 hat das Sozialgericht zutreffend für rechtmäßig erachtet und die Klage zu Recht abgewiesen. Denn mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zu Recht nach § 44 SGB X an der eingetretenen Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 festgehalten und eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000, soweit darin für die Vergangenheit Witwenrente zurückgefordert wird, zutreffend abgelehnt.
Für ein Festhalten an der Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 reicht zwar nicht allein aus, dass dieser Bescheid bereits durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 09.01.2004 (L 13 RJ 115/01) bestätigt worden ist. Denn auch in einem solchen Fall darf die Verwaltung einen Antrag auf einen Zugunstenbescheid nicht schlechthin, d.h. ohne Bedacht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage, zurückweisen (BSG, Urteil vom 28.01.1981, 9 RV 29/80 in SozR 3900 § 40 VwVfG Nr. 15).
Im Rahmen des Antrags der Klägerin auf einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X hat sich aber auch nichts ergeben, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung der Beklagten aus dem Jahr 2000 sprechen könnte. Denn die Beklagte ist weder, was ein von der Klägerin begehrter Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X aber voraussetzen würde, bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (dazu 1.), noch hat sie das Recht unrichtig angewandt (dazu 2.), § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X.
1.) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände ergeben nicht, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheid vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Bei den insoweit vorgetragenen Einwänden der Klägerin handelt es sich zum Teil um bereits im vorhergegangenen Verfahren vorgetragene Tatsachen und Erkenntnisse, die mithin bereits bekannt waren; im übrigen sind sie nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbei zuführen als die von der Beklagten im Jahr 2000 getroffene und durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 09.01.2004 bestätigte Entscheidung, von der Klägerin die für die Zeit von 1989 bis 2000 überzahlte Witwenrente zurückzufordern.
Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass bereits im Vorprozess (L 13 RJ 115/01) dem Landessozialgericht NRW bekannt war, dass die Beklagte im März 1988 eine Datenanforderung an die BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) gerichtet hatte, nachdem die Beklagte dies dem Landessozialgericht mit Schriftsatz vom 15.03.2002 mitgeteilt hat. Der jetzige Vortrag der Klägerin im Überprüfungsverfahren, die Beklagte habe infolge des Datenaustausches mit der BfA im Jahr 1988 bereits Kenntnis aller eine Rücknahme rechtfertigenden maßgeblichen Umstände im Sinne der §§ 45, 48 SGB X gehabt, so dass die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme verpasst habe, fußt daher auf einer bereits im Vorprozess bekannt gewesenen Sachlage. Unabhängig davon ist durch diesen Vortrag auch nicht erwiesen, dass im Rahmen dieses Datenaustauschs tatsächlich Einkommensdaten der Klägerin an die Beklagte übermittelt wurden. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass sie zwar mit Anforderung vom 02.03.1988 bei der DRV Bund im maschinellen Datenaustauschverfahren die Übermittlung von Einkommensdaten der Klägerin angefordert hat, und dass die DRV Bund dieser Aufforderung im maschinellen Austauschverfahren am 03.03.1988 nachgekommen ist. Der Inhalt der jeweiligen Schreiben ist aber unbekannt; die Erstellung eines Ausdrucks der damals getauschten Datensätze ist der Beklagten nach ihrer schlüssigen Auskunft technisch nicht mehr möglich. Nach den insoweit unwiderlegten Angaben der Beklagten enthielt die Antwort der DRV Bund vom 03.03.1988 jedoch keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten, weil über die Beschäftigungsaufnahme am 01.01.1988 und die daraus erzielten Einkünfte zum Zeitpunkt der Datenübermittlung am 03.03.1988 im eigenen Versicherungskonto der Klägerin noch keine Daten gespeichert gewesen waren, nachdem die Übermittlung von Einkommensdaten üblicherweise durch die Einzugsstellen mit der Jahresmeldung zu Beginn des jeweiligen Folgejahres erfolgt. Den Nachweis des Gegenteils konnte die Klägerin nicht führen. Dies geht im Rahmen der Beweislastverteilung zu ihren Lasten. Denn begehrt ein Versicherter die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, trägt er die Folgen für die Beweislosigkeit (der Fehlerhaftigkeit des Bescheides; BSG, Urteil vom 24.10.1957, 10 RV 945/55 in BSGE 6, 70). Auch der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil gewürdigte Einwand der Klägerin, die Beklagte habe durch das am 07.09.1992 bei ihr eingegangene Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992 erfahren, dass die Klägerin bei der KKH seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist, und dass die Beklagte insofern schon zu diesem - früheren - Zeitpunkt Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit und von ihrem Einkommen gehabt habe, führt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe ihrer Sachentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Den Zugang des Schreibens der KKH vom 20.08.1992 hat die Beklagte (auch im Vorprozess) nicht bestritten. Das Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992 ist nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dort aber im Sachgebiet der KVdR und nicht im Sachgebiet Rente eingegangen. Hinsichtlich der Kenntnis der Behörde von den für die Rücknahmeentscheidung relevanten Umständen ist aber (erst) auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abzustellen, wie das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, und was auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BSG SozR 1300 §45 Nr.26, BSG SozR 3-1300 §45 Nr.27 sowie BVerwGE 70, 356 zu § 48 Abs. 4 S.1 VwVfG). Die Kenntnis der Abteilung KVdR der Beklagten im September 1992 über eine freiwillige Versicherung der Klägerin bei der KKH seit 1990 ergibt daher keine Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters hierüber. Abgesehen davon ergäbe diese Kenntnis ohnehin nicht auch schon eine Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer Beschäftigung. Über letzteres enthielt das Schreiben der KKH vom 20.08.1992 nämlich keinerlei Ausführungen. Zudem kann eine freiwillige Versicherung in einer Krankenversicherung auf unterschiedlichsten Tatbeständen beruhen; dass diese im vorliegenden Fall darauf beruht haben dürfte, dass die Klägerin seit 1990 infolge Einkommens die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung überschritt und nicht mehr versicherungspflichtig war,- nachdem zuvor mit Bescheid vom 10.03.1988 der Einbehalt eines eigenen Krankenversicherungsbeitrags aufgrund Versicherungspflicht geregelt worden war,- hatte die KKH aber nicht etwa mitgeteilt.
Die identischen Überlegungen greifen im übrigen auch hinsichtlich des Schreibens der KKH an die Beklagte vom 30.09.1993, mit dem diese der Beklagten ebenfalls eine seit 1990 bei der KKH bestehende freiwillige Versicherung der Klägerin mitteilte, und hinsichtlich der Mitteilung der KKH auf der Rückseite des Meldeformulars zur KVdR vom 07.01.1988, mit der die KKH der Beklagten am 27.01.1988 bestätigte, dass die Klägerin zuletzt vor der Antragstellung vom 07.01.1988 bei der KKH nach §§ 165 Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4, 166 RVO pflichtversichert war und dass ab Rentenantragstellung weiterhin eine vorrangige Pflichtversicherung der Klägerin bestehe. Denn unabhängig davon, ob diese Mitteilungen in der Abteilung KVdR der Beklagten oder in der Rentenabteilung der Beklagten eingegangen sind (dazu liegen keine Erkenntnisse vor), lässt sich auch aus diesen Sachverhalten nicht auch die Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer (anfangs versicherungspflichtigen und anschließend in der Krankenversicherung nicht mehr versicherungspflichtigen) Beschäftigung ableiten.
Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe anlässlich der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bereits im Jahr 1993 Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit erlangt, führt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe ihrer Sachentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die Tatsache der Zuschussbeantragung durch die Klägerin im Jahr 1993 nicht bestritten.
Der Antrag auf Zuschuss vom 08.09.1993 ist nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dort aber im Sachgebiet der KvdR,- und nicht im Sachgebiet Rente,- eingegangen, wo er zuständigkeitshalber auch zu bearbeiten war. Die Bearbeitung des Antrags durch die Abteilung KVdR der Beklagten im September 1993 ergibt daher keine Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters hierüber; auf dessen Kenntnis aber ist im Rahmen des § 48 SGB X abzustellen. Im übrigen ergibt sich aus der Kenntnis der erfolgten Zuschussbeantragung nicht auch die Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer Beschäftigung. Denn die Klägerin hatte in dem Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993 im Feld "Genaue Berufsbezeichnung" angegeben: "Kaufmännische Angestellte", und die Frage, ob aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, bejaht; die Frage 5 (Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?) hatte sie nicht ausgefüllt. Die Mitteilung eines konkreten Einkommens der Klägerin ist mit den so gemachten Angaben nicht erfolgt.
Daher ist es auch unschädlich, dass die Beklagte - Rentenabteilung - dann mit Bescheid vom 10.12.1993 der Klägerin einen Beitragszuschuss (rückwirkend ab 1992) bewilligte, ohne dass die Rentenabteilung dann eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst durchführte, nachdem zuvor allein die Abteilung KVdR der Beklagten dieses Verfahren bearbeitet hatte. Wie das Landessozialgericht im Urteil vom 09.01.2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin, als sie den Beitragszuschuss beantragte, lediglich darauf vertrauen, dass der Beitragszuschuss überprüft wird, nicht aber, dass eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst stattgefunden hat.
Schließlich führt auch der vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil gewürdigte Einwand der Klägerin nicht weiter, es habe bei der Beklagten für sie in allen Bereichen immer nur einen zuständigen Sachbearbeiter gegeben, so dass eine frühere Kenntnis ihres Einkommens durch einen insgesamt zuständigen Sachbearbeiter gegeben gewesen sei als bisher - nämlich erst für den Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 - angenommen. Abgesehen davon, dass sich aus den zeitlich vor dem Jahr 2000 anzusiedelnden Sachverhalten, die die Klägerin im Rahmen oben aufgeführter Einwände vorgetragen hat, jeweils nicht die Kenntnis eines Einkommens der Klägerin und dessen konkrete Höhe ableiten lässt, hat das Sozialgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Angelegenheiten in den Abteilungen KVdR und der Rentenabteilung von ein und demselben Sachbearbeiter bearbeitet worden sind und dass sich diesbezüglich auch in den Akten der Beklagten keine Hinweise auf eine "Gesamtsachbearbeitung" befinden. Hierauf weisen auch die unterschiedlichen Eingangsstempel der Beklagten hin, die als Eingangsabteilung unterschiedliche Abteilungen ausweisen, so zum Beispiel etwa die Abteilung 26 (so beim Meldeformular zur KvdR vom 07.01.1988, das bei der Beklagten am 28.01.1988 einging) oder etwa die Abteilung 23 (so beim Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992, das am 07.09.1993 bei der Beklagten einging). Dass aber alle die Klägerin betreffenden Angelegenheiten dennoch dann bei einem Sachbearbeiter eingegangen sein sollen oder aber zumindest nach Eingang in unterschiedlichen Abteilungen dann an ein und denselben Sachbearbeiter weitergeleitet worden wären, erscheint weder plausibel noch konnte die Klägerin dies nachweisen.
2.) Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) auch nicht das Recht unrichtig angewandt, § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Daher hat sie mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 in Übereinstimmung mit § 44 SGB X an der eingetretenen Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) festhalten können, mit dem sie den Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente vom 10.03.1988 mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wegen anzurechnenden Einkommens in Anwendung des § 48 Abs.1 SGB X teilweise aufgehoben und die für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 eingetretene Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM von der Klägerin zurückgefordert hat.
Da sich das Landessozialgericht NRW in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 09.01.2004 bereits eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X (auch in Abgrenzung zu dem nicht einschlägigen § 45 SGB X) auseinandergesetzt und deren Vorliegen bejaht hat, wird wegen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) zunächst auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt, und die er im Übrigen um folgendes ergänzt:
Die Klägerin hat unstreitig nach Antragstellung bzw. Erlass des Bescheides vom 10.03.1988 Einkommen erzielt, das - ab dem 01.01.1989 - zur Minderung ihres Witwenrentenanspruchs geführt hat, so dass § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X vorliegt. Dies reicht vorliegend aber nicht aus. Vielmehr ist gleichsam zu prüfen,- wie es das Landessozialgericht im Urteil vom 09.01.2004 daher auch zutreffend getan hat,- ob auch die Voraussetzungen der Nummer 2 oder der Nummer 4 des § 48 Absatz 3 SGB X vorliegen. Denn für den Fall, dass nur das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 des § 48 SGB X zu bejahen wäre, nicht aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 2 bzw. 4 des § 48 SGB X, würde eine Rückforderung nach § 48 SGB X an der - dann verpassten - 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X scheitern. Zwar war die 10-Jahres-Frist noch nicht am 15.04.1998 abgelaufen, § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 5 SGB X, nachdem der rentenbewilligende Bescheid zwar von März 1988 datiert, die für § 48 SGB X wesentliche Änderung aber erst ab Januar 1989 eintrat, die 10-Jahres-Frist ab Änderung zu laufen begann und somit (erst) im Januar 1999 endete. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides im Mai 2000 war damit aber die 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X abgelaufen. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Nummer 2 bzw. 4 des § 48 SGB X wäre diese Frist auch nicht verlängerbar im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Denn § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur im Falle von Bösgläubigkeit, greift aber nicht im Falle des (alleinigen) Vorliegens von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R in SozR 4 - 1300 § 48 Nr. 18).
Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 48 SGB X zu bejahen; hierdurch war auch die 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X "verlängerbar" und gewahrt, § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X, weil der Klägerin die Witwenrente bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens gezahlt wurde.
Denn auch der Senat bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2 des § 48 SGB X, weil er - wie auch bereits das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 - eine grob fahrlässige Verletzung der Mittteilungspflichten der Klägerin als gegeben ansieht.
Die Mitteilungspflichten der Klägerin ergeben sich aus § 60 SGB I. Danach ist die Klägerin als Leistungsempfängerin zur Mitwirkung verpflichtet. Welche Mitwirkung dies bei Bezug von Einkommen war, ergab sich für die Klägerin zum einen bereits im Rahmen der Rentenantragstellung vom 07.01.1988, wo die Klägerin im Zusatzfragebogen RA 5 d ("Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) zur Beantwortung von Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber aufgefordert war, als auch im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988, wo sie unter Punkt 19 die Erklärung unterzeichnete, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, "falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde". Zum zweiten konnte die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht der klaren Belehrung im rentenbewilligenden Bescheid vom 10.03.1988 entnehmen, die lautete: "Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ruht die Rente in Höhe von 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt (§ 1281 Abs.1 RVO). Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Überzahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erübrigt sich die Meldung von Einkommensänderungen ...Wir behalten uns vor, überzahlte Beträge zurückzufordern, wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt werden sollte ...".
Ihrer Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens war die Klägerin nicht etwa dadurch enthoben, dass sie ausreichend Anhalt für die Annahme hatte, es bedürfe ihrer eigenen Mitteilung nicht (mehr), weil die Beklagte bereits ausreichend anderweitig Kenntnis über ihr Einkommen erlangt hat. Ein solcher Anhalt konnte sich für die Klägerin insbesondere nicht etwa dadurch ergeben haben, dass ihr die KKH mit Schreiben vom 19.08.1992 mitgeteilt hatte, dass ihr, der KKH, der Renten- und Einkommensbezug der Klägerin bekannt sei, dass die BfA in ihrem Datenbestand irrtümlich einen falschen Datenschlüssel gespeichert habe und um Berichtigung des Datenbestandes gebeten worden sei. Ein solcher Anhalt konnte sich für die Klägerin auch nicht etwa daraus ergeben, dass die Beklagte sie mit Schreiben vom 22.10.1992 über die Rücküberweisung des Eigenanteils zur Krankenversicherung und die Möglichkeit einer Zuschussbeantragung informiert hatte, weil die Klägerin bei der KKH freiwillig versichert sei. Denn hierdurch konnte sich objektiv betrachtet nicht der Eindruck aufdrängen, dass die Beklagte bereits ausreichend über die Beschäftigung der Klägerin, über ihr Einkommen und dessen konkrete Höhe informiert ist. Darüber hinaus können diese Sachverhalte die Klägerin auch ihrer Verpflichtung zur eigenen Mitteilung über eine ausgeübte Beschäftigung und erzieltes Einkommen nicht entheben, selbst dann nicht, wenn die Beklagte nicht nur nach der Annahme der Klägerin, sondern auch objektiv betrachtet bereits ausreichend anderweitig Kenntnis über ein Einkommen der Klägerin erlangt hätte. Denn selbst wenn eine Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat, enthebt dies den Versicherten nicht seiner Mitteilungspflicht, d.h. die Mitteilungspflicht entfällt nicht, wenn die mitzuteilenden Umstände der Behörde bereits bekannt waren (vgl. Urteil des BSG vom 12.02.1980, 7 RAR 13/79 (Rdn. 26) in SozR 4100 § 152 Nr. 10). Dies gilt erst recht, wenn die mitzuteilenden Umstände der Behörde nur nach Auffassung des Versicherten bereits bekannt waren, dies aber objektiv betrachtet nicht der Fall war.
Die Mitteilungspflicht der Klägerin unterlag auch erhöhten Anforderungen, worauf bereits das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 zutreffend hingewiesen hat. Die Anforderungen an die Mitteilungspflicht der Klägerin waren dadurch erhöht, dass die Klägerin, angeblich dem nicht mehr belegbaren Rat des Versichertenältesten folgend, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung die Probezeit abzuwarten, bei der Rentenantragstellung am 07.01.1988 bewusst wahrheitswidrig ihr soeben begründetes Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, indem sie im Zusatzfragebogen RA 5 d ("Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) die Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen verneint und auch in den Feldern zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber keine Angaben gemacht hatte, und sie auch im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988 erneut bewusst wahrheitswidrig ihr Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, obwohl sie im Rahmen dieser Antragstellung erneut auf ihre Benachrichtigungspflicht hingewiesen worden war, indem sie unter Punkt 19 die Erklärung unterzeichnete, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, "falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde". Die Einlassungen der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats (sie wolle noch erläutern, warum der Versichertenälteste ihr bei der Beantragung am 07.01.1988 geraten habe, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung noch die Probezeit abzuwarten; ihr sei nämlich in diesem Termin schlecht geworden; sie habe dann ein Glas Wasser bekommen und dann sei der Antrag aufgenommen worden; später habe ihr Herr I senior dann klar bedeutet, dass sie sich wegen der dreimonatigen Probezeit keine Gedanken machen solle; nach diesem Gespräch habe sie dann die Anzeige vom 24.02.1988 erstattet) erscheinen auch nur dann plausibel, wenn das Gespräch mit Herrn I senior über die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses (nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit Ende März 1988) nach dem 20.02.1988 (einem Samstag) und vor dem 24.02.1988 (einem Mittwoch; Datum des Informationsschreibens der Klägerin an die Beklagte) stattgefunden haben sollte, und die Klägerin vor diesem Hintergrund auch bei der Antragstellung am 20.02.1988 ein weiteres Mal davon absah, mit dem Antrag Angaben über ihre Beschäftigung und erzieltes Einkommen zu machen. Das genaue Datum des Gesprächs mit Herrn I senior war der Klägerin aber nicht mehr erinnerlich. Ebenso wenig waren der Klägerin die Einzelheiten der Antragsaufnahme vom 20.02.1988 noch erinnerlich, wie sie auf Vorhalt des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt hat.
Ihrer - solchermaßen erhöhten Anforderungen unterliegenden - Mitteilungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Zunächst ist nicht erwiesen, dass die Klägerin dem Versichertenältesten Herrn H im Rahmen ihrer Renten-Antragstellung im Gespräch tatsächlich Mitteilung über ihr damaliges (Probe-)Arbeitsverhältnis gemacht hat, wie sie es später vorgetragen hat; solche Angaben hätte sich die Beklagte dann allerdings zurechnen lassen müssen. Nicht vorgetragen hat die Klägerin im übrigen selbst, dass sie Herrn H in dem Gespräch über die Mitteilung eines Probearbeitsverhältnisses hinaus auch etwa konkrete Angaben über ihr bezogenes Einkommen gemacht hätte; nur hierdurch hätte sie aber ihrer Pflicht zur Mitteilung von Einkommen Genüge getan. Der Inhalt etwaiger Gespräche zwischen der Klägerin und Herrn H lässt sich auch nicht mehr aufklären, nachdem Herr H verstorben ist.
Nach wie vor ist auch nicht erwiesen, dass zwei Informationsschreiben der Klägerin vom 24.02. und 18.12.1988 im "Machtbereich" der Beklagten eingegangen sind.
Die Prüfung dieser Frage ist nicht verzichtbar. Nicht gefolgt werden kann insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 09.01.2004, dass selbst dann, wenn die beiden Schreiben mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt abgegeben worden wären, die Klägerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab 1989 auch weiterhin ihre Mitteilungspflichten dadurch verletzt habe, dass sie keine der anschließenden Einkommensänderungen der Beklagten mitgeteilt habe. Denn insoweit war die Klägerin im Bescheid vom 10.03.1988 darauf hingewiesen worden, dass sich "bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sich die Meldung von Einkommensänderungen erübrigt". Wenngleich die Klägerin im Rentenantrag vom 20.02.1988 noch die Erklärung unterschrieben hatte, auch Einkommensänderungen anzuzeigen, dürfte sich dies durch den später erteilten Hinweis im Bescheid vom 10.03.1988 also wieder relativiert haben.
Von einem nachweislichen Zugang der beiden Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 in den "Machtbereich" der Beklagten ist aber nach den im Verfahren nach §§ 44 SGB X maßgeblichen Grundsätzen nicht auszugehen.
Zwar sollen Herrn H nach wiederholten Angaben der Klägerin die von ihr später im Vorprozess S 21 RJ 136/00 in Kopie vorgelegten Schreiben vom 24.02.1988 über die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit und vom 18.12.1988 über die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit jeweils mit Angabe des Einkommens persönlich übergeben worden sein.
Die beiden Schreiben befinden sich aber nicht in den Verwaltungsakten, weil sie bei der Beklagten nach ihrem - unwiderlegten - Vortrag dort nicht eingegangen sind.
Fraglich ist daher, ob diese Schreiben zwar Herrn H übergeben, aber von diesem nicht ordnungsgemäß an die Beklagte weitergeleitet worden sind, was sich die Beklagte dann hätte zurechnen lassen müssen. Da aber die gemachten Angaben zur Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H schon widersprüchlich sind, ist auch nach Auffassung des Senats - wie auch schon nach Auffassung des Landessozialgerichts NRW im Urteil vom 09.01.2004 - die Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H nicht nachgewiesen.
Dazu, dass die gemachten Angaben zur Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H stark widersprüchlich sind, hatte das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 zutreffend ausgeführt, dass die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter zur Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 nicht einheitlich sind; Abweichungen fänden sich insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben von der Klägerin in Begleitung ihrer Tochter (so die Klägerin im Vorverfahren), von der Tochter in Begleitung des Sohnes (so die Klägerin im Erörterungstermin am 22.10.2001 und auch die Angabe der Tochter hinsichtlich des Schreibens vom 18.12.1988 in deren eidesstattlicher Versicherung vom 26.05.2002) oder von der Klägerin in Begleitung von Tochter und Sohn (so die Angabe der Tochter zum Schreiben vom 24.2.1988 in deren eidesstattlicher Versicherung vom 26.05.2002) beim Versichertenältesten abgegeben worden sein sollen. Zu ergänzen ist hierzu, dass die Klägerin im übrigen in einem Schreiben an die Geschäftsführung der Beklagten vom 19.06.2004 dann angegeben hat, dass die beiden Schreiben (vom 24.02. und 18.12.1988) durch ihre Kinder dem Versichertenältesten Herrn H übergeben worden seien mit der Bitte, sie an die Beklagte weiterzureichen. Im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin schließlich auf Befragung angegeben, die richtige Version (hinsichtlich der Übergabe der Schreiben) sei die ihrer Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000. Den Angaben der Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000 stehen aber andere Angaben der Klägerin entgegen, wie oben aufgezeigt. Zudem hat die Klägerin im Verhandlungstermin des Senats erklärt, dass das Schreiben vom 24.02.1988 am Tag darauf beim Versichertenältesten abgegeben worden sein müsste; sie habe den Versichertenältesten auch noch extra angerufen, dass die Anzeige abgegeben werde; es sei für sie das Einfachste und Nächste gewesen, alles über den Versichertenältesten zu regeln. Diese Einlassung lässt wiederum darauf schließen, dass das Schreiben vom 24.02.1988 durch die Kinder - ohne die Klägerin - abgegeben wurde. In der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000 hatte die Tochter der Klägerin allerdings angegeben, das Schreiben vom 24.02.1988 sei von der Klägerin in ihrer Begleitung und der ihres Bruders beim Versichertenältesten abgegeben worden.
Da die Beweislast für den Zugang der beiden Schreiben vom 24.02.1988 und 18.12.1988 im Rahmen des jetzt anhängigen Verfahrens nach § 44 SGB X jedenfalls bei der Klägerin liegt, geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten.
Ihrer Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens ist die Klägerin auch nicht durch ihre Angaben im Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993 nachgekommen, unabhängig davon, dass dieser Antrag (der keinen Eingangsstempel enthält) nach Angaben der Beklagten der Abteilung KVdR zuging, die über den Zuschuss zu entscheiden hatte, und nicht der Rentenabteilung der Beklagten. Denn in dem Antrag hat die Klägerin ausschließlich ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte, ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Beschäftigung und die Mitgliedschaft bei der KKH angegeben; die Frage 5 (Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?) hatte sie dabei gar nicht ausgefüllt. Eine konkrete Mitteilung über bezogenes Einkommen hat sie - entgegen anderslautender Annahmen ihres Bevollmächtigen im Laufe der Verfahren, der vorgetragen hatte, die Klägerin habe in diesem Antrag auch Angaben über das konkrete Einkommen und ihren Arbeitgeber gemacht - im Rahmen dieses Zuschuss-Antrags daher nicht gemacht.
Ihrer Mitteilungspflicht ist die Klägerin schließlich auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie in den Jahren 1991 und 1994 bis 1996 der Beklagten von ihrem Arbeitsplatz bei der B aus Faxmitteilungen zugesandt hat. Abgesehen davon, dass diese Faxmitteilungen schon nicht ohne weiteres den Rückschluss zulassen, dass die Klägerin bei der B tätig ist,- die Faxe könnte auch ein Dritter von seinem Arbeitsplatz bei der B aus für die Klägerin versandt haben,- gaben diese Faxmitteilungen im übrigen keinerlei Aufschluss über etwaiges von der Klägerin bezogenes Einkommen.
Die Klägerin ist ihrer - aus oben angeführten Gründen erhöhten Anforderungen unterliegenden - Pflicht zur Mitteilung von Einkommen auch grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sowohl die Belehrungen in den beiden Anträgen vom 07.01.1988 und 20.02.1988 als auch die im Bescheid vom 10.03.1988 waren eindeutig und unmissverständlich. Der Senat geht auch hier mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 09.01.2004 konform.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin irrtümlich angenommen haben mag, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein, insbesondere durch Zugang der Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 bei der Beklagten, wenngleich sich später der Zugang der Schreiben nicht mehr nachweisen ließ. Denn ein Irrtum entschuldigt nur, wenn er selbst nicht grob fahrlässig ist (vgl. Schroeder-Printzen, Kommentar zum SGB X, § 48 Rdn. 23). Das aber war nicht der Fall. Dass der Sachverhalt der Einkommenserzielung ein für ihre Witwenrente durchaus relevanter Sachverhalt war, war der Klägerin nämlich bewusst, was sich dadurch zeigt, dass sie - angeblich - die beiden Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 verfasst hat. Dass sie sich dann bei Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 10.03.1988 und der in der Folgezeit weiter ergangenen Anpassungsbescheide nicht bei der Beklagten oder dem Versichertenältesten selbst nochmals rückversichert hat, ob ihre beiden Schreiben dort vorliegen bzw. ob ihre beiden Schreiben weitergeleitet wurden, obwohl die Bescheide weder Ausführungen zu einer Einkommensanrechnung enthielten noch irgendwie erkennen ließen, dass der Beklagten ein Einkommen der Klägerin überhaupt bekannt ist oder dass dieses zwar bekannt ist, aber nicht zum (teilweisen) Ruhen der Rente führt, war nach der Würdigung des Senats grob fahrlässig. Ein weiter aufrechterhaltener Irrtum wäre daher nicht entschuldbar.
Andere Sachverhalte, die einen entschuldbaren Irrtum der Klägerin nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch aus anderen Sachverhalten, wie etwa dem Gespräch mit dem Versichertenältesten Herrn H im Rahmen des Rentenantrags auch über das Beschäftigungsverhältnis, dem Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993, den Faxen der Klägerin an die Beklagte von ihrem Arbeitsplatz aus, dem Schreiben der KKH an die Klägerin vom 19.08.1992, den Informationsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 22.10.1992 und etwaigen Anrufen von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz, konnte sich objektiv betrachtet nämlich nicht schon der Eindruck aufdrängen, dass die Beklagte bereits über das Einkommen der Klägerin und dessen konkrete Höhe informiert war; ein entsprechender Irrtum der Klägerin darüber wäre daher ebenfalls als grob fahrlässig anzusehen.
Da das Landessozialgericht NRW in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 09.01.2004 zutreffend auch festgestellt hat, dass die Beklagte mangels Atypik keine Ermessenserwägungen anzustellen hatte, dass auch die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Absatz 4 i.V.m. § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X gewahrt worden ist und dass daher gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB X die aufgrund des teilweise aufgehobenen Bescheides vom 10.3.1988 von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe der zutreffend ermittelten Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten sind, wird wegen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) im Übrigen auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Insbesondere eine frühere Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters der Beklagten, auf dessen Kenntnis allein abzustellen ist, als im Zeitpunkt Dezember 1999 (erster auf Anforderung der Beklagten erstellter Kontenspiegel der DRV Bund mit den Einkommensdaten der Klägerin) bzw. Februar 2000 (zweiter auf Anforderung der Beklagten erstellter Kontenspiegel der DRV Bund mit den Einkommensdaten der Klägerin) lässt sich auch nach Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X vorgetragenen und oben gewürdigten Einwände - nicht feststellen. Bei einem Kenntniszeitpunkt im Dezember 1999 bzw. Januar 2000 aber ist die Jahresfrist durch den Bescheid vom 10.05.2000 gewahrt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X darüber, ob die Beklagte von der Klägerin überzahlte Witwenrente (ca. 57.000 Euro) für die Jahre 1989 bis 2000 zurückfordern kann.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 00.12.1987 verstorbenen M (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war.
Die Klägerin war seit 1965 mit dem Versicherten verheiratet. Sie war von 1965 bis 1973 und dann nach einer längeren Pause erneut vom 01.05.1987 bis zum 18.11.1987 beschäftigt. Am 02.01.1988 nahm sie eine bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; später Deutsche Rentenversicherung Bund) renten- und bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) krankenversicherte Beschäftigung auf, und zwar zunächst eine Halbtagstätigkeit bei der Firma I zu einem Bruttogehalt von monatlich 1500,- DM; ab Dezember 1988 übte sie dann eine Vollzeitbeschäftigung bei der B Grundstücks AG zu einem Bruttogehalt von monatlich 4.125,- DM aus.
Am 07.01.1988 füllte die Klägerin Antragsvordrucke der Beklagten auf Hinterbliebenenrente, konkret Witwenrente und Halbwaisenrente, und Meldeformulare für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei dem Versichertenältesten Herrn H aus, der die Annahme des Antrags bzw. der Meldung auf den Vordrucken auch jeweils gegenzeichnete. Am 20.02.1988 füllte die Klägerin erneut einen mit dem Antrag vom 07.01.1988 identischen Antragsvordruck aus, ebenfalls im Beisein und unter Gegenzeichnung von Herrn H. Im Rahmen der Rentenantragstellung vom 07.01.1988 verneinte die Klägerin im Zusatzfragebogen RA 5 d (Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) die Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und machte auch in den Feldern zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber keine Angaben. Im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988 unterzeichnete sie unter Punkt 19 die Erklärung, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde. Nach ihren Angaben hat die Klägerin dem - inzwischen verstorbenen - Versichertenältesten Herrn H im Rahmen der Antragstellung am 07.01.1988 die Aufnahme eines Probearbeitsverhältnisses am 02.01.1988 mitgeteilt. Nach ihren weiteren Angaben hat dieser ihr daraufhin dazu geraten, die Probezeit abzuwarten und der Beklagten danach Meldung von der Beschäftigung zu machen.
Auf der Rückseite des Meldeformulars zur KVdR vom 07.01.1988 bestätigte die KKH der Beklagten am 27.01.1988, dass die Klägerin zuletzt vor der Antragstellung vom 07.01.1988 bei der KKH nach §§ 165 Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4, 166 RVO pflichtversichert war und dass ab Rentenantragstellung weiterhin eine vorrangige Pflichtversicherung der Klägerin bestehe. Das Formular ging bei der Beklagten am 28.01.1988 in Abteilung 26 ein.
Nach den Angaben der Klägerin sollen dem Versichertenältesten Herrn H in der Folgezeit zwei Schreiben der Klägerin übergeben worden sein, und zwar ein Schreiben vom 24.02.1988, mit dem sie der Beklagten die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zum 01.01.1988 bei der Firma I als Sekretärin mit einem Brutto-Lohn von monatlich 1.500,- DM mitteilt, sowie ein Schreiben vom 18.12.1988, mit dem sie der Beklagten die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zum 01.12.1988 bei der B-Grundstücks-AG mit einem Brutto-Gehalt von 4.125,- DM monatlich mitteilt. Die beiden Schreiben befinden sich nicht in den Verwaltungsakten und sind bei der Beklagten nach deren Vortrag nicht eingegangen. Die Klägerin hat später Kopien der beiden Schreiben vorgelegt.
Mit Anforderung vom 02.03.1988 forderte die Beklagte bei der DRV Bund im maschinellen Datenaustauschverfahren die Übermittlung von Einkommensdaten der Klägerin an; dieser Anforderung kam die DRV Bund im maschinellen Austauschverfahren am 03.03.1988 nach. Der Inhalt der jeweiligen Schreiben ist unbekannt; die Erstellung eines Ausdrucks der damals getauschten Datensätze ist der Beklagten nach ihrer Auskunft technisch nicht mehr möglich. Nach den Angaben der Beklagten enthielt die Antwort der DRV Bund vom 03.03.1988 keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten, weil über die Beschäftigungsaufnahme am 02.01.1988 und die daraus erzielten Einkünfte zum Zeitpunkt der Datenübermittlung am 03.03.1988 im eigenen Versicherungskonto der Klägerin noch keine Daten gespeichert gewesen seien, denn die Übermittlung von Einkommensdaten erfolge üblicherweise durch die Einzugsstellen mit der Jahresmeldung zum Beginn des jeweiligen Folgejahres.
Mit Bescheid vom 10.3.1988 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 24.12.1987 Witwenrente (monatlich netto 917,85 DM nach Verrechnung des monatlichen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 95,92 DM und dem aus der Rente zu zahlenden Beitrag in Höhe von 191,83 DM (§ 1304 e Absatz 1 Nr. 1 RVO). Nachdem hierbei nicht überprüft worden war, ob das von der Klägerin aufgrund des (erneuten) Beschäftigungsverhältnisses vom 02.01.1988 erzielte Einkommen anzurechnen war oder nicht, enthielt der Bescheid keine Ausführungen zu einer etwaigen Einkommensanrechnung. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" u.a. die folgenden Hinweise:
"Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ruht die Rente in Höhe von 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt (§ 1281 Abs.1 RVO). Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Überzahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erübrigt sich die Meldung von Einkommensänderungen ...Wir behalten uns vor, überzahlte Beträge zurückzufordern, wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt werden sollte ...".
1991 faxte die Klägerin der Beklagten im Rahmen der Weiterbewilligung der Halbwaisenrente an ihre Tochter Belege zu; die Fax-Belege enthielten den Aufdruck: "Absender 0201 8103314 31.07.1991 B GrV F".
Mit Schreiben vom 19.08.1992 teilte die KKH der Klägerin mit, das die dortigen Unterlagen einen Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Bezug eines Entgelts aus Beschäftigung sowie eine freiwillige Krankenversicherung seit dem 01.01.1990 auswiesen. Die KKH habe heute erfahren, dass die BfA in ihrem Datenbestand irrtümlich einen falschen Versicherungsschlüssel gespeichert habe. Die BfA sei heute darüber informiert und gebeten worden, den Datenbestand dort zu berichtigen.
Mit einem am 21.8.1992 bei der BfA eingegangenen Schreiben der KKH vom 20.08.1992 teilte diese mit: "Wir haben über das Rentenauskunftsverfahren erfahren, dass Sie die AT-Schlüsselzahl 5 (pflichtversichert) gespeichert haben. Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass Frau M hier seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist". Das von der BfA an die Beklagte weitergeleitete Schreiben ging dort am 07.09.1992 in Abteilung 23 ein; nach den (späteren) Angaben der Beklagten erfolgte der Eingang im Sachgebiet Krankenversicherung der Rentner und nicht im Sachgebiet Rente.
Am 22.10.1992 teilte die Beklagte - Rentenabteilung - der Klägerin mit, es werde der Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.11.1992 als Einmalzahlung angewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 22.10.1992 teilte die Beklagte - Rentenabteilung - der Klägerin außerdem mit, dass die bisherige Zahlung von monatlich 1077,36 DM Rente ab November 1992 abgelöst und ab Dezember monatlich 1149,18 DM Rente ausgezahlt werde; gemäß Mitteilung der KKH vom 20.08.1992 sei die Klägerin dort ab 01.01.1990 freiwillig krankenversichert; die Abführung der KV-Beiträge sei daher ab 01.01.1990 storniert worden und der Eigenanteil an diesen Beiträgen, der von der Rente einbehalten worden sei, werde erstattet; es könne ein Zuschuss zur freiwilligen KV beantragt werden.
Mit einem an die Beklagte - Sachgebiet KVdR - adressierten Schreiben vom 15.06.1993, das bei der Beklagten in Abteilung 30 am 17.06.1993 einging, bat die KKH um Mitteilung der Rentenhöhe zwecks Berechnung der Beiträge aus Rentenbezügen und um Mitteilung darüber, ob ein Beitragszuschuss der Klägerin ausgezahlt wird bzw. von der Beklagten einbehalten worden ist; für den Fall der Einbehaltung werde um Überweisung des Beitragszuschusses gebeten.
Am 08.09.1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI bei einer freiwilligen Krankenversicherung. Bei der Frage 5 ("Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?") füllte die Klägerin die Felder "Nein" bzw. "Ja" (vom/bis) nicht aus, füllte jedoch bei dem Feld "Genaue Berufsbezeichnung" aus: "Kaufmännische Angestellte"; auf die Frage, ob aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, kreuzte die Klägerin "Ja" an und füllte aus, diese bestehe bei der KKH.
Der Antrag vom 08.09.1993 enthält keinen Eingangsstempel; nach Angaben der Beklagten ging der Antrag der Abteilung Krankenversicherung der Rentner zu, die über die beantragte Zusatzleistung zu entscheiden hatte.
Mit Schreiben vom 30.09.1993, das am 01.10.1993 in Abteilung 20 bei der Beklagten einging, teilte die KKH mit, dass die Klägerin dort seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist und um Überweisung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 30.09.1993 gebeten werde; auf die beigefügte Abtrittserklärung der Klägerin (dass der Zuschuss direkt an die KKH abgeführt wird) werde verwiesen.
Mit Prüfbogen vom 28.10.1993 prüfte die Beklagte - Rentenabteilung Sachgebiet KVdR - den Anspruch auf Beitragszuschuss und ging dabei nicht von einer Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung in der Krankenversicherung aus, sondern von einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.0.1990; mit Bescheid vom 10.12.1993 bewilligte die Beklagte - Rentenabteilung - einen Beitragszuschuss ab 01.09.1992.
Im Dezember 1993 verfügte ein Sachbearbeiter der Beklagten von der Rentenabteilung Sachgebiet KVdR, dass die Unterlagen im KVdR-Teil abzuheften seien.
In den Jahren 1994 bis 1996 übersandte die Klägerin der Beklagten im Rahmen der Bearbeitung der weiteren Bewilligung von Halbwaisenrente für die Kinder der Klägerin jeweils ein Fax, das den Absender "B Grundstücks-AG F" trägt.
In den Jahren 1996 und 1997 korrespondierte die Beklagte mit der KKH nochmals über die Beitrags- und Zuschusshöhe der freiwillig versicherten Klägerin.
Anlässlich einer Änderung bei der von der Beklagten der Tochter der Klägerin bewilligten Waisenrente ermittelte ein Sachbearbeiter der Beklagten (Sachbearbeiter R 4763) am 18.12.1999 die von der Klägerin für 1998 erzielten Entgelte und erhielt dadurch eine "Fehlermeldung", die lautete:
"Warnung 03719; aus dem V-Konto wurden Einkommensdaten übermittelt; es ist zu überprüfen, ob das gespeicherte Einkommen bereits jetzt gemäß § 97 SGB VI bei der laufenden Rente zu berücksichtigen ist und / oder zur erstmaligen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 97 SGB VI führt".
Der Sachbearbeiter druckte sich daraufhin auch einen Kontenspiegel aus, u.a. mit den dort vorhandenen Daten zur Anwendung des § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung) und einem Teil "Eingehender Datensatz", in dem es heißt:
"Es wurden Entgeltdaten der nachstehenden Anstalt übermittelt; das Partnerkonto (Anmerkung: der Klägerin) ist unter der Versicherungsnummer 000 gespeichert; Daten nach dem HEZG Entgeltsumme 80.710,00 DM Jahr 98".
Mit einem Warnungs- und Fehlerprotokoll vom 10.01.2000 (Warnung 03517) hielt die Beklagte auf der Grundlage eines Kontostandes vom 22.12.1999 u.a. fest, dass das Programm eine Überzahlung der Rente festgestellt habe und vor der Freigabe zu prüfen sei, ob die Überzahlung zu Recht bestehe (§§ 45, 48 SGB X); durch die Auftragsverarbeitung werde das Konto mit den ermittelten (geringeren) Beträgen verändert und die notwendigen Entlastungsaufträge (KVdR/Pflege) ausgelöst; sei eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht zulässig, sei der Bescheid entsprechend abzuändern und das Konto auf die tatsächlich gezahlten Rentenbeträge zu berichtigen. Gleichzeitig erstellte der Sachbearbeiter ein Ergebnisprotokoll, ausweislich dessen sich für die Zeit ab 01.03.2000 aufgrund eines Einkommens auf der Basis des 01.07.1999 in Höhe von 4371,79 DM monatlich eine Überzahlung in Höhe von 9732,16 DM ergab.
Durch (später aufgehobenen) Bescheid vom 12.1.2000 änderte die Beklagte wegen des Zusammentreffens der Witwenrente mit eigenem Einkommen den "Bescheid vom 22.12.1999" ab (Anmerkung: ein solcher Bescheid existiert nicht); die neue Rentenhöhe betrage ab 01.03.2000 noch 67,77 DM; für die Zeit vom 1.7.1999 bis 29.2.2000 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 9.732,16 DM; dazu erhalte die Klägerin noch weitere Mitteilung; in einem Anhang zum Bescheid war ausgeführt, dass der Beklagten im Datenaustausch mit der BfA mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe, und dass daher die Einkommensberechnung neu durchgeführt werden musste, woraus sich eine Überzahlung für die Zeit ab dem 01.07.1999 ergebe, die nach § 50 SGB X zurückzuzahlen sei, bezüglich der Überzahlung gelte der Bescheid als Anhörung.
Die Klägerin widersprach dem Bescheid: Sie habe von Beginn an ihre Beschäftigung gegenüber der Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 24.2.1988 habe sie mitgeteilt, dass sie bei der Firma I Halbtagstätigkeit zu einem Bruttogehalt von monatlich 1500,- DM aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 18.12.1988 habe sie mitgeteilt, dass sie nunmehr bei der B Grundstücks AG eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Bruttogehalt von 4.125,- DM aufgenommen habe. Auf diese jeweiligen Mitteilungen sei keine Reaktion erfolgt; sie habe damit ihre Verpflichtungen erfüllt.
Durch (später aufgehobenen) Bescheid vom 04.02.2000 hob die Beklagte den "Bescheid vom 22.12.1999" nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 97 SGB VI teilweise auf und forderte die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 9.732,16 DM für die Zeit vom 01.07.1999 bis 29.02.2000 nach § 50 SGB X; in dem Bescheid führte die Beklagte außerdem aus, dass die von der Klägerin behaupteten Schreiben vom "10.03.1988" und 18.12.1988 bei der Beklagten nicht vorlägen würden.
Die Klägerin widersprach diesem Bescheid ohne nähere Begründung.
Mit einem am 17.02.2000 bei der Beklagten eingegangenen Kontenspiegel vom 14.02.2000 teilte die BfA der Beklagten auf deren telefonische Anforderung hin die von der Klägerin erzielten Einkünfte im Zeitraum von 1965 bis 1989 mit.
Mit Schreiben vom 17.04.2000 hörte die Beklagte die Klägerin an erstens zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Rentenbescheides vom 10.3.1988 ab dem 01.01.1989 wegen eines nach Erlass des Bescheides erzielten Einkommens, das ab dem 01.01.1989 zur Minderung des Witwenrentenanspruchs führe, weil nur im ersten Jahr nach dem Tod des Versicherten kein Einkommen anzurechnen gewesen sei, und zweitens zur beabsichtigten Rückforderung von 111.502,73 DM.
Die Klägerin nahm dazu wie folgt Stellung: Sie sei in den ersten Januartagen 1988 zu dem Versichertenältesten gegangen. Dieser habe den Antrag auf Hinterbliebenenrente für sie ausgefüllt. Hierbei sei auch erörtert worden, dass sie ein Probearbeitsverhältnis aufgenommen habe. Der Versichertenälteste habe seinerzeit geäußert, dass zunächst abgewartet werden sollte, bis die Probezeit abgelaufen sei. Sodann sollte ihm eine entsprechende Mitteilung gemacht werden. Dies habe sie mit Schreiben vom 24.2.1988 getan, welches sie persönlich im Beisein ihrer Tochter beim Versichertenältesten abgegeben habe. Dies treffe auch für das Schreiben vom 18.12.1988 zu, mit dem sie angezeigt habe, dass sie nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes I von der B Versicherung übernommen worden sei. Seinerzeit sei sie auch im Hinblick auf diese Mitteilung von Mitarbeitern der Beklagten mehrfach an ihrem Arbeitsplatz angerufen worden, da noch Unterlagen betreffend die Kinder für die Zahlung der Halbwaisenrente gefehlt hätten. Es habe sich damals um Schulnachweise gehandelt. Für sie habe im Hinblick darauf kein Anlass bestanden zu zweifeln, dass die von ihr überreichten Mitteilungen zu der Rentenakte gelangt seien. Sie habe ihre Verpflichtung entsprechend den Beratungen mit dem Versichertenältesten erfüllt. Sie habe auch keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit des Versichertenältesten zu zweifeln.
Durch Bescheid vom 10.5.2000 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 10.3.1988 über die Gewährung der Witwenrente gemäß § 48 Absatz 1 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1989 hinsichtlich der Anwendung der Einkommensanrechung gemäß § 314 Absatz 3 SGB VI i.V.m. § 1281 RVO (ab 01.01.1992 = § 97 SGB VI) teilweise auf. Ferner wurden die Bescheide vom 12.01.2000 und vom 04.02.2000 gemäß § 44 SGB X aufgehoben. Die Rente betrage ab 1.3.2000 monatlich netto 62,98 DM. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 28.02.2000 sei eine Überzahlung i.H.v. 111.502,73 DM entstanden, die gemäß § 50 Absatz 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten sei. Hierzu wurde ausgeführt: Die Klägerin habe nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das gemäß § 1281 RVO (später § 97 SGB VI) auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen. Die Anrechnung hätte ab 01.01.1989 zu einer Minderung des Witwenrentenanspruchs geführt, denn gemäß § 314 Absatz 3 SGB VI sei Einkommen - wenn der Versicherte in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1995 verstorben und die Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden sei - mit der Maßgabe anzurechnen, dass im ersten Jahr nach dem Tode des Versicherten das Einkommen nicht angerechnet werde, im zweiten Jahr nach Abzug der Minderungsbeträge 10 %, im dritten Jahr 20 %, im vierten Jahr 30 % und ab dem fünften Jahr 40 % des den jeweiligen Freibetrag überschreitenden Einkommensbetrag anzurechnen sei. Daher sei zum 01.01.1989 die Einkommensanrechnung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse habe die Aufhebung des Witwenrentenbescheides gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu erfolgen. Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seien gegeben. Die Klägerin habe wissen müssen, dass der Anspruch auf Witwenrente wegen der vorzunehmenden Einkommensanrechnung teilweise entfallen würde. Im Bescheid vom 10.03.1988 sei sie unter "Auflagen und Vorbehalte" auf Seite 3 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen, weil dieses ggf. auf ihre Rente angerechnet werde. Die damalige Angabe, über kein Einkommen zu verfügen, habe nicht der Wahrheit entsprochen. Die von ihr angegebenen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 fänden sich nicht in der Akte. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diese nie erhalten habe. Die Anschuldigung gegenüber dem Versichertenältesten könne nicht nachvollzogen werden. Auch enthalte die Akte keine Vermerke über angebliche Anrufe der Rentensachbearbeitung an den Arbeitsplatz der Klägerin. Die Aufhebung sei auch innerhalb der vom Gesetz dafür vorgesehenen Fristen erfolgt. Eine Ermessensabwägung müsse nach der Rechtsprechung nicht stattfinden, da es sich um einen Fall typischer Leistungsüberzahlung handele. Ein grob fahrlässiger Verwaltungsfehler, der eine atypische Fallgestaltung hätte begründen können, sei nicht erkennbar, da die Beklagte ohne ihr Verschulden keine Erkenntnisse von dem erzielten Einkommen gehabt habe. Die insgesamt entstandene Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, bezog sich auf ihr bisheriges Vorbringen und legte zu dessen Ergänzung vor eine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 22.10.1992 (Mitteilung über die Einstellung des Abzugs eines Eigenanteils zur KV wegen freiwilliger Versicherung der Klägerin ab dem 01.01.1990), das Schreiben der KKH an die Klägerin vom 19.08.1992 sowie eine Kopie einer "Eidesstattlichen Versicherung" ihrer Tochter vom 26.05.2002. Darin gibt diese u.a. an, dass nach dem Tod des Vaters alle Behördengänge gemeinsam mit ihr, der Mutter und dem Bruder absolviert worden seien, so u.a. auch der Gang zum Versichertenältesten, um die Rente zu beantragen; später seien sie noch einmal alle drei gemeinsam dort gewesen, um einen Brief abzugeben, einige Monate später habe sie noch einmal, zusammen mit dem Bruder, zu dem Versichertenältesten gehen müssen, um einen weiteren Brief dort abzugeben; zu diesem Zeitpunkt sei ihre Mutter schon ganztägig berufstätig gewesen und so spät zu Hause gewesen, dass sie persönlich nicht habe hingehen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 als unbegründet zurück.
Mit der daraufhin im Vorprozess beim Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (S 21 RJ 136/00) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Klägerbevollmächtigte trug vor: Die beiden schriftlichen Mitteilungen der Klägerin über ihre Tätigkeiten (vom 24.02. und 18.12.1988) habe die Klägerin im Beisein ihrer Tochter persönlich beim Versichertenältesten abgegeben. Unabhängig von diesen schriftlichen Mitteilungen an den Versichertenältesten sei der Beklagten die Berufstätigkeit der Klägerin aber auch deshalb bekannt gewesen, weil in den Waisenrentenverfahren der Kinder wiederholt Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz angerufen hätten. Das Beschäftigungsverhältnis sei auch durch die zuständige Krankenkasse KKH bekannt gewesen. Insoweit existiere Schriftverkehr zwischen der KKH und der Beklagten. Unter anderem sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass ab 01.05.1989 ein Beschäftigungsverhältnis über der Beitragsbemessungsgrenze vorliege. Die Klägerin selbst habe ihrerseits zu keinem Zeitpunkt die Anzeigepflicht verletzt. Es liege offensichtlich ein grob fahrlässiger Verwaltungsfehler vor, der für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei.
Die Klägerin legte im Laufe des Klageverfahrens im Vorprozess Kopien ihrer Schreiben vom 24.02.1988 und 18.12.1988 vor.
Im Verhandlungstermin gab die Klägerin hierzu an, die beiden Schreiben seien damals jeweils durch ihre beiden Kinder (14-jährige Tochter und 10-jähriger Sohn) persönlich Herrn H gebracht und übergeben worden.
Die Beklagte führte im Vorprozess aus: Die Klägerin habe anlässlich der Rentenantragstellung am 07.01.1988 - unrichtig - angegeben, vom Monat des Todes des Versicherten an weder Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung noch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erhalten. Die von ihr jetzt vorgelegten Schreiben befänden sich nicht in den vollständig erhaltenen Verwaltungsakten. Entgegen den Angaben der Klägerin sei ihr - der Beklagten - auch nicht durch die KKH die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitgeteilt worden. Die KKH habe erstmals mit Schreiben vom 20.8.1992 mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01.01.1990 freiwillig versichert sei. Aus dieser Mitteilung ergäben sich keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Schreiben sei auch nicht zur Rentensachbearbeitung, sondern zum Büro Krankenversicherung der Rentner gelangt, dessen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstattung der Eigenanteile zur Krankenversicherung gegeben gewesen sei. Die Rentensachbearbeitung und damit der für den Rentenanspruch zuständige Rentensachbearbeiter habe erstmals durch das am 10.01.2000 ausgedruckte Protokoll Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin anrechnungsfähiges Einkommen erzielte. Auch im Rahmen des Schriftwechsels hinsichtlich der Waisenrente sei die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung nicht bekannt geworden. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 SGB X erfüllt seien.
Im Vorprozess hob das Sozialgericht durch Urteil vom 22.10.2001 den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 aufgehoben, soweit in ihnen eine Rückforderung enthalten ist. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe den Witwenrentenbescheid vom 10.3.1988 zu spät aufgehoben. Sie habe die Handlungsfrist des § 48 SGB X nicht eingehalten. Inwieweit die Klägerin der Beklagten bereits 1988 ihre Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe, sei infolge des Todes des Versichertenältesten nicht mehr aufzuklären; auch eine Zeugenvernehmung der Kinder der Klägerin vermöge den Sachverhalt nicht mehr aufzuklären, weil diese allenfalls bestätigen könnten, dass dem Versichertenältesten Schreiben übergeben/zugeleitet worden seien, deren Inhalt ihnen aber nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Insoweit sei es zwar möglich, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß angezeigt habe, ohne dass ihre Schreiben weitergeleitet oder bei der Beklagten zutreffend zugeordnet worden seien. Erwiesen sei dieser Sachverhalt indessen nicht, wenngleich die Angaben im KVdR-Formular über eine eigene Pflichtmitgliedschaft bei der KKH am 27.01.1988 eher darauf hindeuten würden, dass schon bei Bescheiderteilung am 11.03.1988 nicht alle Mitteilungen exakt verarbeitet worden seien. Beweisbar habe aber die Beklagte 1992/1993 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Klägerin gehabt. Denn eine freiwillige Mitgliedschaft als kaufmännische Angestellte habe nur durch eigene Erwerbstätigkeit entstehen können, bei der sich das Arbeitsentgelt erhöht habe. Dass diese Angaben bei der für die KVdR bzw. Beitragszuschüsse zuständigen Abteilung erfolgt seien, nicht aber gegenüber der Leistungsabteilung, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn ein unzureichender Informationsfluss zwischen verschiedenen Abteilungen beseitige die Tatsachenkenntnis im Sinne der §§ 48 Absatz 4 Satz 1, 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht. Infolge Überschreitung der 1-Jahres-Frist sei daher die Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1988 mit Wirkung für die Vergangenheit im Jahr 2000 ausgeschieden gewesen, so dass für eine Rückforderung kein Raum sei.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein (L 13 RJ 115/01). Zur Begründung führte sie aus: Das Sozialgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt, dass ihr bereits in den Jahren 1992/1993 durch die KKH mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin seit dem 01.01.1990 bei dieser Kasse freiwillig versichert sei und die Klägerin in dem Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses vom 8.9.1993 angegeben habe, als kaufmännische Angestellte tätig zu sein. Diese Tatbestände seien nämlich nicht geeignet, die Entscheidung des Sozialgerichts zu stützen. Im Anwendungsbereich des § 48 Absatz 2 SGB X beginne die Frist des einen Jahres zu laufen, wenn der für die Korrektur-Entscheidung zuständigen Behörde alle Umstände bekannt seien, die materiell nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 - 4 SGB X eine rückwirkende Aufhebung zuließen. Als Behörde in diesem Sinne sei die nach der internen Geschäftsverteilung maßgebende Stelle anzusehen, die zur Korrekturentscheidung berufen sei. Im Bereich der Beklagten sei dies die Rentensachbearbeitung, nicht aber das "Büro Krankenversicherung der Rentner" (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - vom 22.3.1995 - 10 RKg 10/89, Breithaupt 1995, 998, 995). Gefordert sei aber die positive Kenntnis des maßgeblichen Mitarbeiters innerhalb der Behörde, und nicht nur ein "Kennen müssen" (Hinweis auf BSG vom 8.2.96 - 13 RJ 35/94 - SGB 1997, 177, 180). Die für den Rentenantrag als solchen und für die Aufhebungsentscheidung zuständige Rentensachbearbeitung habe keine Kenntnis über den Eingang des Schreibens bzw. den Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses erhalten. Die Rentensachbearbeitung habe erst mit Eingang des von der BfA am 14.2.2000 übersandten Kontospiegels Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatbeständen erhalten, so dass auch erst am 17.2.2000 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X begonnen habe. Innerhalb dieser Frist sei auch der Bescheid erteilt worden.
Die Klägerin erwiderte: Sie habe keine Kenntnis von der innerbetrieblichen Organisation der Beklagten bekommen. Sie sei jedoch sicher, dass sie von Beginn an alle wichtigen Angaben gemacht habe. Sie habe daher auch davon ausgehen können, dass bei der Beklagten die entsprechende Bearbeitung erfolge. Die Beklagte habe die Handlungsfrist von einem Jahr nicht eingehalten. Unabhängig davon sei es in jedem Fall ermessensfehlerhaft, sie wegen der mangelhaften Bearbeitung im Hause der Beklagten rückwirkend mit der Zahlung zu belasten. Sie habe die Gelder für die Erziehung und den Unterhalt der Kinder sowie den eigenen Unterhalt ausgegeben und verfüge über keine Rücklagen.
Mit Urteil vom 09.01.2004 änderte das Landessozialgericht NRW das Urteil des Sozialgerichs Duisburg vom 22.10.2001und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus:
"Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht (teilweise) aufgehoben, denn diese sind auch insoweit rechtmäßig, als mit ihnen der Bescheid vom 10.3.1988 mit Wirkung vom 1.1.1989 teilweise aufgehoben und überzahlte Witwenrente in Höhe vom 111.502,73 DM zurückgefordert worden ist.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid über die Bewilligung von Witwenrente rückwirkend teilweise zurückzunehmen und die sich danach als überzahlt erweisende Witwenrente zurückzufordern, ist § 48 SGB X. Diese Vorschrift, nicht etwa § 45 SGB X ist einschlägig, weil der Bescheid vom 10.3.1988 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe und im ersten Jahr nach dem Tode des Versicherten rechtmäßig gewesen ist. Die Klägerin hatte zwar bei Erteilung des Bescheides vom 10.3.1988 Erwerbseinkommen erzielt, dieses war aber gemäß Art. 2 § 23 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) in der ab 1.1.1986 geltenden Fassung (BGBL. I S.1450) i.V.m. § 1281 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nicht anzurechnen.
Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 10.3.1988 vorgelegen haben, war ab 1.1.1989 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, als das von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen für die ersten fünf Jahre nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 23 b ArVNG, anschließend gemäß § 1281 RVO zum teilweisen Ruhen der Witwenrente führte.
Weil die Witwenrente entgegen den genannten Vorschriften ungemindert weitergewährt worden ist, ist der Bescheid vom 10.3.1988 ab Januar 1989 rechtswidrig geworden, soweit die Ruhensvorschrift nicht zur Anwendung gekommen war. Er war daher gemäß § 48 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.
Die Beklagte war gemäß § 48 Abs.1 S.2 SGB X berechtigt und verpflichtet, den Bescheid vom 10.3.1988 mit Wirkung ab dem Eintritt der wesentlichen Änderung, dem 1.1.1989 (teilweise) zurückzunehmen und hat dies entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen getan.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der (infolge einer wesentlichen Änderung rechtswidrig gewordene) Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Hier sind die Voraussetzungen für die Aufhebung ab 1.1.1989 nach den Nrn. 2, 3 und 4 des Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt.
Die Klägerin ist im Sinne der Nr. 2 grob fahrlässig nicht ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nachgekommen. Wegen des gemäß Art.2 § 23b ArVNG, § 1281 RVO in Betracht kommenden Ruhens der Witwenrente war die Klägerin gemäß § 60 SGB I verpflichtet, (u. a) die Erzielung von Erwerbseinkommen und Einkommensänderungen der Beklagten mitzuteilen. Hierüber war die Klägerin eingehend und zutreffend belehrt worden. Weil die Klägerin, angeblich dem nicht mehr belegbaren Rat des Versichertenältesten folgend, bei der Antragstellung bewusst wahrheitswidrig ihr soeben begründetes Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, waren die Anforderungen an die Mitteilungspflicht zudem erhöht, denn gerade hier war eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben zwingend erforderlich. Ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten ist jedoch keine Mitteilung über eine Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit und keine Einkommensbescheinigungen zu den Akten gelangt. Die Klägerin macht zwar geltend, sie habe im Jahre 1988 zweimal eine entsprechende formlose Mitteilung beim Versichertenältesten eingereicht bzw. von ihren Kindern einreichen lassen, das ist aber weder bewiesen noch beweisbar und hätte auch im Falle des Beweisbarkeit nicht ausgereicht.
Der Senat weist hierzu zunächst darauf hin, dass die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter zur Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 nicht einheitlich sind. Abweichungen finden sich insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben von der Klägerin in Begleitung ihrer Tochter (so die Klägerin im Vorverfahren), von der Tochter in Begleitung des Sohnes (so die Klägerin im Erörterungstermin am 22.10.2001 und auch die Angabe der Tochter hinsichtlich des Schreibens vom 18.12.1988) oder von der Klägerin in Begleitung von Tochter und Sohn (so die Angabe der Tochter zum Schreiben vom 24.2.1988) beim Versichertenältesten abgegeben worden sein sollen. Bereits weil, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, die Kinder der Klägerin allenfalls Angaben dazu machen könnten, dass etwas abgegeben worden sei, aber nichts zum Inhalt der Schreiben selbst aussagen könnten, brauchte der Frage der Abgabe von Schriftstücken beim Versichertenältesten nicht weiter nachgegangen werden.
Selbst wenn die beiden fraglichen Schreiben mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt abgegeben worden wären, hätte die Klägerin im hier entscheidenden Zeitraum, in dem es auf das erzielte Einkommen ankam - also ab 1989 - ihre Mitteilungspflicht verletzt. Sie hat nämlich unstreitig keine der anschließenden Einkommensänderungen der Beklagten mitgeteilt.
Dabei handelte sie grob fahrlässig, denn sowohl die Belehrungen in der bei Antragstellung unterzeichneten Erklärung als die im Bescheid vom 10.3.1988 waren eindeutig und unmissverständlich. Da die Klägerin in den Jahren ab 1989 Einkommen erzielt hat, das zum teilweisen Ruhen des Witwenrentenanspruchs geführt hätte, ist auch Nr. 3 erfüllt. Ferner hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats gewusst oder nicht gewusst, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt vom 10.3.1988 ergebende Anspruch Kraft Gesetzes (teilweise) zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war (§ 48 Abs. 1 S.2 Nr.4 SGB X).
Verlangt wird insoweit eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSGE 62, 103, 107 ; BSG SozR 4100 § 152 Nr 10). Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.
Aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen zutreffenden Belehrungen im Antragsvordruck und im Bescheid vom 10.3.1988 konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass das Erzielen von Einkommen durch die Witwe für den Witwenrentenanspruch von Bedeutung war, denn ansonsten hätte die Beklagte nicht zweimal über die Mitteilungspflicht belehrt. Dies muss der Klägerin unter Berücksichtigung ihres u.a. durch die berufliche Position zum Ausdruck kommenden Bildungsgrades und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, auch bewusst gewesen sein. Sonst hätte sie auch - jedenfalls nach ihrem Vortrag- nicht 1988 zwei Mitteilungen zur Erwerbstätigkeit verfasst und abgegeben. Der Bescheid vom 10.3.1988 hatte zudem das Ruhen konkret angesprochen und seine Voraussetzungen genannt.
Wegen der Nichtanrechnung von Einkommen im Jahre 1988, die ja gesetzesgerecht gewesen war (s.o.), durfte die Klägerin nicht schon darauf vertrauen, dass entgegen den Hinweisen über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines Ruhens in ihrem Falle bis zuletzt kein Teil der Rente ruhte oder allgemein, dass ihr Einkommen konkret nicht anrechenbar sei. Die Klägerin wusste nämlich, selbst wenn man die nicht bewiesene Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2. und 18.12.1988 unterstellen wollte, dass sie jedenfalls seit 18.12.1988 und damit seit vielen Jahren, in denen ihr Einkommen ständig gestiegen war und sich im Laufe der Jahre nahezu verdoppelt hatte, entgegen den eindeutigen Belehrungen seitens der Beklagten keine Einkommensangaben gemacht hatte. Wenn die Klägerin nicht positiv gewusst haben sollte, dass wegen ihres Erwerbseinkommens die Witwenrente teilweise ruhte und deshalb die Rente in rechtswidriger Höhe geleistet wurde, hätte sie die Rechtswidrigkeit nur deshalb nicht erkannt, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es lag nämlich selbst bei einfachsten Überlegungen nur zu nahe, dass die Nichtanwendung der Ruhensregelung nicht etwa auf zu hohen Grenzwerten, sondern auf dem Unterlassen der regelmäßigen Einkommensmitteilungen und entsprechender Unkenntnis der Beklagten von dem erzielten Einkommen beruhte.
Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagten ihr Einkommen bekannt gewesen sei, weil sie von Sachbearbeitern der Waisenrentenangelegenheit ihre Kinder am Arbeitsplatz abgerufen worden sei, erscheint dies abwegig. In der Waisenrentensache ging es jeweils um die Vorlage von Nachweisen für den Schulbesuch. Erwerbstätigkeit und Einkommen der Witwe sind dort ohne Bedeutung gewesen. Außerdem würde aus der bloßen Tatsache einer Erwerbstätigkeit nicht auf die Rechtswidrigkeit der Höhe der Witwenrente zu folgern sein. Keiner besonderen Betonung bedarf es, dass die Klägerin, als sie den Beitragszuschuss beantragte und ihr dieser bewilligt wurde, lediglich darauf vertrauen durfte, dass der Beitragszuschuss von der Beklagten geprüft worden ist, nicht aber dass eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst stattgefunden hat. Unter diesen Umständen vermag der Senat kein schützenswertes Vertrauen zu erkennen. Die Klägerin hat vielmehr grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt und muss die auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruhende Rechtswidrigkeit der ungeminderten Rentengewährung entweder erkannt und bewusst in Kauf genommen oder die sich angesichts der Belehrungen einerseits und der Höhe ihres Einkommens andererseits nicht nur nahe liegende, sondern sich sogar aufdrängende Erkenntnis, dass die Rente wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschrift nicht mehr in zutreffender also rechtswidriger Höhe gewährt wird, in grob fahrlässiger Weise verdrängt haben.
Die Beklagte hat bei der Entscheidung über die somit nach § 48 Abs. 2 S. 2 SGB X gerechtfertigte rückwirkende teilweise Aufhebung des Bescheides zu Recht keine Ermessenerwägungen angestellt, denn ein Ermessen war ihr nicht eröffnet.
Gemäß § 48 sind Verwaltungsakte in der Regel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X: "soll") vom Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Verhältnisse - also auch für einen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - aufzuheben. Nur bei atypischer Fallgestaltung besteht für die Behörde oder den Versicherungsträger nicht die Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung. Vielmehr hat die Verwaltung im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben ist oder nicht (vgl. z.B. BSGE 59,115; BSG SozR § 48 Nrn 21, 22, 24, 30 und 34; BSGE 60, 180 (185); 66, 103 (108)). Macht sie nicht von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch, so ist der Verwaltungsakt fehlerhaft.
Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab(vgl. BSGE 59, 111, 115; 66, 103, 108). Bei der Beurteilung der aufgeworfenen Frage sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts durch nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei muss auch geprüft werden, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher untypischerweise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nrn. 44 und 53 sowie BSGE 66, 103, 109). Außerdem ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung i.S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (vgl. BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 ; BSG SozR 1300 § 48 Nrn. 24 und 25).
Hier fehlt es an einer solchen Atypik. Der zu beurteilende Sachverhalt weist keine Merkmale auf, die im Hinblick auf die mit der Rückwirkung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X deutlich abweichen. Die Überzahlung einer Rente, deren Höhe von dem erzielten Erwerbseinkommen abhängig ist, ist typische Folge einer Verletzung der nach § 60 SGB I auferlegten Mitteilungspflicht durch den Betroffenen. Die mit jeder Rückforderung verbundene Härte reicht nicht aus, einen atypischen Fall anzunehmen.
Eine Atypik im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Erzielung von Einkommen in einer Höhe, die zum teilweisen Ruhen des Anspruchs führte, u. U. auch ohne die unterbliebene Mitteilung durch Kontrollen oder einen Datenabgleich mit der Krankenversicherung hätte erkennen können. § 48 SGB X beruht nämlich auf einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung, die in Verbindung mit § 60 SGB I den Leistungsempfänger zu aktivem Handeln verpflichtet; die Verwaltung wird nicht als eine überwachende Einrichtung verstanden (vgl. BSG vom 3.7.1990 - 9b RAr 9/90). Die Klägerin, die ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt hat, kann mithin nicht geltend machen, die Beklagte hätte sie besser kontrollieren müssen. Eine Atypik ergibt sich auch nicht durch den Vortrag der Klägerin, sie habe 1988 zwei Einkommensmitteilungen beim Versichertenältesten abgegeben bzw. abgeben lassen. Denn erstens beruht die Überzahlung der Witwenrente auf der Unterlassung von Mitteilungen in den Jahren ab 1989 und zweitens ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag nicht erweislich, wie oben und bereits von Sozialgericht dargelegt worden ist. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die mithin nicht in ihrem Ermessen stehende rückwirkende teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorgenommen. Die Fristen für die Entscheidung nach § 48 SGB X ergeben sich aus dem Verweis in § 48 Abs.4 SGB X auf § 45 Abs. 3 S.3 und Abs. 4 S.2 Nr. 1.
Gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Diese Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 ist hier gewahrt. Es ist ein Fall des Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 gegeben. Ferner ist die Witwenrente eine laufende Geldleistung und sie war mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 geleistet worden. Schließlich war die 10-Jahres-Frist am 15.4.1998 (d. i. der Zeitpunkt der Gesetzesänderung des § 45 Abs.3 S.3 SGB X) noch nicht abgelaufen, denn an die Stelle der Bekanntgabe (§ 45 SGB X) als Fristbeginn tritt im Falle des § 48 SGB X der Eintritt der wesentlichen Änderung (vgl. z. B. Gagel, SGb 1990, 255), hier also der 1.1.1989.
Entgegen der Ansicht des Sozialgericht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.5.2000 auch die Handlungsfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt. Die Behörde muss gemäß § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs.4 S. 2 SGB X den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen (§ 45) bzw. aufheben(§ 48), die die Rücknahme(Aufhebung) eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, dass - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f; BSGE 62, 103, 108; BSGE 65, 221, 228; BSGE 66, 204, 210; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299). Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich - wie hier - auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. die Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist mithin dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit der Klägerin hatte. Die Frage, wann die Behörde die Tatsachen, die eine abschließende Prüfung der Rücknahmevoraussetzung erlauben, kennt, ist weder ausschließlich anhand objektiver Kriterien noch allein aufgrund der subjektiven Einschätzung der Behörde zu beantworten(vgl. BSG SGb 2000,276). Die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis für die Vergangenheit dient der Rechtssicherheit. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht(vgl. BSG SGb 2000,276; BSGE 74, 20, 26 m.w.N.; Hess. LSG, Nachrichtenblatt der LVA Hessen 2003,65 f.). Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde - und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters - abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (BSGE 77, 295, 298 f; BSG SGB 2000,276; Hess. LSG a.a.O.).
Abgesehen davon, dass vor der Anhörung der Klägerin die Tatsachen, aus denen sich Sicherheit über die Bösgläubigkeit der Klägerin und damit erst die Berechtigung zur (teilweisen) Aufhebung für die Vergangenheit ergibt, noch nicht bekannt waren und es bei objektiver Betrachtung auch noch nicht hätten sein können, konnte hier die Handlungsfrist jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die BfA der für die Aufhebung des Bescheides vom 10.3.1988 zuständigen Abteilung der Beklagten Mitteilung über das genaue Einkommen der Klägerin seit 1989 gemacht hatte. Denn mit der bloßen Kenntnis der Tatsache der Ausübung einer Erwerbstätigkeit war ein Verwaltungsakt, mit dem für die Vergangenheit die Ruhensvorschrift anzuwenden war, nicht schon möglich.
Dass es insoweit entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, das sich für seine Meinung auf obergerichtliche Rechtsprechung nicht stützen konnte, nicht darauf ankommen kann, ob in der für die Rentenbewilligung nicht zuständigen Abteilung Krankenversicherung der Rentner eingegangene und für diese auch gedachte Schriftstücke Indizien enthielten, die bei einer Überprüfung unter dem Aspekt der Rentenhöhe Anlass für eine Kontrolle hätten geben können, ist nach dem Vorstehenden eindeutig. Wenn das Sozialgericht meint, es müsse zu Lasten der Beklagten gehen, wenn z.B. aufgrund der inneren Organisation Schriftstücke von der einen Abteilung nicht in die andere gelangten, verkennt es Wesentliches. Es übersieht nämlich, dass es sich hier nicht um Schriftstücke gehandelt hat, die - etwa wie nach dem Bescheid vom 10.3.1988 von der Klägerin verlangten aber von ihr schuldig gebliebenen Mitteilungen über Einkommensänderungen - an die Rentenabteilung gerichtet oder auch nur für diese bestimmt gewesen und fehlgeleitet bei der Krankenversicherung der Rentner verarbeitet worden wären, sondern um Schreiben, die die Abführung des Krankenversicherungsbeitrages bzw. die Prüfung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag betrafen und in der richtigen Abteilung Beachtung gefunden haben.
Gemäß § 50 Abs.1 S. 2 SGB X sind die aufgrund des teilweise aufgehobenen Bescheides vom 10.3.1988 von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe der zutreffend ermittelten Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Rückzahlung nicht in der Lage, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ein Ermessen, ob sie den Erstattungsanspruch geltend macht, nicht gegeben ist. Der Erstattungsbetrag gehört zu den Einnahmen der Beklagten im Sinne des § 76 SGB IV. Nur im dort genannten Umfang wären Niederschlagung, Erlass und Stundung möglich".
Die Klägerin hat dieses Urteil nicht angefochten.
In einem Schreiben an die Geschäftsführung der Beklagten vom 19.06. 2004 teilte die Klägerin u.a. mit, sie habe die Beklagte in zwei Schreiben (vom 24.02. und 18.12.1988) über ihre Tätigkeiten informiert; diese Schreiben seien durch ihre Kinder dem Versichertenältesten Herrn H übergeben worden mit der Bitte, sie an die Beklagte weiterzureichen.
In der Folgezeit traf die Klägerin mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung. Seit dem 01.01.2008 bezieht sie von der Beklagten eine Altersrente für Frauen. Die Witwenrente wurde daraufhin neu berechnet. Mit Schreiben vom 29.02.2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte einen neuen Ratenzahlungsvorschlag; von ihrer Witwenrente sollten 200,00 EUR monatlich einbehalten werden. Die Altersrente möge ungekürzt zur Auszahlung kommen. Die Beklagte stimmte dem bis zum Ablauf der Kreditverbindlichkeit der Klägerin im Juli 2008 zu.
Mit Bescheid vom 19.08.2008 erfolgte eine weitere Stundung der Restforderung, jedoch wurde die monatliche Tilgungsrate für die Zeit ab dem 01.10.2008 auf 583,56 EUR erhöht, was dem damaligen Netto-Zahlbetrag der Witwenrente entsprach und die daher in voller Höhe einbehalten werden sollte. Ferner wurde eine Verzinsung ab dem 15.09.2008 iHv 5,19% festgesetzt. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16.09.2008 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 15.10.2008 begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, dass ihr aufgefallen sei, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10.05.2000, in einem Schriftsatz an das SG Duisburg und an das LSG NRW jeweils unterschiedliche Zeitpunkte angegeben habe, wann man Kenntnis von ihrem Einkommen erhalten habe. Die Beklagte habe zudem auf allen Schreiben für sämtliche Sachgebiete immer dieselbe Durchwahl angegeben. Die lege den Schluss nahe, dass es für sie nur einen Sachbearbeiter gebe. Außerdem habe sie sich an die DRV Bund gewandt, die ihr mitgeteilt habe, eine Anfrage der Beklagten vom 02.03.1988 sei am 03.03.1988 maschinell beantwortet worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei ihr daher bekannt gewesen. Auch sei unklar, warum eine solche Anfrage erfolgt sei; sie gehe daher davon aus, dass die Anfrage aufgrund ihrer Mitteilung vom 24.02.1988 erfolgt sei. Jedenfalls aber dürfe die Forderung nicht verzinst werden. Das Schreiben sandte die Klägerin auch an die Geschäftsführung der Beklagten.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sowie Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 und lehnte mit Bescheid vom 24.10.2008 eine Rücknahme ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bestätigung der DRV Bund über die Anforderung von Einkommensdaten am 02.03.1988 begründe keine Kenntnis des Einkommens schon zu dieser Zeit. Im Zusammenhang mit der beantragten Witwenrente sei damals eine Verknüpfung mit ihrem Versichertenkonto vorgenommen worden, wodurch ein Datenaustausch angestoßen werden sollte. Dieser sei erstmals am 02.03.1988 durch eine Anfrage nach Übermittlung der Einkommensdaten eingeleitet worden. Die DRV Bund habe die Anfrage zwar unter dem 03.03.1988 beantwortet, jedoch habe die Mitteilung keine relevanten Einkommensdaten enthalten. Über die ‚Beschäftigungsaufnahme am 01.01.1988 seien zu diesem Zeitpunkt noch keine Daten gespeichert gewesen, da eine Übermittlung üblicherweise mit der Jahresmeldung zu Beginn des Folgejahres erfolge. Der Bescheid wurde als Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 19.08.2008 und 24.10.2008 zurück und führte zur Begründung aus, die Forderung sei rechtskräftig festgestellt und vollstreckbar. Man habe die Forderung gestundet, was nur gegen eine angemessene Verzinsung erfolgen soll. Eine Verzinsung erfolge somit immer dann, wenn kein atypischer Fall vorliege. In Ausübung ihres Ermessen habe ihr die damals zuständige Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation bis zum 31.07.2008 eine zinslose Tilgung eingeräumt, da durch eine Verzinsung die Forderung zum damaligen Zeitpunkt nicht getilgt worden wäre, sondern sich noch weiter um die Zinsen erhöht hätte. Die nunmehr durch Bescheid vom 19.08.2008 festgelegte Rate sei unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen. Es ergebe sich aufgrund dieser Rate ein von Anfang an ausgewogenes Verhältnis zwischen Zins und Tilgung. Man sei gehalten gewesen, den Wegfall ihrer Kreditverbindlichkeit und die damit verbundene Erhöhung des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. Den gestiegenen Lebenshaltungskosten habe man dadurch Rechnung getragen, dass man die Rate nicht um den Betrag der entfallenen Kreditverbindlichkeit erhöht habe, sondern nur um 103,44 EUR. Der Grund für die ursprünglich zinslose Stundung sei durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse entfallen. Auch der Bescheid vom 10.05.2000 sei nicht aufzuheben, da er einerseits durch das Urteil des LSG NRW bestätigt und bestandskräftig geworden sei und zum anderen auch keine neuen rechtlich relevanten Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Vortrag: Sie sei der Ansicht, die zuständige Abteilung der Beklagten habe bereits im Jahr 1988 Kenntnis von ihrer damaligen Erwerbstätigkeit gehabt. Im März 1988 habe die Beklagte nämlich von der damaligen BfA in einem maschinellen Datenaustauschverfahren ihre Einkommensdaten angefordert. Dieses Vorgehen sei nur dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Schreiben vom 24.02.1988 bekommen habe, da anderenfalls zu einer solchen Anfrage keine Veranlassung bestanden hätte. Jedenfalls aber habe die Beklagte anlässlich der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung im Jahre 1993 Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit erlangt. Zudem habe es bei der Beklagten für sie in allen Bereichen auch immer nur einen zuständigen Sachbearbeiter gegeben.
Das Sozialgericht hat am 11.12.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin angehört. Im Verhandlungstermin am 10.12.2010 haben die Beteiligten hinsichtlich der monatlichen Höhe der Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch gegen die Witwenrente der Klägerin und der Verzinsung der Forderung einen Teil-Vergleich unter Vorbehalt der Bestandskraft des Bescheides vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 abgeschlossen (monatlicher Einbehalt von der Witwenrente i.H.v. 250,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2012 gegen Verzinsung i.H.v. 2,12 % p.a. ab Folgetag nach Vergleichsabschluss, ab 01.01.2013 neue Prüfung und evtl. Anpassung an die Einkommensverhältnisse).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit darin die Gewährung der Witwenrente für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 111.502,73 DM zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 rechtfertigen würden, und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe auch im Rahmen der Klageschrift keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Man habe im März 1988 eine Verknüpfung des Versichertenkontos, aus dem die Witwenrente gewährt wird, mit dem Versichertenkonto der Klägerin bei der BfA durchgeführt. Hierdurch habe eine Übermittlung des Einkommens der Klägerin für die Einkommensanrechnung erfolgen sollen. Erstmals sei der Datenaustausch am 02.03.1988 eingeleitet worden. Die Antwort der BfA habe aber keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten enthalten, da üblicherweise eine Übermittlung der Einkommensdaten durch die Einzugsstelle erst mit der Jahresmeldung des jeweiligen Folgejahres erfolge. Die Klägerin habe jedenfalls keine Mitteilung zu einem Beschäftigungsverhältnis und etwaigen Einkünften gemacht.
Auf Nachfrage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2010 mitgeteilt, dass von dem Rückforderungsbetrag noch 54.732,61 EUR offen seien.
Mit Urteil vom 10.12.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) in ihren Rechten. Die Beklagte hat eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 für die Vergangenheit zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Sozialgesetzbuch X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid vom 10.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000, dessen teilweise Rücknahme für die Vergangenheit die Klägerin begehrt, ist unanfechtbar geworden. Das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat durch rechtskräftiges Urteil vom 09.01.2004 die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen. Jedoch ist bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Mit Bescheid vom 10.05.2000 hatte die Beklagte den Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente vom 10.03.1988 mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wegen anzurechnenden Einkommens in Anwendung des § 48 Abs.1 SGB X teilweise aufgehoben und die für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 eingetretene Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM von der Klägerin zurückgefordert. Das LSG NRW hat sich in seinem Urteil vom 09.01.2004 eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X auseinandergesetzt und deren Vorliegen bejaht. Diesbezüglich hat das LSG NRW insbesondere festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach den Nr. 2, 3 und 4 des § 48 Abs.1 S.2 SGB X erfüllt sind und auch die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden ist. Dabei war für den Beginn der Rücknahmefrist auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abgestellt worden. Diese Auslegung entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 1300 §45 Nr.26, BSG SozR 3-1300 §45 Nr.27 sowie BVerwGE 70, 356 zu § 48 Abs. 4 S.1 VwVfG). Die Kammer hat insoweit im Einklang mit der Entscheidung des LSG NRW keine Zweifel daran, dass die Beklagte bei ihrer Rücknahmeentscheidung das Recht richtig angewandt hat. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die daran nunmehr Zweifel aufkommen lassen würden.
Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.05.2000 bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich später als unrichtig herausgestellt hat.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte nicht doch schon zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Erwerbstätigkeit und damit auch von ihrem Einkommen Kenntnis gehabt hat, können diese Zweifel von der Kammer nicht geteilt werden. So hat die Klägerin im Rahmen des von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewerteten Schreibens vom 15.10.2008 ausgeführt, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 10.05.2000, in einem Schriftsatz an das SG Duisburg vom 17.10.2000 und in einem Schriftsatz an das LSG NRW vom 15.03.2002 jeweils unterschiedliche Zeitpunkte angegeben, zu denen die Beklagte Kenntnis von ihrem Einkommen erlangt habe.
Dieser Vortrag hält einer Überprüfung indes nicht stand. Es haben sich für die Kammer keine Widersprüchlichkeiten ergeben, die vermuten lassen würden, dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Klägerin hatte und somit bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
In dem Bescheid vom 10.05.2000 hat sich die Beklagte auf ein Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 31.01.2000 bezogen, mit dem dieser mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 01.01.1988 laufend Einkommen erzielt hat. Die Beklagte stützte darauf ihre Annahme, dass die Klägerin die gesetzliche Verpflichtung, das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich anzuzeigen, verletzt habe und ihre Angaben bei Beantragung der Witwenrente nicht der Wahrheit entsprochen haben. Hier wurde aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Beklagte tatsächlich erst durch das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von deren Erwerbstätigkeit erlangt hat. Insbesondere finden sich in diesem Bescheid keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten bereits im Jahr 1988 bzw.1993. Die Beklagte hat in diesem Bescheid nämlich keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wann genau und wie sie selbst erstmals Kenntnis davon erlangt hat, dass die Klägerin seit Beginn des Jahres 1988 Einkommen erzielt hat.
In dem an das SG Duisburg gerichteten Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2000 ist vorgetragen worden, dass die zuständige Rentensachbearbeitung erstmals durch das am 10.01.2000 ausgedruckte Protokoll über einen Datenaustausch Kenntnis vom Einkommen der Klägerin erlangt hat. Sofern die Beklagte in diesem Schriftsatz angegeben hat, die Krankenversicherung der Klägerin habe ihr am 20.08.1992 mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert war, kann dieser Umstand nicht zu der Annahme einer Kenntnis von ihrem Beschäftigungsverhältnis ab dem Eingang der Mitteilung der Krankenversicherung führen. Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz an das SG Duisburg nämlich auch ausgeführt, dass diese Mitteilung nicht von der Rentensachbearbeitung bearbeitet worden ist, sondern von der eigenständigen Abteilung "Krankenversicherung der Rentner", die auch über einen von der Klägerin beantragten Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden hatte.
Zudem hatte hierzu bereits das LSG NRW in seinem Urteil vom 09.01.2004 ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Kenntnis der Behörde von den für die Rücknahmeentscheidung relevanten Umständen darauf abzustellen ist, wann diesbezüglich eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bestanden hat und hierbei primär auf den Standpunkt des für die Rücknahmentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abzustellen ist. Das LSG NRW ist diesbezüglich insbesondere zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorliegen von Schriftstücken in der für die Rücknahme nicht zuständigen Abteilung "Krankenversicherung der Rentner" insoweit nicht eine Kenntnis vom Einkommen der Klägerin begründen kann. Dies gelte selbst dann, wenn diese Schriftstücke Indizien enthalten haben, die bei einer Überprüfung unter dem Aspekt der Rentenhöhe Anlass für eine Kontrolle hätten geben können. Diese Schriftstücke betrafen nämlich lediglich die Abführung des Krankenversicherungsbeitrages bzw. die Prüfung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und wurden somit nach Auffassung des LSG NRW in der richtigen Abteilung bearbeitet, ohne dass eine Einschaltung anderer Abteilungen geboten gewesen wäre. Die Kammer sieht sich hier an die rechtskräftigen Ausführungen des LSG gebunden, da die Klägerin auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die darauf schließen lassen würden, dass eine sichere Kenntnis hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat.
Soweit die Klägerin eine frühere Kenntnis der Beklagten damit begründet, dass es bei der Beklagten einen Mitarbeiter gegeben habe, der in sämtlichen Angelegenheiten der Rentenversicherung für sie zuständig gewesen ist und auch den kompletten Schriftverkehr geführt hat, konnte dies nicht bewiesen werden. Eine frühere Kenntnis von ihrem Einkommen durch einen insgesamt zuständigen Sachbearbeiter erscheint der Kammer auch weder plausibel noch nachvollziehbar. Die Klägerin konnte insbesondere nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass ihre Angelegenheiten in den Abteilungen "Krankenversicherung der Rentner" und der "Rentensachbearbeitung" von demselben Sachbearbeiter bearbeitet worden sind und es insoweit eine fachbereichsübergreifende Kenntnis von ihrem Beschäftigungsverhältnis und somit auch von ihrem Einkommen bestanden hat. Diesbezüglich finden sich auch in den Akten der Beklagten keine Hinweise auf eine "Gesamtsachbearbeitung".
Auch der Schriftsatz der Beklagten an das LSG NRW vom 15.03.2002 enthält keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der Beklagten von den Einkommensverhältnissen der Klägerin. So hatte die Beklagte darin mitgeteilt, dass ein Datenaustausch mit der BfA aufgrund ihrer Anfrage vom 10.12.1999 erfolgt sei. Die BfA habe dann noch im Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 01.01.1988 Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt. Die Angaben der Beklagten erscheinen für die Kammer auch durchaus plausibel und nachvollziehbar. Die BfA hatte zwar auf die Anfrage der Beklagten noch im Dezember die Einkommensdaten der Klägerin übermittelt; der elektronische Datensatz musste aber zunächst noch verarbeitet werden, bevor er ausgewertet werden konnte. Das Protokoll über den Datenaustausch wurde dann am 10.01.2000 bei der Beklagten ausgedruckt und konnte erst zu diesem Zeitpunkt bearbeitet werden. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass nicht bereits mit der Übermittlung der Daten, sondern frühestens mit deren tatsächlicher Verarbeitung eine Kenntnis der Beklagten angenommen werden konnte. Daraufhin hatte die Beklagte dann noch weitere Ermittlungen angestellt und am 14.02.2000 von der BfA einen vollständigen Versicherungsverlauf der Klägerin erhalten, mit dem sie letztendlich erst die endgültige Gewissheit über die konkrete Höhe des in der Zwischenzeit erzielten Einkommens haben konnte.
Soweit die Klägerin dann im Klageverfahren vorgetragen hat, die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA) habe ihr nunmehr mitgeteilt, dass die Beklagte bereits unter dem 02.03.1988 im maschinellen Datenaustauschverfahren ihre Einkommensdaten angefordert hat, ist auch dies keine rechtlich relevante neue Tatsache. Die Beklagte hatte nämlich schon in ihrem Schriftsatz an das LSG NRW vom 15.03.2002 darauf hingewiesen, dass sie am 02.03.1988 eine entsprechende Anforderung an die BfA gerichtet hat, diese aber zwischenzeitlich keine Entgelte übermittelt habe. Dass 1988 ein Datenaustausch hinsichtlich der Einkommensdaten der Klägerin angestoßen wurde, war somit bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG RW bekannt und konnte bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat den damals erkennenden Gerichten also keine für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Tatsachen vorenthalten, sondern ausdrücklich auf den schon im Jahre 1988 angestoßenen Datenaustausch hingewiesen. Ermittlungen in diese Richtung sind daher durch die Beklagte keineswegs vereitelt worden.
Die Beklagte hat dann im Rahmen des jetzt von der Kammer zu entscheidenden Verfahrens lediglich klargestellt, dass die Meldung der Einkommensdaten im Jahr 1988 noch nicht die Entgelte für dieses Jahr enthalten hat, da die Übermittlung der Jahresentgelte durch die Einzugsstelle immer erst zum Beginn des jeweils folgenden Jahres erfolgt. Da die BfA der Beklagten aber seitdem keine Meldung mehr gemacht hat und auch die Klägerin es jedenfalls nach 1988 versäumt hat, der Beklagten - und zwar der zuständigen Abteilung - eine Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse anzuzeigen, sind für die Kammer keine neuen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte schon vor dem 10.01.2000 Kenntnis vom Einkommen der Klägerin hatte.
Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gar das Recht unrichtig angewandt hat".
Mit der Berufung vom 14.01.2010 gegen das ihm am 20.12.2010 zugegangene Urteil trägt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vor: Bei der Beklagten habe schon im März 1988 Kenntnis aller eine Rücknahme rechtfertigenden maßgeblichen Umstände im Sinne der §§ 45, 48 SGB X vorgelegen, so dass die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme verpasst habe. Bereits am 02. März 1988 habe es auf die schriftliche Eingabe vom 24.02.1988 hin eine entsprechende Anfrage im automatischen Datenaustausch gegeben mit dem Ziel festzustellen, wie hoch die Einkünfte der Klägerin sind. Es müsse als Schutzbehauptung der Beklagten gewertet werden, dass die am Folgetag erteilte Auskunft keinen Inhalt enthalten habe. Mit dem 03. März 1988 und der weiteren Wirkung aus § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X habe die Beklagte daher Kenntnis der für eine Rücknahme maßgeblichen Tatsachen gehabt. Dabei komme es auch nicht auf die Kenntnis des jeweiligen Sachbearbeiters an; es reiche, wenn die entscheidungserheblichen Informationen in einem der Behörde zuordnungsbaren Zusammenhang bekannt würden. Da die Anfrage der Beklagten vom 02. März 1988 nebst Antwort vom Folgetag im Rahmen des vorausgegangenen Sozialrechtsstreits von der Beklagten nicht offenbart worden sei, habe die Klägerin das Verfahren nach § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 eingeleitet.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragung des Senats angegeben, sie habe mit der Firma I im Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Sie wolle noch erläutern, warum der Versichertenälteste bei der Beantragung am 07.01.1988 ihr geraten habe, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung noch die Probezeit abzuwarten. Ihr sei nämlich in diesem Termin schlecht geworden. Sie habe dann ein Glas Wasser bekommen und dann sei der Antrag aufgenommen worden, Später habe ihr Herr I senior dann klar bedeutet, dass sie sich wegen der dreimonatigen Probezeit keine Gedanken machen solle, Nach diesem Gespräch habe sie dann die Anzeige vom 24.02.1988 erstattet. Auf Vorhalt des Antrags auf Hinterbliebenenrente vom 20.02.1988 hat die Klägerin erklärt, sie könne sich an die Einzelheiten dieser Antragsaufnahme nicht mehr erinnern. Sie hat weiter erklärt, dass das Schreiben vom 24.02.1988 am Tag darauf beim Versichertenältesten abgegeben worden sein müsste. Sie habe den Versichertenältesten auch noch extra angerufen, dass die Anzeige abgegeben werde. Es sei für sie das Einfachste und Nächste gewesen, alles über den Versichertenältesten zu regeln. Auf Vorhalt hat sie erklärt, die richtige Version sei die von ihrer Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.12.2010 zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten, Vorprozessakte S 21 RJ 136/00 (L 13 RJ 115/01)) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008. Hinsichtlich des Bescheides vom 19.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 haben die Beteiligten vor dem Sozialgericht einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagte für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2012 infolge Stundung des Rückforderungsanspruchs monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro aus der Witwenrente gegen Verzinsung in
Höhe von 2,12 % p.a. ab dem Folgetag nach Abschluss des Vergleichs einbehalten darf vorbehaltlich der Bestandskraft des Bescheides vom 24.10.2008 ...
Den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 hat das Sozialgericht zutreffend für rechtmäßig erachtet und die Klage zu Recht abgewiesen. Denn mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zu Recht nach § 44 SGB X an der eingetretenen Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 festgehalten und eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000, soweit darin für die Vergangenheit Witwenrente zurückgefordert wird, zutreffend abgelehnt.
Für ein Festhalten an der Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 reicht zwar nicht allein aus, dass dieser Bescheid bereits durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 09.01.2004 (L 13 RJ 115/01) bestätigt worden ist. Denn auch in einem solchen Fall darf die Verwaltung einen Antrag auf einen Zugunstenbescheid nicht schlechthin, d.h. ohne Bedacht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage, zurückweisen (BSG, Urteil vom 28.01.1981, 9 RV 29/80 in SozR 3900 § 40 VwVfG Nr. 15).
Im Rahmen des Antrags der Klägerin auf einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X hat sich aber auch nichts ergeben, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung der Beklagten aus dem Jahr 2000 sprechen könnte. Denn die Beklagte ist weder, was ein von der Klägerin begehrter Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X aber voraussetzen würde, bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (dazu 1.), noch hat sie das Recht unrichtig angewandt (dazu 2.), § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X.
1.) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände ergeben nicht, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheid vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Bei den insoweit vorgetragenen Einwänden der Klägerin handelt es sich zum Teil um bereits im vorhergegangenen Verfahren vorgetragene Tatsachen und Erkenntnisse, die mithin bereits bekannt waren; im übrigen sind sie nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbei zuführen als die von der Beklagten im Jahr 2000 getroffene und durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 09.01.2004 bestätigte Entscheidung, von der Klägerin die für die Zeit von 1989 bis 2000 überzahlte Witwenrente zurückzufordern.
Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass bereits im Vorprozess (L 13 RJ 115/01) dem Landessozialgericht NRW bekannt war, dass die Beklagte im März 1988 eine Datenanforderung an die BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) gerichtet hatte, nachdem die Beklagte dies dem Landessozialgericht mit Schriftsatz vom 15.03.2002 mitgeteilt hat. Der jetzige Vortrag der Klägerin im Überprüfungsverfahren, die Beklagte habe infolge des Datenaustausches mit der BfA im Jahr 1988 bereits Kenntnis aller eine Rücknahme rechtfertigenden maßgeblichen Umstände im Sinne der §§ 45, 48 SGB X gehabt, so dass die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme verpasst habe, fußt daher auf einer bereits im Vorprozess bekannt gewesenen Sachlage. Unabhängig davon ist durch diesen Vortrag auch nicht erwiesen, dass im Rahmen dieses Datenaustauschs tatsächlich Einkommensdaten der Klägerin an die Beklagte übermittelt wurden. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass sie zwar mit Anforderung vom 02.03.1988 bei der DRV Bund im maschinellen Datenaustauschverfahren die Übermittlung von Einkommensdaten der Klägerin angefordert hat, und dass die DRV Bund dieser Aufforderung im maschinellen Austauschverfahren am 03.03.1988 nachgekommen ist. Der Inhalt der jeweiligen Schreiben ist aber unbekannt; die Erstellung eines Ausdrucks der damals getauschten Datensätze ist der Beklagten nach ihrer schlüssigen Auskunft technisch nicht mehr möglich. Nach den insoweit unwiderlegten Angaben der Beklagten enthielt die Antwort der DRV Bund vom 03.03.1988 jedoch keine für die Feststellung der Witwenrente relevanten Einkommensdaten, weil über die Beschäftigungsaufnahme am 01.01.1988 und die daraus erzielten Einkünfte zum Zeitpunkt der Datenübermittlung am 03.03.1988 im eigenen Versicherungskonto der Klägerin noch keine Daten gespeichert gewesen waren, nachdem die Übermittlung von Einkommensdaten üblicherweise durch die Einzugsstellen mit der Jahresmeldung zu Beginn des jeweiligen Folgejahres erfolgt. Den Nachweis des Gegenteils konnte die Klägerin nicht führen. Dies geht im Rahmen der Beweislastverteilung zu ihren Lasten. Denn begehrt ein Versicherter die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, trägt er die Folgen für die Beweislosigkeit (der Fehlerhaftigkeit des Bescheides; BSG, Urteil vom 24.10.1957, 10 RV 945/55 in BSGE 6, 70). Auch der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil gewürdigte Einwand der Klägerin, die Beklagte habe durch das am 07.09.1992 bei ihr eingegangene Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992 erfahren, dass die Klägerin bei der KKH seit dem 01.01.1990 freiwillig versichert ist, und dass die Beklagte insofern schon zu diesem - früheren - Zeitpunkt Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit und von ihrem Einkommen gehabt habe, führt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe ihrer Sachentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Den Zugang des Schreibens der KKH vom 20.08.1992 hat die Beklagte (auch im Vorprozess) nicht bestritten. Das Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992 ist nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dort aber im Sachgebiet der KVdR und nicht im Sachgebiet Rente eingegangen. Hinsichtlich der Kenntnis der Behörde von den für die Rücknahmeentscheidung relevanten Umständen ist aber (erst) auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters abzustellen, wie das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, und was auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BSG SozR 1300 §45 Nr.26, BSG SozR 3-1300 §45 Nr.27 sowie BVerwGE 70, 356 zu § 48 Abs. 4 S.1 VwVfG). Die Kenntnis der Abteilung KVdR der Beklagten im September 1992 über eine freiwillige Versicherung der Klägerin bei der KKH seit 1990 ergibt daher keine Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters hierüber. Abgesehen davon ergäbe diese Kenntnis ohnehin nicht auch schon eine Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer Beschäftigung. Über letzteres enthielt das Schreiben der KKH vom 20.08.1992 nämlich keinerlei Ausführungen. Zudem kann eine freiwillige Versicherung in einer Krankenversicherung auf unterschiedlichsten Tatbeständen beruhen; dass diese im vorliegenden Fall darauf beruht haben dürfte, dass die Klägerin seit 1990 infolge Einkommens die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung überschritt und nicht mehr versicherungspflichtig war,- nachdem zuvor mit Bescheid vom 10.03.1988 der Einbehalt eines eigenen Krankenversicherungsbeitrags aufgrund Versicherungspflicht geregelt worden war,- hatte die KKH aber nicht etwa mitgeteilt.
Die identischen Überlegungen greifen im übrigen auch hinsichtlich des Schreibens der KKH an die Beklagte vom 30.09.1993, mit dem diese der Beklagten ebenfalls eine seit 1990 bei der KKH bestehende freiwillige Versicherung der Klägerin mitteilte, und hinsichtlich der Mitteilung der KKH auf der Rückseite des Meldeformulars zur KVdR vom 07.01.1988, mit der die KKH der Beklagten am 27.01.1988 bestätigte, dass die Klägerin zuletzt vor der Antragstellung vom 07.01.1988 bei der KKH nach §§ 165 Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4, 166 RVO pflichtversichert war und dass ab Rentenantragstellung weiterhin eine vorrangige Pflichtversicherung der Klägerin bestehe. Denn unabhängig davon, ob diese Mitteilungen in der Abteilung KVdR der Beklagten oder in der Rentenabteilung der Beklagten eingegangen sind (dazu liegen keine Erkenntnisse vor), lässt sich auch aus diesen Sachverhalten nicht auch die Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer (anfangs versicherungspflichtigen und anschließend in der Krankenversicherung nicht mehr versicherungspflichtigen) Beschäftigung ableiten.
Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe anlässlich der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bereits im Jahr 1993 Kenntnis von ihrer Erwerbstätigkeit erlangt, führt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe ihrer Sachentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die Tatsache der Zuschussbeantragung durch die Klägerin im Jahr 1993 nicht bestritten.
Der Antrag auf Zuschuss vom 08.09.1993 ist nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dort aber im Sachgebiet der KvdR,- und nicht im Sachgebiet Rente,- eingegangen, wo er zuständigkeitshalber auch zu bearbeiten war. Die Bearbeitung des Antrags durch die Abteilung KVdR der Beklagten im September 1993 ergibt daher keine Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters hierüber; auf dessen Kenntnis aber ist im Rahmen des § 48 SGB X abzustellen. Im übrigen ergibt sich aus der Kenntnis der erfolgten Zuschussbeantragung nicht auch die Kenntnis eines (konkreten) Einkommens der Klägerin aus einer Beschäftigung. Denn die Klägerin hatte in dem Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993 im Feld "Genaue Berufsbezeichnung" angegeben: "Kaufmännische Angestellte", und die Frage, ob aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, bejaht; die Frage 5 (Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?) hatte sie nicht ausgefüllt. Die Mitteilung eines konkreten Einkommens der Klägerin ist mit den so gemachten Angaben nicht erfolgt.
Daher ist es auch unschädlich, dass die Beklagte - Rentenabteilung - dann mit Bescheid vom 10.12.1993 der Klägerin einen Beitragszuschuss (rückwirkend ab 1992) bewilligte, ohne dass die Rentenabteilung dann eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst durchführte, nachdem zuvor allein die Abteilung KVdR der Beklagten dieses Verfahren bearbeitet hatte. Wie das Landessozialgericht im Urteil vom 09.01.2004 bereits zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin, als sie den Beitragszuschuss beantragte, lediglich darauf vertrauen, dass der Beitragszuschuss überprüft wird, nicht aber, dass eine Überprüfung des Witwenrentenanspruchs selbst stattgefunden hat.
Schließlich führt auch der vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil gewürdigte Einwand der Klägerin nicht weiter, es habe bei der Beklagten für sie in allen Bereichen immer nur einen zuständigen Sachbearbeiter gegeben, so dass eine frühere Kenntnis ihres Einkommens durch einen insgesamt zuständigen Sachbearbeiter gegeben gewesen sei als bisher - nämlich erst für den Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 - angenommen. Abgesehen davon, dass sich aus den zeitlich vor dem Jahr 2000 anzusiedelnden Sachverhalten, die die Klägerin im Rahmen oben aufgeführter Einwände vorgetragen hat, jeweils nicht die Kenntnis eines Einkommens der Klägerin und dessen konkrete Höhe ableiten lässt, hat das Sozialgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Angelegenheiten in den Abteilungen KVdR und der Rentenabteilung von ein und demselben Sachbearbeiter bearbeitet worden sind und dass sich diesbezüglich auch in den Akten der Beklagten keine Hinweise auf eine "Gesamtsachbearbeitung" befinden. Hierauf weisen auch die unterschiedlichen Eingangsstempel der Beklagten hin, die als Eingangsabteilung unterschiedliche Abteilungen ausweisen, so zum Beispiel etwa die Abteilung 26 (so beim Meldeformular zur KvdR vom 07.01.1988, das bei der Beklagten am 28.01.1988 einging) oder etwa die Abteilung 23 (so beim Schreiben der KKH an die BfA vom 20.08.1992, das am 07.09.1993 bei der Beklagten einging). Dass aber alle die Klägerin betreffenden Angelegenheiten dennoch dann bei einem Sachbearbeiter eingegangen sein sollen oder aber zumindest nach Eingang in unterschiedlichen Abteilungen dann an ein und denselben Sachbearbeiter weitergeleitet worden wären, erscheint weder plausibel noch konnte die Klägerin dies nachweisen.
2.) Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) auch nicht das Recht unrichtig angewandt, § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Daher hat sie mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 in Übereinstimmung mit § 44 SGB X an der eingetretenen Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) festhalten können, mit dem sie den Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente vom 10.03.1988 mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wegen anzurechnenden Einkommens in Anwendung des § 48 Abs.1 SGB X teilweise aufgehoben und die für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 28.02.2000 eingetretene Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM von der Klägerin zurückgefordert hat.
Da sich das Landessozialgericht NRW in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 09.01.2004 bereits eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X (auch in Abgrenzung zu dem nicht einschlägigen § 45 SGB X) auseinandergesetzt und deren Vorliegen bejaht hat, wird wegen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) zunächst auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt, und die er im Übrigen um folgendes ergänzt:
Die Klägerin hat unstreitig nach Antragstellung bzw. Erlass des Bescheides vom 10.03.1988 Einkommen erzielt, das - ab dem 01.01.1989 - zur Minderung ihres Witwenrentenanspruchs geführt hat, so dass § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X vorliegt. Dies reicht vorliegend aber nicht aus. Vielmehr ist gleichsam zu prüfen,- wie es das Landessozialgericht im Urteil vom 09.01.2004 daher auch zutreffend getan hat,- ob auch die Voraussetzungen der Nummer 2 oder der Nummer 4 des § 48 Absatz 3 SGB X vorliegen. Denn für den Fall, dass nur das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 des § 48 SGB X zu bejahen wäre, nicht aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 2 bzw. 4 des § 48 SGB X, würde eine Rückforderung nach § 48 SGB X an der - dann verpassten - 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X scheitern. Zwar war die 10-Jahres-Frist noch nicht am 15.04.1998 abgelaufen, § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 5 SGB X, nachdem der rentenbewilligende Bescheid zwar von März 1988 datiert, die für § 48 SGB X wesentliche Änderung aber erst ab Januar 1989 eintrat, die 10-Jahres-Frist ab Änderung zu laufen begann und somit (erst) im Januar 1999 endete. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides im Mai 2000 war damit aber die 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X abgelaufen. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Nummer 2 bzw. 4 des § 48 SGB X wäre diese Frist auch nicht verlängerbar im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Denn § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur im Falle von Bösgläubigkeit, greift aber nicht im Falle des (alleinigen) Vorliegens von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R in SozR 4 - 1300 § 48 Nr. 18).
Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 48 SGB X zu bejahen; hierdurch war auch die 10-Jahres-Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X "verlängerbar" und gewahrt, § 48 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X, weil der Klägerin die Witwenrente bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens gezahlt wurde.
Denn auch der Senat bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2 des § 48 SGB X, weil er - wie auch bereits das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 - eine grob fahrlässige Verletzung der Mittteilungspflichten der Klägerin als gegeben ansieht.
Die Mitteilungspflichten der Klägerin ergeben sich aus § 60 SGB I. Danach ist die Klägerin als Leistungsempfängerin zur Mitwirkung verpflichtet. Welche Mitwirkung dies bei Bezug von Einkommen war, ergab sich für die Klägerin zum einen bereits im Rahmen der Rentenantragstellung vom 07.01.1988, wo die Klägerin im Zusatzfragebogen RA 5 d ("Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) zur Beantwortung von Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber aufgefordert war, als auch im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988, wo sie unter Punkt 19 die Erklärung unterzeichnete, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, "falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde". Zum zweiten konnte die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht der klaren Belehrung im rentenbewilligenden Bescheid vom 10.03.1988 entnehmen, die lautete: "Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ruht die Rente in Höhe von 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt (§ 1281 Abs.1 RVO). Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Überzahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erübrigt sich die Meldung von Einkommensänderungen ...Wir behalten uns vor, überzahlte Beträge zurückzufordern, wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt werden sollte ...".
Ihrer Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens war die Klägerin nicht etwa dadurch enthoben, dass sie ausreichend Anhalt für die Annahme hatte, es bedürfe ihrer eigenen Mitteilung nicht (mehr), weil die Beklagte bereits ausreichend anderweitig Kenntnis über ihr Einkommen erlangt hat. Ein solcher Anhalt konnte sich für die Klägerin insbesondere nicht etwa dadurch ergeben haben, dass ihr die KKH mit Schreiben vom 19.08.1992 mitgeteilt hatte, dass ihr, der KKH, der Renten- und Einkommensbezug der Klägerin bekannt sei, dass die BfA in ihrem Datenbestand irrtümlich einen falschen Datenschlüssel gespeichert habe und um Berichtigung des Datenbestandes gebeten worden sei. Ein solcher Anhalt konnte sich für die Klägerin auch nicht etwa daraus ergeben, dass die Beklagte sie mit Schreiben vom 22.10.1992 über die Rücküberweisung des Eigenanteils zur Krankenversicherung und die Möglichkeit einer Zuschussbeantragung informiert hatte, weil die Klägerin bei der KKH freiwillig versichert sei. Denn hierdurch konnte sich objektiv betrachtet nicht der Eindruck aufdrängen, dass die Beklagte bereits ausreichend über die Beschäftigung der Klägerin, über ihr Einkommen und dessen konkrete Höhe informiert ist. Darüber hinaus können diese Sachverhalte die Klägerin auch ihrer Verpflichtung zur eigenen Mitteilung über eine ausgeübte Beschäftigung und erzieltes Einkommen nicht entheben, selbst dann nicht, wenn die Beklagte nicht nur nach der Annahme der Klägerin, sondern auch objektiv betrachtet bereits ausreichend anderweitig Kenntnis über ein Einkommen der Klägerin erlangt hätte. Denn selbst wenn eine Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat, enthebt dies den Versicherten nicht seiner Mitteilungspflicht, d.h. die Mitteilungspflicht entfällt nicht, wenn die mitzuteilenden Umstände der Behörde bereits bekannt waren (vgl. Urteil des BSG vom 12.02.1980, 7 RAR 13/79 (Rdn. 26) in SozR 4100 § 152 Nr. 10). Dies gilt erst recht, wenn die mitzuteilenden Umstände der Behörde nur nach Auffassung des Versicherten bereits bekannt waren, dies aber objektiv betrachtet nicht der Fall war.
Die Mitteilungspflicht der Klägerin unterlag auch erhöhten Anforderungen, worauf bereits das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 zutreffend hingewiesen hat. Die Anforderungen an die Mitteilungspflicht der Klägerin waren dadurch erhöht, dass die Klägerin, angeblich dem nicht mehr belegbaren Rat des Versichertenältesten folgend, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung die Probezeit abzuwarten, bei der Rentenantragstellung am 07.01.1988 bewusst wahrheitswidrig ihr soeben begründetes Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, indem sie im Zusatzfragebogen RA 5 d ("Zusatzfragebogen Einkommen zum Antrag auf Hinterbliebenenrente) die Fragen nach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen verneint und auch in den Feldern zu Beschäftigungsart und Arbeitgeber keine Angaben gemacht hatte, und sie auch im Rahmen der Rentenantragstellung vom 20.02.1988 erneut bewusst wahrheitswidrig ihr Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hatte, obwohl sie im Rahmen dieser Antragstellung erneut auf ihre Benachrichtigungspflicht hingewiesen worden war, indem sie unter Punkt 19 die Erklärung unterzeichnete, dass sie die Beklagte unverzüglich benachrichtigen werde, "falls oder sobald eine der im Zusatzfragebogen RA 5d genannten Einkommensarten bezogen oder beantragt werde bzw. wenn sich die Höhe dieser bereits bezogenen Einkommensarten ändern werde". Die Einlassungen der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats (sie wolle noch erläutern, warum der Versichertenälteste ihr bei der Beantragung am 07.01.1988 geraten habe, hinsichtlich der Anzeige der Beschäftigung noch die Probezeit abzuwarten; ihr sei nämlich in diesem Termin schlecht geworden; sie habe dann ein Glas Wasser bekommen und dann sei der Antrag aufgenommen worden; später habe ihr Herr I senior dann klar bedeutet, dass sie sich wegen der dreimonatigen Probezeit keine Gedanken machen solle; nach diesem Gespräch habe sie dann die Anzeige vom 24.02.1988 erstattet) erscheinen auch nur dann plausibel, wenn das Gespräch mit Herrn I senior über die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses (nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit Ende März 1988) nach dem 20.02.1988 (einem Samstag) und vor dem 24.02.1988 (einem Mittwoch; Datum des Informationsschreibens der Klägerin an die Beklagte) stattgefunden haben sollte, und die Klägerin vor diesem Hintergrund auch bei der Antragstellung am 20.02.1988 ein weiteres Mal davon absah, mit dem Antrag Angaben über ihre Beschäftigung und erzieltes Einkommen zu machen. Das genaue Datum des Gesprächs mit Herrn I senior war der Klägerin aber nicht mehr erinnerlich. Ebenso wenig waren der Klägerin die Einzelheiten der Antragsaufnahme vom 20.02.1988 noch erinnerlich, wie sie auf Vorhalt des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt hat.
Ihrer - solchermaßen erhöhten Anforderungen unterliegenden - Mitteilungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Zunächst ist nicht erwiesen, dass die Klägerin dem Versichertenältesten Herrn H im Rahmen ihrer Renten-Antragstellung im Gespräch tatsächlich Mitteilung über ihr damaliges (Probe-)Arbeitsverhältnis gemacht hat, wie sie es später vorgetragen hat; solche Angaben hätte sich die Beklagte dann allerdings zurechnen lassen müssen. Nicht vorgetragen hat die Klägerin im übrigen selbst, dass sie Herrn H in dem Gespräch über die Mitteilung eines Probearbeitsverhältnisses hinaus auch etwa konkrete Angaben über ihr bezogenes Einkommen gemacht hätte; nur hierdurch hätte sie aber ihrer Pflicht zur Mitteilung von Einkommen Genüge getan. Der Inhalt etwaiger Gespräche zwischen der Klägerin und Herrn H lässt sich auch nicht mehr aufklären, nachdem Herr H verstorben ist.
Nach wie vor ist auch nicht erwiesen, dass zwei Informationsschreiben der Klägerin vom 24.02. und 18.12.1988 im "Machtbereich" der Beklagten eingegangen sind.
Die Prüfung dieser Frage ist nicht verzichtbar. Nicht gefolgt werden kann insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 09.01.2004, dass selbst dann, wenn die beiden Schreiben mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt abgegeben worden wären, die Klägerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab 1989 auch weiterhin ihre Mitteilungspflichten dadurch verletzt habe, dass sie keine der anschließenden Einkommensänderungen der Beklagten mitgeteilt habe. Denn insoweit war die Klägerin im Bescheid vom 10.03.1988 darauf hingewiesen worden, dass sich "bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sich die Meldung von Einkommensänderungen erübrigt". Wenngleich die Klägerin im Rentenantrag vom 20.02.1988 noch die Erklärung unterschrieben hatte, auch Einkommensänderungen anzuzeigen, dürfte sich dies durch den später erteilten Hinweis im Bescheid vom 10.03.1988 also wieder relativiert haben.
Von einem nachweislichen Zugang der beiden Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 in den "Machtbereich" der Beklagten ist aber nach den im Verfahren nach §§ 44 SGB X maßgeblichen Grundsätzen nicht auszugehen.
Zwar sollen Herrn H nach wiederholten Angaben der Klägerin die von ihr später im Vorprozess S 21 RJ 136/00 in Kopie vorgelegten Schreiben vom 24.02.1988 über die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit und vom 18.12.1988 über die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit jeweils mit Angabe des Einkommens persönlich übergeben worden sein.
Die beiden Schreiben befinden sich aber nicht in den Verwaltungsakten, weil sie bei der Beklagten nach ihrem - unwiderlegten - Vortrag dort nicht eingegangen sind.
Fraglich ist daher, ob diese Schreiben zwar Herrn H übergeben, aber von diesem nicht ordnungsgemäß an die Beklagte weitergeleitet worden sind, was sich die Beklagte dann hätte zurechnen lassen müssen. Da aber die gemachten Angaben zur Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H schon widersprüchlich sind, ist auch nach Auffassung des Senats - wie auch schon nach Auffassung des Landessozialgerichts NRW im Urteil vom 09.01.2004 - die Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H nicht nachgewiesen.
Dazu, dass die gemachten Angaben zur Übergabe der beiden Schreiben an Herrn H stark widersprüchlich sind, hatte das Landessozialgericht NRW im Urteil vom 09.01.2004 zutreffend ausgeführt, dass die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter zur Abgabe der fraglichen Schreiben vom 24.2.1988 und 18.12.1988 nicht einheitlich sind; Abweichungen fänden sich insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben von der Klägerin in Begleitung ihrer Tochter (so die Klägerin im Vorverfahren), von der Tochter in Begleitung des Sohnes (so die Klägerin im Erörterungstermin am 22.10.2001 und auch die Angabe der Tochter hinsichtlich des Schreibens vom 18.12.1988 in deren eidesstattlicher Versicherung vom 26.05.2002) oder von der Klägerin in Begleitung von Tochter und Sohn (so die Angabe der Tochter zum Schreiben vom 24.2.1988 in deren eidesstattlicher Versicherung vom 26.05.2002) beim Versichertenältesten abgegeben worden sein sollen. Zu ergänzen ist hierzu, dass die Klägerin im übrigen in einem Schreiben an die Geschäftsführung der Beklagten vom 19.06.2004 dann angegeben hat, dass die beiden Schreiben (vom 24.02. und 18.12.1988) durch ihre Kinder dem Versichertenältesten Herrn H übergeben worden seien mit der Bitte, sie an die Beklagte weiterzureichen. Im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin schließlich auf Befragung angegeben, die richtige Version (hinsichtlich der Übergabe der Schreiben) sei die ihrer Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000. Den Angaben der Tochter in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000 stehen aber andere Angaben der Klägerin entgegen, wie oben aufgezeigt. Zudem hat die Klägerin im Verhandlungstermin des Senats erklärt, dass das Schreiben vom 24.02.1988 am Tag darauf beim Versichertenältesten abgegeben worden sein müsste; sie habe den Versichertenältesten auch noch extra angerufen, dass die Anzeige abgegeben werde; es sei für sie das Einfachste und Nächste gewesen, alles über den Versichertenältesten zu regeln. Diese Einlassung lässt wiederum darauf schließen, dass das Schreiben vom 24.02.1988 durch die Kinder - ohne die Klägerin - abgegeben wurde. In der eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2000 hatte die Tochter der Klägerin allerdings angegeben, das Schreiben vom 24.02.1988 sei von der Klägerin in ihrer Begleitung und der ihres Bruders beim Versichertenältesten abgegeben worden.
Da die Beweislast für den Zugang der beiden Schreiben vom 24.02.1988 und 18.12.1988 im Rahmen des jetzt anhängigen Verfahrens nach § 44 SGB X jedenfalls bei der Klägerin liegt, geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten.
Ihrer Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens ist die Klägerin auch nicht durch ihre Angaben im Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993 nachgekommen, unabhängig davon, dass dieser Antrag (der keinen Eingangsstempel enthält) nach Angaben der Beklagten der Abteilung KVdR zuging, die über den Zuschuss zu entscheiden hatte, und nicht der Rentenabteilung der Beklagten. Denn in dem Antrag hat die Klägerin ausschließlich ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte, ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Beschäftigung und die Mitgliedschaft bei der KKH angegeben; die Frage 5 (Sind oder waren Sie seit Rentenantrag beschäftigt?) hatte sie dabei gar nicht ausgefüllt. Eine konkrete Mitteilung über bezogenes Einkommen hat sie - entgegen anderslautender Annahmen ihres Bevollmächtigen im Laufe der Verfahren, der vorgetragen hatte, die Klägerin habe in diesem Antrag auch Angaben über das konkrete Einkommen und ihren Arbeitgeber gemacht - im Rahmen dieses Zuschuss-Antrags daher nicht gemacht.
Ihrer Mitteilungspflicht ist die Klägerin schließlich auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie in den Jahren 1991 und 1994 bis 1996 der Beklagten von ihrem Arbeitsplatz bei der B aus Faxmitteilungen zugesandt hat. Abgesehen davon, dass diese Faxmitteilungen schon nicht ohne weiteres den Rückschluss zulassen, dass die Klägerin bei der B tätig ist,- die Faxe könnte auch ein Dritter von seinem Arbeitsplatz bei der B aus für die Klägerin versandt haben,- gaben diese Faxmitteilungen im übrigen keinerlei Aufschluss über etwaiges von der Klägerin bezogenes Einkommen.
Die Klägerin ist ihrer - aus oben angeführten Gründen erhöhten Anforderungen unterliegenden - Pflicht zur Mitteilung von Einkommen auch grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sowohl die Belehrungen in den beiden Anträgen vom 07.01.1988 und 20.02.1988 als auch die im Bescheid vom 10.03.1988 waren eindeutig und unmissverständlich. Der Senat geht auch hier mit den diesbezüglichen Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 09.01.2004 konform.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin irrtümlich angenommen haben mag, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein, insbesondere durch Zugang der Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 bei der Beklagten, wenngleich sich später der Zugang der Schreiben nicht mehr nachweisen ließ. Denn ein Irrtum entschuldigt nur, wenn er selbst nicht grob fahrlässig ist (vgl. Schroeder-Printzen, Kommentar zum SGB X, § 48 Rdn. 23). Das aber war nicht der Fall. Dass der Sachverhalt der Einkommenserzielung ein für ihre Witwenrente durchaus relevanter Sachverhalt war, war der Klägerin nämlich bewusst, was sich dadurch zeigt, dass sie - angeblich - die beiden Schreiben vom 24.02. und 18.12.1988 verfasst hat. Dass sie sich dann bei Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 10.03.1988 und der in der Folgezeit weiter ergangenen Anpassungsbescheide nicht bei der Beklagten oder dem Versichertenältesten selbst nochmals rückversichert hat, ob ihre beiden Schreiben dort vorliegen bzw. ob ihre beiden Schreiben weitergeleitet wurden, obwohl die Bescheide weder Ausführungen zu einer Einkommensanrechnung enthielten noch irgendwie erkennen ließen, dass der Beklagten ein Einkommen der Klägerin überhaupt bekannt ist oder dass dieses zwar bekannt ist, aber nicht zum (teilweisen) Ruhen der Rente führt, war nach der Würdigung des Senats grob fahrlässig. Ein weiter aufrechterhaltener Irrtum wäre daher nicht entschuldbar.
Andere Sachverhalte, die einen entschuldbaren Irrtum der Klägerin nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch aus anderen Sachverhalten, wie etwa dem Gespräch mit dem Versichertenältesten Herrn H im Rahmen des Rentenantrags auch über das Beschäftigungsverhältnis, dem Antrag auf Beitragszuschuss vom 08.09.1993, den Faxen der Klägerin an die Beklagte von ihrem Arbeitsplatz aus, dem Schreiben der KKH an die Klägerin vom 19.08.1992, den Informationsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 22.10.1992 und etwaigen Anrufen von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz, konnte sich objektiv betrachtet nämlich nicht schon der Eindruck aufdrängen, dass die Beklagte bereits über das Einkommen der Klägerin und dessen konkrete Höhe informiert war; ein entsprechender Irrtum der Klägerin darüber wäre daher ebenfalls als grob fahrlässig anzusehen.
Da das Landessozialgericht NRW in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 09.01.2004 zutreffend auch festgestellt hat, dass die Beklagte mangels Atypik keine Ermessenserwägungen anzustellen hatte, dass auch die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Absatz 4 i.V.m. § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X gewahrt worden ist und dass daher gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB X die aufgrund des teilweise aufgehobenen Bescheides vom 10.3.1988 von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe der zutreffend ermittelten Überzahlung in Höhe von 111.502,73 DM 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten sind, wird wegen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.05.2000 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000) im Übrigen auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Insbesondere eine frühere Kenntnis des zuständigen Rentensachbearbeiters der Beklagten, auf dessen Kenntnis allein abzustellen ist, als im Zeitpunkt Dezember 1999 (erster auf Anforderung der Beklagten erstellter Kontenspiegel der DRV Bund mit den Einkommensdaten der Klägerin) bzw. Februar 2000 (zweiter auf Anforderung der Beklagten erstellter Kontenspiegel der DRV Bund mit den Einkommensdaten der Klägerin) lässt sich auch nach Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X vorgetragenen und oben gewürdigten Einwände - nicht feststellen. Bei einem Kenntniszeitpunkt im Dezember 1999 bzw. Januar 2000 aber ist die Jahresfrist durch den Bescheid vom 10.05.2000 gewahrt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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